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Beginn der Entscheidung

Gericht: Finanzgericht München
Urteil verkündet am 20.09.2000
Aktenzeichen: 14 K 3507/89
Rechtsgebiete: UStG


Vorschriften:

UStG § 4 Nr. 20 Buchst. a
UStG § 15 Abs. 2 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht München

14 K 3507/89

Umsatzsteuer 1985, 1986 und 1987

In der Streitsache

hat der 14. Senat des Finanzgerichts München

unter Mitwirkung

des Vorsitzenden Richters am Finanzgericht und

der Richter am Finanzgericht und sowie

der ehrenamtlichen Richter und

ohne mündliche Verhandlung

am 20. September 1993

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Gründe:

I. Streitig ist die Anwendbarkeit der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 20 Buchst. a des Umsatzsteuergesetzes 1980 (UStG) auf die Umsätze des Klägers (Kl).

Der Kl, ein im Jahr 1978 gegründeter und als gemeinnützig anerkannter eingetragener Verein, verfolgt nach § 1 seiner Vereinssatzung den Zweck der Errichtung und Unterhaltung eines allgemein zugänglichen Museums für Wald- und Holzwirtschaft in der Gemeinde R Nach mehrjähriger Ansammlung von Museumsgut und Errichtung eines Museumsgebäudes erfolgte am 24. Oktober L988 die Eröffnung des Museums (vgl. Tätigkeitsbericht 1988 des Kl in Abschnitt 88/90 der Überwachungsakte).

In seinen Umsätzsteuer-USt-Erklärungen für die Streitjahre 1985 bis 1987 machte der Kl für die ihm vor Eröffnung des Museums in Rechnung gestellte USt den Vorsteuerabzug geltend.

Der Beklagte (Finanzamt -FA-) setzte mit USt-Bescheiden vom Februar 1989 (Bl. 5/85, Bl. 5/86, Bl. 5/87 USt-Akte) die USt jeweils auf 0 DM fest. Er begründete dies damit, daß die Umsätze des Kl gemäß § 4 Nr. 20 Buchst. a UStG steuerfrei seien, da der Kl laut dem Schreiben des Nationalmuseums vom 24. Januar 1989 (Bl. 7 des Abschnitts "Grundsätzliches" der USt-Akte) die gleichen kulturellen Aufgaben wie die entsprechenden Einrichtungen des Bundes, der Länder usw. erfüllt.

Die Einsprüche dagegen blieben erfolglos.

In seiner Klage trägt der Kl vor, daß seine Umsätze nicht nach § 4 Nr. 20 Buchst. a UStG steuerbefreit seien, da die für eine Steuerbefreiung erforderliche Bescheinigung nicht von ihm vorgelegt, sondern durch das FA von Amts wegen angefordert worden sei. Nach dem rechtskräftigen Urteil des Finanzgerichts Bremen vom 19. Juni 1980 II 18/78 (EFG 1980, 622) brauche der Unternehmer eines nicht von einer Gebietskörperschaft geführten Museums die für die Steuerfreiheit erforderliche Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde der Finanzbehörde nicht vorzulegen. In diesem Falle müsse er seine Umsätze versteuern und könne die Vorsteuern abziehen. Zwar sei diese Entscheidung zur Rechtslage des Umsatzsteuergesetzes 1973 ergangen. Es sei jedoch kein Anhaltspunkt dafür zu erkennen, daß der Gesetzgeber mit dem neu gefaßten Wortlaut des § 4 Nr. 20 Buchst. a UStG eine materielle "Änderung der Rechtsvorschrift beabsichtigt habe. Dies ergebe sich aus der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zum Umsatzsteuergesetz (Bundestags-Drucksache 8/1779) vom 05.05.1978 (gemeint ist wohl 15. März 1978).

Wegen der weiteren Klagebegründung wird auf die Schriftsätze des Kl vom 16. August und 22. Dezember 1989 verwiesen.

Der Kl beantragt,

unter Änderung der USt-Bescheide für die Jahre 1985 bis 1987 vom Februar 1989 und der EE vom Juli 1989 eine negative USt für 1985 in Höhe von DM, für 1986 in Höhe von DM und für 1987 in Höhe von DM festzusetzen.

Das FA beantragt unter Bezugnahme auf seine EE

Klageabweisung.

