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Beginn der Entscheidung

Gericht: Finanzgericht München
Urteil verkündet am 25.06.2009
Aktenzeichen: 14 K 1929/08
Rechtsgebiete: ZK, UStG, ZK-DVO


Vorschriften:

ZK Art. 137
ZK Art. 202 Abs. 1 S. 1 Buchst. a
ZK Art. 202 Abs. 2
UStG § 13 Abs. 2
UStG § 21 Abs. 2
ZK-DVO Art. 232 Abs. 1 Buchst. b
ZK-DVO Art. 233
ZK-DVO Art. 234 Abs. 2
ZK-DVO Art. 555
ZK-DVO Art. 558
ZK-DVO Art. 576 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
In der Streitsache

...

hat der 14. Senat des Finanzgerichts München

unter Mitwirkung

des Vorsitzenden Richters am Finanzgericht ...,

der Richterin am Finanzgericht ... und ...

des Richters am Finanzgericht ... sowie

der ehrenamtlichen Richter ... und ...

aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 25. Juni 2009

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

Gründe:

I.

Streitig ist, ob die Klägerin Schuldnerin von Einfuhrabgaben geworden ist.

Die Klägerin, die bis zum 25. März 2004 unter dem Namen G bei gleicher Adresse firmierte, führte am 26. Dezember 2003 das Kleinflugzeug Typ XY mit der Kennung XYZ (Lfz) aus Slowenien nach Deutschland in der Absicht ein, es zu verkaufen. Eine ausdrückliche Zollanmeldung gab sie dafür nicht ab. An diesem Lfz hatte die Firma O in H (Deutschland) mit Schreiben vom 22. Dezember 2003 gegenüber der G Interesse bekundet und um einen Probeflug gebeten. Halter und Eigentümer des Lfz war die Klägerin.

Mit Einfuhrabgabenbescheid vom 13. Juli 2004, der an G unter der Adresse ABC/Slowenia gerichtet war, setzte das Hauptzollamt (HZA) Einfuhrabgaben i.H.v. 97.234,80 EUR (30.030,00 EUR Zoll und 67.204,80 EUR Einfuhrumsatzsteuer) fest. Dabei ging es zunächst davon aus, dass die Klägerin mit dem Lfz einen unzulässigen entgeltlichen Inlandsflug durchgeführt hatte.

In der Einspruchsentscheidung vom 19. Mai 2008, mit der das HZA den Einspruch der Klägerin gegen den Einfuhrabgabenbescheid zurückwies, sah es dagegen die Einfuhrabgabenschuld deshalb als entstanden an, weil die Klägerin das Lfz zum Zwecke des Verkaufs eingeführt habe und daher die Voraussetzungen für eine formlose Überführung des Lfz in die vorübergehende Verwendung nicht erfüllt gewesen seien.

Gegen die Einspruchsentscheidung erhob die Klägerin Klage, die sie im Wesentlichen folgendermaßen begründet: Die Voraussetzungen für das Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung seien erfüllt. Das Lfz sei am 20. September 2006 tatsächlich verkauft und in diesem Zusammenhang in den freien Verkehr übergeführt worden. Dabei sei höchstwahrscheinlich Einfuhrumsatzsteuer gezahlt worden, die für die Einfuhr eines Flugzeuges nicht zweimal anfallen könne.

Abgesehen davon seien die Einfuhrabgaben nicht entstanden, da auf den Willen zum späteren Verkauf nicht abzustellen sei. Hierzu weist sie auf ein Urteil des Unabhängigen Finanzsenats (UFS) aus Österreich vom 24. Februar 2006 hin.

Die Klägerin beantragt,

den Einfuhrabgabenbescheid vom 13. Juli 2004 und die Einspruchsentscheidung vom 19. Mai 2008 aufzuheben. Sie regt ferner an, im Falle des Unterliegens wegen grundsätzlicher Bedeutung des Rechtsstreits die Revision zuzulassen.

Das HZA beantragt,

die Klage abzuweisen und regt ebenfalls an, im Falle des Unterliegens wegen grundsätzlicher Bedeutung des Rechtsstreits die Revision zuzulassen.

