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Gericht: Finanzgericht München
Urteil verkündet am 18.09.2008
Aktenzeichen: 14 K 4113/07
Rechtsgebiete: KaffeeStG


Vorschriften:

KaffeeStG § 11 Abs. 1
KaffeeStG § 12 Abs. 2
KaffeeStG § 12 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
In der Streitsache

...

hat der 14. Senat des Finanzgerichts München

unter Mitwirkung

des Vorsitzenden Richters am Finanzgericht ...,

der Richterin am Finanzgericht ... und

des Richters am Finanzgericht ... sowie

der ehrenamtlichen Richter ... und ...

aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 18. September 2008

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe:

I.

Streitig ist, ob die Klägerin Schuldnerin von Kaffeesteuer geworden ist, weil sie Kaffee aus Österreich an Abnehmer in Deutschland geliefert hat, oder ob es sich dabei um einen innergemeinschaftlichen Versandhandel gehandelt hat, durch den die Steuerschuldnerschaft auf die Empfänger des Kaffees verlagert wird.

Die Klägerin unterhielt bei dem Internet-Auktionshaus X ein Konto unter dem Mitgliedernamen "y", das sie unter einer Adresse in S (Schweiz) angemeldet hatte. Sie benutzte dieses X-Konto, um Kaffee an Privatkunden in Deutschland anzubieten und zu verkaufen.

Den Kaffee erwarb die Klägerin zusammen mit ihrem damaligen Lebensgefährten, Herrn M, bei verschiedenen Lebensmittelläden in V (Österreich) und brachte ihn nach D (ebenfalls Österreich), in ein von ihr gemietetes Ferienhaus, wo sie den Kaffee für den Versand verpackten. Die Kaffeepakete transportierte die Klägerin anschließend teilweise mit Fahrzeugen, die in F (Deutschland) auf sie zugelassen waren, nach Deutschland und versandte sie mit P bzw. D ab I an die deutschen Empfänger. Teilweise wurde der Kaffee vom jeweiligen Versandunternehmen in Österreich abgeholt bzw. von dort aus von der Klägerin versandt. Auf den Aufträgen zur "Paketbeförderung Inland" war als Auftraggeber jeweils "Kanzlei Klägerin" angegeben, die Abrechnungen von D wurden ebenfalls an die Kanzlei der Klägerin in A geschickt. Die Zahlungsabwicklung erfolgte überwiegend über österreichische Konten. In der Zeit vom 10. Februar 2005 bis zum 20. Oktober 2005 verkaufte die Klägerin auf diese Weise 17.601,50 kg Kaffee.

Mit Steuerbescheid vom 30. Januar 2006 setzte das Hauptzollamt (HZA) daher gegen die Klägerin zunächst Kaffeesteuer i.H.v. 61.924,99 EUR fest, die es mit Steueränderungsbescheid vom 29. September 2006 auf 38.547,29 EUR für den Zeitraum vom 10. Februar 2005 bis zum 20. Oktober 2005 herabsetzte.

Diesem Steuerbescheid lagen neben den bereits dargestellten Erwägungen noch folgende Einzelheiten zugrunde:

Unter der Adresse A bot die Klägerin, die in Deutschland als Anwältin zugelassen war, im Jahr 2005 über das Internet Rechtsberatung an (vgl. Internet-Aufruf vom 19. August 2005).

Zudem war sie mit ihrer Rechtsanwaltskanzlei im Telefonbuch unter dieser Adresse verzeichnet (vgl. Abfrage vom 6. September 2005).

Die Klägerin war im Jahr 2005 in Erbengemeinschaft mit W Eigentümerin des Grundstücks in A in Deutschland, wo sie auch beim Einwohnermeldeamt gemeldet war (vgl. Grundbuchauszug, Nr. 3316 mit dem Vermerk "wohnhaft in A" und Auskunft der Stadtverwaltung A vom 22. August 2008). Am 25. September 2005 erfolgte die Abmeldung nach L, wo sie wiederum eine Anwaltskanzlei eröffnete. In Österreich war sie im hier relevanten Zeitraum einwohnermelderechtlich nicht erfasst.

Den von der Klägerin gegen den Steuerbescheid eingelegten Einspruch wies das HZA mit folgender Begründung zurück (vgl. Einspruchsentscheidung vom 29. Oktober 2007): Die Kaffeesteuerschuld sei durch das Verbringen des Kaffees nach I/Deutschland entstanden und auch in der Höhe zutreffend festgestellt. Es handele sich nicht um Lieferungen eines ausländischen Versandhändlers, da die Klägerin einen Wohnsitz im Verbrauchsteuergebiet der Bundesrepublik Deutschland gehabt habe. Sie sei mit dem Hauptwohnsitz in Deutschland gemeldet gewesen und habe eine Tätigkeit als Rechtsanwältin in A ausgeübt.

