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Gericht: Finanzgericht München
Urteil verkündet am 08.05.2009
Aktenzeichen: 10 K 775/09
Rechtsgebiete: EStG
Vorschriften:
EStG § 4 Abs. 5 |
In der Streitsache
...
hat das Finanzgericht München, 10. Senat,
durch
... als Einzelrichter
aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 08. Mai 2009
für Recht erkannt:
Tenor:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe:
I. Der Kläger (Kl) erzielte im Streitjahr u.a. nichtselbstständige Einkünfte als Informatiker und gewerbliche Einkünfte aus EDV-Beratung. In seiner Einnahmenüberschussrechnung für die gewerbliche Tätigkeit machte der Kl die Kosten eines bis Februar 2004 gemeinsam mit seiner Ehefrau genutzten Arbeitszimmers in der Wohnung H-Str., in Höhe von 220,25 EUR als Betriebsausgaben geltend.
Mit notariellem Vertrag vom 01. Juni 2001 erwarb der Kl mit seiner Ehefrau das Grundstück G-Str. zu hälftigem Miteigentum. Sie errichteten hierauf ein im März 2004 bezugsfertiges Einfamilienhaus. Dieses nutze der Kl zusammen mit seiner Ehefrau für private Wohnzwecke.
Mit Vertrag vom 12. Februar 2004 vermietete die aus dem Kl und seiner Ehefrau bestehende Grundstücksgemeinschaft an den Kl ein Zimmer (9,84 m²) im Obergeschoss als Büro und einen Raum (17,4 m²) im Kellergeschoss als Werkstattraum für 90 EUR zzgl. 20 EUR Nebenkosten und der gesetzlichen MWSt. Der Kl nutzte die von ihm angemieteten Räumlichkeiten nach eigenen Angaben im Rahmen seiner gewerblichen Tätigkeit.
Im Rahmen seiner Gewinnermittlung berücksichtigte der Kl die insoweit vereinbarten 1.100 EUR Mietzahlungen wie folgt:
Arbeitszimmer H-Str. | 220,25 EUR |
Miete G-Str. (ab März 2004) | 1.100,00 EUR |
Summe | 1.320,25 EUR |
höchstens | 1.250 EUR |
Danach ergab sich ein Gewinn in Höhe von 931,92 EUR.
Hinsichtlich der Vermietung von Arbeitszimmern im Anwesen G-Str. gab die Grundstücksgemeinschaft zunächst Feststellungserklärungen ab. Für den Kläger wurden Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von -3.246,50 EUR festgestellt.
Der Beklagte (das Finanzamt --FA--) setzte den erklärten Gewinn und die festgestellten Vermietungseinkünfte mit unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangenem Bescheid vom 21.07.2006 antragsgemäß an.
Nachdem das FA die insoweit zunächst einheitlich und gesondert festgestellten negativen Vermietungseinkünfte nach Durchführung einer Außenprüfung nicht mehr anerkannte (geänderter Feststellungsbescheid vom 15.12.2006), erließ es unter dem 15.12.2006 einen geänderten ESt-Bescheid, in dem keine Vermietungseinkünfte mehr angesetzt wurden. Die Höhe der anerkannten Arbeitszimmeraufwendungen blieb unverändert. Die ESt wurde auf 17.986 EUR festgesetzt. Der Vorbehalt der Nachprüfung wurde aufgehoben.
Mit dem hiergegen gerichteten Einspruch wurde geltend gemacht, dass die zunächst im Rahmen des Feststellungsverfahrens erklärten Vermietungsverluste dort nur zur Hälfte anzuerkennen seien. Die andere Hälfte sei als Betriebsausgaben bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb im Rahmen der persönlichen ESt zu berücksichtigen. Beim Kl greife insoweit keine Abzugsbeschränkung ein, da die von ihm genutzten Räume kein Arbeitszimmer, sondern eine Werkstatt darstellten.
