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Gericht: Finanzgericht München
Gerichtsbescheid verkündet am 02.04.2008
Aktenzeichen: 14 K 338/07
Rechtsgebiete: UStG
Vorschriften:
UStG § 14 | |
UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 |
Finanzgericht München
Umsatzsteuer 2003
In der Streitsache
...
hat das Finanzgericht München, 14. Senat,
ohne mündliche Verhandlung
am 2. April 2008
für Recht erkannt:
Tenor:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe:
I.
Streitig ist die Anerkennung von Vorsteuern.
Der Kläger ist als freier Journalist unternehmerisch tätig.
Nachdem er für das Streitjahr keine Steuererklärung abgegeben hatte, setzte das Finanzamt (FA) im Schätzungswege gemäß § 162 Abgabenordnung 1977 (AO) die Umsatzsteuer 2003 mit Bescheid vom 12. Januar 2005 auf 2.320 EUR fest.
Im Rahmen des dagegen gerichteten Einspruchsverfahrens reichte der Kläger am 3. Juni 2005 eine Umsatzsteuererklärung ein, in der er keine Umsätze angab sowie Vorsteuerbeträge in Höhe von 311,48 EUR geltend machte.
Der wiederholten Aufforderung des FA, die geltend gemachte Vorsteuern mit den betreffenden Eingangsrechnungen nachzuweisen (vgl. Schreiben vom 7. Oktober 2005, Bl. 29, vom 12. Januar 2006, Bl. 82 und Schreiben vom 16. Februar 2006, Bl.87 Rechtsbehelfsakte FA), kam der Kläger nicht nach.
Mit Entscheidung vom 24. März 2006 wurde der Einspruch daraufhin als unbegründet zurückgewiesen.
Mit der dagegen eingelegten Klage macht der Kläger im Wesentlichen geltend, dass das FA die von ihm abgegebenen Steuererklärungen zu Unrecht als unglaubwürdig eingestuft hat.
Es sei unverständlich, dass ein derartig geringer Vorsteuerbetrag in Zweifel gezogen werde.
Da die Steuererklärung ausreichend sei, könne auf die Vorlage der Rechnungen verzichtet werden.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
unter Aufhebung des Umsatzsteuerbescheids 2003 vom 12. Januar 2005 und der Einspruchsentscheidung vom 24. März 2006 die Umsatzsteuer 2003 auf einen Negativbetrag von 311,48 EUR festzusetzen.
Das Finanzamt beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verweist es auf die Einspruchsentscheidung und trägt ergänzend vor, dass der angefochtene Umsatzsteuerbescheid mit Bescheid vom 20. November 2007 geändert worden sei und die Umsatzsteuer nunmehr auf 0 EUR festgesetzt worden sei. Dem Klagebegehren sei damit überwiegend entsprochen worden. Mangels Vorlage der Eingangsrechnungen könne sich jedoch kein Erstattungsanspruch ergeben.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Finanzamts-Akten sowie die im Verfahren gewechselten Schriftsätze verwiesen.
II.
Die Klage hat keinen Erfolg, das FA hat die Anerkennung der geltend gemachten Vorsteuerbeträge zu Recht versagt.
Ein Unternehmer kann nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes in der für das Streitjahr maßgebenden Fassung (UStG) die in Rechnungen i. S. des § 14 UStG gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von anderen Unternehmern für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuerbeträge abziehen.
Gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 UStG setzt die Ausübung des Vorsteuerabzugs voraus, dass der Unternehmer eine nach §§ 14, 14 a UStG ausgestellte Rechnung besitzt.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs trägt der Unternehmer für das Vorliegen der den Rechtsanspruch auf Vorsteuerabzug begründenden Tatsachen die Feststellungslast.
Es ist vor allem seine Sache und nicht Aufgabe des FA oder des Gerichts, sich um das Vorliegen der Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG zu kümmern (vgl. BFH-Beschluss vom 3. August 2007 V B 73/07, BFH/NV 2007, 2368 m.w.N). Für die Geltendmachung von Vorsteuerbeträgen ist die Vorlage der Eingangsrechnungen unabdingbare Voraussetzung, ein Verzicht wegen Geringfügigkeit kommt nicht in Betracht.
Im Streitfall ist der Kläger seiner Nachweispflicht für das Vorliegen der den Vorsteuerabzug begründenden Tatsachen in keiner Weise nachgekommen. Seine Klage hat daher keinen Erfolg.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 137 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung.
Ende der Entscheidung
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