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Gericht: Finanzgericht München
Urteil verkündet am 21.09.2004
Aktenzeichen: 12 K 703/02
Rechtsgebiete: DBA-Kanada, EStG 1997
Vorschriften:
EStG 1997 § 17 Abs. 2 | |
DBA-Kanada Art. 13 Abs. 6 |
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
In der Streitsache
wegen Einkommensteuer 1997
hat der 12. Senat des Finanzgerichts München unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Finanzgericht des Richters am Finanzgericht und des Richters am Finanzgericht sowie der ehrenamtlichen Richter und aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 21. September 2004 für Recht erkannt:
Tenor:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin erklärte in ihrer Einkommensteuer-Erklärung für das Streitjahr 1997 neben anderen auch Einkünfte aus Gewerbebetrieb, und zwar einen Gewinn in Höhe von 659.108 DM aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften nach § 17 EStG. Zur Erläuterung der Höhe des Veräußerungsgewinns wurde unter anderem ausgeführt, dass der Veräußerungsgewinn aus der Veräußerung der Anteile an der O. Ltd., Kanada stamme. Der Veräußerungsvertrag vom 8. Oktober 1996 bestimme inhaltlich, dass der Verkauf der Anteile unter der Voraussetzung erfolge, dass die im Vertrag genannte Bescheinigung nach S 116 ITA der kanadischen Steuerbehörde vorliege. Vierzehn Tage nach Eingang dieser Bescheinigung werde der Vertrag durch die Unterschrift des Käufers abgeschlossen. Dieser Tag werde als Tag des Vertragsabschlusses gelten. Am 29. Oktober 1996 sei der Vertrag daher nur einseitig von den Verkäufern unterzeichnet worden. Die kanadischen Steuerbehörden hätten die benötigten Bescheinigungen erst am 21. Februar 1997 ausgestellt. Als Tag des Vertragsschlusses sei der 23. MX 1997 benannt.
Der Kaufpreis in Höhe von ursprünglich 2.110.373 can-$ (CAD) sei in dem "Vorvertrag" vom 8. Oktober 1996 auf der Grundlage des Bilanzentwurfs der O. Ltd. zum 31 MX 1996 ermitteltworden. Der Kaufpreis habe sich zum damaligen Zeitpunkt aus dem Nettovermögen von 2.143.373 CAD abzüglich geschätzter zu erwartender Aufwendungen für kanadische Steuern von 33.000 CAD errechnet. Die Steuerrückstellung in der Bilanz habe sich erheblich erhöht, so dass sich der Kaufpreis entsprechend vermindert habe. Der dann ermittelte Kaufpreis von 1.713.339 CAD sei unter Abzug von weiteren rd. 35.300 CAD und unter Verrechnung einer Forderung der O. Ltd. an die Gesellschafter von 8.021 CAD in Höhe von 1.670.000 CAD auf das Konto der MX F - GmbH, M., bei der Bank gutgeschrieben worden. Anschließend sei die Gutschrift des Betrages erfolgt unter Abzug der Verluste aus Kurssicherungsgeschäften auf die bei der MX F - GmbH buchhalterisch geführten Verrechnungskonten der Gesellschafter G. MX und der Klägerin, entsprechend ihrem Anteil an der O. Ltd., jeweils zur Hälfte in Höhe des DM-Gegenwerts. Das Bankkonto der MX F - GmbH sei somit lediglich als Zahlungskonto benutzt worden. Nach Abzug des Abschlags für Risiken und ausstehende kanadische Steuerzahlungen der Gesellschaft ergebe sich ein Veräußerungspreis in Höhe von 1.678.039 CAD. Herr MX habe zur Sicherung der Kaufpreisforderung über die Bankgeschäftsbeziehungen der MX F - GmbH Kurssicherungsgeschäfte ausführen lassen. Die Verluste unter Verrechnung der Gewinne aus den Kurssicherungsgeschäften seien von der MX F - GmbH an Herrn MX und die Klägerin weiterbelastet worden. Der Verlust aus den Kurssicherungsgeschäften betrage 256.488 DM.
