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Beginn der Entscheidung

Gericht: Finanzgericht München
Urteil verkündet am 13.11.2008
Aktenzeichen: 14 K 354/05
Rechtsgebiete: VO 2913/92


Vorschriften:

VO 2913/92 Art. 20 Abs. 5
VO 2913/92 Art. 76 Abs. 1
VO 2913/92 Art. 201 Abs. 1
VO 2913/92 Art. 201 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
In der Streitsache

...

hat der 14. Senat des Finanzgerichts München

unter Mitwirkung

des Vorsitzenden Richters am Finanzgericht,

der Richterin am Finanzgericht und

des Richters am Finanzgericht sowie

der ehrenamtlichen Richter und

aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 13. November 2008

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe:

I. Streitig ist, ob die Klägerin Schuldnerin von Einfuhrabgaben geworden ist.

Am 20. bzw. 21. August 2003 beantragte die Klägerin durch die F GmbH im Rahmen des ihr bewilligten vereinfachten Verfahrens (Bewilligungsnummer ) mit vereinfachter Zollanmeldung (VZA) (Ordnungsnummer bzw. ) die Überführung von 24.650 kg bzw. 25.350 kg Mostäpfeln aus der Tschechischen Republik (Codenummer 0808 1090 600, lose geschüttet, zur industriellen Verarbeitung) in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr. In Feld 36 "Präferenz" war jeweils der Code 320 angegeben. In Feld 39 "Kontingent" war jeweils der Code für ein Kontingent eingetragen, das seit 25. August 2003 ausgeschöpft ist. In Feld 44 "Besondere Vermerke/Vorgelegte Unterlagen/Bescheinigungen u. Genehmigungen" stand folgender Text: "Direktbeförderung - UE auf Rechnung, wird der Abrechnungszollstelle vorgelegt.

Beantragen Abfertigung zum pauschalen Einfuhrpreis 75,90 EUR/100 kg OT-Nummer: " bzw. "Direktbeförderung - UE auf Rechnung, wird der Abrechnungszollstelle vorgelegt. Beantragen Abfertigung zum pauschalen Einfuhrpreis 80,10 EUR/100 kg OT-Nummer: ".

Die VZA wurde am 20. bzw. 21. August 2003 vom Hauptzollamt X - Zollamt Y angenommen, wobei auf der Rückseite des Exemplars 6 des Einheitspapiers in Feld J Nr. 5 "Anordnungen für die Zollbehandlung; Gegenstand und Ergebnis der Zollbeschau; sonstige Vermerke" jeweils die Hinweise "Direktbeförderung nachgewiesen" und "ohne Beschau" eingetragen wurden.

In der VZA Nr. war hier zusätzlich der Text "Meldung wurde keine erstellt" vermerkt.

Feld J Nr. 4 "Maßgebendes Datum bei Meldung an ZZK" war jeweils nicht angekreuzt. Feld J Nr. 8 "Präferenz nachgewiesen" war in beiden Fällen ausgestrichen.

Auf der Rückseite der Exemplare 8, die die Klägerin dem HZA in Kopie vorlegte, war in Feld J Nr. 4 das Kästchen mit dem nebenstehenden Text "Meldung an ZZK abgesandt" angekreuzt.

Mit der ergänzenden Zollanmeldung vom 24. September 2003, eingegangen beim HZA am 30. September 2003 legte die Klägerin eine Sammelrechnung in Kopie vor (Rechnung Nr. vom 22. August 2003), die 10 Positionen Mostäpfel umfasste und u.a. jeweils die Menge in kg, einen Preis zu jeder Position und den Gesamtpreis auswies. Diese Sammelrechnung erkannte das HZA nicht als Präferenznachweis an.

Mit zwei Einfuhrabgabenbescheiden vom 28. Oktober 2003 setzte das HZA daher Einfuhrabgaben (Zoll) i.H.v. 1.683,84 EUR (bezüglich der Lieferung von 24.650 kg Mostäpfeln) bzw. 1.827,48 EUR (bezüglich der Lieferung von 25.350 kg Mostäpfeln) gegen die Klägerin fest.

Die dagegen eingelegten Einsprüche wies das HZA mit den Einspruchsentscheidungen vom 25. November 2004 und vom 8. Dezember 2004 zurück, weil bei der Einfuhr der Mostäpfel kein Präferenznachweis vorgelegen habe. Die mit der ergänzenden Zollanmeldung in Kopie vorgelegte Sammelrechnung habe aufgrund des Rechnungspreises in Höhe von 29.307,60 EUR nicht als Präferenznachweis anerkannt werden können, da es sich bei dem Aussteller nicht um einen ermächtigten Ausführer im Sinn des Artikel 22 Protokoll Nummer 4 Warenverkehr mit Mittel- und Osteuropäischen Ländern - MOEL - handele. Eine Meldung zum Kontingent habe daher nicht abgesetzt werden können. Das Kontingent K sei seit dem 25. August 2003 erschöpft gewesen. Der Einwand, wonach der Fahrer Zollrechnungen mit Ursprungserklärungen und Stempel mit Unterschrift an der Grenze vorgelegt habe, sei als Schutzbehauptung zu werten, da in Feld 44 des Einheitspapiers erklärt worden sei, dass die Ursprungserklärung auf der Rechnung der Abrechnungszollstelle vorgelegt werde.

