Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Finanzgericht München
Urteil verkündet am 18.09.2008
Aktenzeichen: 14 K 2233/06
Rechtsgebiete: UStG


Vorschriften:

UStG § 15 Abs. 1 Nr. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht München

14 K 2233/06

Umsatzsteuer 1995

In der Streitsache

...

hat der 14. Senat des Finanzgerichts München

unter Mitwirkung

aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 18. September 2008

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Gründe:

I. Streitig ist, ob die Lieferung einer Motoryacht der Umsatzsteuer zu unterwerfen ist.

Der Kläger ist als Zahnarzt selbständig und im Rahmen eines zahnärztlichen Labors auch unternehmerisch tätig.

Am 20. April 1994 übernahm der Kläger die exklusive Vertretung des US-amerikanischen Bootsherstellers H für Italien und Jugoslawien. Gleichzeitig bestellte er eine Motoryacht Typ C für Herrn Dr. S aus B. Laut einer nicht datierten Vereinbarung mit Herrn Dr. S sollte das Boot zu einem Gesamtpreis von 294.000 DM - beinhaltend Zubehör sowie Fracht und Auslieferung - zum 1. März 1995 geliefert werden (vgl. Bl. 124 Rechtsbehelfsakte). Der Kaufvertrag enthielt den Vermerk "MwSt. entfällt wegen Lieferung außerhalb der EU". Laut Ziffer 3 der Geschäftsbedingungen sollte die Lieferung in Bremen/Deutschland erfolgen. Als Anlage war dem Vertrag eine von den Parteien ebenfalls unterzeichnete "Spezifikation" beigefügt, in der im Zusammenhang mit Ziffer 2 ("Gegenstand") der Bestellung die Beschaffenheit und Ausstattung des Bootes erläutert wurde (vgl. Bl. 125 Rechtsbehelfsakte).

Unter Ziffer 6 der Bestellung war geregelt, dass der Verkäufer das Boot jederzeit bis 1. April 1997 zu Vorführzwecken benutzen dürfe, sofern der Käufer nicht mindestens 14 Tage vorher seinen Nutzungswunsch angemeldet habe. Die damit verbundene Abnutzung sei mit einem Sonderrabatt abgegolten, entstehende Kosten wie Versicherung, Liegegebühr, Benzin und Reinigung seien jedoch vom Verkäufer zu tragen. Der Kläger verpflichtete sich außerdem, das Boot schadenfrei und sauber nach jedem Gebrauch im Heimathafen PR/Slowenien zu parken.

Bereits mit Wirkung zum 1. Juli 1994 hatte der Kläger einen Handel mit Booten und Bootszubehör als Gewerbe bei seiner Wohnsitzgemeinde angemeldet (Bl. 3 Umsatzsteuerakten). Am 7. März 1995 wurde die Yacht in Bremerhaven eingeführt (Zollanmeldung, Bl. 150 f Rechtsbehelfsakten) und weiter durch die Spedition W auf Kosten des Klägers nach K, Slowenien transportiert (Bl. 154 Rechtsbehelfsakten). Ausweislich der Rechnung der Marina K befand sich das Boot ab 11. März 1995 in K.

Die bei der Einfuhr angefallene Einfuhrumsatzsteuer in Höhe von 41.007,45 DM setzte der Kläger in seiner Umsatzsteuererklärung als abziehbare Vorsteuer an, die Ausfuhr erklärte er als steuerfreie Ausfuhrlieferung. Seinen Angaben folgend setzte das Finanzamt (FA) die Umsatzsteuer für das Streitjahr mit Bescheid vom 20. Februar 1997 in Höhe eines Negativbetrages von 41.855,54 DM fest.