Das beklagte Finanzamt (Finanzamt) erkannte im angefochtenen Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr 1997 (geänderter Einkommensteuerbescheid vom 14. Juli 1999) die geltend gemachten Kosten in Höhe von 256.488 DM bei der Ermittlung des Gewinns nach § 17 EStG nicht an, weil es sich aufgrund der vorgelegten Unterlagen um keine Aufwendungen zur Sicherung des Kursrisikos handle, sondern um einen Verlust aus Devisentermingeschäften auf der Vermögensebene, die außerhalb der Vermögensveräußerung des § 17 EStG lägen. Das Entstehen von Abwehrkosten im Sinne der von der Klägerin genannten Fundstelle setze voraus, dass Ansprüche von dritter Seite abgegolten würden.
Gegen den Bescheid legte die Klägerin Einspruch ein. Sie legte erneut dar, dass die Kurssicherungsgeschäfte der Klägerin und des Herrn MX getätigt worden seien, um den DM-Gegenwert des Veräußerungspreises zu sichern. Die auf die Klägerin entfallenden Kosten in Höhe von 128.244 DM stünden in unmittelbarem Zusammenhang mit der Veräußerung der Anteile und seien somit bei der Ermittlung des Gewinns nach § 17 EStG zu berücksichtigen.
Das Finanzamt wies den Einspruch als unbegründet zurück (Einspruchsentscheidung vom 16. Januar 2002). Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Devisentermingeschäfte der MX F - GmbH zwar in zeitlichem Zusammenhang mit dem Verkauf der Gesellschaftsanteile durch die Klägerin und Herrn MX getätigt worden seien, eine unmittelbare sachliche Beziehung zu dem Verkauf aber nicht gegeben sei. Die Veräußerungsvorgänge - der Verkauf einerseits und die Devisengeschäfte der MX F - GmbH andererseits - bildeten keine wirtschaftliche Einheit; es lägen vielmehr jeweils selbständige Verträge mit unterschiedlichen Vertragspartnern vor. So habe der Bundesfinanzhof (BFH) beispielsweise entschieden, dass beim Verkauf einer wesentlichen GmbH-Beteiligung gegen Aktienübertragung die beim (Weiter-)Verkauf der Aktien entstehenden Aufwendungen nicht als Veräußerungskosten vom Veräußerungserlös der GmbH-Beteiligung abgezogen werden könnten, weil die beiden Veräußerungsvorgänge keine wirtschaftliche Einheit bildeten (BFH-Urteil vom 1. Dezember 1992 VIII R 47/95, BFH/NV 1993, 520).
Zur Begründung der Klage wird im Wesentlichen vorgetragen:
Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung (z. B. BFH-Urteil vom 27. Oktober 1977 IV R 60/74, BStBl II 1978, 100) sei der Begriff der "Veräußerungskosten" nach § 17 Abs. 2 EStG mit dem der "Veräußerungskosten" nach § 16 Abs. 2 EStG inhaltsgleich. Nach bisheriger Definition des BFH stellten Veräußerungskosten solche Aufwendungen dar, die in unmittelbarer sachlicher Beziehung zu dem Veräußerungsgeschäft stehen (BFH, BStBl II 1978, 100; BFH-Urteile vom 6. Mai 1982 IV R 56/79, BStBl II 1982, 691, und vom 26. MX 1987 IV R 20/84, BStBl II 1987, 561). Mit Urteil vom 25. Januar 2000 (VIII R 55/97, BStBl II 2000, 458) stelle der BFH erstmals für die Veräußerungskosten im Sinne des § 16 Abs. 2 EStG klar, dass das Kriterium der "Unmittelbarkeit" kein aussagekräftiges Merkmal für die Zuordnung von Aufwendungen zu den Veräußerungskosten sei. Der Maßstab für die Zuordnung von Aufwendungen zur Veräußerungssphäre sei der gesetzgeberischen Wertung zu entnehmen. § 16 Abs. 2 EStG verfolge den Zweck, die Besteuerung der stillen Reserven sicherzustellen. Zur Erreichung dieses Ziels habe der Gesetzgeber in § 16 Abs. 2 EStG bestimmt, dass für Zwecke der Ermittlung des Veräußerungsgewinns vom Veräußerungspreis der Wirtschaftsgüter neben den Buchwerten auch die Veräußerungskosten abzuziehen seien. Die Konkretisierung des Begriffs der Veräußerungskosten könne