Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Finanzgericht München
Urteil verkündet am 27.02.2007
Aktenzeichen: 13 K 5114/01
Rechtsgebiete: EStG


Vorschriften:

EStG § 13a
EStG § 14
EStG § 16 Abs. 3 S. 1
1. Eine Betriebsaufgabe setzt voraus, dass das bisherige Betriebsvermögen nicht mehr für die angeblich aufgegebenen betrieblichen Zwecke genutzt wird.

2. Reichen die entfalteten Tätigkeiten nicht mehr aus, um eine aktive Bewirtschaftung anzunehmen, steht dies der Betriebsaufgabe einer Landwirtschaft nicht entgegen.

3. Eine aktive Bewirtschaftung einer Landwirtschaft liegt nicht mehr vor, wenn der Steuerpflichtige nur mehr das Grünland mäht und das gemähte Gras an benachbarte Bauern verschenkt, sowie wenige Schafe das übrige Grünland abweiden.

4. Die Erklärung, auf mündliche Verhandlung zu verzichten, kann nicht widerrufen werden, wenn sich die Prozesslage nach Abgabe der Erklärung nicht wesentlich geändert hat.


Finanzgericht München

13 K 5114/01

Gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft 1998, 1999

In der Streitsache

hat der 13. Senat des Finanzgerichts München

unter Mitwirkung

...

ohne mündliche Verhandlung

am 27. Februar 2007

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Unter Änderung des Bescheids über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung vom 5. Dezember 2006 werden die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft für 1998 in Höhe von 1.160.520 DM mit einem laufenden Gewinn in Höhe von 2.416 DM sowie einem begünstigten Betriebsaufgabegewinn in Höhe von 1.158.105 DM und die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft für 1999 in Höhe von 0 DM festgestellt. Die Verteilung der Einkünfte ergibt sich aus den Gründen der Entscheidung.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Klägerin vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in der selben Höhe leistet.

Gründe:

Streitig ist, ob ein landwirtschaftlicher Betrieb aufgegeben wurde.

I. Die Klägerin ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts.

[...] OPA war Inhaber eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes, den er mit Pachtvertrag vom 23. Januar 1986 an seinen Schwiegersohn [...] S verpachtete.

Mit notariellem Vertrag vom 27. August 1997 erwarben [...] M sowie die Ehegatten [...] T und S von OPA das landwirtschaftliche Anwesen [...] teilweise entgeltlich gegen eine Schuldübernahme in Höhe von 281.000 DM im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge. Die Erwerber M, T und S gründeten in der Folge die Klägerin als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) und führten die Landwirtschaft des OPA weiter.

Mit der am 1. Oktober 1998 beim Beklagten - dem Finanzamt (FA) - eingegangenen Feststellungserklärung für 1997 erklärte die Klägerin einen Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft (LuF) für das Wirtschaftsjahr 1997/1998 in Höhe von 806 DM und einen Werbungskostenüberschuss bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (VuV) in Höhe von 37.348 DM. Bei den Werbungskosten aus VuV machte die Klägerin Aufwendungen in Höhe von 30.323 DM geltend, die für die Baureifmachung der Grundstücke im Baugebiet [...] (Teilflächen aus FlNr. 450) angefallen seien.

Am 22. Dezember 1998 ging beim FA ein von M, T und S unterschriebenes Schreiben vom 30. November 1998 ein, in dem sie die Betriebsaufgabe für die Landwirtschaft zum 1. November 1998 erklärten. Außerdem wurde dem FA ein Pachtvertrag für Grundstücke aus der Landwirtschaft (FlNr. 450 mit 29.397 qm, sowie die weiteren FlNr. 501, 502, 503, 504, 505, 506) vom 1. September 1998 vorgelegt. In dem Vertrag vereinbarten M, T und S mit [...] Enkel (E) - dem Sohn von T und S - eine unentgeltliche Verpachtung dieser Flächen ab dem 1. September 1998 auf unbestimmte Zeit (wegen der Einzelheiten wird auf die Vertragsurkunde verwiesen; [...]).

Am 4. Februar 1999 besichtigte der Amtliche landwirtschaftliche Sachverständige (ALS) den landwirtschaftlichen Betrieb und gelangte zu der Einschätzung, dass der Pachtvertrag mit E nicht anerkannt werden könne, da E zur Zeit in Wien studieren würde. Es würde aber derzeit keine Viehhaltung mehr betrieben [...]. Mit Schreiben vom 25. Februar 1999 [...] teilte das FA dem S mit, dass es der Auffassung sei, dass der mit E geschlossene Pachtvertrag steuerlich nicht anerkannt werden könne, denn er sei nicht wie unter Fremden vereinbart. Deshalb würde auch kein Verpächterwahlrecht zur Betriebsaufgabe bestehen.