Im Rahmen einer Betriebsprüfung stellte das FA fest, dass der Kläger die Yacht der Firma H nach dem 20. März 1995 von Kr/Slowenien nach A /Italien gefahren hat. Dort habe er nach seinen Angaben einen Bootshandel mittels eines Werbeaushangs an einem Bootssteg betrieben, über einen Telefonanschluß verfügt (Bl. 113 Rechtsbehelfsakte), sowie verschiedene Vorführfahrten vorgenommen. Im Jahr 1995 habe er sich ausweislich einer Rechnung der Firma R vom 1. November 1995 in einen Messekatalog eintragen lassen (Bl. 112 Rechtsbehelfsakte). Beim ADAC sei die Yacht ausschließlich für den Kläger registriert gewesen. In der Folgezeit habe der Kläger kein weiteres Boot mehr verkauft und sein Gewerbe im März 1997 abgemeldet (Bl. 2 Umsatzsteuerakten). Aufgrund von Streitigkeiten nach dem Auftreten eines Motorschadens sei der Kaufvertrag mit Herrn Dr. S im Jahr 1999 rückgängig gemacht worden. Laut Ziffer 6 einer nicht datierten Vereinbarung verpflichtete sich der Kläger zu einer Rückzahlung des "Kaufpreisanteils der Anzahlung Herrn Dr. S nach Abzug einer Nutzungsvergütung" von 30.000 DM zum 1. Dezember 1999 (Bl. 135 Rechtsbehelfsakte).

Aufgrund dieser Erkenntnisse vertrat das FA nunmehr die Auffassung, dass der Bootshandel nicht unternehmerisch betrieben worden sei und ließ die Einfuhrumsatzsteuer nicht mehr zum Abzug zu. Mit Bescheid vom 5. Mai 2000 setzte das FA die Umsatzsteuer für das Jahr 1995 in Höhe eines Negativbetrages von 837 DM fest.

Das dagegen gerichtete Einspruchsverfahren hatte überwiegend keinen Erfolg. Mit Entscheidung vom 8. Mai 2006 setzte das FA die Umsatzsteuer in Höhe eines Negativbetrages von 1.787,99 EUR fest und wies den Einspruch im Übrigen als unbegründet zurück. Das FA erkannte eine unternehmerische Tätigkeit des Klägers nunmehr an, verneinte jedoch das Vorliegen einer steuerfreien Ausfuhrlieferung. Es sei davon auszugehen, dass die Yacht dem Spediteur im Inland übergeben worden sei und somit ein steuerbarer Umsatz vorliege. Der erforderliche Ausfuhrnachweis sei vom Kläger nicht erbracht worden, die Rechnung über einen Boottransport sei insoweit nicht ausreichend.

Mit der hiergegen eingelegten Klage macht der Kläger im Wesentlichen geltend, dass das FA die Lieferung der Yacht zu Unrecht der Umsatzsteuer unterwerfe. Da der Ort der Lieferung in einem Drittland liege, sei der Umsatz nicht steuerbar.

Er habe auch nach dem Transport des Bootes nach Slowenien die Verfügungsmacht darüber behalten. Die Yacht sei erst nach Vornahme verschiedener Montagearbeiten, die in seinem Auftrag und auf seine Kosten in der Marina K durchgeführt worden seien, seetüchtig geworden. Daher habe er die gegenüber Herrn Dr. S geschuldete Leistung erst dann erbracht, nachdem das Boot zu Wasser gelassen worden sei. Somit liege ein nicht steuerbares Verbringen in ein Drittland vor. Auf die vom FA beanstandete Transportrechnung als Ausfuhrnachweis komme es nicht an.

Der Kläger beantragt,

unter Änderung des Umsatzsteuerbescheids vom 5. Mai 2000 und der Einspruchsentscheidung vom 8. Mai 2006 die Umsatzsteuer 1995 auf einen Negativbetrag von 21.394,74 EUR festzusetzen.

Das Finanzamt beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung verweist es auf die Einspruchsentscheidung.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Finanzamts-Akten, die im Verfahren gewechselten Schriftsätze sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.

II. Die Klage hat keinen Erfolg.

1. Nach der Auffassung des Senats scheitert das Begehren des Klägers bereits daran, dass er das streitgegenständliche Boot nicht zu unternehmerischen Zwecken eingeführt hat. Insoweit kommt der vom Kläger geltend gemachte Abzug der Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer nicht in Betracht.

Gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) in der im Streitjahr geltenden Fassung kann der Unternehmer als Vorsteuerbeträge u.a. die entrichtete Einfuhrumsatzsteuer für Gegenstände abziehen, die für sein Unternehmen in das Inland eingeführt worden sind. Diese Regelung entspricht den Vorgaben des Gemeinschaftsrechts (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 23. September 2004 V R 58/03, BFH/NV 2005, 825 undvom 16. März 1993 V R 65/89, BStBl II 1993, 473). Eine Einfuhr "für sein Unternehmen" i.S. von § 15 Abs. 1 Nr. 2 UStG liegt vor, wenn der Unternehmer den eingeführten Gegenstand seinem im Inland belegenen Unternehmen zuordnet, um ihn zur Ausführung von Umsätzen einzusetzen.

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist die Zuordnung eines Leistungsbezugs zu einem Unternehmen nicht möglich, wenn der Unternehmer einen Gegenstand oder eine Dienstleistung ausschließlich für seinen nicht unternehmerischen Bereich verwendet. In diesem Fall eröffnet sich ihm nicht das Recht zum Vorsteuerabzug (vgl. EuGH-Urteil vom 11. Juli 1991 Rs. C-97/90, Lennartz, Slg. 1991, I-3795). Dem entspricht Art. 168 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL) und stellt gleichzeitig klar, dass der Steuerpflichtige nur dann berechtigt ist, Mehrwehrsteuer als Vorsteuer abzuziehen, soweit er die Gegenstände und Dienstleistungen für die Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet.

Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt, denn der Kläger hat zur Überzeugung des Gerichts das Boot ausschließlich zu privaten Zwecken eingeführt und dieses tatsächlich auch nicht - wie behauptet - an Herrn Dr. S verkauft. Dies belegen eine Reihe von Umständen, die nur den Schluss zulassen, dass der Kläger auch nach der Einfuhr des Bootes weiterhin die Verfügungsmacht über das Boot hatte und der angebliche Verkauf, wie es der Bestellschein des Dr. S belegen sollte, tatsächlich nicht vollzogen worden ist.

Der Kläger hat sich in der mündlichen Verhandlung zwar dahin gehend eingelassen, dass er die Absicht gehabt habe, bereits beim Kauf des Bootes in den USA über einen Abnehmer zu verfügen, um sich den Einkauf überhaupt leisten zu können. Diesem Vortrag vermag der Senat allerdings nicht zu folgen. Zutreffender erscheint nämlich die weitere Einlassung des Klägers, er habe nicht das vollständige Risiko für den Kauf eines Vorführbootes tragen wollen, weswegen er sich die Anschaffungskosten mit seinem Kollegen geteilt habe. Daraus zeigt sich als erstes Indiz bereits die eigentliche Absicht des Klägers, die nach der Auffassung des Senats darin bestand, ein Boot für eigene Zwecke unter Mitfinanzierung eines Kollegen zu erwerben und diesem gelegentlich die Nutzung des Bootes zu ermöglichen.

Auch aus dem nicht datierten sog. Bestellformular ergibt sich, dass letztlich allenfalls eine Beteiligung des Dr. S an dem Bootskauf durch den Kläger beabsichtigt war und nicht etwa ein Kauf des Bootes. Denn aufgrund der unter Punkt 6 der Bestellung getroffenen Vereinbarung war nicht dem angeblichen Käufer, sondern dem Kläger vorrangig das jederzeitige Nutzungsrecht für Vorführzwecke eingeräumt worden. Herr Dr. S durfte das Boot nur dann gebrauchen, wenn er mindestens 14 Tage vor dem gewünschten Termin seinen Nutzungswunsch angemeldet hatte. Tatsächlich hat Dr. S das Boot nach dem Vortrag des Klägers in der mündlichen Verhandlung lediglich fünf bis sechs Wochen im Jahr genutzt, die restliche Zeit stand es dem Kläger zu eigenen Zwecken zur Verfügung. Von einer Übertragung der Verfügungsmacht an dem Boot in Form einer Lieferung i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG kann daher nicht die Rede sein.