nach der Vorgabe des Gesetzgebers entsprechend seiner Wertung nur dahingehend erfolgen, dass Veräußerungskosten alle Kosten darstellten, die durch den Veräußerungsvorgang unmittelbar oder mittelbar veranlasst sind. Nur diese aus der gesetzlichen Regelung des § 16 EStG abgeleitete und damit das Veranlassungsprinzip konkretisierende Wertung stehe im Einklang mit der Rechtsprechung des BFH. Entscheidungserheblich sei somit, ob die Veräußerungskosten durch den Veräußerungsvorgang verursacht worden seien. Der Veräußerungsvorgang selbst müsse also das auslösende Moment für die Kosten sein. Dem entspreche auch, dass bei Abzug laufender Betriebsausgaben eine mittelbare Veranlassung ausreiche. Rechtssystematisch stellten Veräußerungskosten im Zusammenhang mit Einkünften aus Gewerbebetrieb Betriebsausgaben des Steuerpflichtigen im Sinne von § 4 EStG dar. Die Möglichkeit, im Rahmen von Veräußerungsgewinnen lediglich unmittelbare Veräußerungskosten steuermindernd geltend zu machen, widerspreche daher der Systematik des Gesetzes. Entscheidend für die Vornahme von Kurssicherungsgeschäften sei für die Klägerin gewesen, dass eine sofortige Auszahlung des Kaufpreises nach Abschluss des Vorvertrages wegen des noch nicht vorliegenden Zertifikats der kanadischen Steuerbehörden nicht möglich gewesen sei. Auslösendes Moment für die Kurssicherungsgeschäfte sei damit die Bindung an das Verkaufsangebot und die erst zu einem späteren Zeitpunkt erwartete Zahlung des Kaufpreises sowie der nahe liegende Wunsch der Klägerin gewesen, den Veräußerungserlös zu einem abgesicherten Wert in DM zu realisieren. Somit bestehe in jedem Fall eine mittelbare Veranlassung der Aufwendungen durch das Veräußerungsgeschäft.
Aber auch ein unmittelbarer Zusammenhang im Sinne der alten Rechtsprechung sei gegeben. Dafür sei zwar ein zeitlicher Zusammenhang allein nicht ausreichend, jedoch habe ein zeitlicher Zusammenhang eindeutige Indizwirkung für einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen Veräußerungskosten und dem Veräußerungsgeschäft. Das erste Kurssicherungsgeschäft sei kurz nach Abschluss des Vorvertrags getätigt worden, in der Meinung, dass die Bescheinigung der kanadischen Finanzbehörde kurzfristig erteilt würde. Die Kurssicherungsgeschäfte seien aufgrund von Verzögerungen bei der Erteilung wiederholt verlängert worden. Mit Auszahlung des Kaufpreises in CAD und dem entsprechenden Einsatz dieses Betrages im Rahmen des Kurssicherungsgeschäfts sei dieses beendet worden. Damit sei ein unmittelbarer Zusammenhang gegeben, der sich auch darin zeige, dass die Kurssicherungsgeschäfte in CAD durchgeführt worden seien und der Höhe des zunächst vereinbarten Kaufpreises von rund 2 Mio CAD entsprochen hätten. Erst aufgrund einer Berichtigung der vorläufigen Bilanz, auf deren Grundlage der Kaufpreis ermittelt worden sei, sei im MX 1997 der Gesamtkaufpreis auf unter 2 Mio CAD festgelegt worden. Ohne die Veräußerung hätte es keine Kurssicherungsgeschäfte gegeben. Die Verluste aus diesen Geschäften seien auch der Klägerin wirtschaftlich zuzuordnen. Es sei zwar eine Abrechnung über die MX F - GmbH erfolgt. Jedoch unterhalte die Klägerin als Gesellschafterin dieser Gesellschaft ein persönliches Verrechnungskonto. Die Aufwendungen aus dem Kurssicherungsgeschäft seien anteilig unmittelbar dem Verrechnungskonto der Klägerin belastet worden, ohne dass die Gewinn- und Verlustrechnung der Gesellschaft berührt worden sei. Insofern könne die wirtschaftliche Zuordnung nicht anders beurteilt werden, als wenn die Kurssicherungsgeschäfte über ein Konto der Klägerin bei einem Kreditinstitut erfolgt wären.