Die von der Klägerin benannte gerichtliche Entscheidung sei eine Berufungsentscheidung des UFS Österreichs und entfalte keine präjudizielle Wirkung. Das Lfz sei nicht als Beförderungsmittel zum grenzüberschreitenden Waren- oder Personenverkehr eingesetzt worden, sondern als Ware zur Ansicht und ggf. zum Verkauf. Es hätte daher gestellt und förmlich in ein Zollverfahren übergeführt werden müssen. Das Vorbringen, das Lfz sei im Zusammenhang mit dem Verkauf am 20. September 2006 in den freien Verkehr übergeführt und höchstwahrscheinlich Einfuhrumsatzsteuer bezahlt worden, sei entscheidungsunerheblich. Denn falls das Lfz seit dem 26. Dezember 2003 ununterbrochen im Zollgebiet der Gemeinschaft verblieben sein sollte, habe keine weitere Zoll- und Einfuhrumsatzsteuerschuld entstehen können. Außerdem habe mit dem Beitritt Sloweniens zur Europäischen Gemeinschaft am 1. Mai 2004 eine als sich im freien Verkehr der Gemeinschaft befindlich geltende Ware im September 2006 nicht mehr mittels Anmeldung in den freien Verkehr übergeführt werden können.

Hinsichtlich der Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die HZA-Akten, die im Verfahren gewechselten Schriftsätze und die Niederschrift über die mündliche Verhandlung verwiesen.

II.

Die Klage ist nicht begründet.

1. Das HZA hat zu Recht mit Einfuhrabgabenbescheid vom 13. Juli 2004 zu Lasten der Klägerin Einfuhrabgaben i.H.v. 97.234,80 EUR (30.030,00 EUR Zoll und 67.204,80 EUR Einfuhrumsatzsteuer) festgesetzt.

a) Mit dem erstmaligen Verbringen des Lfz in das Zollgebiet der Gemeinschaft ist gem. Art. 202 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a, Abs. 2 des Zollkodex (ZK) Zoll bzw. gem. §§ 13 Abs. 2, 21 Abs. 2 des Umsatzsteuergesetzes in der hier maßgeblichen Fassung (UStG) i.V.m. Art. 202 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a, Abs. 2 ZK Einfuhrumsatzsteuer entstanden, da die Klägerin das Lfz vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht hat. Gem. Art. 234 Abs. 2 der Durchführungsverordnung zum Zollkodex (ZK-DVO) gelten Waren dann als vorschriftswidrig verbracht, wenn sich bei einer Kontrolle ergibt, dass die Willensäußerung i.S.d.. Art. 233 ZK-DVO erfolgt ist, ohne dass die verbrachten Waren die Voraussetzungen der Art. 230 bis 232 ZK-DVO erfüllen.

Die Abgabe einer lediglich konkludenten Zollanmeldung zum Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung ist nach - dem hier allein in Betracht kommenden - Art. 232 Abs. 1 Buchst. b ZK-DVO nur für die in Art. 556 bis 561 ZK-DVO genannten Beförderungsmittel zulässig. Wie sich aus den in Art. 555 ZK-DVO enthaltenen Definitionen ergibt, dient ein Beförderungsmittel der entgeltlichen oder unentgeltlichen Beförderung von Personen oder Waren. Daraus ist zu schließen, dass Kapitel 5, Abschnitt 2, Unterabschnitt 1 ZK-DVO die Situation regelt, dass nicht das Beförderungsmittel selbst die Ware ist, die im Zollgebiet der Gemeinschaft verbleiben soll, sondern dieses dem Transport anderer Waren (oder Personen) dient. Auch die übrigen in diesem Kapitel enthaltenen Vorschriften gehen davon aus, dass der Bezug des Fahrzeugs zum Drittland seiner Herkunft während der vorübergehenden Verwendung erhalten bleibt (vgl. z.B. Art. 561 ZK-DVO).

Insbesondere Art. 558 ZK-DVO ermöglicht die Überführung eines Transportmittels in das Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung i.S.d.. Art. 137 ZK durch Abgabe einer konkludenten Zollanmeldung, weil hier von Anfang an klar ist, dass es nicht auf Dauer als Gemeinschaftsware im Zollgebiet der Gemeinschaft verbleiben soll, sondern lediglich zur Durchführung eines Transportes dient (vgl. Art. 558 Abs. 1 ZK-DVO). In diesem Fall ist das Transportmittel gem. Art. 232 Abs. 2 ZK-DVO als zur Wiederausfuhr nach Beendigung der vorübergehenden Verwendung durch eine Willensäußerung i.S.d.. Art. 233 Z-DVO angemeldet anzusehen.

