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Gericht: Finanzgericht München
Urteil verkündet am 22.05.2007
Aktenzeichen: 13 K 1871/05
Rechtsgebiete: KiStG, GG
Vorschriften:
KiStG Art. 1 Abs. 1 | |
KiStG Art. 2 Abs. 2 | |
GG Art. 140 |
Finanzgericht München
Kirchensteuer
In der Streitsache
...
hat der 13. Senat des Finanzgerichts München
unter Mitwirkung ...
ohne mündliche Verhandlung am 22. Mai 2007
für Recht erkannt:
Tenor:
1. Der Bekenntnissteuerbescheid für 2002 und 2003 vom 02. März 2005 und die Einspruchsentscheidung vom 08. April 2005 werden aufgehoben.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Klägerin vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Klägerin die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Gründe:
Streitig ist, ob die Klägerin in den Streitjahren 2002 und 2003 als Angehörige der jüdischen Glaubensgemeinschaft bekenntnissteuerpflichtig war.
I. Die Eltern der in M geborenen Klägerin waren Juden. Im Jahr 1996 wurde der als jüdischer Emigrantin aus der ehemaligen Sowjetunion (Kontingentflüchtling) nach Deutschland eingereisten Klägerin gemäß § 1 Abs. 3 des Gesetzes über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge vom 22.07.1980 (BGBl. I 1980, 1057 -Kontingentflüchtlingsgesetz -) eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis erteilt. Auf die für die Klägerin geführte und zum Verfahren beigezogene Ausländerakte wird verwiesen.
Nachdem die Klägerin zunächst in H bzw. in N gewohnt hatte, nahm sie ab dem 01.05.2001 ihren Wohnsitz in E.
Ihre Klage (Az.: 10 K 3738/03) gegen den vom Beklagten (dem Steueramt des israelitischen Bekenntnisses -Bekenntnissteueramt -) erlassenen Bekenntnissteuerbescheid für 2001 nahm die Klägerin mit Schreiben vom 19.11.2003 zurück; der für dieses Verfahren zuständige Einzelrichter hatte die Klägerin zuvor darauf hingewiesen, dass die Angabe zur Religionszugehörigkeit gegenüber dem Finanzamt W als Bekenntnisakt ausreiche. Nachdem das Bekenntnissteueramt das zuständige Finanzamt W hierüber informiert hatte, teilte dieses dem Bekenntnissteueramt mit Schreiben vom 17.02.2005 die gegenüber der Klägerin für die Jahre 2002 und 2003 festgesetzte Einkommensteuer unter Angabe deren israelitischer Religionszugehörigkeit mit. Das Bekenntnissteueramt erließ hierauf am 02.03.2005 den streitigen Bekenntnissteuerbescheid für die Jahre 2002 und 2003. Der Einspruch der Klägerin blieb erfolglos.
Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin weiterhin die Aufhebung des Bekenntnissteuerbescheides für 2002 und 2003, weil sie nicht zur israelitischen Glaubensgemeinschaft gehöre.
Zum Nachweis legte sie u.a. ein Schreiben des Finanzamtes W vom 19.04.2005 vor, wonach sie bei diesem Finanzamt ab dem 01.01.2000 als konfessionslose Steuerpflichtige erfasst sei.
Sie sei niemals dem jüdischen Bekenntnis beigetreten und sei zu keinem Zeitpunkt Mitglied einer israelitischen Kultusgemeinde gewesen. Dem Hinweis eines Beamten der Ausländerbehörde anlässlich ihrer Einreise nach Deutschland, wonach sie als Kontingentflüchtling automatisch Mitglied der israelitischen Kultusgemeinde sei, habe sie mangels ausreichender deutscher Sprachkenntnisse lediglich nicht widersprochen. Das Bekenntnissteueramt habe weder dargelegt, auf Grund welcher Willenserklärung sie eine solche Mitgliedschaft erworben haben sollte, noch nachgewiesen, dass sie Mitglied des israelitischen Bekenntnisses sei.