Das FA wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 28.03.2007 als unbegründet zurück, da der Kl Entscheidungen in einem Grundlagenbescheid nicht durch eine Anfechtung des Folgebescheids angreifen könne.
Hiergegen richtet sich die fristgerecht eingereichte Klage. Zu deren Begründung wird im Wesentlichen auf die Begründung des Einspruches Bezug genommen. Es seien folgende Aufwendungen als Betriebsausgaben zu berücksichtigen:
Kosten Arbeitszimmer bisher | 1.320,25 EUR |
Anteil des Klägers aus den Einkünten Arbeitszimmer/Werkstatt G-Str. | 1.767,02 EUR |
Summe | 3.087,27 EUR |
Der Kl beantragt,
den ESt-Bescheid vom 15.12.2006 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 28.03.2007 dahingehend abzuändern, dass bei den gewerblichen Einkünften des Kl zusätzliche Betriebsausgaben in Höhe von 1.838 EUR berücksichtigen werden und die ESt entsprechend herabgesetzt wird.
Das FA beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die vom Kl im Anwesen G-Str. genutzten Räume seien nach den Feststellungen der Außenprüfung als Arbeitszimmer und nicht als Betriebsstätte zu qualifizieren. Die Arbeitszimmer bildeten unter Berücksichtigung der nichtselbstständigen Tätigkeit auch nicht den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit. Das FA habe daher zu Recht nur einen Betrag in Höhe von 1.250 EUR anerkannt.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die Schriftsätze des Kl vom ...sowie des FA vom ... Bezug genommen.
Die gegen den negativen Feststellungsbescheid geführte Klage hat der Senat mit inzwischen rechtskräftigem Urteil vom ... wegen des Vorliegens eines Gestaltungsmissbrauchs abgewiesen.
Der Senat hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 16.03.2009 dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen (§ 6 Finanzgerichtsordnung -FGO-).
Das Gericht hat gemäß Beschluss vom 16.03.2009 Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen B und G. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme und des Inhalts der mündlichen Verhandlung wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen.
II. Die Klage ist unbegründet.
1. Zu Recht hat das FA bei den gewerblichen Einkünften des Kl nur Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer in Höhe von 1.250 EUR zum Abzug zugelassen. Die vom Kl im Anwesen G-Str. genutzten Räume sind als häusliche Arbeitszimmer zu qualifizieren.
a) Ein häusliches Arbeitszimmer ist ein Raum, der seiner Lage, Funktion und Ausstattung nach in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden ist und vorwiegend der Erledigung gedanklicher, schriftlicher oder verwaltungstechnischer bzw. - organisatorischer Arbeiten dient (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 22.11.2006 X R 1/05, BFHE 216, 110, BStBl II 2007, 304 m.w.N.). Ob ein Raum als häusliches Arbeitszimmer anzusehen ist, ist aufgrund einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls zu entscheiden.
