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Beginn der Entscheidung

Gericht: Finanzgericht München
Beschluss verkündet am 19.06.2008
Aktenzeichen: 14 K 3393/07
Rechtsgebiete: VO 1383/2003/EG, MarkenVO, MadrRegAbkProt


Vorschriften:

VO 1383/2003/EG Art. 5 Abs. 1
VO 1383/2003/EG Art. 5 Abs. 4
MarkenVO Art. 146 Abs. 1
MarkenVO Art. 146 Abs. 2
MadrRegAbkProt Art. 3 Abs. 4
MadrRegAbkProt Art. 5 Abs. 1
MadrRegAbkProt Art. 5 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht München

14 K 3393/07

Antrag auf Grenzbeschlagnahme

In der Streitsache

...

hat der 14. Senat des Finanzgerichts München

unter Mitwirkung

des Vorsitzenden Richters am Finanzgericht ......,

des Richters am Finanzgericht ...... und

der Richterin am Finanzgericht ...... sowie

der ehrenamtlichen Richter ...... und ......

aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 19. Juni 2008

beschlossen:

Tenor:

1. Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften wird gemäß Art. 234 Abs. 2 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Ist Art. 5 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Vorgehen der Zollbehörden gegen Waren, die im Verdacht stehen, bestimmte Rechte geistigen Eigentums zu verletzen, und die Maßnahmen gegenüber Waren, die erkanntermaßen derartige Rechte verletzen, im Hinblick auf den Beitritt der Europäischen Gemeinschaft zum Madrider Protokoll dahingehend auszulegen, dass trotz der Verwendung des Begriffs "Gemeinschaftsmarke" auch internationale Registrierungen von Marken im Sinne der Art. 146 ff. der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1992/2003 des Rates vom 27. Oktober 2003, erfasst werden?

2. Das Verfahren wird bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften über die Vorabentscheidungsfrage ausgesetzt.

Gründe:

I.

Streitig ist, ob die Klägerin einen Anspruch auf Tätigwerden der Zollbehörden hat.

Die Beklagte (die Oberfinanzdirektion -OFD-, jetzt Bundesfinanzdirektion - BFD) lehnte mit Bescheid vom 31. Mai 2007 einen Grenzbeschlagnahmeantrag der Klägerin vom 10. Mai 2007 für zwölf international registrierte Marken (IR-Marken) ab, obwohl sie am 9. August 2006 einem Grenzbeschlagnahmeantrag vom Juni 2006 für acht IR-Marken stattgegeben hatte.

Den hiergegen eingelegten Einspruch wies die OFD mit Einspruchsentscheidung vom 22. August 2007 als unbegründet zurück.

Mit ihrer Klage bringt die Klägerin im Wesentlichen Folgendes vor: Nach dem Beitritt der Europäischen Gemeinschaft (EG) zum Madrider Protokoll am 1. Oktober 2004 und der infolgedessen erfolgten Änderung der VO (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (MarkenVO) hätten internationale Registrierungen dieselbe Wirkung wie die Anmeldung bzw. Eintragung einer Gemeinschaftsmarke. Die Klägerin sei deshalb hinsichtlich der auf ihren Namen eingetragenen IR-Marken dem Rechtsinhaber einer Gemeinschaftsmarke gleichgestellt. Eine Ungleichbehandlung von Gemeinschaftsmarken einerseits und über das Madrider System eingetragenen Marken andererseits käme daher einer Vertragsverletzung gleich.