Mit Schreiben vom 31. Mai 1999 [...] teilte die Klägerin dem FA mit, dass sie der Auffassung sei, dass der landwirtschaftliche Betrieb unabhängig davon, ob der Pachtvertrag steuerlich anzuerkennen sei, aufgegeben worden sei. Denn die noch vorhandenen drei Rinder seien bereits im Oktober 1998 per Handschlag an den Metzger [...] K veräußert worden und gegen ein Stallgeld von 30 DM weiter im Stall der Klägerin bis zur Abholung verblieben, was dieser auch schriftlich bestätige [...]. Und auch das Amt für Landwirtschaft und Ernährung habe zum 2. Dezember 1998 mitgeteilt, dass die Bedingungen für ein landwirtschaftliches Bewirtschaftungsentgelt nicht mehr vorliegen würden, da nur mehr drei Hektar landwirtschaftlich bewirtschaftet würden [...].

Mit der am 31. August 1999 beim FA eingereichten Feststellungserklärung für 1998 erklärte die Klägerin für die Einkünfte aus LuF einen laufenden Gewinn von 0 DM und einen Betriebsaufgabegewinn in Höhe von 938.469 DM sowie einen Werbungskostenüberschuss bei den Einkünften aus VuV in Höhe von 13.483 DM. Die Klägerin erklärte dabei in den Anlagen zur Feststellungserklärung, dass sie die landwirtschaftlichen Grundstücke aus dem Betrieb der LuF entnommen habe und in einen Betrieb des gewerblichen Grundstückshandels eingelegt habe. Den Betriebsaufgabegewinn ermittelte die Klägerin dadurch, dass sie die gemeinen Werte für die entnommenen landwirtschaftlichen Grundstücke aus den Erlösen der veräußerten Fläche ableitete und die gemeinen Werte in der Summe mit 1.125.000 DM angab [...]. Das FA folgte den Angaben der Klägerin und stellte die Einkünfte aus LuF und VuV unter dem Vorbehalt der Nachprüfung mit Bescheid vom 6. April 2000 fest.

Außerdem reichte die Klägerin beim FA eine Eröffnungsbilanz zum 01.11.1998 für ihren Betrieb aus gewerblichem Grundstückshandel ein, in dem sie die Einlagewerte der Grundstücke mit 1.125.000 DM bezifferte. Das Umlaufvermögen bildeten die aus dem Grundstück FlNr. 450 später herausgemessenen Grundstücksflächen FlNr. 450/29 bis 450/36, die die Klägerin in der Folgezeit (1999 bis 2001) als erschlossene Baugrundstücke veräußerte.

In der am 8. Dezember 2000 beim FA abgegebenen Feststellungserklärung für 1999 erklärte die Klägerin als Einkünfte aus Gewerbebetrieb einen Gewinn aus gewerblichen Grundstückshandel in Höhe von 78.805 DM, sowie Einnahmen bei den Einkünften aus Kapitalvermögen in Höhe von 7.364 DM und einen Werbungskostenüberschuss bei den Einkünften aus VuV in Höhe von 39.376 DM.

Bei der im Jahr 2000 durchgeführten Betriebsnahen Veranlagung (BNV) vertrat die Prüferin zuerst die Auffassung, dass der Betriebsaufgabegewinn nicht wie von der Klägerin ermittelt 938.469 DM sondern 1.374.857 DM betragen habe [...]. Den höheren Aufgabegewinn begründete die Prüferin vor allem mit einem höheren Entnahmewert für die steuerpflichtige Entnahme des an das Wohnhaus angrenzenden Grundes auf FlNr. 507 und dem höheren Entnahmewert des mit einem Wirtschaftsgebäude bebauten Grundstücks FlNr. 508 [...]. Außerdem vertrat sie aufgrund der Feststellungen des ALS vom Februar 1999 [...] die Auffassung, dass die aktive Bewirtschaftung der Landwirtschaft eingestellt worden sei und deshalb die Betriebsaufgabe zum 1. November 1999 angenommen werden könne [...]. Nachdem S in einer Besprechung mit dem FA wegen der Ermittlung des gemeinen Wertes dieser Fläche erklärt hatte, dass er die Wirtschaftsgebäude des Hofes weiter benötige, um Maschinen unterzustellen, da er die Wiesen nach wie vor selbst mähen müsse und Schafe auf den Flächen weiden ließe, änderte die Prüferin ihre Auffassung und ging nun davon aus, dass der landwirtschaftliche Betrieb nicht aufgegeben worden sei. Außerdem würde gegen eine Aufgabe auch sprechen, dass der Metzger K die von S verkauften Rinder erst einige Monate später abgeholt habe. Auch habe das Landratsamt am 31. Mai 1999 die baurechtliche Auflage erteilt, dass der Stall und die beiden Schuppen zu beseitigen seien, sobald die Landwirtschaft aufgegeben sei [...]. Damit sei davon auszugehen, dass auch nach dem erklärten Aufgabezeitpunkt zum 1. November 1998 die Landwirtschaft weiter bewirtschaft worden sei. Außerdem habe die Gemeinde C-Dorf [...] auch in den Jahren 1999 und 2000 weiter Fördergelder für die Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Flächen gewährt und diese erst am 27. Dezember 2000 zurückgefordert [...], nachdem S die Aufgabe der Landwirtschaft bei der Gemeinde zum 31. Dezember 1998 angezeigt habe.

