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Gericht: Finanzgericht München
Urteil verkündet am 30.01.2008
Aktenzeichen: 14 K 4390/05
Rechtsgebiete: UStG, FGO, AO
Vorschriften:
UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 | |
UStG § 3 Abs. 9a Nr. 1 | |
UStG § 10 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 | |
FGO § 96 Abs. 1 S. 1 | |
AO § 162 |
Finanzgericht München
Umsatzsteuer 2004
In der Streitsache
...
hat der 14. Senat des Finanzgerichts München
unter Mitwirkung
des Vorsitzenden Richters am Finanzgericht ..., des Richters am Finanzgericht ...... und der Richterin am Finanzgericht ...... sowie der ehrenamtlichen Richter ...... und ......
ohne mündliche Verhandlung
am 30. Januar 2008
für Recht erkannt:
Tenor:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe:
I.
Streitig ist die Eigenverbrauchsbesteuerung des Pkw des Klägers.
Der Kläger erzielt steuerpflichtige Umsätze aus seiner Tätigkeit als selbstständiger Rechtsanwalt.
Mit seiner Umsatzsteuererklärung für 2004 vom 25. Januar 2005 meldete er steuerpflichtige Umsätze i.H.v. 102.036 EUR an. Davon abweichend setzte der Beklagte (das Finanzamt -FA-) mit nach § 164 Abs. 2 AO geändertem Bescheid vom 18. April 2005 für die private Nutzung des vom Kläger 1993 erworbenen Pkw zusätzlich eine unentgeltliche Wertabgabe auf der Basis der so genannten 1%-Regelung i.H.v. 2.268,80 EUR an. Auf den dagegen eingelegten Einspruch hin setzte das FA mit Änderungsbescheid vom 25. November 2005 den Betrag für die unentgeltliche Wertabgabe auf der Basis einer geschätzten Privatnutzung von 50% auf 1.724,- EUR (= 275,84 EUR Umsatzsteuer) herab. Mit Einspruchsentscheidung vom 2. Dezember 2005 wies das FA den trotzdem aufrechterhaltenen Einspruch als unbegründet zurück. Mit seiner Klage bringt der Kläger im Wesentlichen vor, dass er das streitgegenständliche Fahrzeug ausschließlich betrieblich nutze, Privatfahrten würden mit einem anderen Fahrzeug durchgeführt, das sich seine Ehefrau mit ihrer Mutter teile.
Der Kläger beantragt,
den Umsatzsteuerbescheid für 2004 vom 18. April 2005 in Gestalt des Änderungsbescheids vom 25. November 2005 und der Einspruchsentscheidung aufzuheben.
Das Finanzamt beantragt,
die Klage abzuweisen
und verweist auf die Einspruchsentscheidung.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die FA-Akte und die von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze verwiesen. Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet (§ 90 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung -FGO-).
II.
Die Klage ist unbegründet.
Das FA hat bei der Umsatzsteuerfestsetzung für 2004 zu Recht eine private Kfz-Nutzung der Besteuerung unterworfen. Die nichtunternehmerische Nutzung eines dem Unternehmen zugeordneten Fahrzeugs ist unter den Voraussetzungen des § 3 Abs. 9a Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes in der im Streitjahr geltenden Fassung (UStG) als unentgeltliche Wertabgabe der Besteuerung zu unterwerfen. Die private Nutzung des Pkw steht insoweit einer sonstigen Leistung gegen Entgelt gleich, die gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG steuerbar ist. Als Bemessungsgrundlage sind dabei gemäß § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UStG die Kosten anzusetzen, soweit sie zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben. Die Kosten, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt haben, bleiben deshalb außer Ansatz. Demgemäß sind die Kosten, die zum Vorsteuerabzug berechtigt haben, auf die privaten und unternehmerischen Fahrten aufzuteilen. Vorliegend sind die Voraussetzungen des §§ 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG gegeben, weil der Kläger bei der Anschaffung des streitgegenständlichen Pkw im Jahr 1993 zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt gewesen ist. Anhaltspunkte dafür, dass er den Pkw nur teilweise dem Unternehmen zugeordnet hat, bestehen nicht. Ebenso steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger den Pkw auch zu nichtunternehmerischen Zwecken, d.h. privat genutzt hat. Es besteht nämlich ein allgemeiner Erfahrungssatz dahingehend, dass ein unternehmenseigener Pkw - vor allem, wenn es wie vorliegend der einzige ist - auch privat genutzt wird. Zur Beseitigung dieses Anscheinsbeweises reicht es nicht aus, eine private Mitbenutzung in Abrede zu stellen. Zum Nachweis einer ausschließlich betrieblichen Nutzung bedarf es vielmehr objektiv nachprüfbarer Unterlagen, wie z.B. eines ordnungsgemäß geführten Fahrtenbuchs (vgl. z.B. Bundesfinanzhof -BFH- Beschluss vom 14. Mai 1999 VI B 258/98, BFH/NV 1999, 1330). Ein solches hat der Kläger nicht geführt, er hat das Verhältnis der privaten zu den übrigen Fahrten nicht durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch oder sonstige geeignete Unterlagen nachgewiesen. Soweit der Umfang der Privatnutzung deshalb nicht ermittelt werden kann, ist er gemäß § 162 der Abgabenordnung (AO) zu schätzen. Diese Schätzungsbefugnis steht nach § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO i.V.m. § 162 AO auch dem Gericht zu. Dabei ist die so genannte 1%-Regelung - wenn der Steuerpflichtige wie vorliegend diese nicht im Einvernehmen mit der Finanzverwaltung aus Vereinfachungsgründen selbst zu Grunde legt - grundsätzlich kein geeigneter Maßstab (vgl. BFH-Urteil vom 4. November 1999 V R 35/99, BFH/NV 2000, 759). Die im Streitjahr angefallenen vorsteuerbelasteten Kosten des Pkw i.H.v. 3.448,15 EUR sind daher im Weg der Schätzung auf die unternehmerischen und nichtunternehmerischen Fahrten aufzuteilen. Die Schätzung muss in sich schlüssig sein und darüber hinaus wirtschaftlich vernünftig und möglich sein (BFH in BFH/NV 2000, 759). Danach ist die Schätzung eines privaten Nutzungsanteils von 50% durch das FA nicht zu beanstanden. Da der Kläger sich nicht substantiiert zum Verhältnis der privaten zu den unternehmerischen Fahrten eingelassen hat und mangels anderer greifbarer Anhaltspunkte bzw. sonstiger Unterlagen, hält der Senat die Schätzung des FA - entsprechend Tz. 2.3 des BMF-Schreibens vom 27.08.2004, IV B 7 - S 7300 - 70/04, BStBl I 2004, 864 - für vertretbar. Dieser Schätzung steht insbesondere nicht der bloße Hinweis des Klägers auf ein von der Ehefrau gemeinsam mit deren Mutter benutztes weiteres Kfz entgegen. Denn auch ein möglicher Zweitwagen in der Familie des Klägers widerspricht nicht der lebensnahen Annahme, dass der Kläger das betriebliche Kfz für außerbetriebliche Zwecke genutzt hat. Der Kläger hat deshalb mangels eigener Aufzeichnungen bzw. Darlegungen hinsichtlich des Verhältnisses der privaten zu den betrieblichen Fahrten seine Mitwirkungspflicht verletzt und muss es somit hinnehmen, dass sich Schätzungsunschärfen zu seinen Ungunsten ergeben. Das Gericht erachtet es für sachgerecht, im vorliegenden Verfahren mit einem Streitwert von unter 500,- EUR mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Urteil zu entscheiden (§ 94a FGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
Ende der Entscheidung
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