Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Finanzgericht München
Urteil verkündet am 12.08.2008
Aktenzeichen: 13 K 471/05
Rechtsgebiete: EStG


Vorschriften:

EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6
EStG § 8 Abs. 1
EStG § 8 Abs. 2 Satz 2
EStG § 8 Abs. 2 Satz 3
EStG § 8 Abs. 2 Satz 4
EStG § 8 Abs. 2 Satz 5
EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4
EStG § 19 Abs. 1 Satz 1. Nr. 1
1. Der Zuschlag nach § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG (0,03%-Regelung) kommt nur zur Anwendung, wenn der Arbeitnehmer den Dienstwagen tatsächlich für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nutzt.

2. Wird der Dienstwagen einmal wöchentlich für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt, so hängt dieser Zuschlag von der Anzahl der tatsächlich durchgeführten Fahrten ab.

3. Zur Ermittlung des Zuschlags ist dann eine Einzelbewertung der Fahrten mit 0,002% des Listenpreises je Entfernungskilometer vorzunehmen.


Finanzgericht München

13 K 471/05

Einkommensteuer 1996, 1997, 1998 und 1999

In der Streitsache

...

hat der 13. Senat des Finanzgerichts München unter Mitwirkung

[...]

auf Grund mündlicher Verhandlung vom 12. August 2008

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Einkommensteuerbescheide für 1996, 1997 und 1998 und die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung vom 12. Oktober 2004 sowie der Einkommensteueränderungsbescheide für 1999 vom 11. Dezember 2007 werden abgeändert. Dem Beklagten wird aufgegeben, die geänderten Steuerfestsetzungen nach Maßgabe der Urteilsgründe zu errechen und dabei Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit des Klägers im Jahr 1996 von 196.418 DM, im Jahr 1997 von 216.968 DM, im Jahr 1998 von 260.735 DM und im Jahr 1999 von 268.737 DM zugrunde zu legen. Dem Beklagten wird weiter aufgegeben, das Ergebnis dieser Berechnungen den Klägern unverzüglich mitzuteilen und die Bescheide nach Rechtskraft des Urteils neu bekannt zu geben.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

4. Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Kläger vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in der selben Höhe leisten.

Gründe:

Streitig ist, in welcher Höhe der Kläger aus der Privatnutzung eines Dienstwagens einen geldwerten Vorteil bezogen hat.

I. Die verheirateten Kläger werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.

Der Kläger erzielte unter anderem als Vorstand der [... X-AG] (Arbeitgeber) Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Dem Kläger wurde in den Streitjahren (1996 bis 1999) von seinem Arbeitgeber ein Firmenfahrzeug zur Verfügung gestellt, das er neben dienstlichen Fahrten auch für private Fahrten und für die Wege zwischen seiner Wohnung und seiner Arbeitsstätte nutzen durfte. Eines der Dienstfahrzeuge [...] wurde in der Zeit von Oktober 1996 bis April 2000 von der [...] L-GmbH in [...] G-Stadt geleast. Die Fahrzeugkosten (Leasingraten Benzinkosten, Versicherungen, Steuern, Wartung usw.) wurden vom Arbeitgeber getragen.

Nach den über die Fahrzeuggestellung getroffenen Vereinbarungen hatte der Kläger an seinen Arbeitgeber für die privaten Fahrten und für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte eine Kilometerpauschale für die gefahrenen Kilometer zu entrichten. Nach dieser Vereinbarung stellte der Arbeitgeber dem Kläger folgende Beträge in Rechnung:

10.250,18 DM für das Jahr 1996, 12.105,36 DM für das Jahr 1997, 9.269,21 DM für das Jahr 1998 und 9.174,67 DM für das Jahr 1999. Der Kläger musste Grundaufzeichnungen über die Nutzung der Firmenfahrzeuge führen und diese dem Arbeitgeber übergeben. Diese Grundaufzeichnungen lagen den Rechnungen des Arbeitgebers zu Grunde. Ein Fahrtenbuch führte der Kläger nicht. Bei seinen Rechnungen ging der Arbeitgeber von folgenden, vom Kläger zurückgelegten Fahrten aus:

