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Beginn der Entscheidung

Gericht: Finanzgericht München
Beschluss verkündet am 07.07.2009
Aktenzeichen: 13 V 1694/09
Rechtsgebiete: FGO, EStG


Vorschriften:

FGO § 69 Abs. 3
EStG § 6 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
In der Streitsache

...

hat der 13. Senat des Finanzgerichts München

unter Mitwirkung

[...]

ohne mündliche Verhandlung

am 7. Juli 2009

beschlossen:

Tenor:

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe:

I. Streitig ist im Einspruchsverfahren, ob der Antragsgegner - das Finanzamt (FA) - eine Teilwertabschreibung auf Forderungen im Einkommensteuerbescheid für 2007 zu Recht nicht zugelassen hat.

Der Antragsteller (ASt) betreibt eine Unternehmensberatung [...] und ermittelt seinen Gewinn - nach Aufforderung durch das FA - seit dem Wirtschaftsjahr 2005 durch Betriebsvermögensvergleich gemäß § 4 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG). Mit Schreiben vom 8. Januar 2009 hat der ASt dem FA angezeigt, dass er ab dem Wirtschaftsjahr 2009 seinen Gewinn wieder nach Einnahmeüberschussrechnung gemäß § 4 Abs. 3 EStG ermitteln möchte; das FA hat dem ASt mit Verwaltungsakt vom 13. Januar 2009 mitgeteilt, dass die Buchführungspflicht zum 31. Dezember 2010 beendet ist. In seinem am 25. April 2008 erstellten Jahresabschluss auf den 31. Dezember 2007 erklärt der ASt einen Verlust aus Gewerbebetrieb in Höhe von 10.439,89 EUR und macht als sonstige betriebliche Aufwendungen eine Teilwertabschreibung auf Forderungen in Höhe von 34.150,52 EUR geltend.

Das FA lehnte die geltend gemachte Teilwertabschreibung auf Forderungen ab und ging von einem Gewinn aus Gewerbebetrieb in Höhe von 23.710,63 EUR aus (Einkommensteuerbescheid für 2007 vom 10. Dezember 2008).

Mit seinem Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid für 2007 wendet sich der ASt gegen die Nichtberücksichtigung der Teilwertabschreibung. Die Forderung in Höhe von 40.639,12 EUR (netto 34.150,52; Umsatzsteuer 6.488,60 EUR) sei im Jahr 2007 für Beratungsleistungen und Reisekosten für die [... X-GmbH] entstanden. Die X-GmbH habe letztmals am 20. Juni 2007 eine Beratungsleistung und letztmals am 31. Oktober 2007 Reisekosten für zurückliegende Monate bezahlt. Deshalb habe er die Teilwertabschreibung auf die Forderung zum 31. Dezember 2007 vorgenommen. Die Forderung sei bis heute nicht bezahlt. Gesellschafter der X-GmbH sei eine Gesellschaft aus [... Asien] und Geschäftsführer der X-GmbH sei von Februar 2007 bis November 2007 der ASt gewesen.

Mit Bescheid vom 16. März 2009 hat das FA die Einkommensteuerfestsetzung für 2007 wegen eines nicht streitigen Punktes geändert und die festgesetzte Einkommensteuer von 17.548 EUR auf 17.508 EUR vermindert.

Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird auf die Steuerbescheide, die Akten und die von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.

Mit Beschluss vom 3. Juli 2009 wurde der Rechtsstreit wegen der Aussetzung der Vollziehung (AdV) des Umsatzsteuerbescheids für 2007 abgetrennt.

Der Antragsteller beantragt sinngemäß,

die Vollziehung des Einkommensteuerbescheids für 2007 vom 16. März 2009 in Höhe von 3.905,00 EUR wegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit für die Dauer des Einspruchsverfahrens auszusetzen.

Der Antragsgegner (Finanzamt) beantragt,

den Antrag abzulehnen.

II. Der Antrag ist unbegründet.

Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts im Sinne des § 69 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) bestehen nach Aktenlage nicht.

1. Nach § 69 Abs. 3 Satz 1 FGO kann das Gericht die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsakts ganz oder teilweise aussetzen. Die AdV soll erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestehen (§ 69 Abs. 2 Satz 2 FGO). Solche Zweifel bestehen dann, wenn bei summarischer Überprüfung des Verwaltungsakts neben für seine Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige Gründe zu Tage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung entscheidungserheblicher Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung entscheidungserheblicher Tatfragen bewirken (BFHBeschlüsse vom 26. September 2007 I B 53, 54/07, BStBl II 2008, 415; vom 14. Juli 2008 VIII B 176/07, BStBl II 2009, 117).

