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Gericht: Finanzgericht München
Urteil verkündet am 03.12.2007
Aktenzeichen: 10 K 932/07
Rechtsgebiete: EStG, AO
Vorschriften:
EStG § 32 Abs. 4 S. 1 | |
EStG § 63 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 | |
AO § 37 Abs. 2 |
Finanzgericht München
Kindergeld für S von August 2005 bis Juli 2006
In der Streitsache
...
hat das Finanzgericht München, 10. Senat,
durch
... als Einzelrichter
ohne mündliche Verhandlung
am 03. Dezember 2007
für Recht erkannt:
Tenor:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe:
I. Die Klägerin (Klin) ist die Mutter des am ...11.1979 geborenen S. Mit Formblattschreiben vom 12.11.2004 beantragte die Klin für S Kindergeld, mit Schreiben vom 13.02.2005 die Zahlung des Kindergelds auf das Konto des auswärts untergebrachten S. Laut Bestätigung des Ausbildungsbetriebs vom 09.02.2005 sollte die Ausbildung zum Koch vom 21.08.2003 bis 12.07.2006 dauern.
Die Beklagte (die Familienkasse --FK--) gewährte mit Bescheid vom 20.07.2005 rückwirkend ab August 2003 Kindergeld für S und zahlte das Kindergeld auf das Konto des S aus. Mit Schreiben vom 06.10.2006 forderte die FK von der Klin einen Nachweis über die Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses durch S an. Mangels Vorlage eines solchen Nachweises hob die FK die Kindergeldfestsetzung mit Bescheid vom 25.01.2007 für den Zeitraum März 2005 bis Juli 2006 auf und forderte das für diesen Zeitraum gezahlte Kindergeld in Höhe von 2.618 EUR von der Klin zurück. Auf den hiergegen gerichteten Einspruch hob die FK mit Einspruchsentscheidung vom 13.02.2007 den Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid für die Monate März 2005 bis Juli 2005 auf. Im Übrigen wies sie den Einspruch als unbegründet zurück.
Hiergegen richtet sich die fristgerecht eingereichte Klage. Zu deren Begründung wird im Wesentlichen Folgendes geltend gemacht: Die Klin habe ihrem Sohn den Vordruck über die Ausbildungsbescheinigung übersandt und diesen mehrfach aufgefordert, das Formular ausfüllen zu lassen und an die FK oder die Klin zurückzusenden. Dieser habe darauf aber nicht reagiert. Die Klin habe jedenfalls ihre Mitwirkungspflicht erfüllt. Das Kindergeld könne allenfalls vom Sohn zurückgefordert werden, da es auf dessen Konto überwiesen worden sei.
Die Klin beantragt sinngemäß,
den Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 25.01.2007 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 13.02.2007 aufzuheben.
Die FK beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verweist sie unter Bezugnahme auf die Gründe der Einspruchsentscheidung darauf, dass mangels fortbestehenden Ausbildungsverhältnisses die Anspruchsvoraussetzungen für die Kindergeldberechtigung entfallen seien. Ferner sei die Klin selbst erstattungsverpflichtet.
Der Senat hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 27.11.2007 dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen (§ 6 Finanzgerichtsordnung -FGO-). Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet das Gericht ohne mündliche Verhandlung (§ 90 Abs. 2 FGO).
II. 1. Die Klage ist unbegründet.
a) Nach § 63 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 i.V.m. § 32 Abs. 4 S. 1 Einkommensteuergesetz besteht für volljährige Kinder u.a. dann Anspruch auf Kindergeld, wenn sie für einen Beruf ausgebildet werden. Die objektive Feststellungslast für das Vorliegen einer Berufsausbildung trägt der Kindergeldberechtigte.
Im vorliegenden Fall ergibt sich aus der vom X-Berufsbildungswerk übersandten Bestätigung vom 20.11.2007, dass das Ausbildungsverhältnis des S zum 27.04.2005 endete.
Dass S nachfolgend in einem weiteren Ausbildungsverhältnis stand, hat die Klin weder substantiiert vorgetragen noch ergeben sich hierfür anderweitige Anzeichen. Die fehlende Nachweisbarkeit eines Ausbildungsverhältnisses geht zu Lasten der Klin. Die Voraussetzungen für eine kindergeldrechtliche Berücksichtigung von S lagen somit jedenfalls im hier streitigen Zeitraum nicht mehr vor. Die FK war daher nach § 70 Abs. 2 EStG berechtigt, die Kindergeldfestsetzung rückwirkend aufzuheben.
Ist eine Steuervergütung --wie das Kindergeld (§ 31 S. 3 EStG)-- ohne rechtlichen Grund gezahlt worden, so hat derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist, an den Leistungsempfänger einen Anspruch auf Erstattung des gezahlten Betrags (§ 37 Abs. 2 S. 1 Abgabenordnung --AO--). Leistungsempfänger im Sinne dieser Vorschrift ist grundsätzlich der, der die Vergütung erhalten hat. Ein Dritter ist als tatsächlicher Empfänger einer Zahlung dann nicht Leistungsempfänger im Sinne des § 37 Abs. 2 AO, wenn die Behörde u.a. aufgrund einer Zahlungsanweisung des Vergütungsberechtigten an diesen Dritten zahlt. Denn auch in einem derartigen Fall erbringt die Behörde ihre Leistung mit dem Willen, eine Forderung gegenüber dem tatsächlichen Rechtsinhaber zu erfüllen.
Da der durch die Anweisung begünstigte Zahlungsempfänger den Zahlungsanspruch nicht aus eigenem Recht geltend machen kann und die Leistung mit dem Willen erbracht wird, eine Forderung gegenüber dem tatsächlichen Rechtsinhaber mit befreiender Wirkung zu erfüllen, ist nicht der Empfänger der Zahlung, sondern der nach materiellem Steuerrecht Vergütungsberechtigte als Leistungsempfänger im Sinne des § 37 Abs. 2 AO anzusehen (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 27.05.2005 III B 197/04, BFH/NV 2005, 1486 m.w.N.).
Auch im Streitfall war die Klin Leistungsempfängerin des ohne Rechtsgrund gezahlten Kindergeldes. Die Klin hatte mit der Angabe des Kontos ihres Sohnes der FK die Anweisung erteilt, das Kindergeld auf dieses (von ihr benannte) Konto zu überweisen. Die FK konnte daher mit befreiender Wirkung gegenüber der Klin das Kindergeld auf dieses Konto zahlen.
Da die Klin Leistungsempfängerin des zuviel gezahlten Kindergeldes war, hat die FK den Rückforderungsanspruch zu Recht gegenüber der Klin und nicht gegenüber dem S geltend gemacht.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
Ende der Entscheidung
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