 JahrFahrten Wohnung - Arbeitsstätte (km)Private Fahrten (km)Summe (km)
19966.8205.58012.400
19979.8004.82014.620
19987.2003.08010.280
19998.0402.10010.140

Der Bruttolistenpreis für das bis Oktober 1996 genutzte Fahrzeug betrug unstreitig 130.000 DM und der Bruttolistenpreis für das von November 1996 bis Dezember 1999 genutzte Fahrzeug unstreitig 155.000 DM. Die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte auf der kürzesten benutzbaren Straßenverbindung betrug unstreitig in allen Streitjahren 155 km. Die ebenfalls unstreitigen Gesamtkosten für das Fahrzeug beliefen sich auf 41.625,44 DM im Jahr 1996, 55.204,17 DM im Jahr 1997, 56.784,32 DM im Jahr 1998 und 52.110,15 DM im Jahr 1999.

In den für die Streitjahre 1996 bis 1999 eingereichten Einkommenssteuererklärungen erklärten die Kläger bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit des Klägers einen geldwerten Vorteil aus der Gestellung des Dienstfahrzeuges für private Fahrten und für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nicht. In den Streitjahren 1996 bis 1999 machten sie aber bei den Werbungskosten aus nichtselbstständiger Arbeit des Klägers Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte von jährlich 4.200 DM geltend; der Kläger habe an 60 Tagen die Entfernung von 100 km zurückgelegt und dafür gelte die Entfernungspauschale von 0,70 DM (60 * 100 km * 0,70 DM/km = 4.200 DM). Der Beklagte - das Finanzamt (FA) - folgte insoweit den Angaben der Kläger in den Einkommensteuerbescheiden für die Jahre 1996 bis 1999.

Im Jahr 2001 erlangte das FA infolge einer Lohnsteueraußenprüfung beim Arbeitgeber von der Dienstwagengestellung Kenntnis. Das FA schloss sich der Auffassung des Lohnsteueraußenprüfers an, dass wegen der privaten Nutzung des Dienstwagens der Kläger einen geldwerten Vorteil aus dem Arbeitsverhältnis bezogen habe, der bisher nicht besteuert worden sei. Grundsätzlich sei ein pauschaler Nutzungswert in Höhe von 1 vom Hundert (v.H.) des Fahrzeuglistenpreises je Kalendermonat zu berücksichtigen; dies ergebe im Jahr 1996 einen pauschalen Nutzungswert in Höhe von 16.010 DM und in den Jahren 1997 bis 1999 in Höhe von 18.600 DM. Zusätzlich sei für die Verwendung des Dienstwagens für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ein pauschaler monatlicher Nutzungswert in Höhe von 0,03 v.H. des Fahrzeuglistenpreises je Entfernungskilometer (130.000 DM * 0,03% * 155 km bzw. 155.000 DM * 0,03% * 155 km) zu versteuern. Da jedoch der nach diesen Grundsätzen ermittelte pauschale Nutzungswert von 90.965 DM (= 16.010 DM + 74.955) für das Jahr 1996 und von jeweils 105.090 DM (= 18.600 + 86.490) für die Jahre 1997 bis 1999 höher sei, als die vom Arbeitgeber insgesamt getragenen Fahrzeugkosten, würde der Grundsatz der sog. Kostendeckelung eingreifen. Deshalb sei der geldwerte Vorteil für die private Nutzung des Dienstwagens mit den Gesamtkosten für das Fahrzeug zu bewerten. Außerdem sei der geldwerte Vorteil um die Zahlungen des Klägers an den Arbeitgeber zu kürzen. Das FA berücksichtigte deshalb als steuerpflichtigen geldwerten Vorteil bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit des Klägers die folgenden Beträge:

31.375,26 DM (= 41.625,44 - 10.250,18) für das Jahr 1996,

43.098,81 DM (= 55.204,17 - 12.105,36) für das Jahr 1997,

47.515,11 DM (=56.784,32 - 9.269,21) für das Jahr 1998 und

42.935,48 DM (= 52.110,15 - 9.174,67) für das Jahr 1999

Mit Einkommensteuerbescheiden vom 16. August 2001 ändertedas FA die Einkommensteuerfestsetzungen für die Jahre 1996 bis 1999 und erhöhte jeweils den Arbeitslohn des Klägers um den geldwerten Vorteil aus der privaten Nutzung des Dienstwagens.