Ihre Klage gegen den Bekenntnissteuerbescheid für 2001 habe sie aus Unkenntnis zurückgenommen.
Die Klägerin beantragt,
den Bekenntnissteuerbescheid für 2002 und 2003 vom 02.03.2005 und die Einspruchsentscheidung vom 08.04.2005 aufzuheben.
Das Bekenntnissteueramt beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verweist es darauf, dass die Klägerin unstreitig auf Grund ihrer Abstammung nach ihrer Mutter gemäß dem jüdischen Religionsgesetz Jüdin sei und bereits damit ohne weiteres der jüdischen Glaubensgemeinschaft angehöre, auch wenn sie weder Mitglied in einer örtlichen jüdischen Gemeinde noch gläubig sei. Zudem stelle die im Jahr 1993 erfolgte Antragstellung der Klägerin auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis in Deutschland unter Hinweis auf den Antisemitismus in Russland und damit das Begehren, als jüdischer Kontingentflüchtling anerkannt zu werden, ein Bekenntnis zur jüdischen Glaubensgemeinschaft dar; der Umstand, dass die Klägerin nach ihrer Einreise nach Deutschland keine Angaben zu ihrer Religionszugehörigkeit gemacht habe, stehe dem nicht entgegen.
Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird auf die Akten und die von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Die Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.
II. Die Klage ist begründet.
1. Die Klägerin war in den Streitjahren nicht Angehörige der jüdischen Glaubensgemeinschaft und damit nicht bekenntnissteuerpflichtig.
a) Kirchensteuerpflichtig sind gemäß Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 des Bayerischen Gesetzes über die Erhebung von Steuern durch Kirchen, Religions- und weltanschauliche Gemeinschaften vom 21.11.1994 (Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt -GVBl. -1994, 1026) in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Kirchensteuergesetzes vom 24.12.2001 (GVBl. 2001, 1002 -KiStG -) die Angehörigen von Kirchen und Religionsgemeinschaften sowie weltanschaulichen Gemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind. Wer Angehöriger einer solchen Kirche oder Religionsgemeinschaft ist, bestimmt sich gemäß Art. 2 Abs. 2 KiStG nach innerkirchlichem Recht. Über Bestand und Inhalt dieses Rechts hat gemäß § 155 Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 560 Zivilprozessordnung (ZPO) das Finanzgericht als Tatsacheninstanz zu entscheiden. Das Recht der Religionsgemeinschaften, ihre Angelegenheiten und damit auch die Mitgliedschaft ihrer Angehörigen selbständig zu regeln, findet gemäß Art. 140 des Grundgesetzes (GG) i.V.m. Art. 137 Abs. 3 der Weimarer Reichsverfassung (WRV) seine Schranken in den für alle geltenden Gesetzen. Dazu gehören vornehmlich die Grundrechte und in diesem Zusammenhang vor allem Art. 4 Abs. 1 GG. Diese Regelung schützt insbesondere auch das Recht, über den Eintritt in eine Religionsgemeinschaft selbst zu bestimmen. Demzufolge darf -unabhängig von dem Recht der Kirchen zur selbständigen Ordnung der Kirchenmitgliedschaft -eine kirchliche Mitgliedschaftsregelung, die eine Person einseitig und ohne Rücksicht auf ihren Willen der Kirchengewalt unterwirft, nicht als Grundlage für die Kirchensteuerpflicht herangezogen werden. Der Wille, einer Religionsgemeinschaft anzugehören, muss sich in einem positiven Bekenntnis manifestieren. Setzt die maßgebliche innerkirchliche Regelung ihrerseits kein formalisiertes Bekenntnis zur Begründung der Mitgliedschaft voraus, so muss der in den staatlichen Kirchensteuergesetzen verwendete Begriff "Kirchenangehöriger" verfassungskonform in der Weise ausgelegt werden, dass als kirchensteuerpflichtiger Angehöriger einer Kirche bzw. Religionsgemeinschaft nur behandelt wird, wer sich -persönlich oder durch seinen gesetzlichen Vertreter -durch eine nach außen hin erkennbare und zurechenbare Willensäußerung (vgl. § 130 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) zu dieser Kirche oder Religionsgemeinschaft bekannt hat. Eines formalisierten Eintrittsaktes (ausdrückliche Beitrittserklärung) bedarf es hierzu nicht, sofern der Wille des Betroffenen anderweitig in geeigneter Form Berücksichtigung finden kann (Bundesfinanzhof -BFH -Urteil vom 03.08.2005 I R 85/03, BFHE 210, 573, BStBl II 2006, 139 m.w.N.; siehe auch FG München, Urteil vom 30.07.2002 13 K 4056/01, EFG 2002, 1477).
