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Beginn der Entscheidung

Gericht: Finanzgericht München
Urteil verkündet am 27.11.2007
Aktenzeichen: 13 K 1456/07
Rechtsgebiete: AO, FGO, GewStG, GG


Vorschriften:

AO § 110 Abs. 1
AO § 355 Abs. 1
AO § 355 Abs. 1 S. 1
AO § 367 Abs. 1
FGO § 44 Abs. 1
FGO § 91 Abs. 2
FGO § 100 Abs. 1 Satz 1
GewStG § 2 Abs. 1
GG Art. 19 Abs. 4
1. Eine Einspruchsentscheidung die erlassen wurde, obwohl gar kein Einspruch eingelegt wurde, ist rechtswidrig. Die Einspruchsentscheidung ist deshalb aufzuheben.

2. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumnis der Einspruchsfrist kann nicht gewährt werden, wenn der Steuerpflichtige die Frist versäumt, weil er einem Irrtum über materielles Recht oder über den Inhalt des Steuerbescheides unterliegt.


Finanzgericht München

13 K 1456/07

Gewerbesteuermessbetrag 1997, 1998, 1999, 2000 und 2001 (für Betrieb StNr. 522/11111) und Gewerbesteuermessbetrag 2000 und 2001 (für Betrieb StNr. 522/2222)

In der Streitsache

...

hat der 13. Senat des Finanzgerichts München

unter Mitwirkung

[...]

aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 27. November 2007

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Einspruchsentscheidung vom 30. März 2007 für den Gewerbebetrieb Grundstücksvermittlung (StNr. 522/11111) in Sachen Gewerbesteuermessbetrag für 1999 wird aufgehoben.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe:

Streitig ist, ob Einsprüche verspätet eingelegt wurden.

I.

Der Kläger wird beim Beklagten - dem Finanzamt (FA) - für die Einkommensteuer unter der Steuernummer (StNr.) 522/33333 steuerlich geführt. Der Kläger reichte unter dieser StNr. für die Streitjahre seine Jahresabschlüsse für den Gewerbebetrieb Elektro-Einzelhandel [...] ein. Der Kläger erklärte dabei jeweils die folgenden Gewinne:

 19971998199920002001
 DMDMDMDMDM
Gewinn41.206- 187.055- 182.573- 184.423- 166.694

Das FA folgte für die Jahre 1997 bis 1999 den Jahresabschlüssen und setzte unter dem Vorbehalt der Nachprüfung für diesen Gewerbebetrieb unter der StNr. 522/33333 in den Streitjahren den einheitlichen Gewerbesteuermessbetrag fest und stellte gesondert jeweils den vortragsfähigen Verlust fest (Bescheide für 1997 und für 1998 vom 2. April 2001, für 1999 vom 11. April 2003). Da der Kläger die Gewerbesteuererklärungen für die Jahre 2000 und 2001 verspätet abgegeben hatte, schätzte das FA für diesen Gewerbebetrieb unter der StNr. 522/33333 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung für diese beiden Jahre die Besteuerungsgrundlagen und ging in den Bescheiden über den einheitlichen Gewerbesteuermessbetrag und den vortragsfähigen Verlust für beide Jahre von einem Gewinn in Höhe von 30.000 DM aus (Bescheide für 2000 vom 20. Februar 2003 und für 2001 vom 14. Oktober 2003). Eine Änderung der Bescheide für die Jahre 2000 und 2001 nach der Abgabe der Steuererklärungen und Jahresabschlüsse (für 2000 am 28. August 2003; für 2001 am 5. Mai 2004) erfolgte durch das FA vorerst nicht. Beim Kläger wurde für den Prüfungszeitraum 1997 bis 2001 in der Zeit vom November 2003 bis Oktober 2005 eine Außenprüfung durchgeführt. Der Betriebsprüfer vertrat dabei die Auffassung, dass der Kläger nicht nur einen Gewerbebetrieb, sondern drei Gewerbebetriebe ausüben würde. Neben dem Elektro-Einzelhandel würde der Kläger auch eine Unternehmensberatung und eine Grundstücksvermittlung betreiben. Der Betriebsprüfer veranlasste deshalb, dass das FA zwei weitere StNrn. für den Kläger zuteilte. Für den Gewerbebetrieb Grundstücksvermittlung wurde vom FA die StNr. 522/11111 und für den weiteren Gewerbe4 betrieb Unternehmensberatung die StNr. 522/22222 vergeben. Der Betriebsprüfer führte, nachdem die beiden StNrn. für den Kläger zugeteilt waren, die Betriebsprüfung unter drei Auftragsbuchnummern (AB-Nrn.) weiter (AB-Nr. 158/03 K für den Elektro-Einzelhandel; ABNr. 190/05 M für die Unternehmensberatung; AB-Nr. 65/05 Kst für die Grundstücksvermittlung. Der Betriebsprüfer erstellte drei Betriebsprüfungsberichte vom 26. Oktober 2005. Der erste Betriebsprüfungsbericht (AB-Nr. 158/03/K) behandelte neben der Einkommensteuer auch die Gewerbesteuer für den Elektro-Einzelhandel. Die zwei weiteren Berichte behandelten jeweils die Gewerbesteuer für den Gewerbebetrieb Unternehmensberatung (AB-Nr. 190/05/M) und für den Gewerbebetrieb Grundstücksvermittlung (AB-Nr. 65/05/Kst). Der Betriebsprüfer vertrat dabei die Auffassung, dass zum einen bereits erklärte Einnahmen aus Provisionen nicht dem Elektro-Einzelhandel, sondern der Immobilienvermittlung oder der Unternehmensberatung zuzurechnen seien und zum anderen wegen ungeklärten Vermögenszuwachses bei den Gewinnen aus diesen beiden Gewerbebetrieben Zuschätzungen erforderlich seien. Der Betriebsprüfer wies deshalb in den Betriebsprüfungsberichten auch das Ergebnis aus, dass sowohl für den Gewerbebetrieb Grundstücksvermittlung unter StNr. 522/11111 als auch für den Gewerbebetrieb Unternehmensberatung unter StNr. 522/22222 erstmals Gewerbeerträge für die Jahre 1997 bis 2001 durch die Betriebsprüfung ermittelt wurden (jeweils Tz. 2.1 und Anlagen 4 der Berichte AB-Nr. 65/05/Kst und AB-Nr. 190/05/M). Der Betriebsprüfer ermittelte für die einzelnen Gewerbebetriebe die folgenden, den Gewerbeerträgen zugrundeliegende Gewinne:

 19971998199920002001
 DMDMDMDMDM
Gewinn Elektro-Einzelhandel- 1.821- 247.055- 179.565- 179.452- 161.465
Gewinn Unternehmensberatung93.78273.972142.098365.217398.964
Gewinn Grundstücksvermittlung607.73664.3970017.242

Das FA folgte der Auffassung des Betriebsprüfers. Mit Bescheiden vom 6. Februar 2006 setzte das FA die Gewerbesteuermessbeträge für 1997 bis 2001 für den Gewerbebetrieb Unternehmensberatung fest. Ebenfalls mit Bescheiden vom 6. Februar 2006 setzte das FA die Gewerbesteuermessbeträge für 1997 bis 2001 für den Gewerbebetrieb Grundstücksvermittlung fest. Mit Bescheiden vom 15. Februar 2006 änderte das FA die Bescheide über die Gewerbesteuermessbeträge für 1997 bis 2001 und die Bescheide über die gesonderten Feststellungen der vortragsfähigen Gewerbeverluste auf den 31.12.1997 bis 31.12.2001 für den Gewerbebetrieb Elektro-Einzelhandel.

