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Beginn der Entscheidung

Gericht: Finanzgericht München
Beschluss verkündet am 22.08.2008
Aktenzeichen: 14 K 1604/08
Rechtsgebiete: AO


Vorschriften:

AO § 162 Abs. 1 S. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht München

14 K 1604/08

Bewilligung von Prozesskostenhilfe

Umsatzsteuer 2005

In dem Verfahren

...

hat der 14. Senat des Finanzgerichts München

unter Mitwirkung

ohne mündliche Verhandlung

am 22. August 2008

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

Gründe:

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die Festsetzung der Umsatzsteuer für das Jahr 2005.

Nachdem er für dieses Jahr trotz Aufforderung keine Steuererklärung eingereicht hatte, schätzte das Finanzamt (FA) mit Bescheid vom 10. April 2007 entsprechend den in den Umsatzsteuervoranmeldungen angesetzten Umsätzen von 63.300 EUR eine Umsatzsteuer in Höhe von 10.128 EUR. Das dagegen gerichtete Einspruchsverfahren hatte teilweise Erfolg. Mit Entscheidung vom 28. Februar 2008 setzte das FA die Umsatzsteuer auf 2.000 EUR herab und wies den Einspruch im Übrigen als unbegründet zurück.

Mit Schreiben an das FA (Eingang 25. März 2008) legte der Antragsteller Einspruch gegen die Einspruchsentscheidung mit der Begründung ein, dass er aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse und seiner bis Februar 2010 andauernden Inhaftierung keine Klage beim Finanzgericht erheben könne.

Nach Weiterleitung dieses Schreibens an das Finanzgericht München wurde dem Antragsteller mit Schreiben des Gerichts vom 15. April 2008 mitgeteilt, dass die Möglichkeit bestehe, Prozesskostenhilfe verbunden mit einer "bedingten Klage" zu beantragen. Der Antragsteller stimmte dieser Vorgehensweise mit Schreiben vom 8. Mai 2008 zu. Er trägt im Wesentlichen vor, dass die Schätzung der Umsatzsteuer zu hoch erfolgt sei und das Finanzamt bereits Vollstreckungsmaßnahmen eingeleitet habe.

Das Finanzamt hält den Antrag für unbegründet. Es verweist im Wesentlichen auf die Einspruchsentscheidung vom 28. Februar 2008, und teilt ergänzend mit, dass der Antragsteller zur Begründung seines Vorbringens trotz ausreichender Zeit keine Steuererklärung vorgelegt habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Finanzamts-Akten sowie die im Verfahren gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

II.

Der Antrag hat keinen Erfolg.

Gemäß § 142 Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 114 S. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält eine Partei, die nach ihrem persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung im Haupt- oder Nebenverfahren nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichend Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht dann, wenn bei summarischer Prüfung eine gewisse Wahrscheinlichkeit für seinen Eintritt spricht (vgl. Gräber, Kommentar zur FGO, 6. Aufl., § 142 Rdn. 11 und die dort angeführten Hinweise zur Rechtsprechung).

Im Streitfall bietet die Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg, da keine Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Umsatzsteuerfestsetzung für das Jahr 2005 bestehen.

Nach § 162 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung 1977 (AO) hat die Finanzbehörde die Besteuerungsgrundlagen zu schätzen, soweit sie sie nicht ermitteln oder berechnen kann. Zu schätzen ist insbesondere dann, wenn der Steuerpflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag (§ 162 Abs. 2 Satz 1 AO), wenn er nicht in der Lage ist, Bücher und Aufzeichnungen vorzulegen, die er nach den Steuergesetzen zu führen hat (§ 162 Abs. 2 Satz 2 AO) oder wenn die Buchführung oder die Aufzeichnungen der Besteuerung nicht nach § 158 AO zugrunde gelegt werden kann. Die Buchführung und die Aufzeichnungen des Steuerpflichtigen, die den Vorschriften der §§ 140 bis 148 AO entsprechen, sind der Besteuerung zugrunde zu legen, soweit nach den Umständen des Einzelfalls kein Anlass besteht, ihre sachliche Richtigkeit zu beanstanden. Schätzungen müssen in sich schlüssig sein; ihre Ergebnisse müssen wirtschaftlich vernünftig und möglich sein (Urteil des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 18. Dezember 1984 VIII R 195/82, BStBl. II 1986, 226).

Im Streitfall steht die Schätzungsbefugnis des FA außer Frage, da der Antragsteller seinen Pflichten zur Abgabe einer Umsatzsteuererklärung für das Jahr 1995 nicht nachgekommen ist. Auch die Durchführung der Schätzung ist nicht zu beanstanden. Es ist erkennbar, dass die vorgenommene Schätzung an den vorhandenen Informationen (Umsatzsteuervoranmeldungen) anknüpft und sich das FA an den tatsächlichen Besteuerungsgrundlagen orientiert und auch keine Willkür- oder Strafschätzung vorgenommen hat.

Im Übrigen hat das Finanzamt dem Antragsteller ohne Vorlage von Eingangsrechnungen einen Vorsteuerabzug in Höhe von 6.000 EUR gewährt, den er im gerichtlichen Verfahren nicht zugesprochen bekommen könnte, weil ein Vorsteuerabzug im Schätzungswege nur in hier nicht einschlägigen Ausnahmefällen in Betracht kommt.

Der Beschluss ergeht gerichtsgebührenfrei.

Gegen diesen Beschluss ist kein Rechtsmittel gegeben.



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