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Gericht: Finanzgericht München
Urteil verkündet am 22.03.2007
Aktenzeichen: 14 K 5094/04
Rechtsgebiete: UStG
Vorschriften:
UStG § 2 Abs. 1 S. 3 |
Finanzgericht München
Umsatzsteuer 1997, 1998, 1999
In der Streitsache
...
hat der 14. Senat des Finanzgerichts München
unter Mitwirkung
...
aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 22. März 2007
für Recht erkannt:
Tenor:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe:
I. Streitig ist der Vorsteuerabzug aus Vorbereitungstätigkeiten eines Unternehmers.
Für die Streitjahre wurde der Kläger aufgrund seiner abgegebenen Erklärungen für Unternehmensberatung zur Umsatzsteuer veranlagt.
Aufgrund einer im Jahr 2000 durchgeführten Betriebsprüfung wurde festgestellt, dass der Kläger für die Firma E Deutschland GmbH, eine Tochter der E S.p.A. in Italien nichtselbständig tätig war. Aufgrund seines Geschäftsführervertrages vom 1. Juni 1996 war vereinbart worden, dass der Kläger für die italienische Muttergesellschaft insgesamt an 52 Tagen im Jahr für die Kontaktpflege mit Kunden in Österreich und der Schweiz auf selbständiger Basis tätig werden sollte. In einem gesonderten Vertrag vom 2. Januar 1996 wurde der vollumfängliche Ersatz aller in diesem Zusammenhang anfallenden Kosten durch die deutsche Tochtergesellschaft geregelt. Daneben führte der Kläger eine Akquisitionstätigkeit ohne Einnahmen durch. Die dabei anfallenden Ausgaben wurden über die Beratungstätigkeit bei der Firma E Deutschland verbucht.
Auf Aufforderung des Betriebsprüfers wurde die bisher zusammengefasste Gewinnermittlung nunmehr in eine Gewinnermittlung für Unternehmensberatung und eine Gewinnermittlung für Akquisitionstätigkeit aufgeteilt. Unter Hinweis auf den vertraglich geregelten Auslagenersatz bei der Unternehmensberatung erkannte die Betriebsprüfung nur die bezahlte Umsatzsteuer und anteilige Steuerberatungskosten als Betriebsausgaben an. Wegen fehlender Einkunftserzielungsabsicht wurden die Verluste aus der Akquisitionstätigkeit nicht mehr zum Abzug zugelassen.
Diesen Feststellungen folgend kürzte das FA den bisher erklärten Gesamtumsatz um den die Akquisitionstätigkeit betreffenden Eigenverbrauch und erkannte lediglich die Vorsteuern für die Steuerberatungskosten als abzugsfähig an. Ansonsten wurde die geltend gemachte Vorsteuer nicht dem unternehmerischen Bereich zugerechnet. Mit geänderten Bescheiden vom 31. Mai 2001 wurde die Umsatzsteuer entsprechend festgesetzt.
Das dagegen gerichtete Rechtsbehelfsverfahren blieb ohne Erfolg, mit Entscheidung vom 13. Oktober 2004 wies das FA den Einspruch als unbegründet zurück.
Mit der hiergegen eingelegten Klage macht der Kläger im Wesentlichen geltend, dass er trotz seiner Tätigkeit für die Firma E weiterhin als freiberuflicher Unternehmensberater für andere Klienten tätig sein durfte. Da ihn seine Tätigkeit für die Firma E jedoch voll in Anspruch genommen habe, hätte er sich in dieser Zeit auf den Erhalt seiner geschäftlichen Kontakte beschränkt, um für die Zeit nach Ablauf seines befristeten Vertrages am 30. April 2001 nicht ins Leere zu fallen. So konnte er im Jahr 2001 sofort einige kleine Beratungsobjekte für die Firmen V AG, W AG und T GmbH ausführen. Wohl im Hinblick auf die derzeitige wirtschaftliche Lage gerade im Gesundheitswesen hätten dagegen andere Projekte nicht realisiert werden können. Er halte nichts davon, Broschüren und Visitenkarten zu versenden, sondern spreche mögliche Vertragspartner direkt an, lade sie zum Essen ein und besuche Messen im In-und Ausland. Aus den in diesem Zusammenhang resultierenden Ausgaben wie Kfz-Kosten, Fremdfahrzeugen, Parkgebühren, Repräsentationskosten, Bürobedarf, Fachliteratur, Telefon, Rechts- und Beratungskosten sei ihm jedoch Vorsteuer anzuerkennen.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
unter Änderung der Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 1997 bis 1999 vom 31. Mai 2001 und 13. Oktober 2004 das FA zu verpflichten, für das Jahr 1997 eine Umsatzsteuer in Höhe von 2.237 DM (1.143,76 EUR), für 1998 in Höhe von 2.536 DM (1.296,64 EUR) und für 1999 in Höhe von 2.631 DM (1.345,21 EUR) festzusetzen.
