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Gericht: Finanzgericht München
Urteil verkündet am 12.08.2008
Aktenzeichen: 13 K 4289/06
Rechtsgebiete: EStG, FGO


Vorschriften:

EStG § 9 Abs. 1 S. 1
EStG § 12 Nr. 1 S. 2
FGO § 76 Abs. 1 Satz 1
FGO § 96 Abs. 1
1. Eine berufliche Veranlassung der Umzugskosten liegt vor, wenn der Umzug aus Anlass eines Arbeitsplatzwechsels erfolgen musste oder wenn - auch ohne berufliche Veränderung - durch den Umzug der erforderliche Zeitaufwand für den Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte wesentlich vermindert worden ist.

2. Von einer wesentlichen Zeitersparnis ist auszugehen, wenn sich der erforderliche Zeitaufwand um mindestens eine Stunde täglich vermindert.

3. Der Umzug kann aber auch dann beruflich veranlasst sein, wenn Fahrt oder Gang zur Arbeit durch den Umzug wesentlich verbessert werden oder Umsteigen auf öffentliche Verkehrsmittel Zeitersparnis oder den Fußweg ermöglichen; dies hängt von der tatrichterlichen Würdigung im Einzelfall ab.

4. Der Steuerpflichtige trägt die objektive Beweislast für die überwiegende berufliche Veranlassung der als Werbungskosten geltend gemachten Aufwendungen für den Umzug.


Finanzgericht München

13 K 4289/06

Einkommensteuer 2004

In der Streitsache

...

hat der 13. Senat des Finanzgerichts München

unter Mitwirkung

[...]

ohne mündliche Verhandlung

am 12. August 2008

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Gründe:

Streitig ist, ob Umzugskosten als Werbungskosten abzugsfähig sind.

I. Die verheirateten Kläger werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.

Der Kläger erzielte im Streitjahr Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Vom 1. Januar bis 31. März 2004 war er in [...] H-Stadt beschäftigt und führte während dieser Zeit einen doppelten Haushalt; der Familienwohnsitz war in [...] I-Dorf. Seit 1. April 2004 ist der Kläger als Arbeitnehmer in [...] O-Stadt beschäftigt. Vom 1. April bis 4. Juni 2004 suchte er die Arbeitsstätte in [...] O-Stadt vom Familienwohnsitz in [...] I-Dorf aus auf. Am 4. Juni 2004 zogen die Kläger mit ihren beiden Kindern von [...] I-Dorf nach [...] P-Dorf um. Seit dem 5. Juni 2004 suchte der Kläger die Arbeitsstätte in [...] O-Stadt von der Familienwohnung in [...] P-Dorf aus auf.

In ihrer Einkommensteuererklärung für 2004 machten die Kläger bei den Werbungskosten aus nichtselbstständiger Arbeit des Klägers neben anderen Aufwendungen auch Umzugskosten in Höhe von 10.872 EUR geltend. Zur Begründung führten sie unter anderem aus, dass sich die Entfernung von der Wohnung zur Arbeitsstätte durch den Umzug von 51 Kilometer (km) auf 35 km vermindert habe und eine Fahrzeitersparnis von täglich mehr als einer Stunde erreicht worden sei.

Neben anderen nicht streitgegenständlichen Abweichungen ließ der Beklagte - das Finanzamt (FA) - die geltend gemachten Umzugskosten nicht als Werbungskosten zum Abzug zu (Einkommensteuerbescheide 2004 vom 6. März 2006 und 23. März 2006). Das FA begründete seine Entscheidung damit, dass sich nach dem Routenplaner die Fahrzeit von der neuen Wohnung aus für die einfache Wegstrecke nur um 13 Minuten verkürzt habe. Von [...] IDorf aus sei der Arbeitsplatz mit dem Pkw binnen 42 Minuten erreichbar, von [...] P-Dorf aus betrage die Fahrzeit 29 Minuten; die einfache Entfernung habe sich im Übrigen von 44 km auf 28 km verkürzt. Mit den öffentlichen Verkehrsmitteln (S-Bahn) betrage die Fahrzeit von [...] I-Dorf aus 54 Minuten zum Arbeitsplatz und von [...] P-Dorf aus nur 50 Minuten. Den dagegen gerichteten Einspruch begründeten die Kläger damit, dass der S-Bahnhof in [...] IDorf von der Wohnung drei km entfernt gewesen sei und dass durch den Umzug eine Fahrzeitersparnis von einer Stunde erreicht werde, sofern man davon ausgehe, dass für die Strecke zwischen Wohnung und S-Bahnhof kein Kfz benutzt werde. Nachdem das FA mit Einkommensteuerbescheiden vom 12. Juli 2006, 18. Juli 2006 und 5. Oktober 2006 wegen anderer nicht streitgegenständlicher Punkte erneut die Einkommensteuerfestsetzung für 2004 4 geändert hatte, wies es den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 11. Oktober 2006 als unbegründet zurück.

