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Gericht: Finanzgericht München
Beschluss verkündet am 14.08.2009
Aktenzeichen: 13 V 1628/09
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 47 Abs. 1 | |
FGO § 69 Abs. 4 |
In der Streitsache
...
hat der 13. Senat des Finanzgerichts München
unter Mitwirkung
[...]
ohne mündliche Verhandlung
am 14. August 2009
beschlossen:
Tenor:
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe:
I. Mit Schreiben vom 21. November 2008 erhob der Antragsteller (ASt) Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid für 1993 vom 27. Oktober 2008 und beantragte zugleich die Aussetzung der Vollziehung (AdV) des Einkommensteuerbescheids. Den Einspruch begründete der ASt unter Hinweis auf eine beim Finanzgericht Berlin-Brandenburg anhängige Klage gegen die gesonderte und einheitliche Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung 1993 für die "Gesellschaft bürgerlichen Rechts [... Dorfweg]".
Mit Bescheid vom 12. Mai 2009 lehnte der Antragsgegner - das Finanzamt (FA) - den AdV-Antrag ab. Mit Einspruchsentscheidung vom 14. Juli 2009 wurde der Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid für 1993 als unbegründet zurückgewiesen, da ein Einspruch gegen einen Folgebescheid mit dem Einwendungen gegen den Grundlagenbescheid geltend gemacht würden, unbegründet sei.
Mit seinem Antrag vom 25. Mai 2009 begehrt der ASt die AdV des Einkommensteuerbescheids für 1993 für die Dauer des Einspruchsverfahrens.
Der Antragsteller beantragt,
die Vollziehung des Einkommensteuerbescheids für 1993 vom 27. Oktober 2008 in Höhe von 11.103,94 EUR wegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit für die Dauer des Einspruchsverfahrens auszusetzen.
Der Antragsgegner (Finanzamt) beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Mit richterlichen Schreiben vom 20. Juli 2009 wurde der ASt aufgefordert, die Erfolgsaussichten seines AdV-Antrags zu überdenken und diesen gegebenenfalls zurückzunehmen.
II. Der Antrag ist unzulässig.
Der Antrag ist gemäß § 69 Abs. 4 Satz 1 Finanzgerichtsordnung (FGO) zulässig. Denn das FA hat dem Antrag des ASt, die Vollziehung des Einkommensteuerbescheids für 1993 auszusetzen, nicht entsprochen.
Der AdV-Antrag ist auch trotz der zwischenzeitlich ergangenen Einspruchsentscheidung vom 14. Juli 2009 weiterhin zulässig. Voraussetzung der AdV ist u.a., dass der Verwaltungsakt noch rechtsbehelfsbefangen ist. Daran fehlt es (erst), wenn über den Rechtsbehelf (Einspruch) gegen den Verwaltungsakt schon rechtskräftig entschieden und das Einspruchsverfahren damit abgeschlossen wurde (BFH-Urteil vom 22. Juni 1977 I R 8/75, BStBl II 1977, 798; Gräber/Koch, FGO, 6. Aufl. 2006, § 69 Rz. 67 m.w.N.). Dies ist im Streitfall nicht gegeben, da die Klagefrist gemäß § 47 Abs. 1 FGO gegen die Einspruchsentscheidung vom 14. Juli 2009 zum Zeitpunkt der Entscheidung durch den Senat noch nicht abgelaufen ist.
Der Antrag ist aber mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Die Vollziehung eines Steuerbescheids kann nur ausgesetzt werden, wenn dieser angefochten ist (§ 69 Abs. 1 und 2 FGO) oder aber die Vollziehung eines Grundlagenbescheids ausgesetzt wurde (§ 69 Abs. 2 Satz 4 FGO). Die Aussetzung eines Folgebescheids kommt nicht bereits dann in Betracht, wenn der Grundlagenbescheid lediglich angefochten ist (vgl. auch BFH-Urteil vom 29. Oktober 1987 VIII R 413/83, BStBl II 1988, 240; Gräber/Koch, FGO, 6. Aufl. 2006, § 69 Rz. 55 Stichwort: Folgebescheide). Ein Antrag auf AdV des Einkommensteuerbescheids, der mit Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des Grundlagenbescheids (hier: Feststellungsbescheids) begründet wird, ist mangels schutzwürdigen Interesses unzulässig (BFH-Urteil in BStBl II 1988, 240; BFH-Beschluss vom 6. Dezember 2000 X B 89/00, BFH/NV 2001, 630).
Da im Streitfall der ASt seinen AdV-Antrag nur mit Hinweis auf die beim FG Berlin-Brandenburg anhängige Klage (Az. [...]) begründet hat, fehlt es am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
Ende der Entscheidung
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