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Gericht: Finanzgericht München
Beschluss verkündet am 30.09.2008
Aktenzeichen: 14 V 2593/08
Rechtsgebiete: AO


Vorschriften:

AO § 370 Abs. 4 S. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht München

14 V 2593/08

Aussetzung der Vollziehung in Sachen Umsatzsteuer 2000 und 2001

In der Streitsache

...

hat der 14. Senat des Finanzgerichts München

unter Mitwirkung

ohne mündliche Verhandlung

am 30. September 2008

beschlossen:

Tenor:

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

Gründe:

I. Streitig ist im Hauptsacheverfahren die Festsetzung der Umsatzsteuer nach Durchführung einer Betriebsprüfung.

Die Antragstellerin war in den Streitjahren im Baugewerbe unternehmerisch tätig.

Mit Anordnung vom 4. August 2006 begann das Finanzamt (FA) mit der Durchführung einer Betriebsprüfung (vgl. Bericht vom 27. Dezember 2006, Bl. 145 ff Betriebsprüfungsakte). Dabei wurde anhand von Kontrollmaterial und den Gewinnermittlungen festgestellt, dass die Antragstellerin im Jahr 2000 Umsätze im Zusammenhang mit den Firmen W und H nicht erklärt hatte (vgl. Bl. 106 ff Betriebsprüfungsakte). Die für das Jahr 2001 vorgenommene Vorsteuerverprobung führte nach Ansicht des FA zu starken Abweichungen, die von der Antragstellerin angegebenen Werte konnten nicht nachvollzogen werden. Mit Bescheid jeweils vom 29. Januar 2008 setzte das FA die Umsatzsteuer für 2000 auf 25.729,74 EUR und für 2001 auf 242,35 EUR fest.

Der im Rahmen des dagegen gerichteten Einspruchsverfahrens gestellte Antrag auf Aussetzung der Vollziehung hatte nur teilweise Erfolg. Mit Bescheid vom 18. März 2008 setzte das FA die Vollziehung des Umsatzsteuerbescheids 2000 in Höhe von 4.013,32 EUR betreffend die Umsätze mit der Firma W aus und wies den Antrag im Übrigen zurück.

Mit ihrem bei Gericht gestellten Antrag bringt die Antragstellerin im Wesentlichen vor, dass die Feststellungen der Betriebsprüfungen für den Veranlagungszeitraum 2000 wegen der bereits eingetretenen Festsetzungsverjährung verfahrensrechtlich nicht verwertbar seien. Leichtfertige Steuerverkürzung bzw. Steuerhinterziehung könne ihr nicht vorgeworfen werden. Es sei nicht nachvollziehbar, inwieweit sie leichtsinnig und gleichgültig gehandelt habe, wenn sie sich auf die Geschäftsführung ihres damaligen Ehemanns und Betriebsleiters Z verlassen habe.

Grundlage für die vom FA gefertigten Kontrollmitteilungen seien gefälschte Rechnungen gewesen, da ihre Firma gegenüber der Firma H niemals Leistungen erbracht habe. Die Zahlungsnachweise seien weder von ihr noch von Herrn Z unterschrieben worden, andere Personen wären nicht berechtigt gewesen, Zahlungen entgegen zu nehmen. Im Übrigen widerspräche es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass in einer kleinen Baufirma Geldbeträge von bis zu 10.000 DM in bar vereinnahmt würden.

Die für das Jahr 2001 vorgenommenen pauschalen Hinzuschätzungen seien nicht zulässig. Aus familiären Gründen sei es der Antragstellerin während der Durchführung der Betriebsprüfung nicht möglich gewesen, sich persönlich um ihre steuerlichen Angelegenheiten zu kümmern. Darüber hinaus sei ihr damaliger Steuerberater unbekannt verzogen. Nach einer Zwangsräumung bei Herrn Z seien auch sämtliche Buchhaltungsunterlagen vernichtet worden, für das Jahr 2001 existierten nur noch Kontenblätter, die dem FA übergeben worden seien.

Die Antragstellerin beantragt,

die Vollziehung des Umsatzsteuerbescheides 2000 vom 29. Januar 2008 in Höhe von 2.266,04 EUR und des Umsatzsteuerbescheides 2001 vom 29. Januar 2008 in Höhe von 3.349,73 EUR auszusetzen.

Das FA beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Es trägt vor, dass für die Rechnungen an die Firma H dieselben Rechnungsvordrucke wie an andere Auftraggeber verwendet worden seien. Anhaltspunkte für eine Fälschung lägen nicht vor. Selbst wenn die Antragstellerin nur als Strohmann für Herrn Z tätig gewesen sei, müsse sie sich die in ihrem Namen vereinnahmten Entgelte zurechnen und auch den Vorwurf der leichtfertigen Steuerhinterziehung gegen sich gelten lassen.