2. Nach diesem Maßstab bestehen nach summarischer Prüfung keine ernstlichen Zweifel an der Rechtsmäßigkeit des angefochtenen Einkommensteuerbescheids für 2007.

Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens, zu denen auch die - im Streitfall bedeutsamen - Forderungen aus Lieferungen und Leistungen gehören, sind gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 EStG steuerrechtlich mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen. Diese entsprechen ihrem Nennwert (BFH-Urteil vom 20. August 2003 I R 49/02, BStBl II 2003, 941 m.w.N.). Ist der Teilwert einer Forderung aufgrund einer voraussichtlich dauernden Wertminderung niedriger als ihr Nennwert, weil z.B. zweifelhaft ist, ob die Forderung in Höhe des Nennwertes erfüllt werden wird (Ausfallrisiko), so "kann" statt des Nennwerts der niedrigere Teilwert angesetzt werden (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG). Er entspricht dem Betrag, den ein Erwerber des ganzen Betriebs im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen würde (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG); dabei ist davon auszugehen, dass der Erwerber den Betrieb fortführt (BFH-Urteil in BStBl II 2003, 941). Wie im Hauptsacheverfahren gelten auch im Verfahren der AdV die Regeln über die Feststellungslast (objektiven Beweislast) mit der Folge, dass der Antragsteller einen ihm günstigen, zu Betriebsausgaben führenden Sachverhalt im Rahmen seiner Mitwirkungspflichten darlegen und ggf. glaubhaft machen muss (BFH-Beschluss vom 15. Januar 1998 IX B 25/97, BFH/NV 1998, 994; Gräber/Koch, FGO, 6. Aufl. 2006, § 69 Rz. 121 m.w.N.). Für Umstände, die zur Bildung einer Wertberichtigung durch eine Teilwertabschreibung berechtigen, trägt demgemäß der Steuerpflichtige die Feststellungslast. Er muss belegen, dass seine Teilwertschätzung eine objektive betriebliche Grundlage hat, worüber sich das Finanzamt ein eigenes Urteil bilden können muss (FG München, Urteil vom 26. September 2006 - 13 K 3004/04, EFG 2007, 173).

Bei summarischer Prüfung kann aufgrund der bisherigen Aktenlage nicht von einer voraussichtlich dauernden Wertminderung der Forderungen des ASt gegen die X-GmbH ausgegangen werden, die es rechtfertigen würde, die vom ASt geltend gemachte Teilwertabschreibung zu gewähren.

Der Teilwert der Forderung wird - worauf der ASt zu Recht hingewiesen hat - durch die Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit des Schuldners beeinflusst (Schmidt/Glanegger, EStG, 28. Aufl. 2009, § 6 Rz. 369 m.w.N.). Den einzigen Nachweis, den der ASt für die behauptete Zahlungsunfähigkeit der X-GmbH vorgelegt hat, ist ein Schreiben der X-GmbH an den Prozessbevollmächtigten des ASt vom 5. August 2008, das vom ASt auch unterschrieben ist [...]. Dieses Schreiben vom 5. August 2008 hat aber nur den Charakter eines Eigenbelegs, den der ASt als Vertreter der X-GmbH für seine eigenen steuerlichen Belange gefertigt hat. Außerdem liefert dieses Schreiben auch einen Widerspruch zum bisherigen Sachvortrag des ASt. Denn nach seinem eigenen Vorbringen war der ASt nur bis November 2007 Geschäftsführer der X-GmbH. Als notwendige Angabe in einem Geschäftsbrief i.S. des § 35a Abs. 1 Satz 1 Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) weist aber dieses Schreiben vom 5. August 2008 weiter den ASt als Geschäftsführer aus. Da der ASt keine weiteren Nachweise für die Zahlungsunfähigkeit der X-GmbH und damit für sein Ausfallrisiko beigebracht hat, führt der fehlende Nachweis der Voraussetzungen der Teilwertabschreibung nach den Regeln der Feststellungslast zu einer Abweisung des Antrags.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

Ende der Entscheidung

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