Dagegen richtet sich die Klage. Zur Begründung ihrer Klage tragen die Kläger vor, dass [...] P-Dorf deshalb als Familienwohnsitz gewählt wurde, weil von der neuen Wohnung aus der S-Bahnhof in fünf Minuten zu Fuß zu erreichen sei und nun öffentliche Verkehrsmittel für den Weg zur Arbeit vom Klägers benutzt werden könnten. Seit August 2004 benutzte der Kläger auch ein sogenanntes Job-Ticket für die S-Bahn. Für die berufliche Veranlassung eines Umzuges komme es auch darauf an, dass man den Arbeitsplatz leichter, ausgeruhter und entspannter erreichen könne. Eine berufliche Veranlassung des Umzuges liege bereits dann vor, wenn durch den Umzug der erforderliche Zeitaufwand für den Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte wesentlich vermindert werde oder aber wenn das Erreichen der Arbeitsstätte sonst wesentlich erleichtert werde. Dieser Rechtsgrundsatz ergebe sich aus einigen Urteilen von Finanzgerichten (FG Rheinland Pfalz, EFG 1995, 1048; FG Köln, EFG 1981, 283; FG Baden-Württemberg, EFG 1993, 715). Richtig an den Ausführungen des FA sei zwar, dass die Fahrdauer mit der S-Bahn von [...] I-Dorf zur Arbeitsstätte in etwa der Fahrdauer von [...] P-Dorf zur Arbeitsstätte entspreche. Das FA sei aber nicht darauf eingegangen, dass der S-Bahnhof in [...] I-Dorf gute drei km von der Wohnung entfernt gelegen habe; eine Teilstrecke von zwei km sei über freies Feld mit Verbindungsstraßen ohne Gehwege gegangen; deshalb habe man diese Teilstrecke mit dem Kfz zurücklegen müssen. Es sei eine öffentliche Anbindung des S-Bahnhofs in [...] I-Dorf von der Wohnung aus quasi nicht mehr gegeben gewesen. Da ein zweites Kfz nicht mehr zur Verfügung gestanden habe, sei die Klägerin gezwungen gewesen, den Kläger in [...] I-Dorf jeden Morgen zum S-Bahnhof zu fahren und abends wieder abzuholen. Die Fahrdauer im Morgenverkehr habe für die einfache Strecke ca. 15 Minuten betragen.

Die Kläger beantragen

unter Änderung des Einkommensteuerbescheides für 2004 vom 5. Oktober 2006 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 11. Oktober 2006 bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit des Klägers weitere Werbungskosten in Höhe von 10.872 EUR zum Abzug zuzulassen und die Einkommensteuer entsprechend festzusetzen.

Das Finanzamt beantragt

die Klageabweisung

und verweist zur Begründung auf seine Einspruchsentscheidung.

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die ausgetauschten Schriftsätze verwiesen.

Die Entscheidung ergeht mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 90 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung - FGO -).