Nach Erlass der Einspruchsentscheidung erhob die Klägerin Klage, mit der sie im Wesentlichen vorbringt, dass sie nicht zur Zahlung von Kaffeesteuer verpflichtet sei, da ein Versandhandel ab Österreich vorliege. Ein solcher setze nicht voraus, dass mit der österreichischen Post oder einem österreichischen Paketdienst zusammengearbeitet werden müsse. Sie verweist in diesem Zusammenhang auf den Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 14. April 2003 (Az. VII B 267/02). Außerdem habe es in Deutschland kein Lager gegeben. Ferner habe sie im relevanten Zeitraum ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt nicht in Deutschland, sondern in Österreich gehabt. Der gesamte Versandhandel sei von ihrem Wohnhaus in Österreich aus bzw. von einer Ltd. in Gründung mit Sitz in Großbritannien betrieben worden. Außerdem sei die vom HZA angenommene Kaffeemenge viel zu hoch, da die Kunden aus verschiedenen Gründen nicht immer ihrer Abnahmepflicht nachgekommen seien, auch wenn sie bei der Auktion den Zuschlag erhalten hätten. Es gebe auch Fälle, in denen in Deutschland registrierte X-Kunden eine Versendung in andere EU-Staaten gewünscht hätten. Diesem Wunsch sei sie nachgekommen. Schließlich sei Kaffee in die ganze Welt versandt worden.

Die Klägerin beantragt,

den Steuerbescheid vom 30. Januar 2006 in Gestalt des Steueränderungsbescheides vom 29. September 2006 und die Einspruchsentscheidung vom 29. Oktober 2007 aufzuheben.

Das HZA beantragt,

die Klage abzuweisen.

Es nimmt Bezug auf seine Einspruchsentscheidung.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die HZA-Akten, die im Verfahren gewechselten Schriftsätze sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung hingewiesen.

II. Die Klage ist nicht begründet.

1. Das HZA hat zu Recht mit Steuerbescheid vom 30. Januar 2006 in Gestalt des Steueränderungsbescheides vom 29. September 2006 Kaffeesteuer i.H.v. 38.547,29 EUR zu Lasten der Klägerin festgesetzt.

a) Die Kaffeesteuer ist gem. § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KaffeeStG entstanden, weil die Klägerin Kaffee aus dem zollrechtlich freien Verkehr Österreichs zu gewerblichen Zwecken bezogen und nach Deutschland verbracht hat.

Der gesamte an die deutschen Kunden verkaufte Kaffee stammt aus dem zollrechtlich freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaates, weil die Klägerin diesen unstreitig zusammen mit ihrem damaligen Lebensgefährten, Herrn M, bei verschiedenen Lebensmittelläden in V, Österreich, gekauft hat.

Die Klägerin hat den Kaffee zu gewerblichen Zwecken bezogen, weil sie diesen nur deshalb erworben hat, um ihn im Rahmen von Internetauktionen bei X weiter zu veräußern und sich damit eine fortgesetzte Einnahmequelle zu verschaffen.

Sie hat den Kaffee ferner in Österreich und damit außerhalb des Steuergebietes, d.h. Deutschland (vgl. § 2 Nr. 1 KaffeeStG), in Empfang genommen und ihn anschließend nach Deutschland und damit in das Steuergebiet verbracht.

Soweit die Klägerin den verpackten Kaffee mit ihrem Pkw nach Deutschland gebracht und in I zur Post gegeben hat, um ihn von dort aus an die Endabnehmer zu versenden, ist die Steuer im Übrigen auch nach § 11 Abs. 2 Satz 1 KaffeeStG entstanden, weil die Klägerin den Kaffee dadurch auch zu gewerblichen Zwecken verwendet hat (vgl. auch Urteil des FG München vom 26. Juni 2002 3 K 5449/99, n.v.).

b) Die Klägerin ist als Bezieherin gem. § 11 Abs. 1 Satz 2 KaffeeStG, aber - zumindest teilweise - auch als Verwenderin gem. § 11 Abs. 2 Satz 2 KaffeeStG Steuerschuldnerin geworden.

c) Die Höhe der Kaffeesteuer ist richtig berechnet worden. Insbesondere hat das HZA der Besteuerung nur solche Kaffeelieferungen zugrunde gelegt, für die die Klägerin tatsächlich einen Versandauftrag zur Paketbeförderung erteilt hat. Deshalb hat das HZA nicht - wie die Klägerin einwendet - Scheingebote bzw. unerfüllt gebliebene Kaufverträge in die Besteuerung einbezogen.