Die BFD bringt vor, dass die Aufzählung in Art. 5 Abs. 4 VO (EG) Nr. 1383/2003 abschließend sei. Danach könne Gegenstand eines Antrags auf Tätigwerden der Zollbehörden nur eine Gemeinschaftsmarke sein. IR-Marken, in denen die EG benannt ist, würden vom klaren Wortlaut der Vorschrift nicht erfasst. Zwar habe zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der VO (EG) Nr. 1383/2003 noch keine Möglichkeit für Inhaber von IR-Marken bestanden, die Gemeinschaft in einer Internationalen Registrierung zu benennen, da dies erst mit dem Beitritt der EG zum Madrider Protokoll am 1. Oktober 2004 möglich geworden sei. Trotz des Beitritts zum Madrider Protokoll habe der Verordnungsgeber aber bislang keine Erweiterung des Art. 5 Abs. 4 VO (EG) Nr. 1383/2003 um Internationale Marken, in denen die Gemeinschaft benannt ist, vorgenommen. Mithin existiere derzeit keine Rechtsgrundlage, die ein Tätigwerden der Zollbehörden bei IR-Marken, in denen die Gemeinschaft benannt ist, ermögliche. Außer4 dem würden sich IR- und Gemeinschaftsmarken in ihrer Funktions- und Wirkungsweise grundlegend unterscheiden. Während Gemeinschaftsmarken mit ihrer Eintragung wirksam würden und sich der Rechtsinhaber sofort auf sie berufen könne, reiche für IR-Marken die bloße Registrierung bei der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) noch nicht aus, um tatsächlich auch in diesem Umfang in der EG Wirkung zu entfalten. Vielmehr seien in diesem Fall noch absolute und ggf. relative Eintragungshindernisse zu prüfen, was dazu führen könne, dass der IR-Marke der Schutz in der EG ganz oder teilweise verweigert werde.

II.

Im Streitfall sind gemeinschaftsrechtliche Vorschriften - Art. 5 Abs. 4 Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Vorgehen der Zollbehörden gegen Waren, die im Verdacht stehen, bestimmte Rechte geistigen Eigentums zu verletzen, und die Maßnahmen gegenüber Waren, die erkanntermaßen derartige Rechte verletzen --VO Nr. 1383/2003-- (ABl. Nr. 1 196 S. 7 vom 2. August 2003) - anzuwenden, bei deren Auslegung Zweifelsfragen bestehen.

1. Anzuwendendes Recht:

Lt. Art. 1 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 1383/2003 sind in dieser VO die Voraussetzungen festgelegt, unter denen die Zollbehörden tätig werden können, wenn Waren in folgenden Situationen im Verdacht stehen, ein Recht geistigen Eigentums zu verletzen:

a) wenn sie nach Art. 61 Zollkodex (ZK) zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr, zur Ausfuhr oder zur Wiederausfuhr angemeldet werden;

b) wenn sie im Rahmen einer zollamtlichen Prüfung von Waren entdeckt werden, die nach Art. 37 und Art. 183 ZK in das Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden, die in ein Nichterhebungsverfahren im Sinne des Art. 84 Abs. 1 Buchst. a ZK überführt werden, deren nach Art. 182 Abs. 2 ZK mitteilungspflichtige Wiederausfuhr im Gange ist oder die in eine Freizone oder ein Freilager im Sinne des Art. 166 ZK verbracht werden.

Nach Art. 5 Abs. 1 der VO Nr. 1383/2003 kann der Rechtsinhaber in jedem Mitgliedstaat bei der zuständigen Zolldienststelle einen schriftlichen Antrag auf Tätigwerden der Zollbehörden stellen, wenn sich Waren in einer der in Art. 1 Abs. 1 genannten Situationen befinden (Antrag auf Tätigwerden).

Gemäß Art. 2 Abs. 2 der VO Nr. 1383/2003 ist "Rechtsinhaber"

a) der Inhaber einer Marke, eines Urheberrechts oder verwandter Schutzrechte, eines Geschmacksmusterrechts, eines Patents, eines ergänzenden Schutzzertifikats, eines Sortenschutzrechts, einer geschützten Ursprungsbezeichnung, einer geschützten geografischen Angabe, oder allgemein eines der in Absatz 1 genannten Rechte oder

b) jede andere zur Nutzung der unter Buchstabe a) genannten Rechte geistigen Eigentums befugte Person oder ihr Vertreter.