Mit ihrem Einsprüchen wandten sich die Kläger einerseits gegen die Ermittlung des geldwerten Vorteils nach der so genannten 1 v.H.-Regelung und der zusätzlichen 0,03 v.H.- Erhöhung, weil sie der Auffassung waren, dass aus den Grundaufzeichnungen nachträglich Fahrtenbücher vom Kläger gefertigt werden könnten. Andererseits begehrten die Kläger eine höhere Berücksichtigung von Werbungskosten für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Da der geldwerte Vorteil für die Nutzung des Dienstwagens auf den Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte monatlich pauschal mit 0,03 v.H. des Bruttolistenpreises je Entfernungskilometer berücksichtigt werde, müsste der Werbungskostenabzug korrespondieren. Es seien deshalb auch jährlich 180 Fahrten bei 155 Entfernungskilometern und einem Ansatz von 0,70 DM je Kilometer in Abzug zu bringen.

Das FA vertrat im Einspruchsverfahren aufgrund der vom Arbeitgeber gegenüber dem Kläger abgerechneten Wegstreckenkilometer die Auffassung, dass in den Einkommensteuerfestsetzungen der Jahre 1996 bis 1999 zu hohe Werbungskosten für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte berücksichtigt worden seien. Da der Kläger nach diesen Abrechnungen tatsächlich weniger Kilometer auf den Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zurückgelegt habe, als er in den Einkommensteuererklärungen geltend gemacht habe, dürften auch nur diese tatsächlich angefallenen Fahrten berücksichtigt werden. Ausgehend von den Abrechnungen seien deshalb bei den Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte die folgenden - insgesamt zurückgelegten - Entfernungskilometer zu berücksichtigen: 3.410 km (6.820/2) im Jahr 1996, 4.900 km (9.800/2) im Jahr 1997, 3.600 km (7.200/2) im Jahr 1998 und 4.020 km (8.040/2) im Jahr 1999. Demgemäß seien für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nicht wie bisher Werbungskosten von jeweils 4.200 DM für die Jahre 1996 bis 1999 abzuziehen. Vielmehr seien nur die tatsächlich vom Kläger zurückgelegten Fahrten mit der entsprechenden Wegstreckenpauschale von 0,70 DM/km abziehbar; dies ergebe Beträge von 2.387 DM (= 3.410 * 0,70) im Jahr 1996, von 3.430 DM (= 4.900 * 0,70) im Jahr 1997, von 2.520 DM (= 3.600 * 0,70) im Jahr 1998 und von 2.814 DM (= 4.020 * 0,70) im Jahr 1999. Mit Schreiben vom 12. Mai 2004 kündigte das FA an, dass es im Einspruchsverfahren deshalb die Einkommensteuer für die Jahre 1996 bis 1999 höher festsetzen wolle und wies die Kläger darauf hin, dass durch Einspruchrücknahme in diesen Jahren die Verböserung verhindert werden könne.

Die Kläger nahmen ihren Einspruch nicht zurück und das FA erhöhte in seiner Einspruchsentscheidung vom 12. Oktober 2004 die Einkommensteuerfestsetzungen für die Jahre 1996 bis 1999. Es berücksichtigte nun nur mehr die geringeren Werbungskosten für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte.

