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Gericht: Finanzgericht München
Beschluss verkündet am 17.03.2009
Aktenzeichen: 14 V 30/09
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 69 Abs. 6 |
In der Streitsache
...
hat der 14. Senat des Finanzgerichts München
unter Mitwirkung [...]
ohne mündliche Verhandlung am 17. März 2009
beschlossen:
Tenor:
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
Gründe:
I. Im Hauptsacheverfahren ist die Festsetzung der Umsatzsteuer der Jahre 1999 bis 2001 nach Durchführung einer Steuerfahndung streitig (vgl. Aktenzeichen des Finanzgerichts München 14 K 163/07).
Bereits mit Beschluss vom 30. Oktober 2006 (1 V 2824/06) hatte das Finanzgericht München einen Antrag der Antragstellerin auf Aussetzung der Vollziehung der Bescheide betreffend gesonderter und einheitlicher Feststellung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb 1999 bis 2001, Gewerbesteuermessbetrag 1999 bis 2001 und Umsatzsteuer 1999 bis 2001 als unzulässig abgelehnt, da die Antragstellerin ihren bei Gericht gestellten Antrag nicht begründet hatte.
Mit ihrem erneuten Antrag beim Finanzgericht trägt die Antragstellerin im Wesentlichen vor, dass das Verhalten ihres damaligen Prozessbevollmächtigten nicht nachvollzogen werden könne. Aufgrund ihrer nunmehr vorgetragenen Begründung sei der im Jahr 2006 gestellte Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gerechtfertigt, da das Finanzamt (FA) zu Unrecht den Vorsteuerabzug aus angeblichen Scheinrechnungen nicht zugelassen habe. Im Übrigen könne nicht nachvollzogen werden, warum das FA nach Ablehnung des Antrags nicht aktiv geworden sei, sondern erst jetzt nach über zwei Jahren wieder Vollstreckungsversuche unternommen habe.
Die Antragstellerin beantragt,
unter Änderung des Beschluss des Finanzgerichts München vom 30. Oktober 2006 die Umsatzsteuerbescheide 1999 bis 2001 jeweils vom 17. März 2006 bis zum Abschluss aller hiergegen gerichteten Rechtsbehelfsverfahren von der Vollziehung auszusetzen.
Das Finanzamt beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Es weist im Wesentlichen darauf hin, dass dem damaligen steuerlichen Vertreter der Antragstellerin im ursprünglichen Antragsverfahren (1 V 2824/06) von Seiten der Steuerfahndung mehrfach das Angebot einer Akteneinsicht gemacht, es jedoch nie wahrgenommen worden sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Beschluss vom 30. Oktober 2006 (1 V 2824/06), auf die Finanzamts-Akten und auf die im Verfahren gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
II. Der Antrag hat keinen Erfolg.
Nach § 69 Abs. 6 S. 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) können die Beteiligten die Änderung oder Aufhebung eines Beschlusses über den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nur wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen (§ 69 Abs. 6 S. 2 FGO). Aus dem Zweck der in § 69 Abs. 6 S. 2 FGO getroffenen Regelung folgt zudem, dass hiervon nicht nur diejenigen Fälle erfasst werden, in denen formal die Aufhebung oder Änderung einer ergangenen Entscheidung begehrt wird. § 69 Abs. 6 S. 2 FGO soll verhindern, dass sich das Gericht wiederholt mit denselben Aussetzungsbegehren befassen muss. Deshalb muss die Begrenzung der Antragsmöglichkeit gleichermaßen gelten, wenn - wie im Streitfall - zunächst über einen Antrag auf AdV entschieden worden ist und nunmehr ein Beteiligter erneut einen solchen Antrag stellt. Denn in dieser Konstellation wird das Gericht ebenso wiederholt mit dem Begehren auf AdV befasst wie im Fall des Antrages auf Abänderung der ursprünglichen Entscheidung. Demgemäß ist die Zulässigkeit eines solchen Folgeantrags ebenfalls an die Voraussetzungen des § 69 Abs. 6 S. 2 FGO gebunden (BFH-Beschluss vom 13. Mai 2008 VI S 7/08, BFH/NV 2008, 1352).
Die in § 69 Abs. 6 S. 2 FGO genannten Umstände liegen vor, wenn entweder nachträglich eingetretene oder bekannt gewordene Gegebenheiten den Fall in tatsächlicher Hinsicht in einem neuen Licht erscheinen lassen oder wenn eine Gesetzesänderung oder eine zwischenzeitlich ergangene gerichtliche Entscheidung zu einer veränderten Beurteilung der maßgeblichen Rechtslage führen kann. Bei unveränderter tatsächlicher oder rechtlicher Ausgangslage erfüllen neue rechtliche Überlegungen des Antragstellers ebenso wie die bloße Wiederholung der bisherigen Argumentation den Tatbestand des § 69 Abs. 6 S. 2 FGO jedoch nicht (BFH-Beschluss vom 13. Mai 2008 a.a.O.).
Im Streitfall liegen die Voraussetzungen für die Zulässigkeit eines wiederholten Antrags auf AdV gemäß § 69 Abs. 6 Satz 2 FGO nicht vor. Die Antragstellerin begründet ihren wiederholten Antrag auf AdV in erster Linie mit der Untätigkeit ihres damaligen Prozessbevollmächtigten. Sie hat jedoch weder vorgetragen noch ist es den Akten zu entnehmen, dass im Anschluss an die Aussetzungsentscheidung des FG Umstände eingetreten oder erkennbar geworden wären, die eine Änderung des entscheidungserheblichen Sachverhalts oder der maßgeblichen Rechtslage bewirken könnten. Ebenso wenig hat die Antragstellerin geltend gemacht, vor dem FG bestimmte Umstände ohne Verschulden nicht vorgebracht zu haben, insbesondere bestand bereits im ursprünglichen Verfahren die Möglichkeit einer Akteneinsicht in die Unterlagen der Steuerfahndung. Das Verhalten ihres damaligen Prozessbevollmächtigten muss sich die Antragstellerin wie eigenes zurechnen lassen (§ 155 FGO i.V.m. § 85 Abs. 2 der Zivilprozessordnung --ZPO--), Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung.
Ende der Entscheidung
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