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Beginn der Entscheidung

Gericht: Finanzgericht München
Urteil verkündet am 14.06.2005
Aktenzeichen: 14 K 971/03
Rechtsgebiete: KraftStG, MinöStG


Vorschriften:

MinöStG § 25b Abs. 1 Nr. 3
MinöStG § 25b Abs. 1 Nr. 4
MinöStG § 25b Abs. 2
MinöStG § 25c Nr. 1 Buchst. a
KraftStG § 3 Nr. 7
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

In der Streitsache

wegen Mineralölsteuer (als Gesamtrechtsnachfolger ...)

hat der 14. Senat des Finanzgerichts München unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Finanzgericht ..., des Richters am Finanzgericht...und des Richters am Finanzgericht ... sowie der ehrenamtlichen Richter ... und ... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 14. Juni 2005

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.

3. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

I.

Streitig ist, ob für die von der ... GbR (GbR) im Jahre 2001 in einer MAN-Zugmaschine, Typ F 04 verwendete Gasölmenge ein Anspruch auf Mineralölsteuervergütung nach § 25 b Mineralölsteuergesetz (MinöStG) besteht.

Der Kläger ist Gesamtrechtsnachfolger der zum 30. Juni 2004 aufgelösten GbR. Die GbR beantragte mit Vergütungsantrag vom 22. Januar 2002 für das Kalenderjahr 2001 für 32.326,19 Liter Gasöl eine Mineralölsteuervergütung i.H.v. 9.697,86 DM. Mit Bescheid des Hauptzollamts -HZA-... vom 7. November 2002, ... wurde die Vergütung, abweichend von der Selbstberechnung im Vergütungsantrag, für 2001 auf 8.419,01 DM festgesetzt, weil für die in der MAN-Zugmaschine verwendete Gasölmenge von 4.262,82 Liter keine Vergütung gewährt werden könne. Nach erfolglosem Einspruch macht der Kläger mit der gegen die Einspruchsentscheidung vom 31. Januar 2003 erhobenen Klage im Wesentlichen Folgendes geltend: Bei der MAN-Zugmaschine handle es sich um ein Sonderfahrzeug i.S.v. § 25 b Abs. 2 MinöStG, das vom Hersteller entsprechend gesetzlich vorgegebener Konstruktionsauflagen speziell zum Transport landwirtschaftlicher Güter konstruiert worden sei. Es werde ausschließlich bei der Ausführung von Arbeiten verwendet, die der Gewinnung pflanzlicher oder tierischer Erzeugnisse unmittelbar dienen. Das Fahrzeug sei auch kraftfahrzeugsteuerrechtlich als Sonderfahrzeug anerkannt. Der Begriff des Sonderfahrzeugs in § 3 Nr. 7 Kraftfahrzeugsteuergesetz sei mit dem des Sonderfahrzeugs i.S.v. § 25 b Abs. 2 MinöStG identisch. Eine Kennzeichnung als Sonderfahrzeug in den Fahrzeugpapieren oder zugehörigen Unterlagen sei gesetzlich nicht vorgesehen.

Der Kläger beantragt,

unter Änderung des Vergütungsbescheids vom 7. November 2002 in Gestalt der Einspruchsentscheidung die Mineralölsteuervergütung für das Jahr 2001 auf 4.958,44 EUR (= 9.697,86 DM) festzusetzen.

Das HZA beantragt

Klageabweisung

und bringt vor, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Fahrzeug um eine Zugmaschine handle, die nicht von § 25 b Abs. 1 MinöStG erfasst werde. Die Zugmaschine könne auch nicht als Sonderfahrzeug i.S.v. § 25 b Abs. 2 MinöStG gelten, da sie nicht zu den in Abs. 1 genannten begünstigten Arbeiten verwendet werde und nach ihrer Bauart und ihren Vorrichtungen auch nicht geeignet und bestimmt sei. Ebenso wenig sei die Zugmaschine als Sonderfahrzeug i.S.v. § 3 Nr. 7 Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG) anerkannt. Diese Vorschrift unterscheide nämlich ausdrücklich zwischen Zugmaschinen und Sonderfahrzeugen. Eine Begünstigung als Sonderfahrzeug komme deshalb nur in Betracht, wenn, neben der Steuerfreiheit, auch eine Kennzeichnung als solches in den Fahrzeugpapieren oder zugehörigen Unterlagen gegeben sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die HZA-Akten, die im Verfahren gewechselten Schriftsätze sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung hingewiesen.

Gründe

II.

Die Klage ist unbegründet.