Das Finanzamt beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verweist es auf die Einspruchsentscheidung.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Finanzamts-Akten, die im Verfahren gewechselten Schriftsätze sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.
II. Die Klage hat keinen Erfolg, das FA hat dem Kläger einen Abzug der streitigen Vorsteuer zu Recht versagt. Es ist nicht ersichtlich, dass die geltend gemachten Aufwendungen der Vorbereitung seiner unternehmerischen Tätigkeit gedient haben.
1. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 3 des Umsatzsteuergesetzes in der für die Streitjahre maßgebenden Fassung (UStG) ist eine selbständige gewerbliche oder berufliche, d.h. unternehmerische Tätigkeit jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen. Hierzu zählen auch sog. Vorbereitungshandlungen, die auf die Erzielung von Einnahmen gerichtet sind; dies gilt jedenfalls dann, wenn es zur Ausführung entsprechender entgeltlicher Leistungen kommt (vgl. Bundesfinanzhof --BFH--, Urteil vom 17. September 1998 V R 28/98, BFH/NV 1999, 277 m.w.N., Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften --EuGH--, Urteile vom 11. Juli 1991 Rs. C-97/90 -Lennartz-, Slg. 1991, I-3795, Umsatzsteuer- und Verkehrsteuer-Recht 1992, 19, Nr. 13 der Entscheidungsgründe;vom 14. Februar 1985 Rs. 268/83 -Rompelman-, Slg. 1985, 655, Umsatzsteuer-Rundschau 1985, 199;vom 29. Februar 1996 Rs. C-110/94 INZO-, Slg. 1996, I-857, BStBl II 1996, 655, undvom 15. Januar 1998 Rs. C-37/95 -Ghent Coal Terminal NV-, Deutsches Steuerrecht-Entscheidungsdienst 1998, 528). Zu den Vorbereitungshandlungen in diesem Sinne gehören aber nur die auf die Ausführung entgeltlicher Leistungen gerichtete Handlungen, die nach oder mit der Begründung des Unternehmens vorgenommen werden, wenn diese unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls objektiv erkennbar der Vorbereitung der beabsichtigten Tätigkeit dienen, insbesondere also Leistungsbezüge, die den Unternehmer zum Vorsteuerabzug berechtigen (vgl. BFH-Urteil vom 6. Mai 1993 V R 45/88, BStBl II 1993, 564).
2. Zu diesen Vorbereitungshandlungen können grundsätzlich auch Leistungsbezüge im Zusammenhang mit erfolgter Steuerberatung gehören, die unmittelbar auf die selbständige Tätigkeit als Unternehmensberater vorbereiten. Für den Vorsteuerabzug eines umsatzlos gebliebenen Unternehmers kommt es jedoch entscheidend darauf an, ob der umsatzlose Unternehmer zur Zeit der Leistungsbezüge die durch objektive Anhaltspunkte belegte Absicht hatte, diese für zum Vorsteuerabzug berechtigende Ausgangsumsätze zu verwenden (Urteil des BFH vom 22.März 2001 V R 46/00, BFH/NV 2001, 1205).
Derartige objektive Anhaltspunkte hat der Kläger jedoch nicht schlüssig dargelegt und nachgewiesen.
Zwar hat der Kläger bald nach Beendigung seiner nichtselbständigen Tätigkeit für die Firma E am 30. April 2001 auch die Firmen V AG, W AG und T GmbH beraten. Jedoch bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die vorangegangene Aquisitionstätigkeit ausschließlich der Erschließung dieser Geschäftstätigkeit diente. Es kann dahin stehen, ob der Kontakt mit diesen Firmen bereits vor der tatsächlichen Leistungserbringung stattgefunden hat, denn der Kläger hat nicht substantiiert geltend gemacht, welche konkreten Aufwendungen ihm in diesen Zusammenhang entstanden sind. Er hat nicht dargelegt, welche geschäftlichen Anbahnungsbemühungen letztlich zu einem tatsächlichen Vertragsabschluss geführt haben.
Sein Vortrag, er spreche mögliche Vertragspartner auf Messen und Seminaren lieber persönlich an, als entsprechendes Informationsmaterial zu verschicken, ist kein entsprechender Nachweis für die geltend gemachten Repräsentationsaufwendungen, Fahrt- und Telefonkosten. Der Zusammenhang zwischen diesen Aufwendungen und den nachfolgenden erfolgreichen Geschäftsbeziehungen ist nicht ersichtlich dargestellt.
Auch das Vorbringen des Klägers, er habe sich - da ihn seine Tätigkeit für die Firma E voll in Anspruch genommen habe - während dieser Zeit auf den Erhalt seiner geschäftlichen Kontakte beschränkt, um für die Zeit nach Ablauf des Vertrages nicht ins Leere zu fallen, ist zu allgemein, um daraus ernsthafte Bemühungen zum Abschluss von Beratungsverträgen zu erhalten.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO).
Ende der Entscheidung
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