Die für das Jahr 2001 eingereichten Kontenblätter könnten mangels dazugehöriger Belege nicht überprüft werden, die vorgenommenen Zuschätzungen seien daher gerechtfertigt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Finanzamts-Akten und auf die im Verfahren gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

II. Der Antrag hat keinen Erfolg.

Bei der im Aussetzungsverfahren gebotenen und auch ausreichenden summarischen Beurteilung des Sachverhalts anhand präsenter Beweismittel bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinne des § 69 Abs. 3 und Abs. 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) an der Rechtmäßigkeit der Bescheide (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 24. Februar 2000 IV B 83/99, BStBl II 2000, 298) und zwar aus folgenden Erwägungen:

1. Umsatzsteuerfestsetzung 2000

Die Änderung der Umsatzsteuerfestsetzung 2000 ist nach Aktenlage nicht wegen Eintritts der Festsetzungsverjährung ausgeschlossen (§ 169 Abs. 1 Satz 1 AO).

Zwar hat die Antragstellerin ihre Umsatzsteuererklärung 2000 am 15. Juni 2001 beim FA abgegeben. Bei Zugrundelegung der regulären vierjährigen Verjährungsfrist tritt die Festsetzungsverjährung demgemäß mit Ablauf des 31. Dezember 2005 ein (§§ 170 Abs. 2 Nr. 1, 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO). Im Streitfall ist aber jedenfalls insoweit keine Festsetzungsverjährung eingetreten, als eine leichtfertige Steuerverkürzung (§ 378 i.V.m. § 370 AO) vorliegt und die Festsetzungsfrist deswegen gemäß § 169 Abs. 2 Satz 2 AO fünf Jahre beträgt.

Bei summarischer Prüfung spricht vieles dafür, dass die Umsatzsteuer 2000 leichtfertig verkürzt ist, soweit sie auf die vereinnahmten Entgelte im Zusammenhang mit der Firma H entfällt. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel, dass die Antragstellerin insoweit den objektiven Tatbestand der (leichtfertigen) Steuerverkürzung verwirklicht hat.

Nach § 378 Abs. 1 i.V.m. § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO handelt ordnungswidrig, wer als Steuerpflichtiger den Finanzbehörden (leichtfertig) über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige Angaben macht und dadurch gemäß § 370 Abs. 4 AO Steuern verkürzt. Steuern sind namentlich dann verkürzt, wenn sie nicht, nicht in voller Höhe oder nicht rechtzeitig festgesetzt werden (§ 370 Abs. 4 Satz 1 AO). Diese Voraussetzungen liegen vor, da die Antragstellerin in der Umsatzsteuererklärung 2000 die von der Firma H vereinnahmten Entgelte nicht angegeben und dadurch Steuern verkürzt hat.

Anhand präsenter Beweismittel lässt sich auch der Vortrag der Antragstellerin, bei den streitigen Rechnungen habe es sich um Fälschungen gehandelt, nicht nachvollziehen. So wurden die Rechnungen auf den Rechnungsvordrucken der Firma der Antragstellerin erstellt. Auf den Quittungen über die Barzahlungen sind außerdem sowohl der Firmenstempel als auch eine handschriftliche Unterschrift angebracht.

Auch der im Rahmen der Betriebsprüfung vorgetragene Einwand, sie habe nur als "Strohmann" für ihren damaligen Ehemann Herrn Z gehandelt, kann die Antragstellerin nicht entlasten. Denn nach höchstrichterlicher Rechtsprechung kann auch ein Strohmann Leistender im Sinne des Umsatzsteuergesetzes sein (vgl. BFH-Beschluss vom 31.1.2002 V B 108/01, BFH/NV 2002, 835).

Schuldner der Umsatzsteuer aus einem Leistungsaustausch ist grundsätzlich derjenige, der als leistender Unternehmer nach außen aufgetreten ist, d.h. derjenige, der aus dem Rechtsgeschäft mit dem Leistungsempfänger berechtigt und verpflichtet ist. Ohne Bedeutung ist insoweit, ob er seine Leistungsverpflichtungen höchstpersönlich ausführt oder durch andere ausführen lässt und inwiefern ihm der wirtschaftliche Erfolg des Geschäfts verbleibt. Tritt jemand im Rechtsverkehr im eigenen Namen aber für Rechnung eines anderen auf, der - aus welchen Gründen auch immer - nicht selbst als berechtigter oder verpflichteter Vertragspartner in Erscheinung treten will, ist zivilrechtlich grundsätzlich nur der "Strohmann" aus dem Rechtsgeschäft berechtigt und verpflichtet. Dementsprechend sind dem "Strohmann" die Leistungen zuzurechnen, die der "Hintermann" berechtigterweise im Namen des Strohmanns tatsächlich ausgeführt hat.