Das häusliche Arbeitszimmer ist typischerweise mit Büromöbeln eingerichtet, wobei der Schreibtisch regelmäßig das zentrale Möbelstück ist. Die Ausstattung mit einem Schreibtisch ist indessen nicht zwingend erforderlich. Ebenso wenig muss der Raum für die Verrichtung menschlicher Arbeit von einer gewissen Dauer hergerichtet sein. So kann etwa ein beruflich genutzter Archivraum, in dem Bücher, Akten und Unterlagen aufbewahrt, gesichtet und herausgesucht werden, der vorbereitenden und unterstützenden Erledigung gedanklicher, schriftlicher oder verwaltungstechnischer Arbeiten dienen und dadurch (Teil-)Funktionen erfüllen, die typischerweise einem häuslichen Arbeitszimmer zukommen (BFH-Urteil in BFHE 216, 110, BStBl II 2007, 304 m.w.N.). Zur Abgrenzung zu anderen betrieblich genutzten Räumen im häuslichen Bereich (z.B. einer Werkstatt, einem reinen Lager, einer Arztpraxis) ist insbesondere von Bedeutung, wie der Raum eingerichtet und ausgestattet ist, ob ihm die technischen Einrichtungen der Art und dem Umfang nach das Gepräge geben, ob und in welchem Umfang Publikumsverkehr stattfindet und ob fremdes Personal in dem Raum tätig ist (BFH-Urteile vom 16.10.2002 XI R 89/00, BFHE 201, 27, BStBl II 2003, 185; und in BFHE 216, 110, BStBl II 2007, 304). Unterliegt der Raum mehreren Nutzungsarten (z.B. Warenlager und Büroarbeitsplatz) kann in der Abwägung, welche Nutzungsart dem genutzten Raum das Gepräge gibt, insbesondere die funktionelle Bedeutung der jeweiligen Raumnutzung für den Betrieb, der räumliche und zeitliche Umfang der jeweiligen Nutzung sowie der nach der Raumausstattung objektiv vorherrschende Gesamteindruck entscheidungserhebliche Bedeutung entfalten (BFHUrteil in BFHE 216, 110, BStBl II 2007, 304).
Begehrt der Steuerpflichtige den Betriebsausgabenabzug für mehrere in seine häusliche Sphäre eingebundene Räume, ist die Qualifizierung als häusliches Arbeitszimmer grundsätzlich für jeden Raum gesondert vorzunehmen. Eine gemeinsame Qualifizierung kommt nur dann in Betracht, wenn die Räume eine funktionale Einheit bilden. Diese liegt aber nur vor, wenn verschiedene Räume nahezu identisch genutzt werden (BFH-Urteil vom 20.11.2003 IV R 30/03, BFHE 204, 176, BStBl II 2004, 775). Insoweit kann insbesondere auch ein als Archiv genutzter Raum unter Berücksichtigung seiner Ausstattung, Lage und Funktion als Teil des häuslichen Arbeitszimmers anzusehen sein, wenn dort Tätigkeiten wie das Einordnen, Sichten und Heraussuchen von Unterlagen ausgeführt werden. Denn dies sind Tätigkeiten, die häufig auch in einem häuslichen Arbeitszimmer verrichtet werden und die (ggf. vorbereitend und unterstützend) der Erledigung gedanklicher, schriftlicher oder verwaltungstechnischer Arbeiten dienen (BFH-Urteil vom 19.09.2002 VI R 70/01, BFHE 200, 336, BStBl II 2003, 139). Erfüllen mehrere vom Steuerpflichtigen genutzte Räume die Qualifikationsmerkmale des häuslichen Arbeitszimmers, so fallen alle hierdurch verursachten Aufwendungen insgesamt unter die Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b Satz 1 EStG (BFH-Urteil in BFHE 200, 336, BStBl II 2003, 139).
Die Feststellungslast trägt der Steuerpflichtige, denn es handelt sich im Hinblick auf den begehrten Abzug der durch die Nutzung des Raumes veranlassten Betriebsausgaben um eine steuermindernde Tatsache (BFH-Urteil in BFHE 216, 110, BStBl II 2007, 304).
b) Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den Gesamtumständen, dass es sich bei dem im Obergeschoss vom Kl genutzten Zimmer um ein häusliches Arbeitszimmer und nicht um eine Betriebsstätte handelt. Der Raum ist nach den vorgelegten Grundrissen in die private Wohnung integriert. Er hat keinen separaten Zugang und grenzt unmittelbar an die privaten Wohn-/Schlafräume des Kl und seiner Ehefrau an. Wie sich aus den vorgelegten Fotos und dem Bericht der Außenprüfung über die Ortsbesichtigung ergibt und vom Kl auch nicht bestritten wird, ist der Raum wie ein häusliches Arbeitszimmer mit Schreibtischen, Stuhl und Regalen eingerichtet. Auch die vorhandenen Arbeitsmittel wie Bücher, Ordner, EDV- und Kommunikationsgeräte sowie Schreibutensilien entsprechen dem Typus des häuslichen Arbeitszimmers. Der Kl hat nach der eingereichten Gewinnermittlung in 2004 keine fremden Arbeitnehmer beschäftigt. Publikumsverkehr hat der Kl zwar behauptet. Das Gericht konnte jedoch nicht die Überzeugung gewinnen, dass dieser einen Umfang erreicht hat, der die Qualifizierung als Betriebsstätte rechtfertigen würde. Im Streitjahr hat der Kl nach den vorgelegten Unterlagen nur 6 Ausgangsrechnungen gestellt. Rechnungsempfänger waren dabei die Firma des Bruders des Kl, das unter derselben Anschrift angesiedelte Sekretariat der Firma des Bruders und ein Dritter, der sich die gelieferte Ware aber ebenfalls zur Adresse des Sekretariats liefern ließ. Dies deutet auf einen sehr eng begrenzten Kundenkreis hin. Andere Anhaltspunkte für einen erheblichen Publikumsverkehr bestehen nicht. Insbesondere sind auch keine auf umfangreicheren Publikumsverkehr ausgerichteten Einrichtungen ersichtlich. Eine betriebsspezifische Einrichtung, die durch technische Ausrüstungsgegenstände geprägt wird, ist ebenfalls nicht erkennbar. Vielmehr sind nur Geräte ersichtlich, die im häuslichen Arbeitszimmer typischerweise vorhanden sind (PC, Drucker, Laptop, Telefon, Faxgerät). Entgegen der Ansicht des Kl fällt auch die Art der von ihm ausgeübten Tätigkeit in den Bereich der im Arbeitszimmer typischerweise ausgeführten Tätigkeiten. Denn diese umfassen nicht nur die reinen schriftlichen oder verwaltungstechnischen Arbeiten, sondern auch andere Formen gedanklicher Arbeit. Auch wenn ein Teil der Tätigkeit des Kl in technischen Eingaben am Computer besteht (z.B. Softwareinstallation, Einstellung fremder Computer über Remote- Zugriff) ist dies als gedankliche Arbeit am Computer zu qualifizieren. Insofern kommt es nur auf die Art der Arbeit nicht aber auf deren konkreten Inhalt an. Im Übrigen spricht auch die Tatsache, dass der Kl sich zu Beginn des Streitjahres und in früheren Jahren in der Wohnung H-Str. noch ein Arbeitszimmer mit seiner als Lehrerin tätigen Ehefrau geteilt hat und die Tätigkeit des Kl --nach eigener Darlegung-- in 2004 keiner wesentlichen Änderung unterlag, dafür, dass es sich um eine typische Arbeitszimmernutzung handelte. Nicht gefolgt werden kann dem Vortrag des Kl schließlich auch insoweit, als er das Vorliegen einer auswärtigen Schwerpunkt-Beschäftigungsstätte (s. hierzu Schmidt/Heinicke § 4 Rn. 591) zur Voraussetzung für die Annahme eines häuslichen Arbeitszimmers machen will. Denn dies kann im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtwürdigung der Umstände allenfalls ein zu würdigender Gesichtspunkt sein, schließt jedoch nicht für sich allein bereits das Vorliegen eines häuslichen Arbeitszimmers aus. Im vorliegenden Fall ist zwar keine derartige auswärtige Beschäftigungsstätte ersichtlich. In der Gesamtwürdigung kommt diesem Gesichtspunkt nach Überzeugung des Gerichts jedoch keine so entscheidende Bedeutung zu, dass die Annahme einer Betriebsstätte gerechtfertigt wäre.
c) Auch der vom Kl genutzte Raum im Keller stellt keine Werkstatt bzw. Betriebsstätte dar.