Mit Schreiben vom 26. Mai 2006 erhob der Kläger Einspruch gegen die Bescheide über die Gewerbesteuermessbeträge vom 6. Februar 2006 für die Grundstücksvermittlung (StNr. 522/11111) der Jahre 1997, 1998, 2000 und 2001 und für die Unternehmensberatung (StNr. 522/22222) der Jahre 2000 und 2001. Der Kläger trug vor, dass er neben diesen Bescheiden vom 6. Februar 2006 weitere Bescheide am 17. Februar 2006 über den selben Zeitraum für die Jahre von 1997 bis 2001 erhalten habe und in diesen späteren Bescheiden die Gewerbeverluste seiner Meinung nach korrekt ausgewiesen gewesen seien. Er sei davon ausgegangen, dass es sich bei den Bescheiden vom 15. Februar 2006 um die Änderung der Bescheide vom 6. Februar 2006 gehandelt habe, da die Beträge in diesen Bescheiden vom 15. Februar 2006 nach seiner Meinung zutreffend waren. Erst nachdem er im Rahmen des gegen ihn eingeleiteten Steuerstrafverfahrens am 23. Mai 2006 als Beschuldigter vernommen worden sei, sei er darüber aufgeklärt worden, dass es sich bei den Bescheiden um Gewerbesteuermessbescheide für verschiedene Betriebe gehandelt habe und dass dies aus den unterschiedlichen StNrn. ersichtlich sei. Mit den beiden Einspruchsentscheidungen vom 30. März 2007 verwarf das FA die Einsprüche gegen die Gewerbesteuermessbescheide für die Unternehmensberatung für die Jahre 2000 und 2001 sowie für die Grundstücksvermittlung für die Jahre 1997 bis 2001 als verfristet und deshalb unzulässig. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei nicht zu gewähren, da die Fristversäumnis verschuldet sei. Der Kläger habe drei unterschiedliche Betriebsprüfungsberichte vom 26. Oktober 2006 erhalten. Diese Berichte seien für die Betriebe Grundstücksvermittlung und Unternehmensberatung unter unterschiedlichen StNrn. ergangen und in den angefochtenen Bescheiden sei auf die jeweiligen Betriebsprüfungsberichte verwiesen worden. Dagegen richtet sich die Klage. Es könne nicht richtig sein, dass ihm keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werde. Nach der Betriebsprüfung sei auch ein Steuerstrafverfahren gegen ihn eingeleitet worden. Bei einer weiteren Vernehmung am 5. April 2007 im Rahmen des Steuerstrafverfahrens habe er die Vorwürfe des Betriebsprüfers zurückweisen können und es sei nun deutlich, dass die angefochtenen Bescheide definitiv falsch seien.

Der Kläger beantragt sinngemäß

die Bescheide vom 6. Februar 2006 über die Gewerbesteuermessbeträge für 1997, 1998, 1999, 2000 und 2001 und die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung vom 30. März 2007 für den Gewerbebetrieb Grundstücksvermittlung (StNr. 522/11111) sowie die Bescheide vom 6. Februar 2006 über die Gewerbesteuermessbeträge für 2000 und 2001 und die hierzu er6 gangene Einspruchsentscheidung vom 30. März 2007 für den Gewerbebetrieb Unternehmensberatung (StNr. 522/22222) aufzuheben.

Das Finanzamt beantragt

die Klage abzuweisen.

Das FA hält die Klage für zulässig, jedoch unbegründet und verweist zur weiteren Begründung auf seine Einspruchsentscheidungen. Für die Frage der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumnis der Einspruchsfrist sei nicht entscheidend, in welcher Höhe eine Steuerverkürzung vorliege. Es fand mündliche Verhandlung statt, zu der der ordnungsgemäß geladene Kläger nicht erschienen ist. Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die ausgetauschten Schriftsätze und die Sitzungsniederschrift verwiesen.

II.

1. Die mündliche Verhandlung konnte durchgeführt werden und es konnte zur Sache entschieden werden, obwohl der Kläger trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen ist (§ 91 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung - FGO -).

2. Die Klage ist zum großen Teil unbegründet.

a) Die Klage hat Erfolg, soweit der Kläger die Aufhebung der den Betrieb der Grundstücksvermittlung (StNr. 522/11111) betreffenden Einspruchsentscheidung für das Jahr 1999 begehrt. Der Erlass der Einspruchsentscheidung gegen den Kläger betreffend den Betrieb der Grundstücksvermittlung (StNr. 522/11111), der hinsichtlich des Jahres 1999 gar keinen Einspruch eingelegt hatte, ist insoweit rechtswidrig. Die Einspruchsentscheidung ist deshalb insoweit aufzuheben (BFH-Urteile vom 26. August 2004 IV R 68/02, BFH/NV 2005, 553; vom 8. April 1998 VIII R 14/95, BFH/NV 1999, 145; vom 3. August 1993 VIII R 82/91, BStBl II 1994, 561; Gräber/v. Groll, FGO, 6. Aufl. 2006, § 44 Rz. 39 m.w.N.).