Im Gegensatz dazu wird gem. Art. 576 Abs. 2 ZK-DVO, der in Kapitel 5, Abschnitt 2, Unterabschnitt 6 enthalten ist, die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben für Waren zur Ansicht bewilligt, die nicht als Muster eingeführt werden können und für die von Seiten des Versenders eine Verkaufsabsicht und beim Empfänger eine mögliche Kaufabsicht nach Ansicht besteht. Dieser Vorschrift liegt also eine Situation zugrunde, in der eine gewisse Wahrscheinlichkeit für ein Verbleiben der Ware im Zollgebiet der Gemeinschaft besteht. Für derartige Waren ist - im Gegensatz zu den in Art. 556 ff. ZK-DVO genannten Beförderungsmitteln - die Abgabe einer bloß konkludenten Zollanmeldung nicht möglich, weil Art. 576 ZK-DVO in Art. 232 Abs. 1 ZK-DVO nicht genannt ist. Daraus ist der Umkehrschluss zu ziehen, dass für den Fall des Art. 576 Abs. 2 ZK-DVO eine ausdrückliche Zollanmeldung erforderlich ist. Dies ist insofern konsequent, als für eine Ware, die bereits im Zeitpunkt des Verbringens zum Verkauf bestimmt ist und daher nach der Planung der verbringenden Person auf Dauer im Zollgebiet der Gemeinschaft verbleiben soll, später durch ihre Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr Einfuhrabgaben entstehen und dadurch ein erhöhtes Bedürfnis für eine zollamtliche Überwachung besteht.

In inhaltlicher Hinsicht erfordert Art. 576 Abs. 2 ZK-DVO zunächst, dass eine Einfuhr als Muster i.S.d.. Art. 574 ZK-DVO ausscheidet. Dies kommt nur für Waren in Betracht, die in angemessenen Mengen und ausschließlich zu Vorführ- und Ausstellungszwecken im Zollgebiet der Gemeinschaft verwendet werden. Eine Einordnung des Lfz als Muster scheidet vorliegend aus, weil es sich bei einem gebrauchten Lfz um ein Einzelstück handelt und dieses hier nicht ausschließlich zu Vorführ- und Ausstellungszwecken, sondern insbesondere auch zu Verkaufszwecken im Zollgebiet der Gemeinschaft verwendet worden ist.

Darüber hinaus erfordert Art. 576 Abs. 2 ZK-DVO eine Verkaufsabsicht auf der Seite des Versenders und eine mögliche Kaufabsicht nach Ansicht auf der Seite des Empfängers. Der klare Wortlaut des Art. 576 Abs. 2 ZK-DVO stellt damit im Gegensatz zu Art. 558 ZK-DVO auf subjektive Gegebenheiten ab, während Art. 558 ZK-DVO ausschließlich an objektive Tatsachen anknüpft (zu Art. 558 ZK-DVO vgl. auch Berufungsentscheidung des UFS vom 24. Februar 2006 Zl. ZRV/0131-Z2L/05, ZfZ 2006, 372).

Auch eine Berücksichtigung der Berufungsentscheidung des UFS Österreichs vom 24. Februar 2006 führt nicht, wie die Klägerin meint, zu einem anderen Ergebnis. Denn der UFS stellt hier allein auf Art. 558 ZK-DVO ab und spricht Art. 576 Abs. 2 ZK-DVO nicht an. Allerdings unterscheidet sich der Sachverhalt, den der UFS zu beurteilen hatte, von dem hier vorliegenden insoweit, als im Zeitpunkt des Verbringens nach Österreich noch kein konkreter Kaufinteressent vorhanden gewesen ist. Daher hat es in dem der Entscheidung des UFS zugrunde liegenden Sachverhalt beim Verbringen nach Österreich an einem Empfänger mit einer möglichen Kaufabsicht nach Ansicht - wie von Art. 576 Abs. 2 ZK-DVO gefordert - gefehlt. Darauf, ob sich während des Aufenthaltes des Fahrzeugs in Österreich noch ein Kaufinteressent hätte finden können oder gefunden hat, kommt es nicht an, weil der maßgebliche Zeitpunkt für die Zollschuldentstehung der Zeitpunkt des vorschriftswidrigen Verbringens nach Österreich gewesen ist (Art. 202 Abs. 2 ZK).

Ein Vergleich der beiden Vorschriften Art. 558 und 576 Abs. 2 ZK-DVO führt damit zu dem Ergebnis, dass ein Beförderungsmittel dann zu einer Ware zum Verkauf i.S.d.. Art. 576 Abs. 2 ZK-DVO wird, wenn die Verkaufsabsicht und eine mögliche Kaufabsicht nach Ansicht bereits im Zeitpunkt des Verbringens vorhanden gewesen sind, weil das Beförderungsmittel dann nicht mehr nur dem Transport von Personen oder anderer Waren dient, sondern selbst zur Ware wird, mit der gehandelt wird.