Daraufhin erhob die Klägerin Klage, mit der sie im wesentlichen vorbringt, dass der Fahrer die Frachtbriefe und Zollrechnungen mit Ursprungserklärung, Stempel und Unterschrift bei der Abrechnungszollstelle habe vorlegen müssen, da ansonsten keine Verzollung habe stattfinden können. Diese sei aber durchgeführt worden. Die Klägerin erhalte keine Originalpapiere und könne diese daher auch nicht vorlegen. Ein eventueller Verlust dieser Papiere bei den Abrechnungszollstellen liege nicht in der Sphäre der Klägerin. Zolltechnische Fehler seien der Klägerin nicht zuzurechnen.

Die Klägerin beantragt,

die Einfuhrabgabenbescheide vom 28. Oktober 2003 und die Einspruchsentscheidungen vom 25. November und 8. Dezember 2004 aufzuheben.

Das HZA beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung nimmt es auf seine Einspruchsentscheidungen Bezug und weist zudem darauf hin, dass eine Recherche bei der Oberfinanzdirektion Z ergeben habe, dass im Zeitraum vom 19. bis zum 22. August 2003 für die gegenständlichen VZAen keine AÜV-Meldungen eingegangen seien.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die HZA-Akten, die im Verfahren gewechselten Schriftsätze und die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.

II. Die Klage ist nicht begründet.

1. Das HZA hat zu Recht mit den beiden Einfuhrabgabenbescheiden vom 28. Oktober 2003 Einfuhrabgaben (Zoll) i.H.v. 1.683,84 EUR (bezüglich der Lieferung von 24.650 kg Mostäpfeln) bzw. 1.827,48 EUR (bezüglich der Lieferung von 25.350 kg Mostäpfeln) gegen die Klägerin festgesetzt.

a) Mit der Annahme der Zollanmeldung der Klägerin zur Überführung der Mostäpfel in den zollrechtlich freien Verkehr am 20. bzw. 21. August 2003 ist eine Einfuhrzollschuld entstanden.

Gem. Art. 201 Abs. 1 Buchst. a des Zollkodex (ZK) entsteht eine Einfuhrzollschuld, wenn eine einfuhrabgabenpflichtige Ware in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt wird.

Gem. Art. 201 Abs. 2 ZK entsteht die Zollschuld in dem Zeitpunkt, in dem die betreffende Zollanmeldung angenommen wird.

Die Klägerin hat für beide Sendungen beim Zollamt Y eine VZA i.S.d. Art. 76 Abs. 1 Buchst. a ZK i.V.m. Art. 253 Abs. 1 und Art. 260 Abs. 1, 2 erster Anstrich der Durchführungsverordnung zum Zollkodex (ZK-DVO) abgegeben, mit der die Klägerin die Überführung der Waren in den zollrechtlich freien Verkehr beantragt hat. Diese Zollanmeldungen hat das Zollamt Y am 20. bzw. 21. August 2003 angenommen.

Dass die Klägerin für beide Warensendungen noch eine ergänzende Zollanmeldung gem. Art. 76 Abs. 2 ZK i.V.m. Art. 253 Abs. 2 ZK-DVO und Art. 262 Abs. 1 u.a. 2 ZK-DVO abgegeben hat, ändert am Zeitpunkt der Zollschuldentstehung nichts, vgl. Art. 76 Abs. 3 ZK.

Die Klägerin kann für die hier in Rede stehenden Waren keine Zollpräferenz in Anspruch nehmen.

Zwar bestand im Zeitpunkt der Annahme der VZAen ein Präferenzzollkontingent für Mostäpfel der Position 0808 1090 600 der Kombinierten Nomenklatur (KN) aus der Tschechischen Republik, in dessen Rahmen eine zollfreie Einfuhr der Mostäpfel möglich gewesen wäre (vgl. Anhang A (b) des Protokolls zur Anpassung der Handelsaspekte des Europa-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Tschechischen Republik andererseits zur Berücksichtigung der Ergebnisse der Verhandlungen zwischen den Parteien über neue gegenseitige Zugeständnisse in der Landwirtschaft, genehmigt durch Beschluss des Rates vom 14. April 2003, ABl. (EG) Nr. 1 107/12 vom 30. April 2003; vgl. auch Art. 19 Abs. 2, 21 des Europa- Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Tschechischen Republik andererseits - Europa- Abkommen, genehmigt durch Beschluss des Rates und der Kommission vom 19. Dezember 1994, ABl. (EG) Nr. 1 360/1 vom 31. Dezember 1994). Diese Zollpräferenz kann jedoch grundsätzlich nur dann in Anspruch genommen werden, wenn mit der VZA Unterlagen vorgelegt werden, die bestätigen, dass die eingeführten Mostäpfel von dieser Zollpräferenzmaßnahme erfasst werden (vgl. Art. 20 Abs. 4 i.V.m. Abs. 3 Buchst. d ZK, Art. 218 Abs. 1 Buchst. c ZK-DVO).

