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Beginn der Entscheidung

Gericht: Finanzgericht München
Beschluss verkündet am 11.10.2007
Aktenzeichen: 10 V 2681/07
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 69 Abs. 3
FGO § 69 Abs. 4 S. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht München

10 V 2681/07

Aussetzung der Vollziehung in Sachen Einkommensteuer 2005

In der Streitsache

hat der 10. Senat des Finanzgerichts München

unter Mitwirkung

ohne mündliche Verhandlung

am 11. Oktober 2007 beschlossen:

Tenor:

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe:

I.

Der Antragsteller (ASt) machte im Rahmen seiner Einkommensteuer(ESt)erklärung für das Jahr 2005 bei den nichtselbstständigen Einkünften u.a. Werbungskosten für Fahrten Wohnung (X) - Arbeitsstätte (Y) geltend (221 Fahrten zu je 74 Entfernungskilometer). Der Antragsgegner (das Finanzamt --FA--) erkannte mit ESt-Bescheid vom 12.03.2007 für die geltend gemachten Fahrten nur eine Entfernung von 63 km an. Die ESt wurde auf ... EUR festgesetzt. Auf den hiergegen gerichteten Einspruch, zu dessen Begründung der ASt u.a. auf eine Kopie seiner Jahresfahrkarte für die Deutsche Bahn verwies, drohte das FA mit Schreiben vom 02.05.2007 eine sich durch den Ansatz der im Einspruchsverfahren ermittelten Entfernung von 57 km ergebende Verböserung des ESt-Bescheids an. Mit Einspruchsentscheidung vom 26.06. 2007 erhöhte das FA unter Ansatz einer Entfernung von 57 km die ESt auf ... EUR und wies den Einspruch als unbegründet zurück. Hierdurch ergab sich ein Nachzahlungsbetrag in Höhe von 167 EUR (ESt) und 9,19 EUR (Solidaritätszuschlag --SolZ--). Mit Schreiben vom 06.07.2007 beantragte der ASt beim FA Aussetzung der Vollziehung des geänderten ESt-Bescheids.

Mit Schriftsatz vom 25.07.2007, eingegangen am 26.07.2007, erhob der ASt unter dem Az. 10 K ... gegen den ESt-Bescheid vom 12.03.2007 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 26.06.2007 Klage. Zugleich stellte er einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, dass die tatsächlich zu Fuß und mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurückgelegte Entfernung von 74 km angesetzt werden müsse bzw. hilfsweise zum Ansatz der Kosten für die kürzeste Straßenverbindung der Aufwand für einen Dauerparklatz in Höhe von 3.300 EUR pro Jahr hinzugerechnet werden müsse. Mit Verfügung vom 13.08.2007 gewährte das FA die beantragte Aussetzung der Vollziehung. Mit automatisiertem Schreiben vom 20.08.2007 mahnte das FA den laut Kontostand vom 13.08.2007 ausstehenden Betrag an.

Der ASt beantragt,

den Bescheid über ESt und SolZ 2005 vom 12.03.2007 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 26.06.2007 in Höhe von 167 EUR (ESt) und 9,19 EUR (SolZ) von der Vollziehung auszusetzen bzw. erklärt den Rechtsstreit vorsorglich für den Fall, dass das FA die Mahnung zurücknimmt bzw. ihre Unbeachtlichkeit erklärt, für erledigt.

Das FA beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung verweist es darauf, dass die Zugangsvoraussetzung des § 69 Abs. 4 Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht erfüllt sei.

II.

1. Da der ASt seinen Antrag nicht klar und eindeutig, sondern nur vorsorglich und bedingt in der Hauptsache für erledigt erklärt hat, ist der Hauptantrag weiter aufrecht erhalten worden. Ebenso hat das FA seinen Antrag auf Sachentscheidung aufrecht erhalten. Es ist somit eine Entscheidung in der Sache erforderlich.

2. Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ist unzulässig. Nach § 69 Abs. 4 S. 1 FGO ist der Antrag nach § 69 Abs. 3 FGO nur zulässig, wenn das FA einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nur dann nicht, wenn die Finanzbehörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder eine Vollstreckung droht (§ 69 Abs. 4 S. 2 FGO). Es handelt sich insoweit nicht um eine erst im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung zu erfüllende Sachentscheidungsvoraussetzung, sondern um eine besondere Zugangsvoraussetzung, die vor der Antragstellung bei Gericht erfüllt sein muss (ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH--s. etwa BFH-Beschluss vom 16.12.2003 IX B 203/02, BFH/NV 2004, 650 m.w.N.). Eine nachträgliche Heilung des Mangels ist nicht möglich. Im vorliegenden Fall hat das FA im Zeitpunkt des Antragseingangs bei Gericht noch keine ablehnende Entscheidung über den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung getroffen. Es liegt auch kein Fall des § 69 Abs. 4 S. 2 FGO vor. Zwischen Eingang des Aussetzungsantrags beim FA (10.07.2007) und Eingang des Aussetzungsantrags beim Gericht (26.07.2007) lagen nur gut zwei Wochen. Dies ist unter Berücksichtigung üblicher Postlaufzeiten, Bearbeitungsabläufe und der vom ASt geltend gemachten unzureichenden Würdigung seiner Einwendungen gegen den Ausgangsbescheid nicht als unangemessen lange Frist der sachlichen Nichtentscheidung (§ 69 Abs. 4 S. 2 Nr. 1 FGO) anzusehen. Ebenso lag kein Fall der drohenden Vollstreckung (§ 69 Abs. 4 S. 2 Nr. 2 FGO) vor, da das FA im Zeitpunkt der Antragstellung bei Gericht weder Vollstreckungsmaßnahmen ergriffen noch solche angedroht hat. Die automatisierte Mahnung vom 20.08.2007 erfolgte zum einen erst nach Eingang des Aussetzungsantrags bei Gericht, zum anderen enthielt sie nur einen allgemeinen Hinweis auf etwaige Vollstreckungsmaßnahmen, jedoch nicht einmal eine konkrete Vollstreckungsankündigung. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.



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