Auch dieser Raum schließt nach dem Grundriss und der Darlegung des Kl in der mündlichen Verhandlung unmittelbar an privat genutzte Räume an und verfügt über keinen separaten Zugang.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme wurde auch nicht zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen, dass der Raum nach Einrichtung und Ausstattung durch technische Einrichtungen geprägt wurde. Die beiden Zeugen haben übereinstimmend angegeben, dass bei der in 2006 durchgeführten Besichtigung an Einrichtungsgegenständen im Wesentlichen ein Schreibtisch, ein Stuhl, ein Regal, einige Schränke und eine Arbeitsfläche vorhanden waren. Anhaltspunkte für Werkzeuge oder andere technische Einrichtungen in nennenswertem Umfang haben die Zeugen nicht bekundet. Hinsichtlich des dargelegten Vorhandenseins eines Computers spricht die insoweit detailgenauere Aussage der Zeugin G (PC-Tower unter dem Tisch, Monitor auf dem Tisch, Schreibunterlage auf dem Tisch) eher für eine typische Arbeitszimmernutzung als für eine technische bzw. handwerkliche Arbeit am Gerät. Auch aus den dargelegten weiteren Gegenständen im Raum (Buchführungsunterlagen, PC-Karton, (technische) Kleinteile, Stifte) ergeben sich keine hinreichenden Anhaltspunkte für substantielle technische Arbeiten. Aufgrund der übereinstimmenden Zeugenaussagen, an deren Glaubhaftigkeit zu zweifeln kein Anlass besteht, konnte das Gericht auch nicht die Überzeugung gewinnen, dass die vom Kl dargelegte und durch Fotos unter Beweis gestellte derzeitige Einrichtung des Raumes auch schon in früheren Jahren vorhanden war.
Auch die vorgelegten Ein- und Ausgangsrechnungen für 2004 deuten nicht darauf hin, dass der Kl in nennenswertem Umfang auf technische Arbeiten in einer Werkstatt angewiesen war. Vielmehr ergeben sich daraus im Wesentlichen der Erwerb und die Weiterveräußerung von Software- und Hardwarekomponenten. Deren Funktionsfähigkeit beim Kunden erfordert aber nach dem Inhalt der Rechnungen hauptsächlich gedankliche Vorarbeiten (Auswahl der Komponenten, Installation von Software, Programmierung) im häuslichen Arbeitszimmer und allenfalls in geringem Umfang handwerkliche Tätigkeiten. Auch die Zwischenlagerung von Buchführungsunterlagen deutet auf eine Nutzung als häusliches Arbeitszimmer hin. Demgegenüber ergeben sich weder aus den Zeugenaussagen noch aus den Rechnungen Hinweise auf Vorhandensein oder Notwendigkeit einer ins Gewicht fallenden Warenlagerung. Im Übrigen gelten die Ausführungen zum vom Kl im Obergeschoss genutzten Zimmer (insbesondere keine Arbeitnehmerbeschäftigung, kein erheblicher Publikumsverkehr) entsprechend.
Da somit auch keine von der Nutzung des Obergeschossraumes unterschiedliche Nutzung feststellbar ist, vielmehr die Umstände auf eine typische Arbeitszimmernutzung hindeuten sind die beiden Räume als funktionale Einheit zu betrachten. Demnach fallen alle durch diese beiden Räume verursachten Aufwendungen insgesamt unter die Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b Satz 1 EStG. Der auf 1.250 EUR begrenzte Abzugsrahmen wird nicht dadurch ausgeweitet, dass im gleichen Veranlagungszeitraum das Arbeitszimmer gewechselt oder ein weiterer Raum für eine künftige Nutzung als häusliches Arbeitszimmer hergerichtet wird (BFH-Urteil vom 09.11.2005 VI R 19/04, BFHE 211, 505, BStBl II 2006, 328). Somit erweitern auch vorweggenommene Aufwendungen den Abzugsrahmen nicht.
Das FA hat daher zu Recht nur Aufwendungen in Höhe von 1.250 EUR zum Abzug zugelassen.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
Ende der Entscheidung
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