Die Prüferin ging deshalb davon aus, dass die Klägerin im Wirtschaftsjahr 1998/1999 bei den Einkünften aus LuF einen laufenden Gewinn aus der Entnahme von Grund und Boden in Höhe von 1.278.612 DM erzielt habe. Daraus habe sich für die Klägerin für das Wirtschaftsjahr 1998/1999 ein nach § 13a Einkommensteuergesetz (EStG) ermittelter Gewinn in Höhe von 1.278.029 DM ergeben, der in Höhe von 639.015 DM auf das Jahr 1998 entfiele. Zusammen mit dem auf 1998 entfallenden Anteil des Gewinns aus dem Wirtschaftsjahr 1997/1998 von 1.208 DM würde sich damit für das Jahr 1998 ein laufender Gewinn aus LuF in Höhe von 640.223 DM ergeben.

Das FA folgte der Auffassung der Prüferin und erließ am 13. August 2001 unter Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung einen geänderten Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte aus LuF für 1998, die es mit 640.223 DM feststellte. Die Einkünfte aus VuV für 1998 wurden unverändert mit -13.483 DM festgestellt.

Außerdem ging das FA davon aus, dass die Klägerin im Wirtschaftsjahr 1999/2000 einen weiteren laufenden Gewinn aus der Entnahme eines landwirtschaftlichen Grundstücks in Höhe von 56.460 DM erzielt habe [...]. Das FA vertrat deshalb die Auffassung, dass für das Wirtschaftsjahr 1999/2000 gemäß § 13a EStG ein Gewinn aus LuF in Höhe von 55.231 DM erzielt worden sei, von dem ein Betrag von 27.615 DM auf das Jahr 1999 entfallen solle. Mit Bescheid vom 13. August 2001 stellte das FA deshalb - zusammen mit dem Anteil des Gewinns aus dem Wirtschaftsjahr 1998/1999 in Höhe von 639.014 DM - einen Gewinn aus LuF in Höhe von 666.629 DM fest. Außerdem stellte das FA den von der Klägerin erklärten Gewinn aus gewerblichem Grundstückshandel in Höhe von 78.805 DM sowie die erklärten Einnahmen aus Kapitalvermögen in Höhe 7.364 DM fest. Bei dem erklärten Werbungskostenüberschuss aus VuV wich das FA von der von der Klägerin ermittelten AfA ab und stellte den Werbungskostenüberschuss in Höhe von 37.609 DM fest.

Die Einsprüche der Klägerin gegen die Feststellungen der Einkünfte aus LuF für die Jahre 1998 und 1999 in den Bescheiden vom 13. August 2001 blieben ohne Erfolg (Einspruchsentscheidung vom 14. November 2001).

Mit ihrer dagegen gerichteten Klage begehrt die Klägerin weiter die Berücksichtigung des Gewinns aus der Entnahme der landwirtschaftlichen Grundstücke als begünstigten Betriebsaufgabegewinn bei den Einkünften aus LuF im Jahr 1998. Außerdem seien die Einkünfte aus LuF im Jahr 1999 auf 0 DM festzustellen, da der land- und forstwirtschaftliche Betrieb zum 1. November 1998 aufgegeben worden sei. Der Betrieb der Landwirtschaft sei zum 1. November 1998 aufgegeben, da keine aktive landwirtschaftliche Bewirtschaftung mehr vorliege. Die drei Rinder seien bereits im Oktober 1998 an den Metzger verkauft worden. Dass dieser sie erst nach dem Betriebsaufgabezeitpunkt abgeholt habe, sei unschädlich. Die vom FA behauptete Bewirtschaftung sei nur eine notwendige Pflege der Grundstücke gewesen und habe dem Erhalt der von OPA übernommenen Schafe gedient. Es habe gar keine Gewinnerzielungsabsicht bei der Landwirtschaft bestanden. Der Maschinen- und Fuhrpark habe nur aus einem 16 Jahre alten Traktor bestanden und den Gerätschaften zum Mähen der Wiese; das Gras sei dann an benachbarte Bauern verschenkt worden. Auch sei nicht zutreffend, dass S weiter landwirtschaftliche Begünstigungen in Anspruch genommen habe. Er habe vielmehr bereits am 2. Dezember 1998 dem Amt für Landwirtschaft und Ernährung mitgeteilt, dass der Betrieb so verkleinert sei, dass die Mindestantragsfläche von drei Hektar nicht mehr erreicht sei und er deshalb keinen Anspruch auf Bewirtschaftungsentgelt mehr habe. Die nach der Betriebsaufgabe aus der Landwirtschaft übernommenen Grundstücke seien dann alle zum 1. November 1998 in einen Betrieb des gewerblichen Grundstückshandels einer aus den Gesellschaftern der Klägerin bestehenden GbR mit Verkehrswerten eingebracht worden. Dem FA sei eine entsprechende Eröffnungsbilanz zum 1. November 1998 auch vorgelegt worden. Alle anschließenden Verkäufe der Grundstücke seien im Gewinn aus gewerblichen Grundstückshandel berücksichtigt worden. Aber auch dann, wenn man der Auffassung sei, dass keine Betriebsaufgabe vorliegen würde, würde dennoch kein laufender Gewinn aus der Entnahme von Grundstücken entstehen. Zum einen seien die veräußerten Grundstücke weiter bis zu ihrem Verkauf dem Anlagevermögen zuzurechnen. Aus der Veräußerung der Grundstücke aus dem Anlagevermögen der Landwirtschaft würde aber die Möglichkeit resultieren, eine entsprechende Reinvestitionsrücklage gemäß §§ 6c und 6b EStG zu bilden. Es würde dann nämlich keine Entnahme, sondern ein Verkauf vorliegen.