Eine allein an die Abstammung/Geburt und Wohnsitznahme anknüpfende Mitgliedschaft im Rahmen der staatlichen Kirchensteuergesetze kann somit nicht anerkannt werden. Das vielmehr erforderliche positive Bekenntnis, einer Religionsgemeinschaft anzugehören, muss jedoch auch nicht gegenüber den Finanzbehörden erklärt werden. Jede nach außen hin und als solche deutlich gewordene Bekenntniserklärung trägt die Kirchensteuerpflicht, auch wenn sie Jahrzehnte zurückliegt. Insoweit trägt der Beklagte die Feststellungslast (vgl. BFH-Urteil vom 24.03.1999 I R 124/97, BStBl II 1999, 499). Entsprechend der juristischen Tragweite dieser Erklärung wird man nicht jede private Äußerung des (potentiellen) Steuerpflichtigen als Bekenntnisakt werten dürfen. Die Religionszugehörigkeit bestätigende Angaben gegenüber staatlichen Behörden (Einwohnermeldeamt, Finanzamt) sind aber ausreichend. Ebenso die Angabe einer Religionszugehörigkeit gegenüber selbständigen Organen der fraglichen Religionsgemeinschaft (vgl. Finanzgericht München, Urteil vom 30.07.2002 13 K 4056/01, EFG 2002, 1477).
b) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist im Streitfall davon auszugehen, dass die Klägerin in den Streitjahren 2002 und 2003 mangels einer entsprechenden vorherigen Bekenntniserklärung nicht Angehörige der jüdischen Konfession und damit kirchensteuerpflichtig im Sinne des Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 KiStG war.
aa) Die in der Geburtsurkunde der Klägerin ausgewiesene "Nationalität" Jude bzw. Jüdin der Eltern der Klägerin allein begründet keine Kirchensteuerpflicht der Klägerin. Wie das insoweit offenkundig sachkundige Bekenntnissteueramt selbst darlegt, wurde in den Staaten der ehemaligen Sowjetunion die jüdische Herkunft allein als Nationalität bezeichnet, so dass die Geburtsurkunde der Klägerin keinen Beweis über deren Zugehörigkeit zur jüdischen Glaubensgemeinschaft im Sinne des Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 KiStG darstellt. Aus den Angaben dieser Urkunde kann somit nicht geschlossen werden, dass sich etwa die Eltern der Klägerin für sich und ggf. auch für die noch minderjährige Klägerin bereits in Russland nach außen hin zur jüdischen Religionsgemeinschaft bekannt haben.