Der Zollbeteiligte hat auch kein Wahlrecht zwischen einer förmlichen und einer formlosen Überführung des Lfz in die vorübergehende Verwendung, weil sich die Vorschriften gegenseitig ausschließen, da ihr Anwendungsbereich jeweils einen anderen Warenkreis betrifft. Außerdem würde Art. 576 Abs. 2 ZK-DVO bei einem solchen Verständnis der beiden Vorschriften umgangen.

Vorliegend ist eine Überführung des Lfz in das Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung durch einfaches Überfliegen der Gemeinschaftsgrenze (vgl. Art. 233 Abs. 1 Buchst. b ZK-DVO) nicht zulässig gewesen, weil das Lfz als Ware zum Verkauf i.S.d.. Art. 576 Abs. 2 ZK-DVO und nicht als Beförderungsmittel einzuordnen ist.

Denn die Klägerin hat bereits im Zeitpunkt des Verbringens die Absicht gehabt, das Lfz in der Gemeinschaft zu verkaufen. Umgekehrt hat auf Seiten der O bereits vor dem Verbringen des Lfz nach Deutschland eine Kaufabsicht nach Ansicht bestanden. Diese ist dadurch zum Ausdruck gekommen, dass O Bezug nehmend auf ein Telefonat mit der Klägerin ihr Interesse an dem Lfz in ihrem Schreiben vom 22. Dezember 2003 an den Rechtsvorgänger der Klägerin bekundet und um einen Probeflug gebeten hat. Diesem Schreiben ist zu entnehmen, dass die Bestimmung des Lfz nicht mehr im Einsatz als Beförderungsmittel zum Transport von Personen oder anderen Waren bestanden hat, sondern dass dieses selbst verkauft werden sollte. Aufgrund dessen handelt es sich im vorliegenden Fall bei der Verkaufsabsicht nicht mehr nur um eine innere Tatsache, sondern aufgrund des genannten Schreibens um eine nach außen gebrachte und damit objektive Gegebenheit (vgl. auch Urteil des Bundesfinanzhofs vom 14. Juni 2005 VII R 44/02, BFHE 210, 78).

Ob das Lfz im Zusammenhang mit dem späteren Verkauf noch in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden konnte, ob dafür Einfuhrumsatzsteuer gezahlt worden ist oder ob in diesem Zusammenhang ein Erstattungsanspruch besteht, ist im vorliegenden Verfahren nicht streitgegenständlich und kann daher dahinstehen.

b) Die Klägerin ist gem. Art. 202 Abs. 3 erster Anstrich ZK bzw. §§ 13 a Abs. 2, 21 Abs. 2 UStG i.V.m. Art. 202 Abs. 3 erster Anstrich ZK Schuldnerin der Einfuhrabgaben geworden, weil sie das Lfz vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht hat.

2. Der Einfuhrabgabenbescheid vom 13. Juli 2004 ist gem. § 119 Abs. 1 der Abgabenordnung 1977 (AO) auch hinreichend bestimmt. Insbesondere ist die Klägerin eindeutig als Steuerschuldnerin feststellbar (vgl. § 157 Abs. 1 Satz 2 AO). Ein Steuerbescheid ist hinsichtlich der Person des Steuerschuldners hinreichend bestimmt, wenn der Schuldner durch die verwendete Bezeichnung zweifelsfrei gekennzeichnet wird und er sich dadurch sicher identifizieren lässt (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 21. April 1995 V B 91/94, BFH/NV 1995, 1042). Zwar hat das HZA den Einfuhrabgabenbescheid an die Firma G - den alten Firmennamen der Klägerin - gerichtet, obwohl die Klägerin ihren Firmennamen bereits zum 26. März 2004 geändert hat. Dennoch kommt allein die Klägerin als Inhaltsadressatin des Einfuhrabgabenbescheides in Betracht, da sich lediglich ihr Name geändert hat und zudem die Adresse gleich geblieben ist.

3. Die Höhe der Einfuhrabgaben hat das HZA richtig berechnet. Die Klägerin hat diese auch nicht beanstandet.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

5. Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften ist nicht erforderlich, da der Senat keine Zweifel an der Auslegung von Art. 576 Abs. 2 ZK-DVO hat. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache ist jedoch die Revision zuzulassen (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO).

Ende der Entscheidung

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