Außerdem zeigt sich an den weiteren Umständen des Sachverhalts, dass von Anfang an kein Kaufgeschäft geplant war. Hierzu zählt insbesondere der "Kaufpreis" von 294.000 DM, der noch nicht einmal ansatzweise zeitnah gezahlt werden sollte. So sollte für das Boot im Jahr der Lieferung nur Transportkosten von 20.000 DM und in den darauffolgenden Jahren jeweils nur drei Raten von 10.000 DM bezahlt werden. Diese Teilzahlungen bilden nicht einmal ansatzweise den Gegenwert für die Übertragung des Bootes. Darüber hinaus sind sie auch nicht geeignet, den Kauf des Klägers vorzufinanzieren. Im Ergebnis stellen sich die auch in der Höhe nicht eindeutig vom Kläger bezifferbaren geringen Zahlungen des Dr. S allenfalls als ein Entgelt für seine vorübergehende Nutzungsmöglichkeit dar. Die Formulierung in der Vereinbarung über die Rückabwicklung des "Kaufs" deutet darauf hin, dass nur 30.000 DM bezahlt worden sind, da sich der Kläger nur in dieser Höhe zur Rückzahlung verpflichtet hat. Es ist bei einem normalen Kaufgeschäft nicht nachvollziehbar, wieso sich ein Verkäufer - wie hier der Kläger - bei einer Rückabwicklung des Kaufvertrags auf einen derart niedrigen Betrag einlassen sollte, zumal für die angeblich vorhandenen Mängelrügen durch den "Käufer" keine ausreichenden Nachweise vorgelegt werden konnten, die einen Anlass für den Kläger darstellen konnten, das Boot zu einem derartig geringen Betrag zurückzunehmen. Hinzu kommt, dass der Kläger eingeräumt hat, das "mangelhafte" Boot selbst noch weitere Jahre benutzt zu haben. Nach der Auffassung des Gerichts entspricht der von Dr. S gezahlte Betrag seiner Höhe nach dem Entgelt, das er für die jährlich etwa fünf- bis sechswöchige Nutzung des Bootes zu entrichten hatte.

Die fehlende Absicht des Klägers, Dr. S die Verfügungsmacht zu verschaffen, zeigt auch der Umstand, dass das Boot beim ADAC ausschließlich auf den Namen des Klägers zugelassen war.

Darüber hinaus hat der Kläger - und nicht etwa der angebliche Käufer - die Kosten für die Behebung der Mängel getragen, die aufgrund einer unzureichenden Abdeckung des Motors entstanden waren. Laut Bestellformular war er jedoch nur für den Ersatz der aufgrund seiner Nutzung entstandenen Kosten verpflichtet. Auch hieraus wird deutlich, dass kein Kaufvertrag mit Dr. S abgeschlossen wurde. Es widerspricht nämlich der Abwicklung eines üblichen Kaufvertrages, dass ausschließlich der Verkäufer für die zahlreichen Reparaturen eines bereits verkauften Bootes sowie die Einforderung von Garantieleistungen Sorge zu tragen hat und den Einbau eines Alarmsystems aus eigener Tasche bezahlt. Diese Pflichten treffen vielmehr den wirtschaftlichen Eigentümer des Bootes, der nicht nur an einer gelegentlichen Nutzungsmöglichkeit, sondern am Erhalt von Wert und Substanz des Liefergegenstandes interessiert ist.

Die vorliegenden Umstände sprechen eindeutig dafür, dass der Kläger von Anfang an beabsichtigt hatte, die Yacht in Italien zu privaten Zwecken zu nutzen. Da die Vorraussetzungen für die Zuordnung des eingeführten Bootes i.S.d. § 15 Abs. 1 Nr. 2 UStG daher nicht erfüllt sind, kommt es auch nicht darauf an, ob der Kläger in Italien tatsächlich einen Bootsteg unterhalten und dort einen Bootshandel betrieben hat.