Der Vortrag des Bekenntnissteueramtes, allein die -im Streitfall gegebene -Abstammung der Klägerin von einer jüdischen Mutter habe bereits ohne weiteres zur Folge, dass sie der jüdischen Glaubensgemeinschaft angehöre, kann nach den dargestellten Grundsätzen nicht für die streitige Frage der Kirchensteuerpflicht im Sinne des Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 KiStG gelten.
bb) Die Klägerin hat sich nach dem Inhalt der dem Gericht vorliegenden Akten auch nicht dadurch zur jüdischen Glaubensgemeinschaft bekannt, dass sie aktiv -durch eine ausdrückliche Eintrittserklärung bzw. einen erfolgreichen Aufnahmeantrag -die Mitgliedschaft in einer israelitischen Kultusgemeinde begründet hätte. Das Bekenntnissteueramt hat vielmehr dem wiederholten Klagevortrag, wonach die Klägerin zu keinem Zeitpunkt Mitglied einer israelitischen Kultusgemeinde gewesen sei, nicht widersprochen. Insbesondere hat es trotz ausdrücklicher Aufforderung durch die Klägerin nicht dargelegt, dass und auf Grund welcher Erklärung und/oder Handlung die Klägerin eine solche Mitgliedschaft erworben haben könnte. Im Gegenteil hat es vielmehr sogar darauf hingewiesen, dass nach seiner Ansicht die streitige Bekenntnissteuerpflicht der Klägerin bereits allein auf Grund ihrer Abstammung nach ihrer Mutter auch dann bestünde, wenn die Klägerin kein Mitglied einer israelitischen Kultusgemeinde geworden sein sollte.
cc) Aus den dem Gericht vorliegenden Akten ist auch kein sonstiger hinreichender Anhaltspunkt für eine nach außen hin erkennbare und zurechenbare Willensäußerung der Klägerin ersichtlich, der jüdischen Religionsgemeinschaft anzugehören.
(1) Entgegen dem Vorbringen des Bekenntnissteueramtes ist es nach Ansicht des Senats hierfür nicht ausreichend, dass die Klägerin als jüdischer Kontingentflüchtling unter Hinweis auf den in Russland herrschenden Antisemitismus nach Deutschland eingereist ist. Wie das insoweit offenkundig sachkundige Bekenntnissteueramt selbst darlegt, wurde in den Staaten der ehemaligen Sowjetunion nicht zwischen "Nationalität": jüdisch und Religionszugehörigkeit: jüdisch unterschieden, so dass ohne weiteres davon auszugehen ist, dass die Klägerin in Russland auch dann Ziel von Antisemitismus werden konnte, wenn sie sich nicht zur jüdischen Religionsgemeinschaft bekannte. Dementsprechend kann jedoch auch der Hinweis der Klägerin auf ihre Abstammung und auf den in Russland herrschenden Antisemitismus in ihrem Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bzw. insgesamt ihr sinngemäßes Begehren, als jüdischer Kontingentflüchtling nach Deutschland einreisen zu können, nicht bereits als Bekenntnis zur jüdischen Religionsgemeinschaft im o.g. Sinn gewertet werden. Welche Hoffnungen der deutsche Gesetzgeber im Zusammenhang mit den getroffenen Regelungen für jüdische Kontingentflüchtlinge u.U. gehegt hat, d.h. der vom Bekenntnissteueramt dargelegte Sinn und Zweck der Kontingentflüchtlingsregelung, die jüdischen Gemeinden in Deutschland wieder mit jüdischen Menschen zu beleben, ist hierbei nach Ansicht des Senats unerheblich. Dies kann weder eine höchstpersönliche, nach außen hin und als solche deutlich gewordene Bekenntniserklärung der Klägerin, der jüdischen Religionsgemeinschaft angehören zu wollen, ersetzen, noch einem Antrag der Klägerin auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis diesen weiteren Erklärungsinhalt geben.
(2) Welche Erklärung der Klägerin gegenüber dem Finanzamt W zur Religionszugehörigkeit dem Hinweis vom 20.10.2003 des damaligen Einzelrichters im Klageverfahren 10 K 3738/03 zu Grunde liegen könnte, ist weder aus den Finanzgerichtsakten zu diesem Verfahren noch aus den vom Bekenntnissteueramt übersandten Steuerakten ersichtlich. Insbesondere ist in diesen Akten keine derartige Erklärung der Klägerin enthalten. Gleiches gilt nach telefonischer Auskunft des Finanzamtes W vom 11.05.2007 für die Einkommensteuerakten der Klägerin für 2000 und 2001; so hat die Klägerin hiernach in ihren Einkommensteuererklärungen für diese Jahre keine Angaben zu einer Religionszugehörigkeit gemacht.