Allein die Tatsache, dass Kurssicherungsgeschäfte über eine Gesellschaft abgewickelt würden, führe nicht dazu, dass die Verluste aus diesen Betriebsausgaben der Kapitalgesellschaft darstellten. Vielmehr sei nach den Umständen des Einzelfalles zu entscheiden, ob Kurssicherungsgeschäfte in einer für die Gesellschaft untypischen Währung im privaten Interesse der Gesellschafter durchgeführt würden oder nicht. Die Klägerin habe lediglich die besseren Bankkonditionen der MX F - GmbH nutzen wollen. Die Gesellschaft selbst habe kein Interesse an CAD gehabt, da sie in Kanada weder Kunden habe noch sonstige wirtschaftliche Beziehungen zu Kanada pflege. Insoweit handele es sich um ein für die Gesellschaft untypisches Geschäft. Die Gesellschaft sei zwar im eigenen Namen, aber im Endeffekt auf Rechnung der beteiligten Klägerin sowie des anderen beteiligten Gesellschafters aufgetreten. Zwischen der Gesellschaft und den beteiligten Gesellschaftern sei nämlich von Anfang an klar gewesen, dass Chancen und Risiken aus den Kurssicherungsgeschäften nicht zu Lasten der Gesellschaft gingen, sondern etwaige Gewinne oder Verluste vollumfänglich der Klägerin und dem anderen Gesellschafter zustünden bzw. von ihnen zu tragen wären. Zu diesem Zweck seien die Verluste aus dem noch Ende 1996 durchgeführten Kurssicherungsgeschäft auch direkt zu jeweils 50 % auf dem Verrechnungskonto der Klägerin bzw. des anderen Gesellschafters gebucht worden, ohne die Gewinn- und Verlustrechnung der Gesellschaft zu berühren. Die Abrechnung der Kurssicherungsgeschäfte im Jahr 1997 einschließlich der angefallenen Bankgebühren sei mit dem ebenfalls bei der Gesellschaft eingegangenen Erlös aus dem Verkauf der Anteile an der O. erfolgt. Der Saldo aus den Aufwendungen und dem Erlös aus dem Verkauf der Anteile in Höhe von 1.873.298 DM sei dem Verrechnungskonto der Klägerin sowie des weiteren Gesellschafters mit jeweils 935.926,03 DM gutgeschrieben worden. Die von der Gesellschaft verauslagten Kurssicherungsverluste seien außerdem zu Lasten der Klägerin und des weiteren Gesellschafters mit 7,5 % verzinst worden. Das Verrechnungskonto der Gesellschafterin habe die selbe Funktion erfüllt, die auch ein privates Bankkonto gehabt hätte.
Soweit das Gericht davon ausgehe, dass ein Zusammenhang zwischen den Kurssicherungsgeschäften und der Veräußerung der Anteile an der Kapitalgesellschaft nicht vorliege, seien die Verluste nach § 23 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Nr. 2 EStG als Verluste aus Spekulationsgeschäften zu behandeln. In entsprechender Anwendung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 30. September 1998 sei auch das Verbot der Verrechnung der Verluste aus Spekulationsgeschäften mit Spekulationsgewinnen in den Folgejahren nach § 23 Abs. 4 Satz 4 EStG als verfassungswidrig anzusehen.
Die Klägerin beantragt, in Änderung der angefochtenen Verwaltungsakte die gewerblichen Einkünfte für das Jahr 1997 unter Berücksichtigung der Verluste aus Kurssicherungsgeschäften im Zusammenhang mit der Beteiligung an der O. Properties Ltd., Kanada, auf 659.108 DM herabzusetzen, hilfsweise, einen Verlust bei den sonstigen Einkünften gemäß § 22 Nr. 2 in Verbindung mit § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG in Höhe von 128.244 DM anzusetzen und die Einkommensteuer 1997 entsprechend herabzusetzen; hilfsweise beantragt die Klägerin die Zulassung der Revision.
Das Finanzamt beantragt, die Klage abzuweisen.