Nach Art. 5 Abs. 4 der VO Nr. 1383/2003 kann außer dem Tätigwerden der Zollbehörden des Mitgliedstaats, in dem der Antrag gestellt wird, auch das Tätigwerden der Zollbehörden eines oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten beantragt werden, wenn der Antragsteller Rechtsinhaber einer Gemeinschaftsmarke, eines gemeinschaftlichen Geschmacksmusterrechts, eines gemeinschaftlichen Sortenschutzrechts oder eines gemeinschaftlichen Schutzrechts an einer Ursprungsbezeichnung oder einer geografischen Angabe ist.

2. Der Wortlaut des Art. 5 Abs. 4 der VO Nr. 1383/2003 spricht mithin dagegen, dass die Klägerin einen Antrag auf Tätigwerden von Zollbehörden mehrerer Mitgliedstaaten stellen kann, da sie hinsichtlich der hier streitgegenständlichen IR-Marken nicht Rechtsinhaber einer Gemeinschaftsmarke ist. Es verbliebe ihr nur das Recht, gemäß Art. 5 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 1383/2003 bei einzelnen Mitgliedstaaten einen Antrag auf Tätigwerden der dortigen Zollbehörden zu stellen.

3. Der Senat hält es jedoch für naheliegend, dass Art. 5 Abs. 4 der VO Nr. 1383/2003 über seinen bloßen Wortlaut hinaus auch für Rechtsinhaber von IR-Marken gilt.

a) Mit Beschluss des Rates vom 27. Oktober 2003 (2003/793/EG) wurde nämlich der Beitritt der EG zu dem am 27. Juni 1989 in Madrid angenommenen Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken (Madrider Protokoll) genehmigt (ABl. Nr. 1 296 vom 14. November 2003 S. 20).

Nach der 8. Begründungserwägung zu diesem Beschluss sollen sich das Markensystem der Gemeinschaft und das nach dem Madrider Protokoll bestehende internationale Registrierungssystem ergänzen. Damit Unternehmen die Vorteile der Gemeinschaftsmarke im Rahmen des Madrider Protokolls und umgekehrt nutzen können, müssen die Anmelder und Inhaber von Gemeinschaftsmarken deshalb die Möglichkeit erhalten, den internationalen Schutz für ihre Marken durch eine internationale Anmeldung gemäß dem Madrider Protokoll zu beantragen und umgekehrt müssen Inhaber einer internationalen Registrierung nach dem Madrider Protokoll den Schutz für ihre Marken gemäß dem Markensystem der Gemeinschaft beantragen können.

Art. 4 Abs. 1 Buchst. a des Madrider Protokolls bestimmt, dass von dem Datum der Registrierung oder der Eintragung nach den Bestimmungen der Art. 3 und 3b an die Marke in jeder der beteiligten Vertragsparteien ebenso geschützt ist, wie wenn sie unmittelbar bei der Behörde dieser Vertragspartei hinterlegt worden wäre. Wurde dem Internationalen Büro keine Schutzverweigerung nach Art. 5 Abs. 1 und 2 mitgeteilt oder wurde eine nach jenem Artikel mitgeteilte Schutzverweigerung später zurückgenommen, so ist die Marke in der beteiligten Vertragspartei von dem genannten Datum an ebenso geschützt, wie wenn sie von der Behörde dieser Vertragspartei eingetragen worden wäre.

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1992/2003 des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Änderung der MarkenVO, um den Beitritt der EG zu dem am 27. Juni 1989 in Madrid angenommenen Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken wirksam werden zu lassen --VO Nr. 1992/2003-- (ABl. Nr. 1 296 vom 14. November 2003 S. 1), sind gemeinschaftsrechtliche Regelungen erlassen worden über die Wirkung internationaler Registrierungen, in denen die EG benannt ist.

Nach Art. 146 Abs. 1 der MarkenVO in der Fassung der VO Nr. 1992/2003 hat eine internationale Registrierung, in der die EG benannt ist, vom Tage der Registrierung gemäß Art. 3 Abs. 4 des Madrider Protokolls oder vom Tage der nachträglichen Benennung der EG gemäß Art. 3ter (gemeint wohl Art. 3b) Abs. 2 des Madrider Protokolls an dieselbe Wirkung wie die Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke.