In dem vom Berichterstatter am 17. November 2006 durchgeführten Termin zur Erörterung des Sach- und Rechtsstandes haben sich die Beteiligten über die Verkehrswerte zum 1. November 1998 und die Buchwerte aller streitgegenständlichen Grundstücke tatsächlich verständigt.

Die Klägerin ist nun der Auffassung, dass der Aufgabegewinn bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft 1998 sich auf 1.158.105 DM belaufen würde [...].

Aufgrund der tatsächlichen Verständigungen über die Grundstückswerte hat das FA die angefochtenen Feststellungsbescheide für 1998 und 1999 geändert und nun mit Bescheid vom 5. Dezember 2006 Gewinne aus Land- und Forstwirtschaft für 1998 in Höhe von 612.823 DM und für 1999 in Höhe von 639.229 DM einheitlich und gesondert festgestellt. Für die Feststellung für 1999 war weiterhin der Vorbehalt der Nachprüfung angeordnet.

Die Klägerin beantragt unter Änderung des Bescheids über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung vom 5. Dezember 2006 die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft für 1998 in Höhe von 1.160.521 DM mit einem laufenden Gewinn in Höhe von 2.416 DM sowie einem begünstigten Betriebsaufgabegewinn in Höhe von 1.158.105 DM und für 1999 in Höhe von 0 DM festzustellen.

Das Finanzamt beantragt die Klageabweisung, hilfsweise die Revision zuzulassen.

Das FA bezieht sich zur Begründung auf seine Einspruchsentscheidung und den Bericht über die BNV. Das FA ist der Auffassung, dass kein Verpächterwahlrecht der Klägerin über die Aufgabe einer verpachteten Landwirtschaft bestehen würde. Der Pachtvertrag zwischen der Klägerin und E sei nämlich steuerlich nicht anzuerkennen, da er tatsächlich nicht durchgeführt worden sei und im Übrigen auch dem Fremdvergleich nicht standhalten würde. Die Aufgabe der Landwirtschaft durch die Klägerin sei aber auch sonst nicht möglich, da zum Aufgabezeitpunkt am 1. November 1998 eine aktive Bewirtschaftung der Landwirtschaft vorgelegen habe.

Die Wirtschaftsgebäude und Maschinen seien unverändert vorhanden. Bewirtschaftungsprämien für 1999 und 2000 seien erst im Dezember 2000 zurückgezahlt worden. Noch im Januar 2001 habe S in der Erklärung zum Tierseuchenbeitrag 2001 angegeben, dass er über einen Bestand von 12 Schafen und 10 Legehennen verfügen würde. Auch zeige die ganze Chronologie des Falles, dass keine Aufgabe der Landwirtschaft zum 1. November 1998 angenommen werden könne. Bereits am 5. Dezember 1998 sei ein Zeitungsinserat erschienen, in dem 11 voll erschlossene Baugrundstücke auf dem landwirtschaftlichen Grund von einem Makler zum Verkauf angeboten worden seien. S habe sich dann am 16. Dezember 1998 fernmündlich beim FA erkundigt [...], wie die steuerlichen Belastungen aus dem Verkauf der Baugrundstücke gemindert werden könnten. Erst am 22. Dezember 1998 sei dann die Erklärung über die Aufgabe der Landwirtschaft zum 1. November 1998 beim FA eingegangen und dieser Erklärung sei der Pachtvertrag mit E beigefügt gewesen. Aber bereits am 5. Dezember 1998 habe mit den Inseraten der Betrieb des gewerblichen Grundstückshandels begonnen; damit könne die Landwirtschaft von der Klägerin nicht mehr zum Termin 22. Dezember 1998 begünstigt aufgegeben worden sein; zumindest seien die Grundstücke zu diesem Zeitpunkt in den Betrieb des gewerblichen Grundstückshandels überführt [...]. Außerdem weist das FA darauf hin, dass nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) eine rückwirkende Erklärung der Betriebsaufgabe nicht möglich sei. Sofern man tatsächlich von einer Betriebsaufgabe ausgehen wolle, sei diese erst zum Zeitpunkt des Eingangs des Schreibens beim FA erfolgt; Aufgabezeitpunkt sei dann der 22. Dezember 1998.

