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Gericht: Finanzgericht München
Urteil verkündet am 21.03.2007
Aktenzeichen: 10 K 670/06
Rechtsgebiete: EStG
Vorschriften:
EStG § 33a |
Finanzgericht München
Einkommensteuer 2002
In der Streitsache
...
hat das Finanzgericht München, 10. Senat,
... als Einzelrichter
aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 21. März 2007
für Recht erkannt:
Tenor:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Gründe:
Streitig ist die Abzugsfähigkeit diverser Aufwendungen als Betriebsausgaben.
I. Die Kläger sind Ehegatten und wurden im Streitjahr zusammen zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt. Mangels Einreichung einer Steuererklärung schätzte der Beklagte (das Finanzamt --FA--) zunächst die Besteuerungsgrundlagen durch unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Bescheid vom 29.12.2004. Mit Änderungsbescheid vom 09.05.2005 wurde der Vorbehalt der Nachprüfung aufgehoben. In der darauf hin am 13.05.2005 beim FA eingegangenen Steuererklärung erklärte der Kläger (Kl) gewerbliche Einkünfte aus einer Versicherungsagentur in Höhe von 30.923 EUR. In der hierzu erstellten Bilanz machte der Kl u.a. Mietkosten in Höhe von 6.000 EUR...geltend. ...
Das FA wertete die eingereichte Steuererklärung als Einspruch. Mit Einspruchsentscheidung ...
Im Übrigen wies das FA den Einspruch als unbegründet zurück.
Hiergegen richtet sich die fristgerecht eingereichte Klage. Zu deren Begründung wird im Wesentlichen Folgendes geltend gemacht: Die geltend gemachte Büromiete sei in Höhe von 6.000 EUR zu berücksichtigen. Die Zahlungen seien jeweils monatlich in bar an die Schwiegermutter des Kl erfolgt, in deren Eigentum das Gebäude steht.
...
Die Kläger beantragen,
den ESt-Bescheid 2002 vom 29.12.2004 in Gestalt des Änderungsbescheids vom 09.05.2005 und der Einspruchsentscheidung vom 02.01.2006 dahingehend abzuändern, dass bei den gewerblichen Einkünften des Kl weitere Betriebsausgaben in Höhe von 8.190,51 EUR und bei den gewerblichen Einkünften der Klin nachträgliche Betriebsausgaben in Höhe von 16.536,74 EUR anerkannt und die ESt auf 0 EUR herabgesetzt wird;
hilfsweise,
...
weiter hilfsweise,
die als Mietzahlungen geltend gemachten Aufwendungen als Unterhaltszahlungen zu berücksichtigen.
Das FA beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verweist es im Wesentlichen darauf, dass nur in den Gewinnermittlungen 1996 - 1998, nicht dagegen in denen für 1999 - 2001 Mietzahlungen des Kl geltend gemacht worden seien, was darauf hindeute, dass in den letztgenannten Jahren auch keine Mietzahlungen erfolgt seien. Die von den Klägern vorgelegte Bestätigung der Schwiegermutter des Kl, dass die Mietzahlungen erfolgt seien, genüge nicht als Nachweis. Da es sich um einen Mietvertrag zwischen nahen Angehörigen handele, müsse die tatsächliche Durchführung dem Fremdvergleich standhalten, woran es vorliegend fehle.
...
Der Senat hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 23.02.2007 dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen (§ 6 Finanzgerichtsordnung -FGO-).
Hinsichtlich des Inhalts der mündlichen Verhandlung wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.
II. Die Klage ist unbegründet.
1. a) Die geltend gemachten Aufwendungen für Büromiete in Höhe von 6.000 EUR sind nicht als Betriebsausgaben anzuerkennen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) sind Verträge zwischen nahen Angehörigen der Besteuerung nur dann zugrunde zu legen, wenn sie bürgerlichrechtlich wirksam geschlossen sind und sowohl die Gestaltung als auch die Durchführung des Vereinbarten dem zwischen Fremden Üblichen entspricht (sog. Fremdvergleich). Das gilt auch für Mietverträge (BFH-Urteil vom 21.11.2000 IX R 73/97, BFH/NV 2001, 594). Mindestvoraussetzung für die Anerkennung eines Mietverhältnisses ist, dass die Hauptpflichten der Vertragsparteien, wie das Überlassen einer bestimmten Mietsache zur Nutzung und die Höhe der zu entrichtenden Miete, klar und eindeutig vereinbart und entsprechend vereinbarungsgemäß durchgeführt werden. Daneben können aber auch noch andere Sachverhaltsmerkmale, insbesondere die Gestaltung und Durchführung von Nebenpflichten, eine Rolle spielen und zu berücksichtigen sein (BFH-Urteil in BFH/NV 2001, 594, m.w.N.). Auch außerhalb der Streitjahre liegende Tatsachen können dabei berücksichtigt werden (BFH-Beschluss vom 12.01.2001 IX B 116/00, BFH/NV 2001, 778, m.w.N.). Für die von ihm geltend gemachten steuermindernden Tatsachen trifft den Kl die objektive Beweislast --Feststellungslast--(vgl. Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 96 FGO Tz. 83; Gräber/von Groll, Finanzgerichtsordnung, § 96 Anm. 23). Aufgrund der Gesamtwürdigung der Umstände hat das Gericht nicht die Überzeugung gewonnen, dass das Mietverhältnis wie zwischen fremden Dritten vereinbart und durchgeführt wurde. Es fehlt an einer dem Fremdvergleich standhaltenden Vereinbarung und Durchführung der Hauptleistungspflicht des Mieters. Denn hinsichtlich der Miete ist nur bestimmt, dass sie 1.000 DM brutto beträgt. Weder ist geregelt, für welchen Zeitabschnitt dieser Mietbetrag zu entrichten ist, noch sind eine Fälligkeit und ein Zahlungsweg bestimmt. Auch fehlt es in Bezug auf die tatsächliche Durchführung der Hauptleistungspflicht des Mieters, nämlich der tatsächlichen Mietzahlung, an einem hinreichenden Nachweis. Insofern hat der Kl auf die gerichtliche Aufklärungsanordnung nach § 79b Abs. 2 FGO vom 07.11.2006 nur eine schriftliche Bestätigung der Mietvertragsparteien vom 08.12.2006 vorgelegt, dass die Miete monatlich in bar gezahlt worden sei. Angaben darüber, auf welchen Zeitraum sich diese Bestätigung bezieht und wann die einzelnen Barzahlungen erfolgt sein sollen, enthält die Bestätigung nicht. Es können daher daraus weder die genauen Zahlungsbeträge, noch der jeweilige Zahlungsgrund und das Zahlungsdatum nachvollzogen werden. Auch wurde weder dargelegt noch nachgewiesen, dass Höhe und Zeitpunkt der Barzahlungen (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 20.10.1997 IX R 38/97 BFHE 184, 463, BStBl II 1998, 106) auf andere Weise festgehalten wurden. Auf die weitere Aufklärungsanordnung vom 23. Februar 2007, mit der ein Nachweis über die Herkunft der zur behaupteten Mietzahlung verwendeten Barmittel angefordert wurde, haben die Kläger in der mündlichen Verhandlung das Kontenblatt Privatentnahmen des Betriebs des Kl vorgelegt. Hieraus lassen sich --wie der Klägervertreter im Schriftsatz vom 20.03.2007 auch selbst einräumt--keine monatlichen Mietzahlungen entnehmen. Vielmehr ist als letzte Buchung am 31.12.2002 nur eine Einlage in Höhe von 6.000 EUR mit dem Buchungstext Büromiete erfasst. Dies widerspricht bereits der behaupteten monatlichen Zahlung. Auch hat der Kläger die Herkunft der Barmittel, nicht --wie mit der Aufklärungsanordnung vom 23. Februar 2007 gefordert--durch Kontobelege über eine Abhebung vom Privatkonto etc. nachgewiesen. Gegen die tatsächliche Durchführung der Mietzinszahlungen spricht auch, dass der Kl nach den vom FA vorgelegten Gewinnermittlungen der Jahre 1999 - 2001 keine Mietzahlungen in der behaupteten Höhe von 12.000 DM pro Jahr ausgewiesen hat. Die hierzu von den Klägern im Schriftsatz vom 11.12.2006 gegebene Erläuterung, dass von einem Ansatz der Mietzahlungen im Hinblick auf eine geplante Umschuldung von Bankdarlehen abgesehen worden sei, überzeugt nicht. Weder wurde diese Behauptung glaubhaft gemacht, noch ist glaubhaft, dass die Kläger über 3 Jahre hinweg bewusst einen deutlich überhöhten Gewinn ausgewiesen haben. Vielmehr deutet die Einlassung, dass sich die Kläger in einer finanziellen Notlage befunden hätten und die Schwiegermutter sogar zu einer Überschreibung des Objekts an die Kläger bereit gewesen sei, darauf hin, dass aufgrund des Angehörigenverhältnisses auf eine Mietzahlung verzichtet wurde. Schließlich spricht auch der Umstand, dass der Betrag von 12.000 DM in einen Betrag von 6.000 EUR umgerechnet worden sein soll, gegen eine tatsächliche Durchführung wie zwischen fremden Dritten. Nichts anderes ergibt sich auch aus den von den Klägern vorgelegten Belegen über die Renteneinkünfte und Krankenkassenbeiträge der Schwiegermutter des Kl. Denn weder wurde substantiiert vorgetragen und nachgewiesen, wie hoch die Lebenshaltungskosten der Schwiegermutter im Streitjahr waren, noch kann das Gericht ausschließen, dass diese über weitere Einkünfte verfügte. Dies liegt insbesondere deshalb nahe, weil das im Eigentum der Schwiegermutter stehende Gebäude nach dem vorgelegten Grundriss eine Werkstatt und diverse durchgehend oder zeitweise vermietete Wohnräume aufwies.
b) Auch die hilfsweise beantragte Berücksichtigung von Zahlungen in Höhe von 6.000 EUR als Unterhaltsleistungen scheidet aus. Denn auch für die Anerkennung von Unterhaltsleistungen im Sinne des § 33a EStG wäre u.a. erforderlich, dass die tatsächliche Zahlung nachgewiesen wird. Dies ist aber --wie oben ausgeführt wurde--nicht der Fall.
2. ...
Ende der Entscheidung
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