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Beginn der Entscheidung

Gericht: Finanzgericht München
Urteil verkündet am 11.12.2007
Aktenzeichen: 13 K 1912/06
Rechtsgebiete: AO, InvZulG


Vorschriften:

AO § 175 Abs. 1 Nr. 1
AO § 236
AO § 236 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a
InvZulG 1996 § 2
InvZulG 1996 § 5 Abs. 5
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht München

13 K 1912/06

Verzinsung Investitionszulage

In dem Rechtsstreit

hat der 13. Senat des Finanzgerichts München

unter Mitwirkung ...

auf Grund mündlicher Verhandlung

vom 11. Dezember 2007

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 2. September 2005 und der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 10. April 2006 wird der Beklagte verpflichtet, Zinsen zur Investitionszulage in Höhe von 101.520 EUR festzusetzen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 55/100 und der Beklagte zu 45/100.

4. Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Klägerin vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Klägerin die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

5. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig.

Gründe:

Streitig ist, ob ein Anspruch auf Investitionszulage zu verzinsen ist.

I.

Mit Antrag vom 29. September 1988 beantragte die Klägerin Investitionszulage für das Jahr 1987. Diesen Antrag lehnte der Beklagte - das Finanzamt (FA) - mit Bescheid vom 7. März 1989 ab, da der erforderliche Nachweis der Förderungswürdigkeit der Investition nicht erbracht sei. Das Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft habe nämlich mit Bescheid vom 27. Februar 1989 die Erteilung der entsprechenden Bescheinigung abgelehnt. Einen Einspruch legte die Klägerin gegen die Ablehnung der Investitionszulage nicht ein. Die Klägerin erhob gegen diesen Bescheid des Bundesamtes für gewerbliche Wirtschaft vom 27. Februar 1989 - den sie am 16. Juli 1985 beantragt hatte - nach erfolglosem Widerspruchsverfahren (Widerspruchsbescheid vom 15. August 1997) mit Schriftsatz vom 18. September 1997 Klage zum Verwaltungsgericht G-Stadt [...]. Mit Urteil des Verwaltungsgerichts vom 4. Dezember 2001 wurde die Klage abwiesen. Auf die Berufung der Klägerin wurde die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) mit Urteil des [ ... Oberverwaltungsgerichts] (OVG) vom 29. September 2004 verpflichtet, der Klägerin die beantragte Bescheinigung zu erteilen. Am 3. November 2004 bescheinigte das BAFA, dass die Errichtung und der Betrieb des [... Projekts] durch die Klägerin mit einer Gesamtinvestition von 2.663.381 EUR (5.210.000 DM) förderungswürdig i.S. des § 2 Investitionszulagegesetz vom 18. August 1969 i.d.F. vom 28. Januar 1986 (BGBl. I 1986, 231 ff.) (InvZulG) sei. Mit Schreiben vom 9. Dezember 2004 beantragte die Klägerin die Festsetzung der Investitionszulage in Höhe von 211.549 EUR sowie die Verzinsung des Anspruchs auf Investitionszulage für den Zeitraum ab 27. Februar 1989. Das FA betrachtete die Bescheinigung gemäß § 2 InvZulG als Grundlagenbescheid i.S. des § 175 Abs. 1 Nr. 1 Abgabenordnung (AO) und gewährte die beantragte Investitionszulage in Höhe von 211.549 EUR mit Bescheid vom 2. September 2005. Die Investitionszulage wurde am 22. September 2005 ausbezahlt.

Mit weiterem Bescheid vom 2. September 2005 lehnte das FA die Verzinsung ab. Zwar verweise § 5 Abs. 5 InvZulG auf die für Steuervergünstigungen geltenden Regelungen der AO. Aber weder gemäß § 233a AO noch gemäß § 236 AO lasse sich ein Zinsanspruch begründen. Auch würden keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Regelung des § Abs. 7 InvZulG bestehen, der nur eine Verzinsung des Rückforderungsanspruchs aber keine Verzinsung des Erstattungsanspruchs vorsehe.