Die Entscheidung ergeht mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 90 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung - FGO -). Mit gerichtlichem Schreiben vom 13. Dezember 2006 wurde dem FA mitgeteilt, dass es die Zustimmung zur Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nicht widerrufen könne.

Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und die Niederschrift über den Erörterungstermin vom 17. November 2006 verwiesen.

II. Die Klage ist begründet.

1. Die Klägerin hat die Landwirtschaft zum 22. Dezember 1998 aufgegeben.

Der BFH entscheidet in ständiger Rechtsprechung, dass steuerrechtliche Gestaltungserklärungen, zu denen die Betriebsaufgabeerklärung gehört, nicht mit rückwirkender Kraft abgegeben werden können. Die Verwaltung hingegen lässt eine "rückwirkende Betriebsaufgabe" zum 1. November 1998 nur innerhalb von drei Monaten zu. Bei der Richtlinienregelung des Abschnitts R 139 Abs. 5 Satz 10 Einkommensteuerrichtlinie 1998 (EStR) handelt es sich nicht um eine rückwirkende Betriebsaufgabe, sondern um eine Verwaltungsvereinfachung der Gestalt, dass innerhalb eines Drei-Monats-Zeitraums einer Betriebsaufgabe zum Zeitpunkt der Erklärung die Werte der letzten Bilanz zugrunde gelegt werden können (BFH-Urteile vom 30. Juni 2005 IV R 63/04, BFH/NV 2005, 1997;vom 18. August 2005 IV R 9/04, BStBl II 2006, 581 jeweils m.w.N.). Dies ändert nichts an der Tatsache, dass der Zeitpunkt der Betriebsaufgabe der Tag des Eingangs der Erklärung beim Finanzamt ist; damit der 22. Dezember 1998.

Bei der Mitteilung eines Steuerpflichtigen - wie im Streitfall -, er habe seinen Betrieb zu einem früheren Zeitpunkt aufgegeben, ist im Wege der Auslegung zu ermitteln, ob sich der Steuerpflichtige auf die Äußerung einer Rechtsansicht beschränken oder ob er zugleich eine rechtsgestaltende Erklärung für den Fall abgeben wollte, dass sich das FA seiner Rechtsansicht nicht anschließen würde (BFH-Urteil in BFH/NV 2005, 1997 m.w.N.). Dies zugrundegelegt, ist der Senat der Auffassung, dass die Klägerin mit ihrem Schreiben vom 30. November 1998, das am 22. Dezember 1998 beim FA einging, eine Betriebsaufgabe zum 22. Dezember 1998 erklärt hat.

2. Zu Recht ist das FA davon ausgegangen, dass die Klägerin keine Betriebsaufgabe aufgrund eines Verpächterwahlrechts erklären konnte.

Der Pachtvertrag zwischen der Klägerin und E ist nämlich steuerlich nicht anzuerkennen.

Nach der Rechtsprechung des BFH ist die steuerrechtliche Anerkennung von Vertragsverhältnissen zwischen nahen Angehörigen u.a. davon abhängig, dass die Verträge bürgerlichrechtlich wirksam vereinbart worden sind und sowohl die Gestaltung als auch die Durchführung des Vereinbarten dem zwischen Fremden Üblichen entspricht (vgl. BFH-Urteile vom 3. März 2004 X R 14/01, BStBl II 2004, 826;vom 19. Februar 2002 IX R 32/98, BStBl II 2002, 674;vom 13. Juli 1999 VIII R 29/97, BStBl II 2000, 386, jeweils m.w.N.).

Im Streitfall entspricht die Gestaltung und Durchführung des Pachtvertrages nicht dem zwischen Fremden Üblichen. Zum einen ist in der Pachtvertragsurkunde die Zahlung eines Pachtzinses durch E ausgeschlossen; ein Pachtvertrag ist aber gemäß § 581 Abs. 1 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ein entgeltlicher Vertrag. Die unentgeltliche Nutzungsüberlassung von landwirtschaftlichen Grundstücken ist zwischen Fremden nicht üblich. Außerdem wurde im Pachtvertrag das gesamte Grundstück FlNr. 450 in einer Größe von 29.397 qm verpachtet, obwohl hinsichtlich von Teilen dieses Grundstücks (3.646 qm) die Klägerin bereits bei Abschluss des Pachtvertrages die Veräußerungsabsicht hatte und Parzellen aus dieser Fläche später von der Klägerin veräußert wurden. Der Pächter E hat sich wegen der Unmöglichkeit der Durchführung des Pachtvertrages über diese Parzellen nicht an die Klägerin gewendet.