II. Die Klage ist unbegründet.

Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) sind Werbungskosten Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Umzugskosten sind als Werbungskosten abziehbar, wenn der Umzug nahezu ausschließlich beruflich veranlasst ist, also private Gründe eine allenfalls ganz untergeordnete Rolle spielen (Bundesfinanzhof-BFHUrteile vom 16. Oktober 1992 VI R 132/88, BStBl II 1993, 610;vom 23. Mai 2006 VI R 56/02, BFH/NV 2006, 1650 m.w.N.). Eine derartige berufliche Veranlassung hat der BFH z.B. anerkannt, wenn der Umzug aus Anlass eines Arbeitsplatzwechsels erfolgen musste oder wenn - auch ohne berufliche Veränderung - durch den Umzug der erforderliche Zeitaufwand für den Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte wesentlich vermindert worden ist. Von einer wesentlichen Zeitersparnis ist auszugehen, wenn sich der erforderlichen Zeitaufwand um mindestens eine Stunde täglich vermindert (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteile vom 23. März 2001 VI R 175/99, BStBl II 2001, 585;vom 21. Februar 2006 IX R 79/01, BStBl II 2006, 598 jeweils m.w.N.; Schmidt/Drenseck, EStG, 27. Aufl. 2008, § 19 Rz. 60, Stichwort Umzugskosten, m.w.N.). Das Abstellen auf eine Fahrzeitersparnis von mindestens einer Stunde zielt einerseits darauf ab, einen solchen Umzug zumindest ähnlich wie einen Umzug anlässlich eines Arbeitsplatzwechsels zu behandeln. Dem liegt die Überlegung zugrunde, dass eine in Aussicht stehende mindestens einstündige Fahrzeitersparnis nach der Lebenserfahrung für viele Arbeitnehmer so bedeutsam ist, dass sie einen Umzug näher an den Arbeitsplatz ernsthaft in Erwägung ziehen. Dem Gesichtspunkt der mindestens einstündigen Fahrzeitersparnis kann deshalb ein solches Gewicht beigemessen werden, dass private Motive im Rahmen des § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG generell in den Hintergrund treten (BFH-Urteil in BStBl II 2001, 585). Der Umzug kann aber auch dann beruflich veranlasst sein, wenn Fahrt oder Gang zur Arbeit durch den Umzug wesentlich verbessert werden oder Umsteigen auf öffentliche Verkehrsmittel Zeitersparnis oder den Fußweg ermöglichen; dies hängt von der tatrichterlichen Würdigung im Einzelfall ab (BFH-Urteile vom 10. September 1982 VI R 95/81, BStBl II 1983, 16;vom 22. November 1991 VI R 77/89, BStBl II 1992, 494; BFH-Beschluss vom 2. Februar 6 2000 X B 80/99; BFH/NV 2000, 945; Schmidt/Drenseck, EStG, 27. Aufl. 2008, § 19 Rz. 60, Stichwort Umzugskosten, m.w.N.). So hatte der BFH bereits darin eine wesentliche Erleichterung beim Gang zur Arbeit gesehen, wenn der Steuerpflichtige den Wohnsitz in einer Großstadt von 9 km bis auf 1 km an die Arbeitsstätte heranverlegt, weil er den Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte häufig auch mehrmals am Tag zurücklegen muss (BFH-Urteile in BStBl II 1983, 16). Allerdings kann die nach dem Umzug verbliebene Entfernung zur neuen Arbeitsstätte ein Indiz dafür sein, dass der Umzug nicht nahezu ausschließlich beruflich veranlasst war. Dabei ist auf die gesamten Umstände des Einzelfalles abzustellen; feste Entfernungsgrenzen sind grundsätzlich kein geeignetes Beurteilungskriterium (BFH-Urteil in BStBl II 1992, 494). Nach den Regeln der objektiven Beweislast (Feststellungslast) geht die Unerweislichkeit entscheidungserheblicher steuerbegründender Tatsachen zu Lasten des Finanzbehörde, diejenige steuerbefreiender oder steuermindernder Tatsachen zu Lasten des Steuerpflichtigen (vgl. BFH-Urteile vom 5. November 1970 V R 71/67, BStBl II 1971, 220;vom 15. Februar 1989, X R 16/86, BStBl II 1989, 462). Demgemäß trägt der Steuerpflichtige die objektive Beweislast für die überwiegende berufliche Veranlassung der als Werbungskosten geltend gemachten Aufwendungen (BFH-Urteile vom 15. März 2007 VI R 61/04, BFH/NV 2007, 1132;vom 24. Februar 2000 III R 59/98, BStBl II 2000, 273).

Dies zugrunde gelegt, hat die Klage keinen Erfolg. Der erkennende Senat ist der Auffassung, dass die Kläger nicht nachgewiesen haben, dass der Umzug nahezu ausschließlich beruflich veranlasst ist, also private Gründe eine allenfalls ganz untergeordnete Rolle spielen.

