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Beginn der Entscheidung

Gericht: Finanzgericht München
Gerichtsbescheid verkündet am 05.03.2009
Aktenzeichen: 13 K 621/09
Rechtsgebiete: FGO, AO


Vorschriften:

FGO § 69 Abs. 3
FGO § 69 Abs. 7
AO § 357 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
In der Streitsache

...

hat das Finanzgericht München, 13. Senat,

durch

... als Berichterstatter

ohne mündliche Verhandlung

am 5. März 2009

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Gründe:

I. Die Kläger erhoben mit Schriftsatz vom 17. Juli 2008 gegen die Bescheide vom 6. Februar 2007 über die Einkommensteuer für 2003 und über die Einkommensteuer für 2004 in Gestalt der Einspruchsentscheidung Klage, ohne die Klage zu begründen. Eine Begründung sollte nachgereicht werden. Außerdem erhob der Kläger in diesem Schriftsatz vom 17. Juli 2008 Klage mit dem Ziel, dass die Vollziehung der angefochtenen Steuerbescheide ausgesetzt werde. Auch insoweit wollte der Kläger eine Begründung nachreichen.

Mit Schreiben vom 22. Januar 2009 wurden die Kläger darauf hingewiesen, dass die Klage gegen die Finanzbehörde wegen der Aussetzung der Vollziehung (AdV) unzulässig ist und die AdV im Antragsverfahren begehrt werden muss.

Mit Beschluss vom 5. März 2009 hat der Senat das vorliegende Verfahren wegen der Klage auf Aussetzung der Vollziehung i. S. Einkommensteuer 2003 und 2004 abgetrennt; das Klageverfahren gegen die Einkommensteuerfestsetzungen für 2003 und 2004 wird unter dem Aktenzeichen (Az.) [...] weiter geführt.

II. Die Klage auf AdV der angefochtenen Bescheide ist gemäß § 69 Abs. 7 Finanzgerichtsordnung (FGO) unzulässig.

Das Gericht der Hauptsache kann gemäß § 69 Abs. 3 FGO auf Antrag unter bestimmten Voraussetzungen die AdV der Steuerbescheide anordnen. Eine Klage auf AdV ist dagegen unzulässig. § 69 Abs. 7 FGO bestimmt nämlich, dass im Fall der Ablehnung eines Antrages auf AdV durch die Behörde die Anrufung des Gerichts nur nach den Absätzen 3 und 5 Satz 3 in Betracht kommt (BFH-Beschluss vom 24. September 1999 XI B 108/98, BFH/NV 2000, 450; Gosch in Beermann/Gosch, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, Kommentar, Loseblatt, § 69 FGO Rz. 21 und 2). Im Streitfall haben die Kläger mit ihrem Schriftsatz vom 17. Juli 2008 ausdrücklich Klage erhoben und mit dieser Klage beantragt, die AdV der Einkommensteuerbescheide für 2003 und 2004 zu gewähren und diese unzulässige Klage trotz des gerichtlichen Hinweises im Schreiben vom 22. Januar 2009 weiter aufrecht erhalten.

Die Klage kann auch nicht in einen Antrag auf AdV umgedeutet werden. Zwar ist (vgl. auch § 357 Abs. 1 Satz 4 Abgabenordnung - AO -) davon auszugehen, dass ein Steuerpflichtiger immer den Antrag habe stellen wollen, der sachdienlich sei. Demgegenüber hat es aber der BFH stets abgelehnt, eine solche Umdeutung bei den steuerberatenden Berufen vorzunehmen (BFH-Urteil vom 24. September 1970 II B 28/70, BStBl II 1970, 813; BFH-Beschlüsse vom 29. Juli 1993 X B 210/92, BFH/NV 1994, 382; vom 24. Juli 1996 VIII R 41/96, BFH/NV 1997, 128). Von solchen rechtskundigen Personen kann verlangt werden, dass sie - besonders nach einem entsprechenden gerichtlichen Hinweis - den Rechtsbehelf wählen oder den Antrag stellen, der dem Gesetz entspricht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Es erscheint als sachgerecht, durch Gerichtsbescheid zu entscheiden (§ 90 a i.V.m. § 79 a Abs. 2 und 4 FGO).

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