Mit ihrer Klage begehrten die Kläger ursprünglich, dass bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit des Klägers zusätzliche Werbungskosten für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte berücksichtigt werden müssten. Zwischenzeitlich haben die Kläger ihre Klagebegründung geändert und sind nun der Auffassung, dass das FA den geldwerten Vorteil aus der privaten Nutzung des Dienstwagens nicht zutreffend errechnet habe. Das FA hätte nur eine Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte von 105 km zugrunde legen dürfen; dies entspreche der Entfernung auf der geodätischen Linie. Außerdem ergebe sich aus der neuesten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), dass für die Berechnung der Höhe des geldwerten Vorteils aus der privaten Kfz-Nutzung auf den tatsächlichen Umfang der Nutzung des Dienstwagens abgestellt werden müsse (vgl. BFH-Urteile vom 4. April 2008 VI R 68/05, DStR 2008, 1182 = BFH/NV 2008, 1240; VI R 85/04, DStR 2008, 1185 = BFH/NV 2008, 1237). Dies gelte sowohl für die Mengenangabe bei den Entfernungskilometern als auch bei der Frequenz der Fahrten. Der geldwerte Vorteil für die Nutzung des Dienstwagens für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sei nun mit 0,002 v.H. des Bruttolistenpreises für jeden gefahrenen Entfernungskilometer zu berücksichtigen. Demgemäß sei der geldwerte Vorteil für die Nutzung des Dienstwagens auf den Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nach folgender Formel zu bestimmen: 105 km * 3,10 DM/km * Zahl der durchgeführten Fahrten. Die Anzahl der durchgeführten Fahrten würde betragen: 22 in 1996, 32 in 1997, 23 in 1998, 26 in 1999. Die Anzahl der durchgeführten Fahrten würde sich ergeben, wenn die zwischen Kläger und Arbeitgeber abgerechneten Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte durch die 155 Entfernungskilometer geteilt würden. Der Wert von 3,10 DM pro km ergebe sich aus dem Bruttolistenpreis von 155.000 DM multipliziert mit 0,002 v.H. Im Übrigen weisen die Kläger darauf hin, dass auch in Betracht kommen würde, die Aufzeichnungen des Klägers, die zu den Abrechnungen des Arbeitgebers geführt hätten, als Fahrtenbuch zu behandeln.

Das FA hat während des Klageverfahrens den angefochtenen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1999 wegen nichtstreitiger Punkte mehrmals geändert; zuletzt mit dem Einkommensteueränderungsbescheid für 1999 vom 11. Dezember 2007.

In der mündlichen Verhandlung haben die Kläger ihre Klage in Sachen Einkommensteuer 2000 zurückgenommen.

Die Kläger beantragen

unter Änderung der Einkommensteuerbescheide für 1996, 1997 und 1998 und der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 12. Oktober 2004 sowie des Einkommensteueränderungsbescheids vom 11. Dezember 2007 für 1999 bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit des Klägers als geldwerten Vorteil aus der Nutzung des Dienstwagens für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte für 1996 7.161 DM, für 1997 10.416 DM, für 1998 7.486 DM und für 1999 8.463 DM zu berücksichtigen und die Einkommensteuer entsprechend festzusetzen.

Das Finanzamt beantragt

die Klageabweisung,

hilfsweise

die Revisionszulassung.

Das FA verweist zur Begründung auf seine Einspruchsentscheidung. Ergänzend trägt es vor, dass eine Bindung an die Lohnsteuerrichtlinien (LStR) bestehe.

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die ausgetauschten Schriftsätze und die Sitzungsniederschrift verwiesen.

II. Die Klage ist teilweise begründet.

1. Die Beteiligten gehen zutreffend davon aus, dass die unentgeltliche oder verbilligte Überlassung eines Dienstwagens durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer für dessen Privatnutzung einen aus dem Arbeitsverhältnis folgenden Vorteil begründet. Dieser führt zu einem nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG zu erfassenden Lohnzufluss (BFH-Urteile vom 6. November 2001 VI R 62/96, BStBl II 2002, 370;vom 18. Oktober 2007 VI R 96/04, BStBl II 2008, 198).

Gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 EStG gilt ab dem Veranlagungszeitraum 1996 für die Nutzung eines betrieblichen Kfz zu privaten Fahrten die in § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG getroffene Regelung entsprechend; diese Nutzung ist daher für jeden Kalendermonat mit 1 v.H. des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattungen einschließlich der Umsatzsteuer anzusetzen (sog. 1 v.H.-Regelung), sofern nicht nach § 8 Abs. 2 Satz 4 EStG unter den dort geregelten - im Streitfall jedoch nicht vorliegenden - Voraussetzungen ein Einzelnachweis geführt werden kann. Der Wert nach § 8 Abs. 2 Satz 2 EStG erhöht sich gemäß § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG für jeden Kalendermonat um 0,03 v.H. des genannten Listenpreises für jeden Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, wenn das Fahrzeug für solche Fahrten genutzt werden kann. Die 1 v.H.-Regelung und die 0,03 v.H.-Erhöhung findet auch dann Anwendung, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein geleastes Fahrzeug überlässt (BFH-Urteil in BStBl II 2002, 370). Nach dem Normzweck des § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG ist der Zuschlag ein Korrekturposten zum - pauschalen - Werbungskostenabzug nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG in der im streitigen Zeitraum 1996 bis 1999 geltenden Fassung des Missbrauchsbekämpfungs- und Steuerbereinigungsgesetzes (StMBG) vom 21. Dezember 1993 (BGBl. I 1993, 2310, BStBl I 1994, 50), der auch bei - unentgeltlicher - Überlassung des Dienstwagens für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte gewährt wird. Für die Ermittlung des Zuschlags ist daher in gleicher Weise wie für den pauschalen Werbungskostenabzug auf die tatsächliche Nutzung des Dienstwagens für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte abzustellen (BFH-Urteile vom 4. April 2008 VI R 68/05, BFH/NV 2008, 1240; VI R 84/05, BFH/NV 2008, 1237). Dem in § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG als Zuschlag vorgesehenen Ansatz von 0,03 v.H. des Listenpreises i.S. des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG für jeden Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte liegt die typisierende Annahme zugrunde, dass der Dienstwagen monatlich an 15 Tagen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt wird (BTDrucks 13/1686, Seite 8; Schmidt/Drenseck, EStG, 27. Aufl. 2008, § 8 Rz 46). Die Nutzung des Dienstwagens für die einzelnen Fahrten ist nach dieser Grundannahme je Entfernungskilometer mit 0,002 v.H. des Listenpreises i.S. des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG zu bewerten. Dies entspricht der Regelung des § 8 Abs. 2 Satz 5 EStG zur Bewertung der Nutzung des Dienstwagens zu Familienheimfahrten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung (BFH-Urteil in BFH/NV 2008, 1237 m.w.N.). Demgemäß hat das Finanzgericht (FG), wenn es zu der Auffassung gelangt, dass der Steuerpflichtige den Dienstwagen nur einmal wöchentlich für die Fahrten zum Betriebssitz des Arbeitgebers genutzt hat, anstelle des in § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG vorgesehenen pauschalen monatlichen Zuschlags eine Einzelbewertung der Fahrten mit 0,002 v.H. des Listenpreises i.S. des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG je Entfernungskilometer vorzunehmen (BFH-Urteil in BFH/NV 2008, 1237 m.w.N.). Vom Arbeitnehmer vereinbarungsgemäß gezahlte Nutzungsvergütungen sind von den nach § 8 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG und § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG ermittelten Werten in Abzug zu bringen. Denn insoweit fehlt es an einer Bereicherung des Arbeitnehmers (BFH-Urteil vom 7. November 2006 VI R 95/04, BStBl II 2007, 269).