Auch dies ist zwischen Fremden nicht üblich. Im Übrigen studierte E zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses in Wien, weshalb auch eine tatsächliche Durchführung des Vertrages nicht vorliegen kann.

3. Die Klägerin hat aber dennoch zum 22. Dezember 1998 ihren bis dahin selbst bewirtschafteten landwirtschaftlichen Betrieb aufgegeben.

Gemäß § 14 i.V.m. § 16 Abs. 3 Satz 1 EStG gilt als Veräußerung auch die Aufgabe eines landwirtschaftlichen Betriebes. Die Betriebsaufgabe verlangt, dass nach der Betriebseinstellung die wesentlichen Betriebsgrundlagen in einem einheitlichen Vorgang innerhalb kurzer Zeit an einen oder mehrere Abnehmer veräußert oder ganz oder teilweise in das Privatvermögen überführt werden (BFH-Urteile desvom 26. Mai 1993 X R 101/90, BStBl II 1993, 710; vom 25. Juni 1970 IV 350/64, BStBl II 1970, 719;vom 21. Oktober 1993 IV R 42/93, BStBl II 1994, 385;vom 13. Februar 1997 IV R 57/96, BFH/NV 1997, 649). Die Annahme einer Betriebsaufgabe erfordert daher eine Handlung des Steuerpflichtigen oder einen entsprechenden Rechtsvorgang, die darauf gerichtet sind, den Betrieb als selbständigen Organismus nicht mehr in seiner bisherigen Form bestehen zu lassen. Das bisherige Betriebsvermögen darf nicht mehr für die angeblich aufgegebenen betrieblichen Zwecke genutzt werden (BFH-Beschluss vom 14. November 1990 IV B 129/90, BFH/NV 1991, 591; BFH-Urteil in BFH/NV 1997, 649). Der Steuerpflichtige, der seine Tätigkeit als Land- und Forstwirt einstellt, kann sich entscheiden, ob er sein bisheriges Betriebsvermögen veräußern oder in sein Privatvermögen überführen will; doch muss er diese Wahl eindeutig und klar zum Ausdruck bringen (BFH-Urteil in BFH/NV 1997, 649). Das gilt auch für den Übergang zur Liebhaberei, weil dann die im Betrieb enthaltenen stillen Reserven für die Erfassung bei einem späteren gewinnrealisierenden Vorgang genau festgehalten werden müssen (BFH-Urteil vom 29. Oktober 1981 IV R 138/78; BStBl II 1982, 381).

Bis zu der Aufgabeerklärung vom 22. Dezember 1998 hatte die Klägerin aus ihrem Betrieb Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft i.S. von § 13 Abs. 1 Satz 1 EStG erzielt. Die Verringerung der eigenbewirtschafteten Flächen hatte noch nicht zu einer Betriebsaufgabe geführt.

Mangels Entnahmehandlung oder eines entsprechenden Rechtsvorgangs hat das eigenbewirtschaftete Ackerland seine Eigenschaft als notwendiges Betriebsvermögen nämlich auch nicht dann verloren, wenn durch die Verkleinerung des Betriebs eine ertragreiche Bewirtschaftung nicht mehr möglich gewesen sein sollte (BFH-Urteile vom 12. November 1992 IV R 41/91, BStBl II 1993, 430, undvom 23. November 1995 IV R 36/94, BFH/NV 1996, 398).

Da für die Klägerin die Gewinnermittlung nach § 13a EStG (Gewinn im Wirtschaftsjahr 1997/1998 in Höhe von 2.417 DM) durchgeführt wurde, kann sie nicht geltend machen, mangels Gewinnerzielungsabsicht habe ein einkommensteuerrechtlich nicht relevanter Liebhabereibetrieb vorgelegen.

Das FA ist aber rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, dass die Klägerin trotz ihrer Aufgabeerklärung durch das Schreiben vom 30. November 1998 ihren Betrieb nicht aufgegeben hat. Die Klägerin hat jedenfalls - wie erforderlich - unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass sie ihren gesamten landwirtschaftlichen Betrieb endgültig aufgeben hat. Der Klägerin ging es nämlich darum, ihre Grundstücke aus dem - bisher - eigenbewirtschafteten Betrieb herauszunehmen und die landwirtschaftliche Betätigung ganz einzustellen. Ziel ihrer Erklärung war daher gerade, den Betrieb selbst oder den sachlichen Zusammenhang der Grundstücke mit dem Betrieb aufzulösen, mit der Folge, dass die im Betriebsvermögen ruhenden stillen Reserven aufzudecken waren.

Die Tätigkeiten die die Klägerin noch entfaltet hat, reichen nicht mehr aus, um eine aktive Bewirtschaftung anzunehmen, was einer Betriebsaufgabe entgegenstehen würde. S hat nämlich - zwischen den Beteiligten unstreitig - nach dem 22. Dezember 1998 nur mehr das Grünland gemäht und das gemähte Gras an benachbarte Bauern verschenkt. Damit hat er aber nur Handlungen ausgeführt, die als bloße Pflegemaßnahmen des Grünlandes zu betrachten sind.