Es führt aus, dass die Devisen-Termingeschäfte der MX F - GmbH zwar in zeitlichem Zusammenhang mit dem Verkauf der Gesellschaftsanteile durch die Klägerin und Herrn MX getätigt worden seien, eine unmittelbare sachliche Beziehung zu dem Verkauf der Gesellschaftsanteile sei aber nicht gegeben. Die Veräußerungsvorgänge bildeten keine wirtschaftliche Einheit, es lägen vielmehr jeweils selbständige Verträge mit unterschiedlichen Vertragspartnern vor. Es sei somit weder ein unmittelbarer noch ein mittelbarer Zusammenhang gegeben. Es werde auf das BFH-Urteil in BFH/NV 1993, 520, verwiesen. Die Devisen-Termingeschäfte seien nach Aktenlage von der MX F - GmbH getätigt worden. Sie seien daher der MX F - GmbH, nicht aber der Klägerin persönlich, steuerlich zuzurechnen. Aufgrund dessen gehörten die von der MX F - GmbH ausgeübten Devisen-Termingeschäfte zum Betriebsvermögen der GmbH und stellten die von ihr hieraus erlittenen Verluste ebenso wie die Kursverluste nach dem BFH-Urteil vom 8. August 2001 I R 106/99 BFH/NV 2001, 1678 - 1680, Betriebsausgaben dar. Abgesehen davon lägen auch anders lautende klare und eindeutige Vereinbarungen zwischen der MX F - GmbH und der Klägerin vor der Durchführung der Devisen-Termingeschäfte nicht vor. Damit gehe auch der Hilfsantrag, die Verluste aus den Devisen-Termingeschäften als Spekulationsverlust bei der Klägerin zu berücksichtigen, ins Leere.
Gründe
Die Klage ist unbegründet.
Nach § 17 Abs. 1 EStG in der im Streitjahr geltenden Fassung gehört zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb auch der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, wenn der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar zu mehr als 25 vom Hundert beteiligt war. Diese Voraussetzung liegt im Streitfall vor, auch im Hinblick darauf, dass es sich um eine ausländische Kapitalgesellschaft handelte (Art. 13 Abs. 6 DBA-Kanada). Darüber besteht zwischen den Beteiligten auch kein Streit.
Veräußerungsgewinn ist nach § 17 Abs. 2 EStG der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten die Anschaffungskosten übersteigt. Anschaffungskosten und Veräußerungspreis stehen im Streitfall fest, die Aufwendungen für die Kurssicherung sind keine Veräußerungskosten. Das ergibt sich aus dem Begriff der Veräußerungskosten. Nach dem BFH-Urteil in BFH/NV 1993, 520, sind Veräußerungskosten nur solche Aufwendungen, die in unmittelbarer sachlicher Beziehung zu dem Veräußerungsgeschäft stehen. Das von der Klägerin angesprochene BFH-Urteil in BStBl II 2000, 458, weist zwar darauf hin, dass die Unmittelbarkeit kein aussagekräftiges Merkmal für die Zuordnung von Aufwendungen sei, entnimmt das maßgebliche Kriterium aber der gesetzgeberischen Wertung, die der Vorschrift des § 16 Abs. 2 EStG zugrunde liege, wobei der BFH darauf abstellt, dass der Gesetzgeber mit § 16 EStG den Zweck verfolgt, die stillen Reserven sicherzustellen. Hier kommt es auf den Unterschied zwischen dem laufenden und dem Veräußerungsgewinn an. Von daher ist es schon zweifelhaft, ob diese Rechtsprechung ohne weiteres auf die Vorschrift des § 17 Abs. 2 EStG übertragen werden kann, bei der die Abgrenzung zwischen laufendem und Veräußerungsgewinn eher zurücktritt. Aber auch bei der Annahme, dass diese Rechtsprechung auf § 17 Abs. 2 EStG zutrifft, können die geltend gemachten Verluste aus der Kurssicherung im Streitfall nicht der Veräußerungssphäre zugerechnet werden. Denn zur Veräußerungssphäre - auch mittelbar - gehören die durch das Veräußerungsgeschäft wirtschaftlich veranlassten Aufwendungen. Mit der Kurssicherung haben die Gesellschafter nicht die Veräußerung ermöglichen wollen oder etwas zur Durchführung der Veräußerung als solcher tun wollen - die Veräußerung erfolgte vollkommen unabhängig davon -, sondern die Sicherung des in ausländischer Währung festgesetzten Kaufpreises in DM zur Vermögenswahrung. Die Veräußerung war getrennt von diesem Geschäft und beruhte auf den vertraglichen Vereinbarungen zwischen Verkäufern und Käufern. Nicht die Veräußerung als solche löste den Entschluss zur Kurssicherung aus, sondern die vom eigentlichen Verkaufsvorgang getrennte Absicht, den Kaufpreis werterhaltend von einer Währung in die andere zu transferieren. Darin liegt auch keine mittelbare Veranlassung mehr, sondern ein außerhalb der "Veräußerungssphäre" liegender, unabhängiger neuer Entschluss.