2. Die hier streitgegenständlichen Kaffeelieferungen sind nicht im Rahmen eines Versandhandels i.S.d. § 12 KaffeeStG nach Deutschland verbracht worden mit der dann gegebenen Folge, dass nicht die Klägerin als Bezieherin, sondern die Empfänger der Kaffeelieferungen Steuerschuldner geworden wären (vgl. § 12 Abs. 2 Satz 2 KaffeeStG).

Ein Versandhandel in diesem Sinne liegt nur dann vor, wenn der Kaffee aus einem anderen Mitgliedstaat an nichtgewerbliche Endverwender im Steuergebiet geliefert wird. Dies setzt zwar nicht voraus, dass der Versandhändler seinen (juristischen) Sitz in dem Mitgliedstaat hat, aus dem der Kaffee geliefert wird. Gleichwohl ist es aber erforderlich, dass der Versandhändler den Kaffee "aus einem anderen Mitgliedstaat" an nichtgewerbliche Endverwender im Steuergebiet liefert. Der Wortlaut der Vorschrift legt daher bereits die Annahme nahe, dass der Versandhändler zwar nicht unbedingt seinen (juristischen) Sitz in dem anderen Mitgliedstaat haben muss, jedoch nicht im Steuergebiet niedergelassen sein darf. Denn andernfalls könnte er den Kaffee nicht "aus" einem anderen Mitgliedstaat liefern (BFH-Beschluss vom 14. April 2003 VII B 267/02, BFHE 202, 91).

Auch eine Zusammenschau von § 12 Abs. 2 und Abs. 3 KaffeeStG bestätigt, dass nur derjenige Versandhändler im Sinne dieser Vorschrift sein kann, der seinen Sitz nicht in Deutschland, sondern in einem anderen Mitgliedstaat hat und daher nicht als Steuerschuldner der rein national geregelten Kaffeesteuer in Betracht kommt. Während § 12 Abs. 2 KaffeeStG den Empfänger zum Steuerschuldner erklärt und diesem auch die Pflicht auferlegt, dem zuständigen HZA die Steuer sofort anzumelden und zu entrichten, bestimmt § 12 Abs. 3 KaffeeStG den zugelassenen Beauftragten als weiteren Steuerschuldner. Dass im Fall des § 12 Abs. 2 KaffeeStG allein der Empfänger des Kaffees für die Einhaltung der steuerlichen Pflichten einzustehen und die Steuer zu entrichten hat, spricht dafür, dass der Versender beim Versandhandel nicht im deutschen Steuergebiet vertreten sein darf, zumal dies eine Abweichung zur ansonsten im Verbrauchsteuerrecht gängigen Steuerschuldnerschaft des Herstellers oder Händlers darstellt. Auch die Bestellung eines Beauftragten gem. § 12 Abs. 3 KaffeeStG ergibt nur dann Sinn und ist nur dann erforderlich, wenn der Versandhändler nicht selbst im Steuergebiet vertreten ist.

Ebenso sprechen Sinn und Zweck des § 12 KaffeeStG dafür, dass als Versandhändler nur derjenige in Betracht kommt, der im deutschen Steuergebiet nicht ansässig ist. Wie sich aus der Begründung zu Art. 6 § 12 des Entwurfs eines Gesetzes zur Anpassung von Verbrauchsteuer- und anderen Gesetzen an das Gemeinschaftsrecht sowie zur Änderung anderer Gesetze (Verbrauchsteuer-Binnenmarktgesetz) vom 14. Oktober 1992 (BT-Drucks. 12/3432) ergibt, wird der Versandhandel nicht von § 11 KaffeeStG erfasst. Danach sei die Kaffeesteuer im Verhältnis zum Warenwert des Kaffees sehr hoch, und der Kaffee eigne sich aufgrund seines Gewichtes und seiner Beschaffenheit problemlos für den Versand, weshalb auch der unmittelbare Versand aus anderen Mitgliedstaaten an Endverbraucher der Steuer unterworfen werden müsse. § 12 KaffeeStG sollte also bewusst eine Steuerlücke schließen, die die Tatbestände umfasst, die von § 11 KaffeeStG nicht erfasst werden. Darüber hinaus spricht die Begründung von "ausländischen Versandhändlern", was ebenfalls darauf hindeutet, dass diese nicht in Deutschland ansässig sein dürfen.

Für die Beurteilung, ob ein Versandhandel vorliegt, kommt es nach der Rechtsprechung des BFH zwar nicht darauf an, wie der Transport des Kaffees im Einzelnen durchgeführt wird (vgl. BFH-Beschluss vom 14. April 2003 VII B 267/02, a.a.O.). § 12 KaffeeStG scheidet daher vorliegend nicht bereits deshalb aus, weil die Klägerin einen Teil des Kaffees mit dem Pkw nach I gebracht und ihn erst von dort aus weiterversandt hat.

