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Beginn der Entscheidung

Gericht: Finanzgericht München
Beschluss verkündet am 19.05.2009
Aktenzeichen: 14 V 1223/09
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 69 Abs. 2
FGO § 69 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
In der Streitsache

...

hat der 14. Senat des Finanzgerichts München

unter Mitwirkung

ohne mündliche Verhandlung

am 19. Mai 2009

beschlossen:

Tenor:

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

Gründe:

I. Streitig sind die Verrechnung eines Steuerguthabens mit Steuerrückständen des Antragstellers sowie eine Vollstreckungsankündigung des Finanzamts (FA).

Mit Abrechnungsbescheid vom 17. Oktober 2008 stellte der Antragsgegner (FA) das Erlöschen des Erstattungsanspruchs aus der Umsatzsteuer-Voranmeldung 10/2007 durch Aufrechnung mit rückständiger Umsatzsteuer 2003 fest (vgl. Heftung "Vorgang bei der Finanzkasse", Vollstreckungsakte FA). Über den dagegen eingelegten Einspruch wurde noch nicht entschieden, der an das FA gerichtete Antrag auf Aussetzung der Vollziehung wurde mit Schreiben vom 11. März 2009 abgelehnt (Bl. 15 und 19 Vollstreckungsakte FA).

Mit Schreiben vom 15. April 2009 mahnte die Vollstreckungsstelle des FA die Zahlung rückständiger Umsatzsteuer für Oktober 2007 sowie Säumniszuschläge von 2.709,37 EUR an (Bl. 23 Vollstreckungsakte FA).

Mit seinem bei Gericht eingereichten Antrag macht der Antragsteller im Wesentlichen geltend, dass die Forderung des FA erloschen sei. Nachdem sich für die Umsatzsteuer- Vorauszahlung Oktober 2007 zunächst ein Guthaben über 2.684,23 EUR ergeben habe, sei es aufgrund der Abgabe einer berichtigten Voranmeldung für diesen Zeitraum zu einer Zahllast von 2.984,99 EUR gekommen. Diesen Betrag habe er abzüglich eines sich aus der Umsatzsteuervoranmeldung September 2007 resultierenden Guthabens am 10. Dezember 2007 bezahlt.

Zu Unrecht habe das FA jedoch eine Verrechnung des ursprünglichen Guthabens mit einer Altforderung vorgenommen. Dieser Betrag müsse auf die Umsatzsteuerschuld Oktober 2007 zurückgebucht werden.

Der Antragsteller beantragt,

die Umsatzsteuer-Vorauszahlung Oktober 2007 in Höhe von 2.236,87 EUR und die dazugehörigen Säumniszuschläge in Höhe von 470,00 EUR von der Vollziehung auszusetzen.

Das Finanzamt beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Finanzamts-Akten und auf die im Verfahren gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

II. Der Antrag ist unzulässig.

Gemäß § 69 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) kann das Gericht auf Antrag die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsaktes aussetzen, soweit ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes bestehen oder seine Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

Hinsichtlich der Umsatzsteuerforderungen Oktober 2007 und der darauf angefallenen Säumniszuschläge ist die Aussetzung der Vollziehung bereits deshalb abzulehnen, weil der angefochtene Abrechnungsbescheid keinen vollziehbaren Verwaltungsakt darstellt.

Vollziehbar und damit einer Aussetzung der Vollziehung zugänglich sind nur solche Verwaltungsakte, deren Wirkung sich nicht auf eine Negation beschränkt, sondern die entweder selbst eine positive Regelung enthalten oder die eine in einem Bescheid enthaltene positive Regelung aufheben. Der Abrechnungsbescheid vom 17. Oktober 2008 stellt lediglich fest, dass der Erstattungsanspruch aus der ursprünglichen Umsatzsteuervoranmeldung Oktober 2007 durch Aufrechnung erloschen ist. Seine Wirkung erschöpft sich daher in der bloßen Negation des Guthabens. Der Abrechnungsbescheid ist deshalb in diesem Umfang nicht vollziehbar (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 8. November 2004 VII B 137/04 BFH/NV 2005, 492 m.w.N.).

Auch soweit sich der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gegen die Vollstreckungsankündigung vom 15. April 2009 richtet, ist er unzulässig, weil insoweit kein Verwaltungsakt vorliegt (vgl. BFH-Beschluss vom 13. Februar 1997 VII S 35/96, BFH/NV 1997, 462). Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung handelt es sich bei der Ankündigung der Vollstreckung um eine lediglich aus Gründen der Zweckmäßigkeit nach außen gerichtete Bekanntmachung einer verwaltungsinternen Maßnahme (vgl. BFH-Beschluss vom 14. Juni 1988 VII B 15/88, BFH/NV 1989, 75).

Unter den gegebenen Umständen kann der Antrag auf AdV auch nicht in einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 114 FGO) umgedeutet werden. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH scheidet eine Umdeutung von Verfahrenserklärungen, die von Angehörigen der rechts- oder steuerberatenden Berufe abgegeben wurden, regelmäßig aus (BFH-Urteil vom 26.04.2006 II R 35/06, BFH/NV 2006, 1800, m.w.N.). Es ist ein Gebot der Rechtssicherheit, Rechtskundige wie Angehörige der steuerberatenden Berufe oder Rechtsanwälte mit ihren Verfahrenserklärungen beim Wort zu nehmen (BFH-Beschlüsse vom 29. Juli 1993 X B 210/92, BFH/NV 1994, 382; vom 10. April 2002 VIII B 122/01, BFH/NV 2002, 1309, und vom 21. Juli 2005 VIII B 77/05, BFH/NV 2005, 1861). Bei diesen Personen kann davon ausgegangen werden, dass sie sich über die rechtliche Tragweite ihrer Erklärungen im Klaren sind (BFH-Urteil vom 29. Juli 1986 IX R 123/82, BFH/NV 1987, 359, m.w.N.).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung.

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