Den dagegen gerichteten Einspruch begründete die Klägerin damit, dass ein Anspruch auf Prozesszinsen gemäß § 5 Abs. 5 InvZulG i.V.m. § 236 Abs. 2 Nr. 1 AO bestehe, denn der Rechtsstreit auf Gewährung von Investitionszulage habe sich nach dem Urteil des [...] OVG vom 29. September 2004 erledigt. Die zuvor abgelehnte Investitionszulage sei vom FA gewährt worden. Der Einspruch blieb ohne Erfolg (Einspruchsentscheidung vom 10. April 2006).

Dagegen richtet sich die Klage. Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Investitionszulage in Höhe 211.549 EUR seit dem 1. April 1987 bis zum Tag der Auszahlung am 22. September 2005 zu verzinsen ist. Die Investitionszulage sei nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) Gegenstand der Verzinsung gemäß §§ 233 ff. AO. § 5 Abs. 5 InvZulG verweise auf die Zinsvorschriften der AO. Demgemäß habe auch der BFH entschieden, dass die Investitionszulage gemäß § 236 AO zu verzinsen sei (BFH-Urteil vom 26. April 1985 III R 24/82, BStBl II 1985, 546). Die Klägerin sei durch die rechtswidrige Entscheidung des Bundesamtes über 19 Jahre gehindert gewesen, den Vergütungsbetrag nach dem InvZulG zu nutzen. Deshalb müsse der Erstattungsbetrag nach § 233a AO verzinst werden. Der Anspruch sei im Zeitpunkt der Antragstellung am 16. Juli 1985 entstanden. Folglich beginne der Verzinsungszeitraum gemäß § 233a Abs. 2 AO am 1. April 1987 und ende am Tag der Auszahlung, dem 22. September 2005. Bei dem Zinssatz gemäß § 238 AO von 0,5% ergebe sich ein Zinsanspruch von 234.558,58 EUR. Im Übrigen ergebe sich der Zinsanspruch auch aus § 236 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a AO. Die Investitionszulagebescheinigung gemäß § 2 InvZulG sei nämlich ein Grundlagenbescheid für die Festsetzung der Investitionszulage und der Rechtsstreit um die Erteilung dieser Bescheinigung habe sich durch die rechtskräftige Entscheidung des [...] OVG erledigt.

Die Klägerin beantragt,

unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 2. September 2005 und der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 10. April 2006 den Beklagten zu verpflichten, Zinsen zur Investitionszulage in Höhe von 234.558,58 EUR festzusetzen.

Das Finanzamt beantragt

die Klageabweisung.

Das FA ist der Auffassung, dass eine Verzinsung der Investitionszulage nach § 233a AO nicht in Betracht komme, denn diese Verzinsung gelte nur für die dort aufgeführten Steuerarten; die Investitionszulage sei aber in § 233a Abs. 1 AO nicht genannt. Auch eine analoge Anwendung von § 233a scheide aus, da § 233 Abs. 1 Satz 1 AO eine Verzinsung nur in den gesetzlich geregelten Fällen erlaube. Eine Verzinsung nach § 236 AO scheide aus, da der Anspruch auf Investitionszulage nie rechtshängig gewesen sei. Rechtshängig vor den Verwaltungsgerichten sei nur der Anspruch auf Gewährung einer Bescheinigung gemäß § 2 InvZulG gewesen. Diese Rechtshängigkeit vor den Verwaltungsgerichten reiche aber nicht aus, denn eine Verzinsung nach § 236 AO setze voraus, dass der Anspruch vor den Finanzgerichten rechtshängig gewesen sei. Auch aus § 236 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a AO ergebe sich für die Klägerin kein Anspruch. Denn das Urteil des [...] OVG habe nur mittelbar zur Festsetzung von Investitionszulage in einem Folgebescheid geführt. Die Investitionszulagenbescheinigung sei nur eine von mehreren Voraussetzungen für die Gewährung von Investitionszulage. Eine mittelbare Kausalität des Rechtsstreits reiche aber für einen Anspruch auf Prozesszinsen nicht aus. Im Übrigen hätten die Voraussetzungen für die Gewährung der Investitionszulage erst im Jahr 2004 vorgelegen; eine frühere Verzinsung komme deshalb nicht in Betracht.