2. Selbst wenn man - wie offenbar das FA - davon ausgeht, dass das Boot für Unternehmenszwecke eingeführt und an Dr. S geliefert bzw. diesem die Verfügungsmacht übertragen worden ist, führt sein Begehren nicht zum Erfolg, da insoweit der Ort der Lieferung im Inland liegt. Im Streitfall ist die Vorschrift des § 3 Abs. 6 UStG nicht einschlägig, vielmehr kommt die Regelung des § 3 Abs. 7 Satz 1 UStG zur Anwendung.

Wird der Gegenstand der Lieferung durch den Lieferer, den Abnehmer oder einen vom Lieferer oder vom Abnehmer beauftragten Dritten befördert oder versendet, gilt nach § 3 Abs. 6 Satz 1 UStG die Lieferung dort als ausgeführt, wo die Beförderung oder Versendung an den Abnehmer oder in dessen Auftrag an einen Dritten beginnt. Versenden liegt vor, wenn jemand die Beförderung durch einen selbständigen Beauftragten ausführen oder besorgen lässt (§ 3 Abs. 6 Satz 2 UStG). Wird der Gegenstand der Lieferung hingegen nicht befördert oder versendet, wird die Lieferung dort ausgeführt, wo sich der Gegenstand zur Zeit der Verschaffung der Verfügungsmacht befindet (§ 3 Abs. 7 Satz 1 UStG).

Zum Zeitpunkt ihrer Lieferung befand sich die Motoryacht in B/Deutschland und damit im Inland. Laut Ziffer 3 der Geschäftsbedingungen des Vertrages zwischen dem Kläger und Herrn Dr. S sollte die Lieferung in B/Deutschland erfolgen. Abweichende Regelungen wurden im Vertrag nicht getroffen. Auch aus den Vereinbarungen unter Ziffer 3 ("Preis") der Bestellung der Posten "Fracht/Auslieferung DM 20.000" sowie unter Ziffer 5 ("Zahlungstermin") "Transportkosten von DM 20.000,00 am 10.01.1995" lässt sich nicht entnehmen, dass sich der Kläger zu einer Beförderung oder Versendung der Yacht an einen anderen Ort als Bremen verpflichtet hat.

Das Vorbringen des Klägers, dass er die vertraglich geschuldete Leistung erst nach Vornahme verschiedener Montagearbeiten und nachdem die Yacht im Ausland zu Wasser gelassen worden sei, erbracht habe, ist nicht nachvollziehbar. Eine derartige Verpflichtung ergibt sich weder aus der verbindlichen Bestellung noch aus anderen Vereinbarungen zwischen dem Kläger und dem Käufer. Insbesondere enthält auch die dem Vertrag beigefügte Spezifikation keinen Hinweis darauf, dass die dort aufgeführten Bestandteile und Eigenschaften des Bootes noch eine Montage erfordern.

Aufgrund der eindeutigen Festlegung des Orts der Lieferung in Bremen liegen im Streitfall entgegen der Ansicht des Klägers auch keine Anhaltspunkte für eine steuerfreie Ausfuhrlieferung nach § 4 Nr. 1 a UStG vor. Nach dieser Vorschrift sind Ausfuhrlieferungen im Sinne des § 6 UStG steuerfrei. Eine Ausfuhrlieferung liegt nach § 6 Abs. 1 UStG vor, wenn der Unternehmer bei einer Lieferung den Gegenstand der Lieferung in das Drittlandsgebiet versendet hat oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das Drittlandsgebiet versendet hat. Da Herrn Dr. S die Verfügungsmacht an der Motoryacht jedoch bereits im Inland verschafft worden ist, sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung.

Die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil kann durch Beschwerde angefochten werden.

Ende der Entscheidung

Zurück