Jedoch sind die Voraussetzungen für einen Versandhandel deshalb nicht erfüllt, weil der Kaffee nicht aus einem anderen Mitgliedstaat geliefert worden ist. Zwar hat die Klägerin den Kaffee in ihrer Ferienwohnung in Österreich für den Versand verpackt und den Zahlungsverkehr überwiegend über österreichische Konten abgewickelt. Ferner hat sie in Deutschland auch kein Lager betrieben, sondern den Kaffee, soweit sie ihn mit ihrem Pkw von D nach I transportiert hat, dort direkt zur Post gebracht.

Dennoch ist die Klägerin auch in Deutschland niedergelassen gewesen, weil ihr betrieblicher Sitz im der Besteuerung zugrunde liegenden Zeitraum nicht nur in Österreich, sondern auch in Deutschland gelegen hat. Dies ergibt sich daraus, dass die Klägerin, die in Deutschland als Anwältin zugelassen war, sämtliche Aufträge zur Paketbeförderung an die P bzw. D auf den Namen und für ihre Kanzlei erteilt hat. Diese hat sie, auch wenn sie sich tatsächlich überwiegend in Österreich aufgehalten haben mag, im Jahr 2005 zunächst unter ihrer Adresse in A/Deutschland geführt, wie sich bereits daraus ergibt, dass die Kanzlei unter dieser Adresse im Telefonbuch registriert gewesen ist. Zum anderen hat die Klägerin im fraglichen Zeitraum auch im Internet unter dieser Adresse Rechtsberatung angeboten. In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin ferner angegeben, dass in A ein Telefonanschluss auf ihren Namen bestanden hat, wobei die ankommenden Gespräche nach Österreich umgeleitet worden seien. Der örtliche Bezug zu A wird auch dadurch bestätigt, dass die Klägerin an dem Haus Eigentum im Rahmen einer nicht auseinander gesetzten Erbengemeinschaft gehabt hat und dort beim Einwohnermeldeamt gemeldet gewesen ist. In Österreich ist sie dagegen im relevanten Zeitraum nicht gemeldet gewesen. Erst ab September 2005 hat die Klägerin ihre Kanzlei nach L verlegt, wo sie Büroräume angemietet hat und auch einwohnermelderechtlich erfasst gewesen ist. Ob die Klägerin im Jahr 2005 tatsächlich Mandanten beraten hat, ist in diesem Zusammenhang nicht von Bedeutung, da sie in Deutschland als Anwältin zugelassen gewesen ist und Rechtsberatung angeboten hat.

Dass sie den Kaffeehandel auch von Deutschland aus betrieben hat, wird des Weiteren dadurch belegt, dass sie gegenüber D ihre deutsche Adresse benutzt hat und dementsprechend auch die Rechnungen über die zu zahlenden Paketentgelte an diese Adresse geschickt worden sind.

Dazu kommt, dass sie, soweit sie die Pakete nach I transportiert und dort zur Post gebracht hat, einen eigenen Pkw benutzt hat, der in F auf sie zugelassen gewesen ist und damit ein weiteres Indiz für ihre Niederlassung in Deutschland darstellt.

Dafür dass der Kaffeehandel - wie die Klägerin behauptet - durch eine Ltd. in Gründung in Großbritannien betrieben worden ist, ergeben sich weder anhand der vorliegenden Akten noch nach der mündlichen Verhandlung Anhaltspunkte.

Auch der Einwand der Klägerin, sie habe auch in andere EU-Staaten bzw. in die ganze Welt versandt, geht ins Leere, weil das HZA nur die Kaffeelieferungen an Abnehmer in Deutschland der Besteuerung unterworfen hat.

Abgesehen davon hat die Klägerin den Kaffee auch deshalb nicht allein aus einem anderen Mitgliedstaat i.S.d. § 12 KaffeeStG geliefert, da sie ihren Mitgliedernamen "y", unter dem sie alle Kaffeeverkäufe getätigt hat, unter einer Schweizer Adresse bei X angemeldet hat und damit auch der Bezug zu einem Drittland vorhanden ist.

Schließlich ändert auch das Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) vom 23. November 2006, auf das die Klägerin in der mündlichen Verhandlung hingewiesen hat, nichts an diesem Ergebnis, da der Sachverhalt, den der EuGH zu beurteilen hatte, nicht mit dem vorliegenden vergleichbar ist. Denn während das Verfahren vor dem EuGH die Besteuerung des Eigenbedarfs von Privatpersonen zum Gegenstand gehabt hat, ist die Klägerin gewerblich tätig gewesen und hat den Kaffee nicht zum eigenen Verbrauch bezogen, sondern ihn an andere Personen weiterverkauft (vgl. EuGH-Urteil vom 23. November 2006 Rs. C-5/05, Slg. 2006, I-11075).

3. Die Kostenfolge beruht auf § 135 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung.

Die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil kann durch Beschwerde angefochten werden.

Ende der Entscheidung

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