Das HZA hat zu Recht die Mineralölsteuervergütung für das im Jahre 2001 im streitgegenständlichen Fahrzeug verwendete Gasöl abgelehnt.

1. Gem. § 25 b Abs. 1 MinöStG wird die Steuer für nachweislich versteuerte Gasöle nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 MinöStG, die in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft zum Betrieb von Sonderfahrzeugen bei der Ausführung von Arbeiten zur Gewinnung pflanzlicher oder tierischer Erzeugnisse durch Bodenbewirtschaftung oder durch mit Bodenbewirtschaftung verbundene Tierhaltung vom 1. Januar 2001 an verwendet worden sind, nach Maßgabe der §§ 25 c und 25 d MinöStG auf Antrag vergütet. Als Sonderfahrzeuge im Sinne des § 25 b Abs. 1 Nr. 3 MinöStG gelten gem. § 25 b Abs. 2 MinöStG Fahrzeuge, die in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft verwendet werden und nach ihrer Bauart und ihren Vorrichtungen für die Verwendung in diesen Betrieben geeignet und bestimmt sind.

2. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt.

a) Das streitgegenständliche Fahrzeug wurde zwar im landwirtschaftlichen Betrieb (§ 25 c Nr. 1 Buchst. a MinöStG) des Klägers zur Ausführung von Arbeiten zur Gewinnung pflanzlicher Erzeugnisse durch Bodenbewirtschaftung verwendet, da es zur Beförderung von im eigenen Betrieb gewonnen Zuckerrüben und Getreide sowie von Betriebsmitteln eingesetzt wurde. Nach § 25 b Abs. 3 Nr. 1 MinöStG gilt auch die Beförderung von im eigenen Betrieb gewonnenen Erzeugnissen sowie von land- und forstwirtschaftlichen Bedarfsgütern durch den Betrieb als Ausführung von Arbeiten zur Gewinnung pflanzlicher oder tierischer Erzeugnisse durch Bodenbewirtschaftung.

b) Bei dem streitgegenständlichen Fahrzeug handelt es sich jedoch um kein Sonderfahrzeug i.S.v. § 25 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. Abs. 2 MinöStG, da es nach seiner Bauart und seinen Vorrichtungen zwar für die Verwendung in Betrieben der Landund Forstwirtschaft geeignet, aber nicht hierfür bestimmt ist. Eine Bestimmung für eine Verwendung in Betrieben der Landwirtschaft ist nach Sinn und Zweck der Regelung nur bei Transportfahrzeugen gegeben, die ausschließlich geeignet und bestimmt sind, "ihrer Art nach" nur in der Land- oder Forstwirtschaft anfallende Transportleistungen zu erbringen (BFH-Urteil vom 22.06.2004 VII R 42/03, BStBl. II 2004, 903). Dieses Urteil betrifft zwar die Befreiung von der Kfz-Steuer nach § 3 Nr. 7 KraftStG, kann jedoch sinngemäß auch auf die Mineralölsteuervergütung nach § 25 b MinöStG übertragen werden.

Durch Art. 2 des Gesetzes zur Einführung einer Vergütung der Mineralsölsteuer für die Land- oder Forstwirtschaft (Agrardieselgesetz-AgrdG) wurde das Landwirtschafts-Gasölverwendungsgesetz (LwGVG) vom 2. Dezember 1967 (BGBl. I S. 1339) mit Ablauf des 31. Dezember 2000 aufgehoben. Nach der Begründung zu Art. 1 Nr. 3 AgrdG, die die neuen §§ 25 b bis 25 d MinöStG betrifft (vgl. BT-Drucksache 14/4218), sollten dabei die wesentlichen Regelungsinhalte des bisherigen LwGVG übernommen werden. Hinsichtlich der Sonderfahrzeuge ist die bisherige Regelung in § 1 Abs. 1, Abs. 3 LwGVG fast wortgleich in § 25 b Abs. 1, Abs. 2 MinöStG übernommen worden. Lediglich bei der Definition in § 25 b Abs. 2 MinöStG wurde statt des Satzteils "und ihren besonderen, mit ihnen fest verbundenen Einrichtungen" nur noch der Satzteil "und ihren Vorrichtungen" verwendet. Nach der Gesetzesbegründung zu § 1 Abs. 3 LwGVG (vgl. BT-Drucksache V/2194) ging diese Definition von der Straßenverkehrs-Zulassungsordnung und vom Kraftfahrzeugsteuergesetz (§ 2 Nr. 6 Satz 2 KraftStG a.F.; vgl. § 3 Nr. 7 Satz 2 KraftStG n.F.) aus. Aus o.a. Begründung zum AgrdG ergibt sich, dass diese Bezugnahme auch für die Neuregelung in § 25 b MinöStG gelten soll.

