Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Beiträge bei Ihrer privaten Krankenversicherung können drastisch reduziert werden. Jetzt unverbindlich und kostenlos einen Tarifwechsel durch spezialisierte Versicherungsexperten bei Ihrer Krankenversicherung aushandeln lassen.
Nach einem Tarifwechsel innerhalb Ihrer Krankenversicherung sparen Sie im Durchschnitt 40 Prozent.
Kostenlose und unverbindliche Recherche
Die Recherche ist kostenfrei und unverbindlich, wenn Sie keine der recherchierten Einsparmöglichkeiten in Anspruch nehmen wollen.
Kein Aufwand
Der komplette Umstellungsprozess wird für Sie übernommen.
Altersrückstellung angerechnet
Ihre Altersrückstellungen werden im neuen Tarif vollständig angerechnet.
Ausführliche Beratung
Sie werden von erfahrenen Versicherungsexperten beraten.
Keine Kündigung
Sie können jederzeit wechseln, es gibt keine Fristen zu beachten.
Gleiches Leistungsniveau
Ihr Leistungsniveau bleibt gleich oder wird sogar besser.
Nutzen Sie die Chance auf reduzierte PKV-Beiträge, die durch Versicherungsexperten ausgehandelt werden. Teilen Sie uns nachstehend Ihre Daten mit, damit wir das weitere Vorgehen mit Ihnen absprechen können. Sie werden begeistert sein. Versprochen!
Gericht: Finanzgericht München
Urteil verkündet am 05.12.2008
Aktenzeichen: 10 K 4066/07
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 62 |
In der Streitsache
...
hat der 10. Senat des Finanzgerichts München
unter Mitwirkung ...
ohne mündliche Verhandlung
am 05. November 2008
für Recht erkannt:
Tenor:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt der als vollmachtloser Vertreter aufgetretene Herr G.
Gründe:
I. Mit Schreiben vom 22.12.2005 reichte G einen Kindergeldantrag des U für das am 31.01.1997 geborene Kind Z ein. Diesen lehnte die Beklagte (die Familienkasse --FK--) mit Bescheid vom 20.06.2006 mangels Nachweises eines Wohnsitzes im Inland ab.
Hiergegen erhob G mit bei der FK am 31.10.2006 eingegangenem Schreiben Einspruch.
Mit Schreiben vom 02.11.2006 forderte die FK u.a. eine Vertretungsvollmacht an. Diese wurde nicht vorgelegt. Mit Einspruchsentscheidung vom 16.10.2007 wies die FK den Einspruch als unbegründet zurück.
Hiergegen erhob G mit bei Gericht am 19.11.2007 eingegangenem Telefax Klage. Auf entsprechende Aufforderung des Gerichts teilte G mit Schreiben vom 26.01.2008 mit, dass er die Prozessvollmacht in den nächsten Tagen nachreichen werde. Mit gerichtlicher Anordnung vom 03.09.2008 wurde G u.a. aufgefordert , bis 01.10.2008 eine Prozessvollmacht vorzulegen. Hierauf erfolgte keine Reaktion. Mit Beschluss vom 08.10.2008 hat der Senat G nach § 62 Abs. 3 Finanzgerichtsordnung (FGO) als Prozessbevollmächtigten zurückgewiesen. U wurde unter Übersendung dieses Beschlusses aufgefordert , bis 30.10.2008 mitzuteilen, ob er die Prozessführung durch G genehmigt.
Das Schreiben wurde U am 14.10.2008 zugestellt. Hierauf erfolgte erneut keine Reaktion.
Für den Kläger wurde beantragt,
die FK unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 20.06.2006 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 16.10.2007 zu verpflichten, Kindergeld für Z ab Mai 2004 festzusetzen.
Die FK beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verweist sie im Wesentlichen darauf, dass keine Vollmacht des Kl vorliege und die Einspruchsfrist versäumt worden sei.
Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat ohne mündliche Verhandlung (§ 90 Abs. 2 FGO).
II. 1. Die Klage ist unzulässig.
Nach § 62 Abs. 6 FGO n.F. ist die Vollmacht schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen.
Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter eine in § 62 Abs. 2 S. 1 FGO bezeichnete Person oder Gesellschaft auftritt. Die Vorlage der Prozessvollmacht ist danach eine Sachurteilsvoraussetzung (vgl. Urteil des Bundesfinanzhof --BFH-- vom 28.11.1995 VII R 63/95, BStBl II 1996, 105).
Im vorliegenden Fall wurde G mit Anordnung vom 03.09.2008 unter Fristsetzung zur Vollmachtsvorlage aufgefordert. Eine Vollmacht wurde jedoch nicht vorgelegt. Die FK hat den Mangel der Vollmacht gerügt. Es bestehen keine Anzeichen, dass G zu den in § 62 Abs. 2 S. 1 FGO bezeichneten Personen gehört. Das Gericht hat G daher durch Beschluss vom 08.10.2008 als Prozessbevollmächtigten zurückgewiesen. Die Prozessführung wurde von U nicht genehmigt. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht daher von Amts wegen zu berücksichtigen und die Klage durch Prozessurteil zurückzuweisen (vgl. im Einzelnen Tipke/Kruse § 62 FGO Rn. 66).
2. Die Kosten des Verfahrens sind dem vollmachtlosen Vertreter aufzuerlegen (§ 135 Abs. 1 FGO), da keine Umstände dafür ersichtlich sind, dass U die Klageerhebung veranlasst hat (BFH-Beschlüsse vom 27.07.1983 II B 68/82, BFHE 138, 529, BStBl II 1983, 644, und vom 02.06.1998 VII B 28/98, BFH/NV 1999, 52; Tipke/Kruse § 62 FGO Rn. 67). Dem steht nicht entgegen, dass der als Prozessbevollmächtigte aufgetretene G inzwischen vom Gericht zurückgewiesen wurde. Der Grund für die Prozesskostenpflicht liegt in der Veranlassung der erfolglosen Prozessführung durch den vorgeblich Bevollmächtigten.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.