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Beginn der Entscheidung

Gericht: Finanzgericht München
Beschluss verkündet am 19.05.2009
Aktenzeichen: 14 V 1042/09
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 69 Abs. 2
FGO § 69 Abs. 3
FGO § 114
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
In der Streitsache

...

hat der 14. Senat des Finanzgerichts München

unter Mitwirkung

...

ohne mündliche Verhandlung

am 19. Mai 2009

beschlossen:

Tenor:

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

Gründe:

I. Der Antragsteller ist als Rechtsanwalt unternehmerisch tätig.

Mit Schreiben vom 23. Januar 2009 beantragte er Stundung der bestehenden Steuerrückstände aus wirtschaftlichen Gründen gegen Zahlung einer monatlichen Rate von 2.000 EUR, da eine sofortige Zahlung wegen Ausfalls zweier größerer Honorarforderungen nicht möglich sei (Bl. 61 Vollstreckungsakten FA). Das Finanzamt (FA) forderte daraufhin mit Schreiben vom 17. Februar 2009 unter Fristsetzung bis zum 6. März 2009 Angaben und Unterlagen zur Darstellung der aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse an (Bl. 64 ff Vollstreckungsakten FA). Da seitens des Antragstellers keine Reaktion erfolgte, lehnte das FA den Stundungsantrag am 11. März 2009 unter Beifügung einer Aufstellung der rückständiger Steuern über 11.545,26 EUR ab (Bl. 71 f Vollstreckungsakten FA).

Wegen eines Vollstreckungsersuchens des evangelischen Kirchensteueramtes vom 11. Februar 2009 hinterließ der Vollziehungsbeamte des FA am 30. März 2009 eine Zahlungsaufforderung unter der Anschrift des Antragstellers über rückständige Kirchensteuern von 1.800,48 EUR zuzüglich 20 EUR Vollstreckungskosten.

Der dagegen eingelegte Einspruch wurde mit Bescheid vom 31. Juli 2008, der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung mit Bescheid vom 26. Juni 2008 abgelehnt.

Mit seinem bei Gericht gestellten Antrag bringt der Antragsteller im Wesentlichen vor, dass die tatsächliche Höhe seiner Steuerrückstände fraglich sei. So habe die Finanzkasse Zahlungen von monatlich 500 EUR aus einem Vergleich mit seinem Mandanten K entgegen der Vorschriften der Abgabenordnung nicht auf Hauptforderungen, sondern auf steuerliche Nebenleistungen gebucht. Da ein Abrechnungsbescheid über die verbuchten Zahlungen nicht vorliege, könne er die Rückstandsaufstellung des FA nicht nachvollziehen.

Aufgrund der allgemein bestehenden schlechten Zahlungsmoral müsse er hohe Honorarausfälle in Kauf nehmen. Da er deswegen nur noch Mandanten gegen Vorkasse berate, sei sein Umsatz gesunken.

In der Vergangenheit habe das FA Anträge auf Stundung und Teilerlass der in den Rückständen enthaltenen Verspätungs- und Säumniszuschläge abgelehnt und mehrfach Kontopfändungen ohne vorherige Ankündigung vorgenommen. Da es sich bei den gegen ihn ergangenen Steuerbescheiden um vollziehbare Verwaltungsakte handle, sei sein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung zulässig und aufgrund der bisher durchgeführten Vollstreckungsmaßnahmen auch begründet. Das FA habe unverhältnismäßig und rechtsmissbräuchlich gehandelt, insbesondere sei sein unternehmerisch genutztes Fahrzeug bereits zwei Mal zeitgleich mit Vollstreckungsmaßnahmen wegen Falschparkens von der Polizei abgeschleppt worden.

Der Antragsteller beantragt,

die Vollziehung der Rückstände auszusetzen.

Das FA beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Es weist unter anderem darauf hin, dass bislang keine weiteren Vollstreckungsmaßnahmen für die sich aus der Rückstandsaufstellung vom 11. März 2009 ergebenden Steuerrückstände sowie hinsichtlich des Vollstreckungsersuchens des evangelischen Kirchensteueramtes durchgeführt worden seien. Zahlungen des Antragstellers seien nicht erfolgt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Finanzamts-Akten und auf die im Verfahren gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

II. Der Antrag ist unzulässig.

Gemäß § 69 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) kann das Gericht auf Antrag die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsaktes aussetzen, soweit ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes bestehen oder seine Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

Im Streitfall ist der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung bereits deshalb abzulehnen, weil die Ablehnung des Stundungsantrags keinen vollziehbaren Verwaltungsakt darstellt.

Vollziehbar und damit einer Aussetzung der Vollziehung zugänglich sind nur solche Verwaltungsakte, deren Wirkung sich nicht auf eine Negation beschränkt, sondern die entweder selbst eine positive Regelung enthalten oder die eine in einem Bescheid enthaltene positive Regelung aufheben. Der Bescheid vom 11. März 2009 stellt jedoch lediglich fest, dass dem Stundungsantrag des Antragstellers nicht entsprochen werden kann, eine weitergehende Wirkung wird dadurch nicht entfaltet. Der Ablehnungsbescheid ist deshalb nicht vollziehbar (vgl. auch Beschluss des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 8. November 2004 VII B 137/04 BFH/NV 2005, 492 m.w.N.).

Auch soweit sich der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gegen die Zahlungsaufforderung vom 30. März 2009 richtet, ist er unzulässig, weil insoweit kein Verwaltungsakt vorliegt (vgl. BFH-Beschluss vom 13. Februar 1997 VII S 35/96, BFH/NV 1997, 462). Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung handelt es sich bei der Ankündigung der Vollstreckung um eine lediglich aus Gründen der Zweckmäßigkeit nach außen gerichtete Bekanntmachung einer verwaltungsinternen Maßnahme (vgl. BFH-Beschluss vom 14. Juni 1988 VII B 15/88, BFH/NV 1989, 75).

Unter den gegebenen Umständen kann der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung auch nicht in einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 114 FGO) umgedeutet werden. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH scheidet eine Umdeutung von Verfahrenserklärungen, die von Angehörigen der rechts- oder steuerberatenden Berufe abgegeben wurden, regelmäßig aus (BFH-Urteil vom 26.04.2006 II R 35/06, BFH/NV 2006, 1800, m.w.N.). Es ist ein Gebot der Rechtssicherheit, Rechtskundige wie Angehörige der steuerberatenden Berufe oder Rechtsanwälte mit ihren Verfahrenserklärungen beim Wort zu nehmen (BFH-Beschlüsse vom 29. Juli 1993 X B 210/92, BFH/NV 1994, 382; vom 10. April 2002 VIII B 122/01, BFH/NV 2002, 1309, und vom 21. Juli 2005 VIII B 77/05, BFH/NV 2005, 1861). Bei diesen Personen kann davon ausgegangen werden, dass sie sich über die rechtliche Tragweite ihrer Erklärungen im Klaren sind (BFH-Urteil vom 29. Juli 1986 IX R 123/82, BFH/NV 1987, 359, m.w.N.).

Zu Recht weist das FA im Übrigen darauf hin, dass es - soweit der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der den Rückständen zugrunde liegenden Steuerfestsetzungen gerichtet ist - nicht der richtige Antragsgegner ist, da es nur für das Erhebungsverfahren, nicht jedoch für das Festsetzungsverfahren zuständig ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung.

Ende der Entscheidung

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