Damit liegt der Streitfall nahe an dem Sachverhalt des BFH-Urteils in BFH/NV 1993, 520, in dem Kosten für den Verkauf von Aktien, die teilweise als Kaufpreis hingegeben worden waren, als Veräußerungskosten geltend gemacht wurden. In dem Urteil hat der BFH zwar auf die unmittelbare sachliche Beziehung der Aufwendungen abgestellt, ist jedoch darauf nicht weiter eingegangen, sondern hat das Veräußerungsgeschäft bezüglich der GmbH-Anteile von dem Veräußerungsgeschäft bezüglich der Aktien abgegrenzt. Auch im Streitfall liegen - worauf das Finanzamt mit Recht hinweist - zwei miteinander nicht durch einen rechtlich/wirtschaftlichen Zusammenhang verbundene Rechtsgeschäfte vor, nämlich einmal das eigentliche Veräußerungsgeschäft mit dem Veräußerer der Gesellschaftsanteile in Kanada, zum anderen eine Reihe von Devisentermingeschäften mit der Bank in Deutschland. Dazu kommt noch, dass die MX F - GmbH die Devisentermingeschäfte tätigte, wenn auch die Tatsache, dass die Geschäfte für die Klägerin und den anderen Gesellschafter getätigt wurden, als wahr unterstellt werden kann, so dass es keiner Beweiserhebung bedarf. Anders als in der Klagebegründung ausgeführt, können die Devisentermingeschäfte nicht mit dem Erlös aus der Kaufpreisforderung durchgeführt worden sein, weil die Zahlung erst nach/mit Abschluss der Devisentermingeschäfte erfolgte, vielmehr dürfte es sich um Geld der MX F -GmbH gehandelt haben.
Als Ergebnis ist festzuhalten, dass die Kurssicherungsgeschäfte auch nicht mehr als mittelbar durch das Veräußerungsgeschäft veranlasst angesehen werden können. Für die Richtigkeit der hier vertretenen Auffassung spricht auch die Rechtsfolge bei einer Annahme von Gewinnen aus den Devisentermingeschäften. Denn Gewinne aus den Devisentermingeschäften könnten in die Ermittlung des Veräußerungsgewinns nicht einbezogen werden, sie unterfielen jedenfalls nicht der Vorschrift des § 17 Abs. 2 EStG.
Im Übrigen ist auf den Beschluss des BFH vom 5. November 2001 VIII B 55/01 (Haufe-Index 666629) hinzuweisen, in dem der BFH grundsätzlich Verkaufsoptionen für Aktien, bei denen Kursverluste befürchtet worden seien, als Versicherung gegen künftig drohende private - im nicht steuerbaren Bereich anfallende - Vermögensverluste ansah. Derartige Aufwendungen sind grundsätzlich der privaten Vermögenssphäre zuzurechnen. Im Streitfall haben sich die Kurssicherungsgeschäfte ebenfalls im privaten Vermögensbereich abgespielt, nachdem der wirtschaftliche Zusammenhang mit dem Veräußerungsgeschäft nicht mehr angenommen werden kann.
Der hilfsweise geltend gemachte Abzug der Verluste aus den Devisentermingeschäften nach §§ 22 Nr. 2, 23 EStG ist im Streitjahr 1997 nicht möglich. In der damals geltenden Fassung des EStG fehlt die seit 1999 im Gesetz enthaltene Vorschrift des § 23 Abs. 1 Nr. 4. Es galt vielmehr die Rechtsprechung des BFH im Urteil vom 15. August 1987 IX R 65/86 (BStBl II 1988, 248), wonach Devisentermingeschäfte nicht unter § 23 EStG fielen, weil ihnen kein Leistungsaustausch zugrunde liegt. Dementsprechend sind auch die Verluste nicht nach dieser Vorschrift abzugsfähig.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Die Revision war nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zur Fortbildung des Rechts zuzulassen.
Ende der Entscheidung
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