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Gericht: Finanzgericht München
Urteil verkündet am 26.03.2009
Aktenzeichen: 14 K 740/08
(1)
Rechtsgebiete: UStG
Vorschriften:
UStG § 15 Abs. 1 |
In der Streitsache
...
hat das Finanzgericht München, 14. Senat,
... als Einzelrichterin
aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 26. März 2009
für Recht erkannt:
Tenor:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe:
I. Streitig ist die Festsetzung der Umsatzsteuer 2005.
Die Klägerin war im Streitjahr als Beraterin auf dem Gebiet der Astrologie und des Kartenlegens tätig.
Im Rahmen der Umsatzsteuerfestsetzung 2005 erkannte das Finanzamt (FA) geltend gemachte Vorsteuern insbesondere im Zusammenhang mit dem Erwerb eines Fahrzeugs, Scheidungs-, Umzugs- sowie Telefonkosten nur teilweise an. Mit Bescheid vom 18. April 2007 wurde die Umsatzsteuer 2005 auf einen Negativbetrag von 746,03 EUR festgesetzt. Das dagegen gerichtete Einspruchsverfahren hatte nur teilweise Erfolg. Mit Entscheidung vom 23. Januar 2008 setzte das FA die Umsatzsteuer 2005 auf einen Negativbetrag von 872,48 EUR herab.
In der dagegen gerichteten Klage wendet sich die Klägerin hauptsächlich gegen die Versagung des geltend gemachten Vorsteuerabzugs. Das FA verkenne, dass sie den angeschafften Pkw für den Transport von Personen, Gepäck und Lebensmittel im Zusammenhang mit der Vermietung des Objekts H an Messegäste und Dienstreisende nutze. Darüber hinaus erfordere gerade die telefonische Astrologie-Beratung zu Hause den Einsatz eines Fahrzeugs. Da sie während ihrer Abwesenheit keine Telefonate entgegen nehmen könne, müsse sie ihre notwendigen Erledigungen sehr schnell mit einem Pkw vornehmen. Im Übrigen plane sie den Aufbau eines Wäscheservices, für den sie ebenfalls ein Fahrzeug benötige. Auch Vorsteuern im Zusammenhang mit Umzugs-, Telefon- sowie Providerkosten seien vom FA anzuerkennen.
Die Klägerin beantragt,
unter Aufhebung des Bescheids vom 18. April 2007 und der Einspruchsentscheidung vom 23. Januar 2008 die Umsatzsteuer 2005 auf einen Negativbetrag von 3.325,69 EUR festzusetzen.
Das Finanzamt beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verweist es auf die Einspruchsentscheidung.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Finanzamts-Akten, die im Verfahren gewechselten Schriftsätze sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.
II. Die Klage hat keinen Erfolg, das FA hat die Umsatzsteuer 2005 zutreffend festgesetzt, insbesondere wurde die Höhe der abzugsfähigen Vorsteuer korrekt ermittelt.
Ein Unternehmer kann nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes in der für das Streitjahr maßgebenden Fassung (UStG) die in Rechnungen i. S. des § 14 UStG gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von anderen Unternehmern für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuerbeträge abziehen. In tatsächlicher Hinsicht trägt der den Vorsteuerabzug begehrende Unternehmer die objektive Beweislast (Feststellungslast) dafür, dass die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG erfüllt sind (Beschluss des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 22. September 1993 V B 113/93, BFH/NV 1994, 281).
Die Zuordnung eines Leistungsbezugs zu einem Unternehmen ist dann nicht möglich, wenn der Unternehmer einen Gegenstand oder eine Dienstleistung ausschließlich für seinen nicht unternehmerischen Bereich verwendet. In diesem Fall eröffnet sich ihm nicht das Recht zum Vorsteuerabzug (vgl. EuGH-Urteil vom 11. Juli 1991 Rs. C-97/90, Lennartz, Slg. 1991, I- 3795). Dem entspricht Art. 168 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL) und stellt gleichzeitig klar, dass der Steuerpflichtige nur dann berechtigt ist, Mehrwehrsteuer als Vorsteuer abzuziehen, soweit er die Gegenstände und Dienstleistungen für die Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet.
Maßgebend für die Überprüfung der durch objektive Anhaltspunkte belegten Verwendungsabsicht ist der jeweilige Zeitpunkt des Leistungsbezugs, zu dem das Recht auf Vorsteuerabzug entsteht (Art. 17 Abs. 1 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 77/388/EWG; BFH-Urteil in BFH/NV 2001, 876).