Dem Senat haben die den Kl betreffenden USt- und Überwachungsakten vorgelegen, auf deren Inhalt ebenso Bezug genommen wird, wie auf den der Finanzgerichtsakte.

II. Die Klage ist unbegründet, da der Kl steuerfreie Umsätze tätigt, die den Abzug von Vorsteuern ausschließen.

Nach § 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG ist die Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die der Unternehmer zur Ausführung steuerfreier Umsätze verwendet, vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen. Zu diesen steuerfreien Umsätzen gehören auch die des § 4 Nr. 20 Buchst. a UStG. Nach Satz 1 dieser Vorschrift sind unter anderem die Umsätze der Museen des Bundes, der Länder, der Gemeinden oder Gemeindeverbände steuerfrei. Das gleiche gilt nach Satz 2 dieser Vorschrift für die Umsätze der Museen anderer Unternehmer, wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, daß sie die gleichen kulturellen Aufgaben wie die in Satz 1 bezeichneten Einrichtungen erfüllen.

Die Museumsumsätze des Kl sind steuerfrei, da die Voraussetzungen des § 4 Nr. 20 Buchst. a UStG sämtlich erfüllt sind. Insbesondere hat das Bayerische Nationalmuseum als die zuständige Landesbehörde (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 der Zuständigkeitsverordnung zum USt-Bescheinigungsgesetz vom 17. November 1987, Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1987, 418) dem Museum des Kl bescheinigt, daß es die gleichen kulturellen Aufgaben wie eine entsprechende Einrichtung der öffentlich-rechtlichen Gebietskörperschaften erfüllt.

Entgegen der Auffassung des Kl entfällt die Steuerfreiheit seiner Umsätze nicht deshalb, weil die erforderliche Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde nicht von ihm selbst, sondern vom FA beigebracht wurde.

Denn § 4 Nr. 20 Buchst. a UStG verleiht dem Unternehmer nicht das Recht, etwa durch Nichtvorlage der Bescheinigung auf die Steuerfreiheit seiner Leistungen verzichten zu können. Die Regelung läßt vielmehr zu, daß die für die Erteilung der Bescheinigung zuständige Landesbehörde nicht nur vom Unternehmer, sondern auch von Amts wegen eingeschaltet werden kann (vgl. List in Sölch/Ringleb/List, UStG, Kommentar § 4 Nr. 20, Tz. 23; Fischer in Plückebaum/Malitzky, 10. Auflage, UStG Mehrwertsteuer -, § 4 Nr. 20 Tz. 32 f; Verweyen in Hartmann/Metzenmacher, 7. Auflage, UStG, Kommentar, § 4 Nr. 20 Tz. 69; Vogel in Vogel/Reinisch/Hoffmann, Kommentar zum UStG, § 4 Nr. 20 Tz. 2 a; anderer Ansicht Schuhmann in Rau/Dürrwächter/Flick/ Geist, 6. Auflage, UStG, Kommentar, § 4 Nr. 20 Tz. 57). In dieser Auffassung sieht sich der Senat sowohl durch den Wortlaut als auch den Sinn und Zweck der Regelung sowie durch die im Gesetz ausdrücklich vorgesehene Möglichkeit des Verzichts auf bestimmte Steuerbefreiungen (§ 9 UStG) bestätigt.

Schon der Wortlaut des § 4 Nr. 20 Buchst. a UStG besagt nicht, daß die Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde als ein Tatbestandsmerkmal der Steuerfreiheit allein vom Unternehmer nachzuweisen ist, wie dies etwa für den Nachweis der Voraussetzungen steuerfreier Ausfuhrlieferungen gilt (vgl. § 6 Abs. 4 UStG).

Soweit aus dem Wortlaut des § 4 Nr. 20 Buchst. a UStG in der Fassung des Umsatzsteuergesetzes von 1973 - "... wenn durch Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde nachgewiesen wird ..." - möglicherweise auch geschlossen werden konnte, daß nur der Unternehmer den Nachweis durch Vorlage der Bescheinigung erbringen kann, wurde mit der Neufassung des Wortlauts im Umsatzsteuergesetz 1980 klargestellt, daß die Einschaltung der für die Erteilung der Bescheinigung zuständigen Landesbehörde nicht an die Person des Unternehmers gebunden ist (vgl. BMF- Schreiben IV A 3 - S 7177 - 3/80 vom 03. April 1980, Bundessteuerblatt -BStBl- I 1980, 190).