Mit seinem Schreiben vom 26. Mai 2006 hat der Kläger ausdrücklich Einspruch gegen die Bescheide über den Gewerbesteuermessbetrag vom 6. Februar 2006 betreffend den Betrieb Grundstücksvermittlung für die Jahre 1997, 1998, 2000 und 2001 eingelegt. Das FA hat auch nur diese vier Einsprüche in der Rechtsbehelfsliste vermerkt (Einspruchsliste A Nr. 41/06, 42/06, 43/06, 44/06; Einspruchsliste B Nr. 98/06, 99/06, 100/06, 101/06), aber dennoch in seiner Einspruchsentscheidung auch über einen Einspruch für das Jahr 1999 entschieden.

b) Im Übrigen ist die Klage unbegründet. Das FA hat zu Recht die vom Kläger erhobenen Einsprüche als verspätet und unzulässig verworfen. Die den Gegenstand des finanzgerichtlichen Verfahrens bildenden Bescheide über den Gewerbesteuermessbetrag vom 6. Februar 2006 für beide Gewerbebetriebe sind alle bestandskräftig geworden. Die Bescheide wurden nicht rechtzeitig mit dem Einspruch angefochten. Die Einspruchsfrist von einem Monat (§ 355 Abs. 1 Satz 1 Abgabenordnung - AO -) endete für den Kläger am 9. März 2006. Gemäß § 110 Abs. 1 AO ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. "Ohne Verschulden" verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist jemand dann, wenn er die für einen gewissenhaft und sachgemäß handelnden Verfahrensbeteiligten gebotene und ihm nach den Umständen zumutbare Sorgfalt beachtet hat (BFH-Urteile vom 9. August 2000 I R 33/99, BFH/NV 2001, 410;vom 4. März 1998 XI R 44/97, BFH/NV 1998, 1056;vom 11. August 1993 II R 6/91, BFH/NV 1994, 440). Dabei ist maßgebend die objektiv einem gewissenhaften Beteiligten nach den Umständen zuzumutende Sorgfalt. Jedes Verschulden, auch einfache Fahrlässigkeit, schließt die Wiedereinsetzung aus (BFH-Beschluss vom 24. September 1985 III B 3/85, BFH/NV 1986, 190 u.ö.). Wegen unverschuldeten Rechtsirrtums kann nach ständiger Rechtsprechung des BFH Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden, wenn sich der Irrtum auf die Frist selbst oder die Form der Fristwahrung oder andere ähnliche Verfahrensfragen bezieht (BFH-Urteil vom 29. November 2006 VI R 48/05, BFH/NV 2007, 861). Ein Irrtum über materielles Recht begründet nach herrschender Meinung grundsätzlich keine Wiedereinsetzung. Hier wird dem Steuerpflichtigen zugemutet, sich ausreichend zu informieren (BFH-Urteile vom 3. Juli 1986 IV R 133/84, BFH/NV 1986, 717, vom 14. September 1999 III R 78/97 BStBl II 2000, 37; BFH-Beschluss vom 22. Juli 1991 III B 22/91, BFH/NV 1992, 257; FG München-Urteil vom 13. November 2006 8 K 3111/04, EFG 2007, 235). Zur Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 Grund8 gesetz (GG) dürfen die Anforderungen an das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach den hierfür maßgeblichen Vorschriften nicht überspannt werden. Im Zweifel verdient diejenige Interpretation eines Gesetzes den Vorzug, die eine Entscheidung über die materielle Rechtslage ermöglicht und nicht verhindert (BVerfG-Beschluss vom 2. September 2002 1 BvR 476/01, BStBl II 2002, 835, m.w.N.; BFH-Urteil vom 29. November 2006 VI R 48/05, BFH/NV 2007, 861). Ausnahmefällen wird deshalb auch von der Rechtsprechung Rechnung getragen. So kommt ausnahmsweise eine Wiedereinsetzung auch bei Irrtum über materielles Recht in Betracht, wenn sich die Rechtslage als in hohem Maße unsicher erweist und es die Kläger aufgrund rechtlich vertretbarer Erwägungen unterlassen haben, den Rechtsbehelf fristgerecht einzulegen und schließlich trotz der Unsicherheit die Zweifel über die bestehende Frist bzw. die Möglichkeiten der Fristwahrung auch durch zumutbare Ausschöpfung bestehender Informationsmöglichkeiten nicht ausgeräumt werden konnten (BFH-Urteile vom 27. August 1998 III R 47/95, BStBl II 1999, 65 unter Ziff. 2. a der Gründe, m.w.N.;vom 20. Juni 1985 IV R 17/83, BFH/NV 1987, 343;vom 14. September 1999 III R 78/97, BStBl II 2000, 37; BFH-Beschluss vom 28. August 2003 VII B 98/03, BFH/NV 2004, 376; Gräber/Stapperfend, FGO, 6. Aufl. 2006, § 56 Rz. 20, Stichworte: Rechtsirrtum über materielles Recht und Rechtsirrtum über Verfahrensfragen). Diese Ansicht vertritt auch der Senat. Derartige Ausnahmeumstände weist der Streitfall jedoch nicht auf. Danach hat der Kläger die Einspruchsfrist schuldhaft versäumt. Es war sein Risiko, wenn er - ohne dies eigens zu überprüfen - davon ausgegangen ist, er habe mit den Bescheiden vom 15. Februar 2006 Änderungsbescheide zu den nun mit Klage angefochtenen Bescheiden vom 6. Februar 2006 erhalten. Diese Annahme des Klägers ist dem erkennenden Senat vor allem deshalb nicht verständlich, weil keiner der Bescheide vom 15. Februar 2006 den Erläuterungstext ausweist, dass damit die Bescheide vom 6. Februar 2006 geändert werden. Der Erläuterungstext in jedem der Bescheide vom 15. Februar 2006 lautet vielmehr: "Der Festsetzung/Feststellung liegen die Ergebnisse der bei Ihnen durchgeführten Betriebsprüfung zugrunde (siehe Prüfungsbericht vom 26.10.2005)". Außerdem weist der Erläuterungstext in jedem der Bescheide vom 15. Februar 2006 darauf hin, welchen anderen Bescheid er ändert. Der Erläuterungstext "Dieser Bescheid ändert den Bescheid [...]" lautet für das Jahr 1997 "vom 02.04.2001", für das Jahr 1998 "vom 02.04.2001", für das Jahr 1999 "vom 11.04.2003", für das Jahr 2000 "vom 20.02.2003" und für das Jahr 2001 "vom 14.10.2003". Der Senat ist auch der Auffassung, dass der Kläger dadurch, dass er für jedes der Jahre 1997 bis 2001 jeweils zwei Bescheide über den Gewerbesteuermessbetrag mit Datum vom 6. Februar 2006 erhalten hatte, erkennen musste, dass er vom FA für zwei unterschiedliche Gewerbebetriebe Steuerbescheide erhalten hatte. Neben den unterschiedlichen Gewinnen in den zwei Bescheiden eines jeden Jahres musste dem Kläger auch die unterschiedliche StNrn. in den zwei Bescheiden eines jeden Jahres auffallen. Der Kläger hatte ja auch zuvor bereits zwei Prüfungsberichte vom 26. Oktober 2005 erhalten, die diese StNrn. auswiesen. Dadurch, dass er mit Datum 15. Februar 2006 nun weitere fünf Bescheide über den Gewerbesteuermessbetrag für die Jahre 1997 bis 2001 - mit einer anderen dritten StNr. - erhalten hatte, konnte er schon gar nicht mehr davon ausgehen, dass damit die elf Tage älteren zehn Bescheide über den Gewerbesteuermessbetrag korrigiert wurden. Außerdem erhielt der Kläger unter dem Datum 15. Februar 2006 auch weitere fünf Bescheide über die gesonderte Feststellung der vortragsfähigen Gewerbeverluste, die ihm zusätzlich klar machen mussten, dass diese Bescheide die beiden anderen Gewerbebetriebe nicht betreffen können. Zusätzlich musste dies dem Kläger auch deshalb auffallen, weil er für diesen Gewerbebetrieb auch einen dritten Betriebsprüfungsbericht vom 26. Oktober 2005 mit der entsprechenden StNr. erhalten hatte. Nachdem dem Kläger für jedes der Jahre des Prüfungszeitraumes drei unterschiedliche Bescheide betreffend den Gewerbesteuermessbetrag vorlagen, war ein Versäumnis der Einspruchsfrist durch den Kläger im Vertrauen darauf, dass gegen die Bescheide keine Rechtsbehelfe mehr geführt werden mussten, verschuldet.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 136 Absatz 1 Satz 3 FGO.

Die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil kann durch Beschwerde angefochten werden.



Ende der Entscheidung

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