Im Streitfall hat die Antragstellerin mit ihren Unterschriften auf den Steuererklärungen den Rechtschein gesetzt, dass sie Inhaberin der Firma ist. Sie ist als leistender Unternehmer nach außen hin aufgetreten und muss sich die von der Firma H vereinnahmten Entgelte daher zurechnen lassen, selbst wenn sie nur auf Weisung von Herrn Z gehandelt hat.

Der Tatbestand des § 378 Abs. 1 i.V.m. § 370 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 AO ist auch insoweit im Streitfall erfüllt, als die Steuerverkürzung "leichtfertig" begangen wurde. Leichtfertigkeit stellt eine besondere, qualifizierte Form der Fahrlässigkeit dar. Leichtfertig handelt, wer diejenige Sorgfalt außer acht lässt, zu der er nach den besonderen Umständen des Falles und seinen persönlichen Fähigkeiten und Kenntnissen verpflichtet und imstande ist, obwohl sich ihm hätte aufdrängen müssen, dass dadurch eine Steuerverkürzung eintreten wird (BFH-Urteil vom 24. April 1996 II R 73/93, BFH/NV 1996, 731 m.w.N.).

Als eine im Geschäftsverkehr auftretende Unternehmerin hätte sich die Antragstellerin um die Belange ihrer Firma kümmern müssen. Sie wäre verpflichtet gewesen, die Verwendung von Briefpapier ihres Unternehmens zu überwachen, Abrechnungen gegenüber Auftraggeber zu erstellen sowie die vereinnahmten Entgelte vollständig und wahrheitsgemäß in den Steuererklärungen anzugeben.

Sie kann sich auch nicht damit entschuldigen, dass die Geschäfte tatsächlich von einem anderen geführt worden sind. Denn hinsichtlich der Überlassung von Aufgaben an Dritte besteht nach Rechtsprechung des BFH die Pflicht des Geschäftsführers bzw. Firmeninhabers zur sorgfältigen Auswahl sowie laufenden Überwachung des Dritten bei der Durchführung der ihm übertragenen Aufgaben (BFH-Urteil vom 27. November 1990 VII R 20/89, BStBl II 1991, 284). Er muss sich insbesondere so eingehend über den Geschäftsgang unterrichten, dass er unter normalen Umständen mit der ordnungsgemäßen Erledigung der Geschäfte rechnen und ein Fehlverhalten des Beauftragten rechtzeitig erkennen kann.

Die Antragstellerin konnte daher ohne jegliche Überwachung nicht darauf vertrauen, dass ihre Firma von Herrn Z ordnungsgemäß geführt wird. Mit dieser mangelhaften Überwachung hat sie ihre Pflichten als Unternehmer leichtfertig verletzt.

2. Umsatzsteuerfestsetzung 2001

Die Zuschätzung von Umsätzen im Jahr 2001 ist bei summarischer Prüfung dem Grunde nach zu Recht erfolgt.

Nach § 162 Abs. 1 Abgabenordnung 1977 (AO) hat die Finanzbehörde, soweit sie die Besteuerungsgrundlagen nicht ermitteln oder berechnen kann, diese zu schätzen. Zu schätzen ist nach § 162 Abs. 2 Satz 2 AO insbesondere dann, wenn der Steuerpflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Steuergesetzen zu führen hat, nicht vorlegen kann oder wenn die Buchführung oder die Aufzeichnungen des Steuerpflichtigen der Besteuerung nicht nach § 158 AO zugrunde gelegt werden.

Die Frage nach der Ordnungsmäßigkeit der Buchführung beurteilt sich nach den Vorschriften der §§ 140 ff. AO. Ist eine Buchführung ordnungsgemäß im Sinne dieser Grundsätze, so ist sie, sofern kein Anlass besteht, ihre sachliche Richtigkeit zu beanstanden, der Besteuerung zugrunde zu legen (§ 158 AO). Formelle Buchführungsmängel berechtigen nur zu Schätzungen, soweit sie Anlass bieten, die sachliche Richtigkeit des Buchführungsergebnisses anzuzweifeln. Das Fehlen von wesentlichen Teilen der Buchführung (z.B. der Inventuren oder des Kassenbuches) rechtfertigt hingegen in der Regel auch die Annahme, dass die erklärten Besteuerungsgrundlagen materiell unrichtig sind (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 2. März 1982 VIII R 225/80, BStBl. II 1984, 504 für fehlende Wareneingangsbücher). Die Aufzeichnungspflicht aus einem Steuergesetz (z.B. nach § 22 Abs. 2 Nr. 1 Umsatzsteuergesetz - UStG - zur Aufzeichnung der vereinnahmten Entgelte bzw. nach § 22 Abs. 2 Nr. 3 UStG zur Aufzeichnung des Eigenverbrauchs) wirkt, sofern sich aus dem bestimmten Gesetz keine Beschränkung auf seinen Geltungsbereich ergibt und eine solche Beschränkung auch nicht aus der Natur der Sache folgt, unmittelbar für alle Besteuerungszwecke (BFH-Urteil vom 2. März 1982 VIII R 225/80, BStBl. II 1984, 504).