Zwar hat die Klägerin durch Eintrag des Codes 320 in Feld 36 des Einheitspapiers die Anwendung eines präferenzierten Zollsatzes innerhalb eines Zollkontingents unter Angabe der Kontingentnummer in Feld 39 beantragt. Sie hat aber keine Dokumente vorgelegt, die die Präferenz bezüglich der eingeführten Mostäpfel bestätigen würden. Vielmehr hat sie selbst in Feld 44 der vereinfachten Zollanmeldung darauf hingewiesen, dass die Ursprungserklärung auf der Rechnung der Abrechnungszollstelle vorgelegt wird. Dafür, dass mit der VZA kein Präferenznachweis vorgelegt worden ist, spricht insbesondere, dass die Abfertigungszollstelle auf der Rückseite des Exemplars Nr. 6 der VZA unter Ausstreichung des Feldes J Ziffer 8 dokumentiert hat, dass die Präferenz nicht nachgewiesen worden ist. Dies deckt sich wiederum mit den Angaben der Klägerin in Feld 44.

Das Vorbringen der Klägerin, der Fahrer habe die Zollrechnungen mit Ursprungserklärung an der Grenze vorlegen müssen, da ansonsten keine Verzollung stattgefunden hätte, ist insofern nicht nachvollziehbar, als das Zollamt Y die VZA ohne Präferenznachweis tatsächlich angenommen hat.

Für die Vermutung der Klägerin, dass die Rechnungen mit den Ursprungserklärungen bei der Abfertigungszollstelle oder später verloren gegangen sein könnten, ergeben sich weder Anhaltspunkte aus den Akten noch konnte die Klägerin ihre Vermutung näher darlegen.

Dafür dass die Klägerin keine Ursprungserklärung vorgelegt hat, spricht auch, dass für die streitigen Einfuhren keine Meldung zum beantragten Zollkontingent abgegeben worden ist.

Denn zum einen ist nach den Angaben des HZA im fraglichen Zeitraum im Hinblick auf das von der Klägerin beantragte Kontingent bei der Oberfinanzdirektion Z keine entsprechende Meldung eingegangen. Zum anderen bestätigen auch die amtlichen Vermerke des ZA Y in Feld J Ziffer 4, dass eine Kontingentsmeldung nicht abgegeben worden ist. Auf der VZA Nr. ist sogar handschriftlich eingetragen, dass keine Meldung erstellt worden ist.

Zwar ist - im Gegensatz zum Original des Exemplars Nr. 6 - auf dem in Kopie vorliegenden Exemplar Nr. 8 der VZA das Feld J Nr. 4 angekreuzt, wonach eine Meldung an die Z abgesetzt worden sein soll. Obwohl sich insofern ein Widerspruch ergibt, kommt es darauf im Ergebnis jedoch nicht an. Denn selbst wenn eine Kontingentsmeldung abgegeben worden sein sollte, würde die Vorlage des erforderlichen Präferenznachweises dadurch nicht entbehrlich, da die Berechtigung der Klägerin zur Inanspruchnahme des Präferenzzollsatzes nur durch einen entsprechenden Präferenznachweis nachgewiesen werden kann.

Vorliegend hat die Klägerin zwar mit der ergänzenden Zollanmeldung am 30. September 2003 beim HZA eine Sammelrechnung in Kopie vorgelegt. Zu diesem Zeitpunkt konnten jedoch schon keine Präferenznachweise mehr wirksam nachreicht werden, weil das beantragte Zollkontingent K seit dem 25. August 2003 erschöpft gewesen ist, Art. 20 Abs. 5 Buchst. a ZK.

Darauf, ob das HZA die in Kopie vorgelegte Sammelrechnung oder die ebenfalls in Kopie vorgelegte Einzelrechnung als Präferenznachweis hätte anerkennen müssen, kommt es daher nicht mehr an.

b) Als Anmelderin ist die Klägerin gem. Art. 201 Abs. 3 Satz 1 ZK Zollschuldnerin geworden.

c) Die Höhe der Zollschuld ist richtig berechnet worden.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

Ende der Entscheidung

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