Mit Anordnung vom 12. September 2006 hat der Berichterstatter die Beteiligten darauf hingewiesen, dass nach dem BFH-Urteil vom 23. Februar 2006 (III R 66/03, BStBl II 2006, 741) eine Verzinsung der Investitionszulage nach § 233a AO nicht erfolge.

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die ausgetauschten Schriftsätze und die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.

II.

Die Klage ist teilweise begründet.

1.

a) Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis werden nur verzinst, soweit dies gesetzlich vorgeschrieben ist (§ 233 Satz 1 AO). Gemäß § 236 Abs. 1 Satz 1 AO ist der zu erstattende Betrag vom Tag der Rechtshängigkeit an bis zum Auszahlungstag zu verzinsen, wenn durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung oder aufgrund einer solchen Entscheidung eine festgesetzte Steuer herabgesetzt wird.

b) Diese Regelung ist nach § 236 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a AO entsprechend anzuwenden, wenn eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung oder ein unanfechtbarer Verwaltungsakt, durch den sich der Rechtsstreit erledigt hat, zur Herabsetzung der in einem Folgebescheid festgesetzten Steuer führt. Zweck der Vorschrift ist es, dem Gläubiger eines Erstattungsanspruchs für die Vorenthaltung des Kapitals und der damit verbundenen Nutzungsmöglichkeiten zumindest für die Zeit ab Rechtshängigkeit eine Entschädigung zu gewähren (BFH-Urteile vom 13. Juli 1994 I R 38/93, BStBl II 1995, 37;vom 16. November 2000 XI R 31/00, BStBl II 2002, 119 und vom 17. Januar 2007 X R 19/06, BStBl II 2007, 506 m.w.N.). Auch Ansprüche auf Investitionszulage werden gemäß § 236 AO verzinst, denn bei dem Anspruch auf Investitionszulage handelt es sich zwar nicht um einen Steuererstattungs- oder Steuervergütungsanspruch im Sinne des § 236 AO. Die Vorschrift ist gemäß § 5 Abs. 5 InvZulG auf Investitionszulagen aber entsprechend anzuwenden (BFH-Urteil vom 26. April 1985 III R 24/82, BStBl II 1985, 546). b) Die AO enthält keine generelle Erläuterung des Begriffs Folgebescheid. Wie sich aus dem Zusammenhang der Vorschriften der §§ 182 Abs. 1, 171 Abs. 10, 175 Abs. 1 Nr. 1 und 351 Abs. 2 AO ergibt, verwendet die AO den Begriff Folgebescheid für Verwaltungsakte, die die Regelungen eines Feststellungs-, Steuermessbescheids oder eines sonstigen für die Festsetzung einer Steuer verbindlichen Verwaltungsakts (sog. Grundlagenbescheid) als bindend übernehmen (BFH-Urteil in BStBl II 2002, 119 unter II.1. der Entscheidungsgründe). Für steuerliche Grundlagenbescheide ist die Bindungswirkung ausdrücklich gesetzlich bestimmt. Werden Besteuerungsgrundlagen gesondert festgestellt, so bindet der Grundlagenbescheid den Folgebescheid, soweit sein feststellender Inhalt reicht (§ 182 Abs.1 AO) (BFH-Urteile vom 16. Dezember 1987 I R 350/83, BStBl II 1988, 600 und in BStBl II 2002, 119 ). Aber auch jeder andere Verwaltungsakt einer anderen Verwaltungsbehörde, der für die Steuerfestsetzung bindend i.S. des § 171 Abs. 10 AO ist, ist Grundlagenbescheid i.S. des § 236 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a AO. Denn § 236 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a AO verlangt nicht, dass steuerliche Grundlagenbescheide i.S. des § 182 Abs. 1 AO zur Erstattung aus dem geänderten Folgebescheid führen (Heuermann in Hübschmann/Hepp/Spitaler - HHSp -, AO-/FGO-Kommentar, § 236 AO Rz. 16; Kögel in Beermann/Gosch, AO-/FGO-Kommentar, § 236 AO Rz. 25; Klein/Rüsken, AO, 9. Aufl. 2006, § 236 Rz. 21; Lindwurm in Schöll/Leopold/Madle/ Rader, AO-Praktikerkommentar, § 236 Rz. 12). Grundlagenbescheid i.S. des § 236 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a AO ist somit jeder Bescheid, der Grundlagenbescheid i.S. des § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO ist. Solche Bindungswirkung wird insbesondere auch den Bescheinigungen von anderen Verwaltungsbehörden für die Festsetzung der Investitionszulage, wie der Bescheinigung gemäß § 2 InvZulG des BAFA, beigemessen (BFH-Urteil vom 29. August 1986 III R 71/82, BStBl II 1986, 920;vom 20. März 1987 III R 16/82, BStBl II 1987, 506; BFH-Beschlüsse vom 28. Mai 2003 III B 87/02, BFH/NV 2003, 1218 und vom 28. August 2006 III S 21/06, BFH/NV 2006, 2309).

