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Beginn der Entscheidung

Gericht: Finanzgericht München
Beschluss verkündet am 02.04.2009
Aktenzeichen: 10 V 234/09
Rechtsgebiete: AO, EigZulG, HGB


Vorschriften:

AO § 173 Abs. 1
EigZulG § 1
EigZulG § 2 Abs. 1
HGB § 255 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
In der Streitsache

...

hat der 10. Senat des Finanzgerichts München

unter Mitwirkung ...

ohne mündliche Verhandlung

am 02. April 2009

beschlossen:

Tenor:

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe:

I. Der Antragsteller (ASt) erwarb mit notariellem Vertrag vom 23.12.2005 von seinen Eltern das Anwesen P-Str. 1, in A. Der auf 125.000 EUR vereinbarte Kaufpreis war nach den Vertragsbestimmungen innerhalb von 6 Monaten nach Anforderung durch die Verkäufer fällig. Ferner sollten offene Kaufpreisbeträge ab Vertragschluss mit 4% p.a. verzinst werden und die Zinsen jeweils zum 31.12. nachschüssig entrichtet werden.

Auf Antrag des ASt setzte der Antragsgegner (das Finanzamt --FA--) mit Bescheid vom 24.04.2006 Eigenheimzulage für die Jahre 2005 - 2012 in Höhe von 3.650 EUR p.a. fest. Mit Änderungsbescheid vom 3.11.2006 hob es den Vorbehalt der Nachprüfung auf. Im Rahmen einer beim ASt durchgeführten Betriebsprüfung wurde dem Prüfer ein unvollständiger Darlehensvertrag unbekannten Datums vorgelegt, nach dem der Kaufpreis in 120 Monatsraten in Höhe von 1.050 EUR zzgl. 4% zu begleichen sei. Bis einschließlich dem 9.5.2008 konnte der Prüfer jedoch keine hierauf erfolgten Zahlungen feststellen.

Mit nach § 173 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Abgabenordnung (AO) ergangenem Änderungsbescheid vom 13.11.2008 setzte das FA die Eigenheimzulage für 2005 - 2012 auf 0 EUR fest und forderte den bereits ausbezahlten Betrag in Höhe von 14.600 EUR vom ASt zurück.

Über den hiergegen erhobenen Einspruch hat das FA bislang nicht entschieden. Die beantragte Aussetzung der Vollziehung lehnte das FA mit Bescheid vom 02.01.2009 ab.

Mit dem vorliegenden Antrag verfolgt der ASt sein Begehren auf Aussetzung der Vollziehung weiter. Zur Begründung führt er aus, dass die Kaufvertragsparteien den Darlehensvertrag im Frühjahr 2006 geschlossen hätten. Eine Bedienung des Darlehens sei dem ASt jedoch wegen der Entwicklung seines Betriebes nicht wie vereinbart möglich gewesen. Daher habe er erst am 26.08.2008 einen Betrag in Höhe von 30.000 EUR an die Verkäufer überwiesen. Die Kaufpreiszahlung sei nicht erlassen worden. Es könne daher nicht von einer Schenkung ausgegangen werden.

Der ASt beantragt,

die Vollziehung des Bescheids über Eigenheimzulage ab 2005 vom 13.11.2008 ab Fälligkeit bis einen Monat nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung in Höhe von 14.600 EUR auszusetzen.

Das FA beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung verweist es darauf, dass die zwischen den Vertragsparteien geschlossenen Vereinbarungen einem Fremdvergleich nicht standhielten.

Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird auf die Akten und die von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.

II. 1. Bei der im Aussetzungsverfahren gebotenen und auch ausreichenden summarischen Beurteilung des Sachverhalts anhand präsenter Beweismittel bestehen keine Zweifel im Sinne von § 69 Absatz 3 und Absatz 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO-- an der Rechtmäßigkeit des Bescheids (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 24.02.2000 IV B 83/89, BStBl II 2000, 298) und zwar aus folgenden Erwägungen:

Nach § 1, § 2 Abs. 1 EigZulG hat ein Steuerpflichtiger Anspruch auf Eigenheimzulage für die Anschaffung einer Wohnung im eigenen Haus. Die Voraussetzungen dieser Vorschriften liegen bei summarischer Prüfung im Streitfall nicht vor: Der ASt hat zwar durch notariell beurkundeten Vertrag vom 23.12.2005 eine Wohnung übertragen erhalten. Nach Aktenlage hat der ASt jedoch nicht glaubhaft gemacht, dass er die Wohnung gegen Entgelt erworben und damit angeschafft hat (vgl. § 255 Abs. 1 Handelsgesetzbuch).

a) Da die Wohnungseigentumsförderung den Begünstigten von den zur Erlangung des Wohnungseigentums erforderlichen Aufwendungen entlasten soll, hat nur derjenige Anspruch auf die Grundförderung, dem tatsächlich eigene Aufwendungen in Form von Anschaffungs- oder Herstellungskosten erwachsen sind (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteil vom 29.7.1998 X R 54/95, BFHE 186, 400, BStBl II 1999, 128 m.w.N.). Anschaffungskosten können daher nur angenommen werden, wenn es sich bei den getroffenen Vereinbarungen weder um eine verschleierte Schenkung noch um einen Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten handelt. Überdies müssen die Vereinbarungen dem entsprechen, was zwischen fremden Dritten üblich ist. Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn es sich um private Vorgänge handelt, die steuerlich durch das Eigenheimzulagengesetz begünstigt sind (BFH-Urteil vom 7.7.2005 IX R 77/03, BFH/NV 2006, 31).

Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung eines Vertrags unter Familienangehörigen ist, dass er nach seiner Form, inhaltlichen Gestaltung und tatsächlichen Durchführung im Wesentlichen dem entspricht, was zwischen fremden Dritten üblich ist (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 25.1.2000 VIII R 50/97, BFHE 191, 267, BStBl II 2000, 393 m.w.N.). Ob ein Angehörigenvertrag dem Fremdvergleich standhält, richtet sich nach der Gesamtheit der objektiven Gegebenheiten (BFH in BFHE 191, 267, BStBl II 2000, 393 m.w.N.). Den einzelnen Beweisanzeichen kann ein unterschiedliches Gewicht zukommen (BVerfGBeschluss vom 7.11.1995 2 BvR 802/90, BStBl II 1996, 34). Nicht jede Abweichung vom Üblichen schließt ohne Weiteres die steuerliche Anerkennung eines Angehörigen- Vertragsverhältnisses aus (vgl. BFH-Urteil vom 29.10.1997 I R 24/97, BFHE 184, 482, BStBl II 1998, 573). Der Fremdvergleich muss insgesamt zu dem Ergebnis führen, dass ein ernst gemeintes entgeltliches Geschäft und keine verschleierte Schenkung oder ein steuerlicher Gestaltungsmissbrauch gewollt ist (vgl. BFH-Urteile vom 4.6.1991 IX R 150/85, BFHE 165, 53, BStBl II 1991, 838; und vom 16.12.1998 X R 139/95, BFH/NV 1999, 780). Je mehr die Umstände auf eine private Veranlassung hindeuten, desto strengere Anforderungen sind an den Fremdvergleich zu stellen (BFH in BFH/NV 1999, 780). Da es sich hinsichtlich des Vorliegens von Anschaffungskosten um für den Steuerpflichtigen günstige Umstände handelt, geht die Nichterweislichkeit der insoweit maßgeblichen Tatsachen nach den Regeln der objektiven Beweislast (Feststellungslast) zu dessen Lasten.

b) Bei Anwendung der dargelegten Rechtsgrundsätze ist der Senat sowohl nach dem Inhalt der getroffenen Vereinbarungen als auch nach deren Durchführung nicht vom Vorliegen eines entgeltlichen Geschäfts überzeugt. Vielmehr sprechen die Umstände für eine verschleierte Schenkung.

Bereits die im notariellen Vertrag getroffene Bestimmung über die Kaufpreisfälligkeit deutet auf eine verschleierte Schenkung hin. Denn da der Kaufpreis nur auf Anforderung der Verkäufer fällig wird, ist es auch möglich, dass die Verkäufer auf Dauer von der Anforderung absehen. Ob es sich demnach um ein entgeltliches oder um ein unentgeltliches Geschäft handelt, hängt somit allein von der im Zeitpunkt des Kaufvertragschlusses offenen Entscheidung der Eltern des ASt ab. Wegen des im Angehörigenverhältnis typischerweise fehlenden natürlichen Interessensgegensatzes kann auch nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass eine offene Forderung auch tatsächlich geltend gemacht wird.

Zwar wurde eine Verzinsung der offenen Kaufpreisbeträge vereinbart. Insofern liegen aber keine Anzeichen dafür vor, dass diese Verzinsung auch tatsächlich wie vereinbart durchgeführt wurde. Dies deutet ebenfalls darauf hin, dass eine Unentgeltlichkeit gewollt war. Die Ernsthaftigkeit der Entgeltlichkeit des Geschäftes ist daher aus der Vereinbarung und deren Durchführung nicht klar und eindeutig erkennbar.

Auch wurden keine Anhaltspunkte glaubhaft gemacht, dass die weitere behauptete Vereinbarung vom Frühjahr 2006 über die geänderten Bedingungen der Bezahlung des Kaufpreises tatsächlich durchgeführt wurde. Der Prüfer konnte bis zur Besprechung vom 09.05.2008 weder Tilgungs- noch Zinszahlungen feststellen. Vielmehr wurde als einzige Zahlung die A-Conto-Zahlung vom 26.08.2008 über 30.000 EUR dargelegt. Dies deutet darauf hin, dass erst in Reaktion auf die Feststellungen der Außenprüfung Zahlungen geleistet wurden und bei Vertragsschluss tatsächlich eine Unentgeltlichkeit gewollt war.

Das FA ist daher bei summarischer Prüfung zu Recht davon ausgegangen, dass dem ASt keine Anschaffungskosten entstanden sind.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Absatz 1 FGO.

Ende der Entscheidung

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