Der Senat ist der Auffassung, dass der Arbeitgeberwechsel des Klägers nicht der Anlass für den Umzug war; dies tragen die Kläger zutreffend auch nicht vor. Auch ergibt sich aus der Klagebegründung, dass durch den Umzug eine mehr als einstündige tägliche Zeitersparnis auf dem Weg von der Wohnung zur Arbeitsstätte und zurück durch den Umzug nicht erreicht worden ist. Deshalb ist im Streitfall die BFH-Rechtsprechung nicht einschlägig, nach der zugunsten der Steuerpflichtigen die berufliche Veranlassung feststeht, ohne dass es auf daneben vorhandene private Motive ankommt. Der Kläger hat sich durch den Umzug erspart, dass er nicht mehr von der Klägerin am Morgen mit einem Zeitaufwand von 15 Minuten von der Wohnung zum Bahnhof gefahren werden muss und abends auch wieder abgeholt werden muss. Darin liegt nur eine tägliche ca. halbstündige Zeitersparnis des Klägers begründet, die sich zusammen mit der um ca. vier Minuten verminderten Fahrtzeit für die einfache Strecke in der S-Bahn auf eine tägliche Zeitersparnis von maximal ca. 40 Minuten addiert. Da der Senat auf die mit den Verkehrsmitteln tatsächlich unternommenen Fahrten abstellt, kommt es nicht darauf an, welche Zeit der Kläger in [...] I-Dorf zu Fuß von der Wohnung zum S-Bahnhof benötigt hätte, denn die Kläger tragen selbst vor, dass der Kläger auf dieser Strecke von der Klägerin im Pkw gefahren wurde. Außerdem berücksichtigt der Senat 7 in diesem Zusammenhang auch, dass der Kläger nach seinen eigenen Angaben in der Einkommensteuererklärung 2004 vorgetragen hat, dass er den Weg von [...] I-Dorf aus zur Arbeitsstätte mit dem eigenen Pkw unternommen hat. Mit dem eigenen Pkw beträgt die einfache Fahrzeit nach der vom FA im Rahmen des Einspruchsverfahrens eingeholten Auskunft aus dem Routenplaner 42 Minuten. Bei einem Vergleich dieser beiden Fahrzeiten ergibt sich schon gar keine Fahrzeitersparnis.

Der erkennende Senat ist zwar der Auffassung, dass die Kläger zu Recht vortragen, dass sich durch den Umzug für den Kläger eine Erleichterung auf dem Weg zur Arbeit ergeben hat, weil er nach dem Umzug den einen Kilometer von der Wohnung zum S-Bahnhof nun zu Fuß gehen kann. Der Senat ist aber weiter auch der Auffassung, dass diese Erleichterung nicht so erheblich ist, dass daraus geschlossen werden kann, dass der Umzug nahezu ausschließlich beruflich veranlasst ist und private Gründe eine allenfalls ganz untergeordnete Rolle spielen. Eine besondere Rolle spielt dabei nach Auffassung des Senats der Umstand, dass der Kläger nur eine Wegstreckenverkürzung von 44 km auf 28 km erreicht hat und damit noch immer eine erhebliche Wegstrecke zur Arbeit zurücklegen muss. Außerdem ist durch den Umzug die S-Bahnverbindung von der Wohnung zur Arbeitsstätte nicht deutlich komfortabler geworden. Sowohl von [...] I-Dorf aus als auch von [...] P-Dorf aus muss der Kläger auf dem Weg zur Arbeit die S-Bahn-Linien wechseln und einmal umsteigen. Auch die Wartezeit auf die Anschluss-S-Bahn am Umsteigebahnhof hat sich nur unwesentlich verändert. Der Preis für eine Einzelfahrkarte hat sich durch den Umzug ebenfalls nicht reduziert; nach der Fahrplanauskunft, die das FA im Rahmen des Einspruchsverfahrens durchgeführt hat, beträgt der Einzelfahrpreis jeweils 6,60 EUR. Daraus schließt der Senat, dass auch ein Jahresticket durch den Umzug nicht deutlich billiger geworden sein kann. Auch ist der Senat der Auffassung, dass der Kläger sich zwar nach dem Umzug für die Benutzung der S-Bahn für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte entschieden hat und auch deshalb ein sog. Job-Ticket angeschafft hat, weil er so die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte kostengünstiger zurücklegen kann. Alle diese Indizien rechtfertigen aber nicht den Schluss, dass der Umzug überwiegend beruflich veranlasst ist. Nach alledem haben die Kläger nicht nachgewiesen, dass der Umzug nahezu ausschließlich beruflich veranlasst ist und private Gründe eine allenfalls ganz untergeordnete Rolle spielen. Nach den oben dargestellten Regeln der Beweislast geht dies zu Lasten der Kläger.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.

Die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil kann durch Beschwerde angefochten werden.

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