c) Dies zugrunde gelegt, hat die Klägerin im Streitfall einen Anspruch auf Verzinsung der Investitionszulage gemäß § 236 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a AO. Denn durch das rechtskräftige Urteil des [...] OVG wurde das BAFA verpflichtet, eine Investitionszulagebescheinigung gemäß § 2 InvZulG zu erteilen. Die Investitionszulage ist aufgrund der rechtskräftigen Entscheidung des [...] OVG in einem Folgebescheid festgesetzt worden. Denn die erfolgreiche Verpflichtungsklage der Klägerin, mit der sie einen Grundlagenbescheid gemäß § 2 InvZulG begehrt hat, hat auch zur Gewährung der Investitionszulage in Höhe von 211.549 EUR geführt. Die fehlende Bescheinigung war nämlich die Begründung für die Ablehnung des Antrages auf Gewährung der Investitionszulage im Bescheid vom 7. März 1989. Dass der Rechtsstreit um diese Bescheinigung als Grundlagenbescheid vor den Verwaltungsgerichten rechtshängig war und keine Rechtshängigkeit bei den Finanzgerichten vorlag, kann die Verzinsung gemäß § 236 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a AO natürlich auch nicht ausschließen, wenn als Grundlagenbescheid jeder Bescheid i.S. des § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO für ausreichend erachtet wird.

d) Dieser erfolgreiche Rechtsstreit vor den Verwaltungsgerichten um die Bescheinigung nach § 2 InvZulG war für die Festsetzung der Investitionszulage auch kausal i.S. des § 236 AO. Voraussetzung für den Zinsanspruch ist lediglich, dass eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung oder ein unanfechtbarer Verwaltungsakt, durch den sich - wie im Streitfall - ein Rechtsstreit erledigt hat, zur Herabsetzung der im Folgebescheid festgesetzten Steuer führt (BFH-Urteil in BStBl II 2007, 506). Die Auffassung des FA, dass § 236 AO darüber hinaus eine unmittelbare Kausalität des Rechtsstreits um den Grundlagenbescheid fordert und eine Verzinsung nur erfolgt, wenn der Grundlagenbescheid die einzige Voraussetzung einer Gewährung der Erstattung ist, hält der Senat für unzutreffend. Denn der BFH lässt es für eine Verzinsung gemäß § 236 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a AO ausreichen, dass Folgebescheide mittelbar durch Grundlagenbescheide, die wiederum erst Folgebescheide des im Rechtsstreit erstrittenen Grundlagenbescheides sind, geändert werden (BFH-Urteil in BStBl II 2002, 119 ). Zwar verwendet das Urteil des Finanzgerichts München vom 21. Oktober 2004 (14 K 4438/01, ZfZ 2005, 135) eine ähnliche Terminologie wie das FA und es wird in diesem Urteil die Auffassung vertreten, dass eine mittelbare Kausalität für eine Verzinsung nach § 236 AO nicht ausreichend sei. Jedoch liegt im Streitfall nach den Maßstäben des FG-Urteils in ZfZ 2005, 135 eine nur mittelbare Kausalität nicht vor. Denn im Fall von ZfZ 2005, 135 führte der Rechtsstreit um den Grundlagenbescheid nur zu einer Aufhebung des angefochtenen Grundlagenbescheids und zur Verpflichtung der Behörde auf Neuverbescheidung; die Änderung des Folgebescheides und die Erstattung erfolgten anschließend erst aufgrund eines späteren zweiten Grundlagenbescheids, der niemals rechtshängig geworden war. Im Streitfall führte dagegen die erfolgreiche Verpflichtungsklage vor den Verwaltungsgerichten dazu, dass das BAFA die verlangte Bescheinigung - den Grundlagenbescheid - erteilte. Im Streitfall ist damit die verlangte Kausalität der gerichtlichen Entscheidung des [...] OVG für die Erstattung aufgrund des Folgebescheids erfüllt.