Auch waren die drei restlichen Rinder an den Metzger K - nach dessen schriftlicher Bestätigung vom 26. Mai 1999 - bereits im Oktober 1998 per Handschlag verkauft worden und zum Aufgabezeitpunkt nur noch nicht abgeholt worden. Auch war bereits die Übereignung erfolgt und die Übergabe der Rinder durch die Vereinbarung eines Besitzkonstituts i.S. des § 930 BGB in Form eines Stallgeldes in Höhe von 30 DM ersetzt, weshalb die Rinder als Eigentum des K im Stall der Klägerin verbleiben konnten. Da die Rinder bereits seit Oktober 1998 im Eigentum des K standen und somit nicht mehr Betriebsvermögen der Kläger sein konnten, kann auch die Frage dahingestellt bleiben, wer die Rinder bis zur Abholung versorgt hat.

Auch das weitere Halten der noch nach der Meldung des Tierbestandes durch S wegen der Tierseuchenbeiträge am 1. Januar 2001 vorhandenen 12 Schafe und 10 Legehennen stellt keine aktive Bewirtschaftung einer Landwirtschaft dar. Das Weiden der Schafe auf dem verbliebenen Grünland stellt nur eine Hobbylandwirtschaft dar und kann nicht als aktive Bewirtschaftung betrachtet werden. Zusätzlich spricht für eine nur mehr betriebene Hobbylandwirtschaft, dass nur noch ein sechzehn Jahre alter Traktor vorhanden war, der in einer alten Scheune untergestellt war; die Auffassung des FA, dass dies einen landwirtschaftlichen Fuhrpark darstellt, ist unzutreffend. Dass für den Traktor die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 7 Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG) in Anspruch genommen wurde, steht dem nicht entgegen.

Aus der Bestätigung des Amtes für Landwirtschaft und Ernährung vom 2. Dezember 1998, dass ein Bewirtschaftungsentgelt nicht mehr gezahlt wird, weil die Mindestantragsfläche für das Programm "Honorierung umweltschonender Landbewirtschaftungsmethoden" nicht mehr erreicht ist, kann nach Auffassung des erkennenden Senats viel mehr gefolgert werden, dass die noch vorhandenen landwirtschaftlich genutzten Flächen so gering waren, dass von einer aktiven Bewirtschaftung nicht mehr gesprochen werden kann, und dies damit einer Betriebsaufgabe der Landwirtschaft auch nicht im Wege steht. Ebenso spricht nicht gegen eine Betriebsaufgabe, dass S noch in den Jahren 1999 und 2000 von der Gemeinde Bischofswiesen eine jährliche Bewirtschaftungsprämie von 207,07 DM erhalten hat, die die Gemeinde erst mit Schreiben vom 27. Dezember 2000 (BNV-Akte Bl. 91) zurückgefordert hat. Aus dieser Zahlung kann nur gefolgert werden, dass die Prämie von S zu Unrecht weiter in Anspruch genommen wurde und erst Ende Dezember 2000 die Aufgabe der Landwirtschaft im Jahr 1998 der Gemeinde mitgeteilt wurde. Auch die Schlussfolgerung des FA, dass die Landwirtschaft noch nicht zum 22. Dezember 1998 aufgegeben wurde, weil in der Nebenbestimmung der Baugenehmigung vom 31. Mai 1999 in Tz. 16 angeordnet wurde, dass der Stadel auf FlNr. 333 und die beiden Schuppen auf FlNr. 505 beseitigt werden müssen, wenn die Landwirtschaft aufgegeben wurde, ist nicht zwingend. Aus dieser Nebenbestimmung und der Tatsache, dass Scheune und Schuppen nicht beseitigt wurden, kann nur gefolgert werden, dass S und T gegen baurechtliche Nebenbestimmungen verstoßen oder gegenüber der Baubehörde nicht zutreffende Angaben gemacht haben.

Gegen eine Betriebsaufgabe der Landwirtschaft zum 22. Dezember 1998 - und eine Überführung der Grundstücke erst zu diesem Zeitpunkt in den Betrieb des gewerblichen Grundstückshandel - spricht auch nicht, dass bereits zum 5. Dezember 1998 in der Zeitung inseriert worden war, dass Häuser, die auf der FlNr. 450 errichtet werden sollten, zum Verkauf stehen.