Da die Definition der Sonderfahrzeuge in § 1 Abs. 3 LwGVG inhaltsgleich mit der Definition in § 2 Nr. 6 Satz 2 KraftStG a.F. war, ist somit davon auszugehen, dass mit der geringfügigen Änderung des Wortlauts in § 25 b Abs. 2 MinöStG keine Änderung der Definition der Sonderfahrzeuge beabsichtigt war und diese in § 3 Nr. 7 Satz 2 KraftStG n.F. und in § 25 b Abs. 2 MinöStG gleich auszulegen ist. Hierfür spricht auch der Grundsatz, dass Tatbestandsmerkmale, die für eine Steuerermäßigung oder Steuervergütung erfüllt sein müssen, auch wenn sie in unterschiedlichen Gesetzen verwendet werden, gleich auszulegen sind (vgl. BFH-Urteil vom 23. März 2005 III R 20/00, n.n.v.). Als begünstigte Sonderfahrzeuge i.S.v. § 25 b Abs. 2 MinöStG sind deshalb im Regelfall nur diejenigen anzusehen, die nach § 3 Nr. 7 KraftStG von der Kfz-Steuer befreit sind (vgl. Teichner/Alexander, Kommentar zum Mineralölsteuerrecht, Rz. 6 zu § 25 b MinöStG).

Da § 3 Nr. 7 KraftStG ausdrücklich zwischen Zugmaschinen und Sonderfahrzeugen unterscheidet und vorliegend nur eine Kfz-Steuerbefreiung für Zugmaschinen erfolgt ist, kann das streitgegenständlichen Fahrzeug schon deshalb grundsätzlich nicht als Sonderfahrzeug i.S.v. § 25 b MinöStG angesehen werden. Die kfz-steuerliche Einordnung schließt zwar nicht aus, dass die Zollverwaltung im Rahmen einer Einzelfallprüfung zu einem anderen Ergebnis kommt. Der Bescheid über eine Befreiung Kfz-Steuer bildet keinen Grundlagenbescheid für den Vergütungsbescheid nach § 25 b MinöStG i.V.m. § 47a MinöStV. Hierzu bestand vorliegend aber keine Veranlassung.

Unter Berücksichtigung der Definition in § 3 Nr. 7 Satz 2 KraftStG und der Rechtsprechung hierzu (BFH-Urteil vom 22.06.2004 VII R 42/03, a.a.O) handelt es sich bei dem streitgegenständlichen Fahrzeug nicht um ein Sonderfahrzeug i.S.v. § 25 b Abs. 2 MinöStG, da es nicht ausschließlich für den Einsatz in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben besonders hergerichtet ist. Nach der vom Kläger vorgelegten technischen Beschreibung und den in der mündlichen Verhandlung dargelegten besonderen baulichen Vorrichtungen am streitgegenständlichen Fahrzeug handelt es sich um kein Fahrzeug, das "seiner Art nach" ausschließlich bestimmt ist, nur in der Land- oder Forstwirtschaft anfallende Transportleistungen zu erbringen. Es ist vielmehr nicht erkennbar, warum es nicht genau so gut in anderen Bereichen, wie z. B. im Landschafts- und Gartenbau einsetzbar ist. Der Charakter als Zugmaschine wird durch die Besonderheiten des Aufbaus nicht verändert. Nach der technischen Beschreibung wird das streitgegenständliche Fahrzeug auch als Zugmaschine verkauft. Der Umstand, dass es lt. technischer Beschreibung nur in der Landwirtschaft zum Einsatz komme, sagt nichts über dessen Bestimmung nach seiner Bauart und seinen Vorrichtungen aus. Durch die Beschränkung der Mineralölsteuervergütung auf ausschließlich in der Land- oder Forstwirtschaft einsetzbare Fahrzeuge soll verhindert werden, dass entgegen dem Gesetzeszweck auch in anderen Bereichen einsetzbare Fahrzeuge in den Genuss der Steuervergütung kommen.

Ob für die Mineralölsteuervergütung eine Kennzeichnung als Sonderfahrzeug in den Fahrzeugpapieren erforderlich ist, ist deshalb nicht mehr entscheidungserheblich.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO).

4. Die Revision wird gem. § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zugelassen.

Ende der Entscheidung

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