Bei einem gemischt genutzten Gegenstand hat der Steuerpflichtige das Recht, lediglich den unternehmerisch genutzten Teil seinem Unternehmen zuzuordnen; er kann aber auch den gesamten Gegenstand seinem Unternehmen zuordnen und die unternehmensfremde Verwendung als unentgeltliche Wertabgabe gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG i.V.m. § 3 Abs. 9 a Nr. 1 UStG versteuern (vgl. BFH-Urteil vom 31. Januar 2002 V R 61/96, BStBl II 2003, 813). Der private Nutzungsanteil ist gem. § 10 Abs. 4 Nr. 2 UStG mit den bei Ausführung dieser Umsätze entstandenen Kosten zu versteuern. Dabei bleiben die Kosten, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt haben, außer Ansatz.
Nach diesen Grundsätzen stehen die von der Klägerin bezogenen Eingangsleistungen - sofern es sich um die in der Einspruchsentscheidung aufgelisteten Gegenstände handelt - nicht in einem objektiven und erkennbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit einer unternehmerischen Tätigkeit.
Da Scheidungs- Gerichts- und Anwaltskosten dem privaten Lebensbereich der Klägerin und nicht ihrem Unternehmen zuzuordnen sind, kommt der Vorsteuerabzug aus diesen Aufwendungen nicht in Betracht.
Das FA hat der Klägerin zu Recht den Vorsteuerabzug aus Umzugskosten versagt. Dies entspricht der Regelung des § 15 Abs. 1 a Nr. 3 UStG, in der die Wertung des Gesetzgebers zum Ausdruck kommt, dass Kosten im Zusammenhang mit einem Wohnungswechsel selbst dann dem privaten Wohnbedürfnis zuzurechnen sind, wenn der Umzug auf Grund einer Betriebsverlegung erfolgt ist.
Das Finanzamt hat weiterhin im Ergebnis zutreffend die private Telefonnutzung steuerlich berücksichtigt. Es besteht ein allgemeiner Erfahrungssatz dahingehend, dass auch eine Telefonanlage, die dem Unternehmen zugeordnet wurde, für private Zwecke genutzt wird. Zur Beseitigung dieses Anscheinsbeweises reicht es nicht aus, eine private Mitbenutzung in Abrede zu stellen. Private Telefongespräche können grundsätzlich nicht dem Unternehmen zugeordnet werden. Die nichtunternehmerische Nutzung von dem Unternehmen zugeordneten Telefonanlagen unterliegt als Leistungseigenverbrauch gem. §§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1, 10 UStG der Umsatzsteuer. Lässt sich der Umfang der privaten Gespräche nicht anhand von Aufzeichnungen ermitteln, ist der Umfang der privaten Telefonnutzung zu schätzen (vgl. zur Schätzung auch oben).
Die vom FA vorgenommene Schätzung des privaten Anteils von 20 v. H. an den Telefonkosten ist dem Grunde und der Höhe nach nicht zu beanstanden und ist zu Gunsten der Antragstellerin unter Berücksichtigung ihrer Tätigkeit ausgefallen.
Das FA hat der Klägerin auch zu Recht den Vorsteuerabzug aus dem Erwerb eines Pkws versagt. Gemäß § 15 Abs. 1 S. 2 UStG gilt die Lieferung eines Gegenstands als nicht für das Unternehmen ausgeführt, wenn der Unternehmer ihn zu weniger als 10 vom Hundert für sein Unternehmen nutzt. Maßgebend für die Überprüfung der durch objektive Anhaltspunkte belegten Verwendungsabsicht ist der jeweilige Zeitpunkt des Leistungsbezugs, zu dem das Recht auf Vorsteuerabzug entsteht (Art. 17 Abs. 1 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 77/388/EWG; BFH-Urteil in BFH/NV 2001, 876).
Selbst wenn man vorliegend davon ausgeht, dass die Klägerin das Fahrzeug ihrem Unternehmen zuordnen konnte und durch die Geltendmachung des Vorsteuerabzugs auch zugeordnet hat, ist eine unternehmerische Verwendung im gesetzlich vorgeschriebenen Umfang nicht ersichtlich. Die Klägerin konnte nicht aufgrund objektiver Anhaltspunkte - beispielsweise durch Führung eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs - belegen, dass sie im Zeitpunkt des Fahrzeugkaufs beabsichtigte, das Fahrzeug zu mindestens 10% unternehmerisch zu nutzen, noch es tatsächlich in diesem Umfang genutzt hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung.
Ende der Entscheidung
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