Ein Unternehmer ist zudem nach § 22 des Umsatzsteuergesetzes in der hier maßgebenden Fassung (UStG) verpflichtet, Aufzeichnungen zu führen, u.a. über die vereinnahmten Entgelte für die von ihm ausgeführten Lieferungen und sonstigen Leistungen. Nach § 22 Abs. 6 UStG i.V.m. § 63 Abs. 1 Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung müssen die Aufzeichnungen so beschaffen sein, dass es einem sachverständigen Dritten innerhalb einer angemessenen Frist möglich ist, einen Überblick über die Umsätze des Unternehmens und die abziehbare Vorsteuer zu erhalten und die Grundlagen der Steuerberechnung festzustellen.

Der Umfang der Schätzung lässt sich dabei regelmäßig dem Sachverhalt entnehmen, aus dem die Verkürzung dem Grunde nach hergeleitet wird. Dieser Sachverhalt gibt im Allgemeinen ausreichend zahlenmäßige Anhaltspunkte für das Ausmaß nicht erklärter Betriebseinnahmen. Sollten solche Anhaltspunkte ausnahmsweise nicht erkennbar sein, ist auch eine griffweise Schätzung zulässig (vgl. BFH-Urteil vom 20. September 1989 X R 39/87, BStBl. II 1990, 109). Naturgemäß besteht allerdings bei der Schätzung nach Wahrscheinlichkeitsgrundsätzen eine Bandbreite möglicher Wertansätze (sog. Schätzungsrahmen). Soweit sich die Schätzung innerhalb dieses Rahmens bewegt, ist sie nicht zu beanstanden. Die Schätzungsungewissheit darf nicht dazu führen, nur den Betrag anzunehmen, der auch im ungünstigsten Falle als sicher vereinnahmt angesehen werden kann. Im Interesse der Gleichmäßigkeit der Besteuerung muss es ein Steuerpflichtiger, der Veranlassung zur Schätzung gibt, vielmehr hinnehmen, dass die im Wesen jeder Schätzung liegende Unsicherheit oder Fehlertoleranz gegen ihn ausschlägt und das Finanzamt im Rahmen seines Schätzungsspielraums je nach Einzelfall bei steuererhöhenden Besteuerungsgrundlagen an der oberen Grenze bleibt. Es liegt im Wesen der Schätzung, dass die durch sie ermittelten Größen von den tatsächlichen Verhältnissen mehr oder minder abweichen.

Die Schätzung des FA ist nach den Umständen des Falles in gerechtfertigter Höhe erfolgt und nicht zu beanstanden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Schätzung keine genaue Berechnung der Umsätze der Antragstellerin im Nachhinein darstellen kann, sondern sie hier die Folgen tragen muss, dass sie die Umsätze nicht aufgezeichnet hat. Schätzungsunschärfen sind von der Antragstellerin hinzunehmen. Den hier gebotenen Schätzungsrahmen hat das FA mit der Zuschätzung unter dem Gesichtspunkt eines Sicherheitszuschlags nach den vorgenannten Grundsätzen nicht überschritten. Die von der Antragstellerin vorgelegten Kontenblätter sind ohne dazugehörige Belege nicht geeignet, die vorgenommen Schätzung des FA zu erschüttern, da sie in sich schlüssig ist und zu einem wirtschaftlich vernünftigen und möglichen Ergebnis führt (vgl. BFH-Urteil vom 18. Dezember 1984 VIII R 195/82, BStBl. II 1986, 226).

3. Eine Aussetzung der Vollziehung kann auch nicht im Hinblick auf eine "unbillige Härte" gemäß § 69 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) gewährt werden.

Eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte im Sinne dieser Vorschriften liegt vor, wenn dem Steuerpflichtigen durch die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsaktes Nachteile drohen, die durch eine etwaige spätere Rückzahlung des eingezogenen Betrages nicht ausgeglichen werden oder nur schwer gutzumachen sind, oder wenn die Vollziehung zu einer Gefährdung seiner wirtschaftlichen Existenz führen würde (Beschlüsse des BFH vom 21. Februar 1990 II B 98/89, BStBl II 1990, 510 und vom 5. März 1998 VII B 36/97, BFH/NV 1998, 1325).

Diese Voraussetzungen sind im Streitfall nicht erfüllt. Die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren sind auch im Fall der Aussetzung der Vollziehung wegen unbilliger Härte zu berücksichtigen. Da - wie oben ausgeführt - keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen, kommt eine Aussetzung wegen unbilliger Härte nicht in Betracht.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung.

Ende der Entscheidung

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