2.

Die Klägerin hat jedoch die Höhe ihres Zinsanspruchs unzutreffend errechnet.

a) Zum einen hat die Klägerin den Zinslauf unzutreffend bestimmt. Der Zinslauf beträgt im Streitfall 96 volle Monate.

Der Zinslauf beginnt regelmäßig mit dem Tag der Rechtshängigkeit (§ 236 Abs. 1 Satz 1 AO). Auch bei einem Zinsanspruch gemäß § 236 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a AO ist die Rechtshängigkeit der Streitsache wegen des Grundlagenbescheides maßgeblich für den Beginn des Zinslaufs. Die Rechtshängigkeit des Rechtsstreit um die Erteilung der Bescheinigung nach § 2 InvZulG beginnt im Streitfall mit der Erhebung dieser Klage beim Verwaltungsgericht Frankfurt (§ 90 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -), damit mit dem Eingang des Klageschriftsatzes vom 18. September 1997 am selben Tage dort. Der Zinslauf endet mit dem Auszahlungstag; diesen hat die Klägerin zutreffend mit dem 22. September 2005 bezeichnet. Der Zinslauf beträgt demgemäß im Streitfall: 8 * 12 volle Monate = 96 volle Monate.

b) Zum anderen hat die Klägerin die Höhe des zu verzinsenden Anspruchs falsch bestimmt. Der zu verzinsende Anspruch ist nämlich auf den nächsten, durch 50 EUR teilbaren Betrag abzurunden (§ 238 Abs. 2 AO). Der zu verzinsende Betrag beläuft sich demgemäß bei einer Investitionszulage von 211.549 EUR auf 211.500 EUR.

c) Bei einem Zinssatz von 0,5% für jeden vollen Monat (§ 238 Abs. 1 Satz 1 und 2 AO) beträgt der Zinsanspruch folglich 101.520 EUR (211.500 * 0,48 = 101.520 EUR).

3.

Im Übrigen hat das FA zu Recht eine Verzinsung der Investitionszulage gemäß § 233a AO abgelehnt. § 233a Abs. 1 AO erlaubt nämlich nur eine Verzinsung der dort genannten Steuerarten. Die entsprechende Anwendung des § 233a AO folgt auch nicht aus der Verweisung in § 5 Abs. 5 InvZulG auf die für Steuervergütungen geltenden Vorschriften der AO. Denn der Regelungsbereich des § 233a AO bezieht sich nicht auf Steuervergütungen; eine Verzinsung von Investitionszulage nach § 233a AO kommt damit nicht in Betracht (BFH-Urteil vom 23. Februar 2006 III R 66/03, BStBl II 2006, 741).

4.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 136 Abs. 1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung (FGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 151 Abs. 3, 155 FGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).

5.

Die Klägerin konnte es auf Grund der Schwierigkeit der Streitsache für notwendig halten, schon im Vorverfahren einen fachkundigen Berater mit der Interessenvertretung zu beauftragen (§ 139 Abs. 3 Satz 3 FGO).



Ende der Entscheidung

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