Nach Art. 146 Abs. 2 MarkenVO hat die internationale Registrierung einer Marke, in denen die EG benannt wird, von dem in Abs. 1 genannten Tag an dieselbe Wirkung wie die Eintragung einer Marke als Gemeinschaftsmarke, wenn keine Schutzverweigerung gemäß Artikel 5 Abs. 1 und 2 des Madrider Protokolls mitgeteilt oder eine solche Verweigerung widerrufen wurde.

Gemäß Art. 146 Abs. 3 MarkenVO tritt für die Zwecke der Anwendung des Art. 9 Abs. 3 MarkenVO die Veröffentlichung der in Art. 147 Abs. 1 genannten Einzelheiten der internationalen Registrierung, in der die EG benannt wird, an die Stelle der Veröffentlichung der Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke, und die Veröffentlichung gemäß Art. 147 Abs. 2 tritt an die Stelle der Veröffentlichung der Eintragung einer Gemeinschaftsmarke.

b) Nach dem Beitritt der EG zum Madrider Protokoll am 1. Oktober 2004 haben die auf den Namen der Klägerin eingetragenen IR-Marken (internationale Registrierungen) somit gemäß Art. 146 Abs. 2 MarkenVO dieselbe Wirkung wie die Eintragung einer Gemeinschaftsmarke, sobald die Frist für eine Schutzverweigerung nach Art. 5 Abs. 1 und 2 des Madrider Protokolls abgelaufen ist. Damit wird das gleiche Ergebnis erzielt, wie bei der Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke, wenn keine absoluten oder relativen Eintragungshindernisse vorliegen bzw. geltend gemacht werden (vgl. Art. 38 Abs. 1 i.V.m. Art. 7 und Art. 42 i.V.m. Art. 8 sowie Art. 45 MarkenVO).

Da diese Frist in den streitgegenständlichen Fällen unstreitig abgelaufen ist, ist die Klägerin deshalb insoweit dem Rechtsinhaber einer Gemeinschaftsmarke gleichgestellt.

Hierfür spricht - neben o. g. 8. Begründungserwägung zum Beschluss des Rates vom 27. Oktober 2003 (2003/793/EG) - auch die Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses der Kommission zu dem "Vorschlag für eine Entscheidung des Rates über die Genehmigung des Beitritts der EG zum Protokoll zum Madrider Abkommen" und dem "Vorschlag für eine Verordnung (EG) des Rates zur Änderung der VO (EG) Nr. 40/94" (ABl. Nr. C 89 vom 19. März 1997 S. 14).

Darin wurde der Beitritt zum Madrider Protokoll u.a. befürwortet, weil die Vorzüge dieses Systems Einfachheit, Wirtschaftlichkeit und Entbürokratisierung seien. Ein einheitliches Verfahren trete an die Stelle einer ganzen Reihe von Anträgen, die sonst zwangsläufig bei jedem einzelnen nationalen oder regionalen Amt gestellt werden müssten, und dies ohne jeden Zweifel zur Förderung der internationalen Zusammenarbeit und zum Ausbau des Handels beitrage (2.5.). Es müsse deutlich hervorgehoben werden, dass Inhaber von Marken über das Madrider Protokoll auch in den Genuss des Markenschutzes auf dem Gebiet all derjenigen Mitgliedstaaten kommen, die Vertragsparteien der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums vom 20. März 1883 sind (2.6.). Infolgedessen stünden das Madrider Protokoll und die MarkenVO nicht etwa im Widerspruch oder Konflikt zueinander, sondern sie ergänzten sich vielmehr gegenseitig. Diese Komplementarität bestehe ganz einfach darin, dass die Anmelder und Inhaber von Gemeinschaftsmarken den internationalen Schutz ihrer Marken durch eine internationale Anmeldung im Rahmen des Madrider Protokolls und die Inhaber internationaler Registrierungen aufgrund dieses Protokolls den Schutz ihrer Marken als Gemeinschaftsmarken erlangen könnten (2.10.).