Zwar kann in diesem Zeitungsinserat der Beginn des gewerblichen Grundstückshandels gesehen werden; dass damit die Grundstücke bereits Betriebsvermögen des gewerblichen Grundstückshandels geworden sind, ist daraus jedoch nicht zu folgern. Ob die Eröffnungsbilanz des gewerblichen Grundstückshandels auf den 1. November 1998 insoweit unrichtig ist, als die Grundstücke bereits im Umlaufvermögen ausgewiesen sind und statt dessen erst am 22. Dezember 1998 erfolgsneutral in den Betrieb des gewerblichen Grundstückshandels eingelegt worden sind, ist eine Frage, die im Rahmen dieses Rechtsstreits nicht zu entscheiden ist.

Die vom FA beantragte Beweiserhebung war nicht durchzuführen, denn die Fragen, ob die Landwirtschaft nach der Aufgabeerklärung noch aktiv bewirtschaftet wurde und ob der Pachtvertrag steuerlich anzuerkennen ist, sind als Rechtsfragen der Beweiserhebung nicht zugänglich.

Die diesen Rechtsfragen zugrunde liegenden Tatsachen sind dagegen zwischen den Beteiligten fast ausnahmslos unstreitig. Wer das vorhandene Vieh versorgt hat, war demgegenüber nicht entscheidungserheblich; für die Frage, welche Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens am 22. Dezember 1998 vorhanden waren, hat der Senat das Vorbringen des FA als wahr unterstellt.

4. Im Übrigen ist zu Recht auch zwischen den Beteiligten unstrittig, dass die Forstwirtschaft nicht aufgegeben wurde.

5. Der Senat legt für das Jahr 1998 bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft in Höhe von 1.160.250 DM einen laufenden Gewinn in Höhe von 2.416 DM und einen Aufgabegewinn in Höhe von 1.158.105 DM zugrunde.

Die Ermittlung der Höhe des Aufgabegewinns im Jahr 1998 ist - zu Recht - zwischen den Beteiligten nicht streitig. Die Beteiligten haben sich in dem Erörterungstermin hinsichtlich der Verkehrswerte und der Buchwerte der Grundstücke tatsächlich verständigt. Dass sich die tatsächliche Verständigung auf die Verkehrswerte zum 1. November 1998 bezog, ist für die Ermittlung des Aufgabegewinns im Streitfall ohne Bedeutung, denn eine Änderung der Werte zum tatsächlichen Aufgabezeitpunkt am 22. Dezember 1998 wird von den Beteiligten auch nicht behauptet. Wegen der Berechnung des Aufgabegewinns wird auf die gerichtliche Anordnung vom 22. November 2006 [...] verwiesen.

Im Übrigen ist zwischen den Beteiligten auch - zu Recht - die Höhe des laufenden Gewinns im Jahr 1998 - soweit er nicht auf die Entnahme oder Veräußerung von Grundstücken entfällt, unstreitig. Der Anteil des Wirtschaftsjahres 1997/1998 (1.7.1997 bis 30.6.1998) der auf das Kalenderjahr 1998 entfällt, beträgt unstreitig 1.208 DM. Der Anteil des Wirtschaftsjahres 1998/1999, der auf das Kalenderjahr 1998 entfällt, beträgt - da insoweit bis 22. Dezember 1998 keine Änderung des Sachverhalts eingetreten ist - ebenfalls 1.208 DM.

Der vom Senat festgestellte Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft ist entsprechend der bei der Klägerin geltenden Gewinnverteilung zu jeweils 1/3 auf die Gesellschafter der Klägerin zu verteilen. Damit ergibt sich im Jahr 1998 folgende Gewinnverteilung: Mitunternehmer Laufender Aufgabe-Gesamt Gewinn gewinn DM DM DM [...] S 805 386.035 386.840 [...] T 806 386.035 386.841 [...] M 805 386.035 386.840 Summen 2.416 1.158.105 1.160.520 Für das Jahr 1999 betragen die Gewinnanteile bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft jeweils 0 DM.

6. Die Entscheidung konnte gemäß § 90 Abs. 2 FGO ohne mündliche Verhandlung ergehen, denn die Beteiligten haben hierzu ihre Zustimmung in dem Erörterungstermin vor dem Berichterstatter am 17. November 2006 erklärt; außerdem hat das FA dies bereits erstmals im Schriftsatz vom 17. Mai 2002 erklärt. Da das FA seinen Verzicht auf mündliche Verhandlung erst zum Ende des Erörterungstermins erklärt hat und diese Verzichtserklärung bis zur jeweils nächsten Sachentscheidung - im Streitfall das vorliegende Urteil - bindet (vgl. BFH-Urteil vom 10. März 2005 X B 182/03, BFH/NV 2005, 1068 unter Tz. II.4. der Gründe; Gräber/Koch, FGO, 6. Aufl. 2006, § 90 Rz. 13 ff.; jeweils m.w.N.), war der Widerruf durch das FA unwirksam.

7. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 135 Abs. 1 FGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 151 Abs. 1 und Abs. 3 FGO i.V.m. § 708 Nr. 10 und § 711 Zivilprozessordnung (ZPO). Die Revision war nicht zuzulassen (§ 115 Abs. 2 FGO).

Ende der Entscheidung

Zurück