(3) Zu Unrecht weist das Bekenntnissteueramt in diesem Zusammenhang darauf hin, dass der Eintrag der Religionszugehörigkeit "is" auf den Lohnsteuerkarten 2000 und 2001 auf einer entsprechenden Beantragung durch die Klägerin bzw. einer entsprechenden Erklärung der Klägerin beruht haben müsse. Zum einen kann dem schon deshalb nicht gefolgt werden, weil Lohnsteuerkarten generell ohne Antrag erstellt und dem Steuerpflichtigen zugesandt werden. Zum anderen weist die noch beim Finanzamt W befindliche Lohnsteuerkarte für 2000 zwar tatsächlich den Eintrag der israelitischen Religionszugehörigkeit aus; ob dies jedoch auch auf entsprechenden Angaben der Klägerin beruht, ist nicht feststellbar, nachdem das Einwohnermeldeamt N, welches die Lohnsteuerkarten 2000 und 2001 ausgestellt hat, die Meldeblätter der Klägerin mit ihren persönlichen Angaben bereits vernichtet hat. Somit kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass dieser Eintrag der Religionszugehörigkeit der Klägerin z.B. auf einem Fehler des Einwohnermeldeamtes N beruht. Im Ergebnis kann somit aus dem Umstand, dass auf den Lohnsteuerkarten der Klägerin für 2000 und (wohl auch) 2001 die Religionszugehörigkeit "is" eingetragen ist, nicht bereits der Schluss gezogen werden, die Klägerin habe gegenüber dem Einwohnermeldeamt N oder einer anderen staatlichen Stelle entsprechende Angaben über ihre Religionszugehörigkeit gemacht.
(4) Auch die bloße Zahlung der vom Bekenntnissteueramt für die Jahre 2000 und 2001 festgesetzten Bekenntnissteuer durch die Klägerin kann nicht als Willensäußerung der Klägerin gewertet werden, der jüdischen Religionsgemeinschaft anzugehören. In gleicher Weise ist es möglich, dass diese Zahlung -wie von der Klägerin im vorliegenden Klageverfahren auch vorgetragen -auf entsprechender Unkenntnis oder rein pragmatischen Erwägungen beruhte. (5) Ob die Klägerin ggf. bereits auf Grund ihrer Abstammung und ihres Wohnortes in den Streitjahren 2002 und 2003 in E gemäß den Regelungen in der Satzung der örtlich zuständigen Jüdischen Gemeinde W Mitglied dieser Gemeinde gewesen ist, ist nach den dargelegten Grundsätzen nicht streiterheblich.
c) Im Ergebnis ist somit für den Senat nicht mit hinreichender Sicherheit feststellbar, dass die Klägerin zu irgendeinem Zeitpunkt ein Bekenntnis zur jüdischen Religionsgemeinschaft abgegeben hat. Dies geht nach der im Steuerrecht geltenden Beweislastregel (vgl. BFH-Urteile vom 10.08.1988 II R 252/83, BFHE 154, 232, BStBl II 1988, 987;vom 19.01.1994 I R 40/92, BFH/NV 1995, 181; jeweils m.w.N.; ständige Rechtsprechung), wonach der Steuergläubiger die objektive Beweislast für die steuerbegründenden und -steuererhöhenden Tatsachen trägt, zu Lasten des Bekenntnissteueramtes.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO). Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten und über den Vollstreckungsschutz folgt aus § 151 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1, Abs. 3 FGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 Zivilprozessordnung.
Da die Beteiligten ihr Einverständnis hierzu erklärten, kann die Entscheidung gemäß § 90 Abs. 2 FGO ohne mündliche Verhandlung ergehen.
Ende der Entscheidung
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