Die Änderung der MarkenVO wurde u.a. befürwortet, weil die Vorschriften für internationale Registrierungen, in denen die EG benannt ist, grundsätzlich dieselben Vorschriften wie für Gemeinschaftsmarken sind (3.2.). Als wichtiger Aspekt wird hervorgehoben, dass Art. 140 MarkenVO als generelle Regel vorsehe, dass die MarkenVO und die entsprechenden Durchführungsverordnungen für die beim WIPO eingereichten Gesuche um internationale Registrierung mit Schutzausdehnung auf die Gemeinschaft gelten sollen. Diese Regelung bilde den Grundpfeiler für die Verknüpfung der beiden Systeme (3.7.1.).

Demzufolge gewährt eine IR-Marke ihrem Inhaber gemäß Art. 9 Abs. 1 der MarkenVO wie dem Inhaber einer Gemeinschaftsmarke ein ausschließliches Recht. Dieses Recht gestattet es dem Inhaber, Dritten zu verbieten, ohne seine Zustimmung im geschäftlichen Verkehr u.a. ein mit der Gemeinschafts- bzw. IR-Marke identisches Zeichen für Waren zu benutzen, die mit denjenigen identisch sind, für die sie eingetragen ist. Nach Art. 9 Abs. 2 Buchst. c MarkenVO kann insbesondere verboten werden, Waren unter dem Zeichen einzuführen oder auszuführen.

c) In der VO (EG) Nr. 1383/2003 wird zwar ausdrücklich zwischen Rechtsinhabern von Gemeinschaftsmarken und sonstigen Marken unterschieden (vgl. Art. 5 Abs. 1 und 4, Art. 2 Abs. 2 Buchst. a).

Aufgrund o. g. Gleichstellung von IR-Marken und Gemeinschaftsmarken sind aber auch die Inhaber von IR-Marken Inhaber eines der in Art. 2 Abs. 1 Buchst. a der VO (EG) Nr. 1383/2003 genannten Rechte im Sinne der MarkenVO. Dies hat zur Folge, dass sie als Rechtsinhaber im Sinne von Art. 2 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 1383/2003 eines der in Art. 2 Abs. 1 genannten Rechte - auch nach Auffassung der Beklagten - gemäß Art. 5 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 1383/2003 in jedem Mitgliedstaat für ihre geschützten IR-Marken bei den zuständigen Zolldienststellen einen Antrag auf Tätigwerden stellen könnten. Dies soll aber gerade wegen der mit dem Beitritt der EG zum Madrider Protokoll beabsichtigten Vereinfachung und Förderung der internationalen Zusammenarbeit vermieden werden.

d) Schließlich ist noch darauf hinzuweisen, dass die hier streitgegenständliche Auslegungsfrage nach Auskunft der Beklagten in der EU unterschiedlich beurteilt wird und demzufolge Anträge auf Grenzbeschlagnahme nach Art. 5 Abs. 4 der VO (EG) Nr. 1383/2003 für IR-Marken von manchen Mitgliedstaaten abgelehnt werden, während sie von anderen Mitgliedstaaten bewilligt werden.

Deshalb erscheint eine Entscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften im Vorlageverfahren über den Geltungsbereich des Art. 5 Abs. 4 der VO (EG) Nr. 1383/2003 erforderlich, um eine einheitliche Behandlung von Grenzbeschlagnahmeanträgen durch Inhaber von Gemeinschaftsmarken in der EU sicherzustellen.

Zusatz:

Sie werden darauf hingewiesen, dass dem EuGH vorliegende Daten an die Öffentlichkeit gelangen können.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss ist kein Rechtsmittel gegeben (vgl. BFH-Beschluss vom 27. Januar 1981 VII B 56/80, BStBl II 1981, 324).



Ende der Entscheidung

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