Dies findet euch seine Bestätigung in dem Regierungsentwurf eines Umsatzsteuergesetzes vom 15. März 1978 (abgedruckt in Plückebaum/Malitzky, a.a.O., Band I Teil D 30, S. 16), wonach die Änderung des Wortlauts des § 4 Nr. 20 Buchst. a UStG insoweit lediglich redaktioneller Art ist, also keine Änderung der materiell-rechtlichen Voraussetzungen der Steuerfreiheit beinhaltet.

Die Auffassung des Senats entspricht dem mit der Einbeziehung "anderer Unternehmer" in die Steuerbefreiungsvorschrift des § 4 Nr. 20 Buchst. a UStG verfolgten Zweck, die Wettbewerbsneutralität zwischen den Einrichtungen der Gebietskörperschaften und den gleichartigen Einrichtungen anderer Unternehmer zu gewährleisten (vgl. Bericht des Finanzausschusses des Deutschen Bundestags vom 30. März 1967, abgedruckt in Plückebaum/- Malitzky a.a.O. Teil D 20, S. 21). Die mit der Regelung beabsichtigte Gleichbehandlung der Umsätze der Einrichtungen der Gebietskörperschaften mit den gleichartigen Einrichtungen anderer Unternehmer würde aber nicht erreicht, wenn § 4 Nr. 20 Buchst. a UStG anderen Unternehmern die Möglichkeit eröffnen würde, durch die Nichtvorlage der Bescheinigung Steuervorteile im Wege des Vorsteuerabzugs gegenüber den Unternehmen der Gebietskörperschaften zu erlangen.

Der Senat stützt sein Auslegungsergebnis ferner auf § 9 UStG und die vorrangige, dem § 9 UStG zugrundeliegende Regelung des Art. 13 Teil C der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates (6. Richtlinie) vom 17. Mai 1977 (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 1977 Nr. 1 145, S. 1, in der Fassung der letzten Änderung vom 14. Dezember 1992, abgedruckt in Plückebaum/- Malitzky a.a.O. Teil C 60). Nach Art. 13 Teil C der 6. Richtlinie ist die grundsätzlich gegebene Möglichkeit, auf die Steuerbefreiung bestimmter Umsätze zu verzichten, für kulturelle Dienstleistungen (vgl. Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. n der 6. Richtlinie) nicht vorgesehen. Der deutsche Gesetzgeber hat auch nicht von der in Art. 28 Abs. 3 Buchst. a der 6. Richtlinie enthaltenen Übergangsregelung Gebrauch gemacht, wonach für eine bestimmte, in den Streitjahren noch nicht abgelaufene Zeit u.a. kulturelle Dienstleistungen weiterhin besteuert werden können. Da dementsprechend die Umsätze des § 4 Nr. 20 Buchst. a UStG nicht in § 9 UStG aufgeführt sind, ist ein Verzicht auf die Steuerfreiheit der Leistungen eines Museums unzulässig (vgl. List in Sölch/Ringleb/List a.a.O. § 4 Nr. 20 Tz. 3).

Ohne Erfolg beruft sich der Kl auf das Urteil des Finanzgerichts Bremen vom 19. Juni 1980 II 18/78 (EFG 1980, 622). Denn zum einen lag dieser Entscheidung der hier nicht vergleichbare Fall zugrunde, daß die einmal erteilte Bescheinigung von der zuständigen Landesbehörde wieder aufgehoben wurde und damit die erforderliche Voraussetzung nachträglich weggefallen ist. Das Gericht hatte deshalb in seinem Urteil nicht über die hier streitige Frage zu befinden, ob die erforderliche Bescheinigung auch von Amts wegen bei der zuständigen Landesbehörde veranlaßt werden darf. Soweit das Finanzgericht Bremen zum anderen darüberhinaus in seinem Urteil die nicht entscheidungserhebliche Ansicht geäußert hat, daß es der Unternehmer in der Hand habe, ob er von der Möglichkeit einer Bescheinigung Gebrauch mache, kann der Senat dieser Auffassung aus den o.g. Gründen nicht folgen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

Das Gericht entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten durch Urteil ohne mündliche Verhandlung (§ 90 Abs. 2 FGO).

Ende der Entscheidung

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