2. Nach dieser Maßgabe hat das FA den pauschalen Nutzungswert für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitstätte nicht zutreffend ermittelt und ist - ausgehend vom Wortlaut des § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG, ohne die in der neusten BFH-Rechtsprechung angelegte teleologische Reduktion der Norm - zu einem überhöhten pauschalen Nutzungswert gelangt. Wird der pauschale Nutzungswert für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitstätte nach dem Maßstab von 0,002 v.H. des Bruttolistenpreises des Dienstwagens je tatsächlich zurückgelegtem Entfernungskilometer berechnet, kommt im Streitfall die sog. Deckelungsregelung (H 8.1 - Begrenzung des pauschalen Nutzungswerts - Lohnsteuerhinweise - LStH - 2008; Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen - BMF - vom 28. Mai 1996 IV B 2 -S 2334- 173/96, BStBl I 1996, 654 Rz 8) als Billigkeitsmaßnahme i.S. des § 163 Abgabenordnung (AO) (BFH-Urteil vom 14. März 2007 XI R 59/04, BFH/NV 2007, 1838) nicht mehr zur Anwendung.

Für die Berechnung des Nutzungswertes des Dienstwagens auf den Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte geht der erkennende Senat davon aus, dass die Nutzung des Dienstwagens für die einzelnen Fahrten je Entfernungskilometer mit 0,002 v.H. des Listenpreises i.S. des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG zu bewerten ist. Der Senat legt dabei die von der Lohnsteueraußenprüfung berücksichtigten und zwischen Kläger und Arbeitgeber abgerechneten - tatsächlich unternommenen - Fahrten zugrunde: 3.410 km (6.820/2) im Jahr 1996, 4.900 km (9.800/2) im Jahr 1997, 3.600 km (7.200/2) im Jahr 1998 und 4.020 km (8.040/2) im Jahr 1999. Außerdem berücksichtigt der erkennende Senat, dass der Kläger nach der Abrechnung vom 31. Dezember 1996 insgesamt 1.500 km zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit dem Dienstwagen [...2] (Listenpreis: 155.000 DM) gefahren ist und alle übrigen Fahrten des Jahres 1996 noch mit dem alten Dienstwagen [...1] (Listenpreis: 130.000 DM) zurückgelegt hat. Aus den von der Lohnsteueraußenprüfung berücksichtigten Zahlen ergibt sich auch, dass der Kläger weniger als einmal pro Woche mit dem Dienstwagen die Arbeitsstätte aufgesucht hat (z.B. für 1996: 6.820 km/2 = 3.410 km; 3.410 km/155 km = 22).

Die Bewertung des geldwerten Vorteils für die sonstige Privatfahrten berücksichtigt der erkennende Senat nach der vom FA zutreffend ausgeführten Berechnung anhand der 1 v.H. - Regelung. Außerdem ist der pauschal ermittelte Nutzungswert anschließend - wie vom FA vorgenommen - um die Zahlungen des Klägers an seinen Arbeitgeber für die Privatfahrten und die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu kürzen.

Nach diesem Maßstab ist die Klage insoweit teilweise unbegründet, als die Kläger einen niedrigeren Nutzungswert für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zugrunde gelegt haben.

 - 1996 1997 1998 1999
Sachbezug für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (Bruttolistenpreis (BLP) * 0,002% * Entfernungs-km)     
130.000 * 0,002% * 2.6606.916   
155.000 * 0,002% * 7502.325   
155.000 * 0,002% * 4.900 15.190  
155.000 * 0,002% * 3.600  11.160 
155.000 * 0,002% * 4.020   12.462
155.000 * 0,002% * 6.260    
Jährlicher Sachbezug für sonstige Privatfahrten (BLP * 1% * 12 Monate)     
130.000 * 1% * 10 Monate13.000   
155.000 * 1% * 2 Monate3.100   
155.000 * 1% * 12 Monate 18.60018.60018.600
Zahlung des Klägers an den Arbeitgeber-10.251-12.106-9.270-9.175
- Geldwerter Vorteil aus der Dienstwagenüberlassung 15.090 21.684 20.490 21.887

Das FA ist in den Streitjahren 1996 bis 1999 von einem höheren geldwerten Vorteil aus der privaten Nutzung des Dienstwagens ausgegangen. Die Einnahmen des Klägers bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit in den Jahren 1996 bis 1999 sind deshalb wie folgt zu kürzen:

 1996199719981999
Geldwerter Vorteil aus der Dienstwagenüberlassung lt. FA 31.37543.09847.51542.935
Werte lt. Urteil (s.o.)-15.090-21.684-20.490-21.887
Zu hoher geldwerter Vorteil16.28521.41427.02521.048

Soweit die Kläger der Auffassung sind, dass die Nutzung des Dienstwagens für die einzelnen Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nicht über die tatsächlich zurückgelegte Wegstrecke mit 155 Entfernungskilometern, sondern nach der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte je Kilometer der geodätischen Linie über 105 km mit 0,002 v.H des Listenpreises i.S. des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG zu bewerten sei, ist dem erkennenden Senat völlig unverständlich, wie es den Klägern gelingt, das BFH-Urteil in BFH/NV 2008, 1237 derart - zu ihren Gunsten - falsch zu verstehen. Denn in diesem Urteil formuliert der BFH (im Schlusssatz) eindeutig: "Gleichzeitig knüpft [die Einzelbewertung ...] an die Angaben des Arbeitnehmers zur Anzahl der mit dem Dienstwagen durchgeführten Fahrten im Rahmen des pauschalen Werbungskostenabzugs nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG a.F. an, so dass der Vereinfachungszweck des § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG erhalten bleibt." Außerdem ist der Senat der Auffassung, dass der Wortlaut des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 4 letzter Halbsatz EStG "kürzeste benutzbare Straßenverbindung" eindeutig ist. Im Übrigen können die Aufzeichnungen des Klägers nicht als Fahrtenbuch i.S.v. § 8 Abs. 2 Sätze 2 bis 4 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG behandelt werden, denn wie sie selbst vortragen, müsste aus den Aufzeichnungen erst ein Fahrtenbuch rekonstruiert werden. Erforderlich dafür, dass ein Fahrtenbuch als ordnungsgemäß betrachtet wird, ist aber auch, dass das Fahrtenbuch zeitnah und fortlaufend in einer geordneten und geschlossenen äußeren Form geführt wird, die nachträgliche Einfügungen oder Veränderungen ausschließt oder zumindest deutlich als solche erkennbar werden lässt (vgl. nur BFH-Urteile vom 9. November 2005 VI R 27/05, BStBl II 2006, 408;vom 16. November 2005 VI R 64/04, BStBl II 2006, 410;vom 16. März 2006 VI R 87/04, BStBl II 2006, 625). Dafür reicht nicht aus, wenn das Fahrtenbuch erst im laufenden Klageverfahren erstellt wird.

3. Das FA hat auch zu Recht bei den Werbungskosten (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG) nur die vom Kläger tatsächlich zurückgelegten Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte berücksichtigt. Soweit die Kläger ursprünglich höhere Werbungskosten begehrt haben, haben sie dies mit ihrer Klage zu Recht in der mündlichen Verhandlung nicht mehr weiter verfolgt.

4. Die Ermittlung der in den Einkommensteueränderungsbescheiden für die Streitjahre 1996, 1997, 1998 und 1999 festzusetzenden Steuerbeträge wird dem FA übertragen (§ 100 Abs. 2 Satz 2 Finanzgerichtsordnung - FGO -).

Das FA hat bei seinen Steuerberechnungen folgende Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (nsA) des Klägers zugrunde zu legen:

 1996199719981999
 DMDMDMDM
Einkünfte nsA lt. FA212.703238.382287.760289.785
Minderung lt.Urteil (s.o.)-16.285-21.414-27.025-21.048
Einkünfte nsA lt. Urteil196.418216.968260.735268.737

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 136 Abs. 1 Satz 3 FGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 151 Abs. 1 und Abs. 3 FGO i.V.m. § 708 Nr. 10 und § 711 Zivilprozessordnung (ZPO). Die Revision war nicht zuzulassen (§ 115 Abs. 2 FGO).

...

Die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil kann durch Beschwerde angefochten werden.



Ende der Entscheidung

Zurück