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Beginn der Entscheidung

Gericht: Finanzgericht München
Urteil verkündet am 24.09.2009
Aktenzeichen: 15 K 3320/06
Rechtsgebiete: EStG


Vorschriften:

EStG § 9 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
In der Streitsache

...

hat der 15. Senat des Finanzgerichts München

...

ohne mündliche Verhandlung

am 24. September 2009

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Voraussetzungen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung des Klägers im Streitjahr im Sinn des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Einkommensteuergesetz in der für das Streitjahr geltenden Fassung (EStG) vorgelegen haben.

Der ledige Kläger ist Diplom-Ingenieur, war im Streitjahr bei der Fa. F, Niederlassung A, angestellt und erzielte hieraus Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. In seiner Einkommensteuererklärung für das Streitjahr machte er u.a. Aufwendungen für die Miete seiner Wohnung in A in Höhe von 4.724,40 EUR sowie Nebenkosten hierzu von 1.440,- EUR, mithin einen aufgerundeten Betrag von insgesamt 6.165,- EUR, unter dem Gesichtspunkt einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend. In diesem Zusammenhang erklärte gegenüber dem Beklagten, seinen Haupthausstand in P zu unterhalten. Der Beklagte ließ die o.g. Aufwendungen jedoch nicht zum Abzug als Werbungskosten zu und setzte dementsprechend die Einkommensteuer des Klägers für das Streitjahr mit Bescheid vom 9.08.2005 unter Anwendung der Grundtabelle auf 19.550,- EUR fest. Der mit Schreiben vom 16.08.2005 hiergegen eingelegte Einspruch des Klägers blieb erfolglos und wurde durch Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 25.07.2006 als unbegründet zurückgewiesen.

Hiergegen richtet sich die mit Schriftsatz vom 23.08.2006 erhobene Klage, die der Kläger wie folgt begründet:

Die streitigen Aufwendungen seien als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zusätzlich zu berücksichtigen, weil er die Wohnung in A allein aus beruflichen Gründen angemietet und auch nur an den wöchentlichen Werktagen bewohnt habe. Sein Haupthausstand habe sich in P in dem gemeinsam mit seinen Eltern bewohnten Haus befunden. Es handle sich dabei um eine Doppelhaushälfte im Eigentum seiner Eltern.

Die Wohnfläche von in etwa 208 m2 entfalle auf ein ausgebautes Keller-, Erd-, Ober- und Dachgeschoss. Im Keller befinde sich ein Wirtschafts-, Ruhe- und Saunaraum, die von ihm mitbenutzt worden seien. Weiterhin habe er gemeinsam mit seinen Eltern die im Erdgeschoss befindliche Küche und das Wohnzimmer benutzt. Im Obergeschoss habe er über ein von ihm allein bewohntes Schlafzimmer sowie im Dachgeschoss über einen Aufenthalts- und Arbeitsraum verfügt. Die vorgenannten Räume habe er an den arbeitsfreien Wochenenden benutzt, nachdem er in der Regel bereits am Freitagabend von A nach P zurückgekehrt sei. Zwischen ihm und seinen Eltern habe im Streitjahr eine mündliche Absprache über die gemeinsame Nutzung bestanden. Diese Nutzungsverhältnisse hätten auch bereits seit Ende seines Studiums im Jahr 1998 vorgelegen. Es habe sich bei seinen Aufenthalten im elterlichen Haus weder um Besuche noch um sonstige vorübergehende Nutzungen gehandelt. Sein Haupthausstand sei in P gewesen, weil sich dort sein Lebensmittelpunkt befunden habe. An dem Hausstand in P habe er sich auch finanziell und persönlich beteiligt. Es habe im Streitjahr zwar weder eine ausdrückliche Vereinbarung über eine Kostenbeteiligung bestanden noch habe er die laufenden Kosten für Wasser, Strom Heizung u.s.w. mit übernommen. Dies sei jedoch intern ausgeglichen worden. Insbesondere habe er sowohl die im Keller befindliche Sauna als auch den im Jahr 2005 errichteten Wintergarten zum Preis von mehr als 18.000,- EUR allein finanziert. Auch wenn zwischen ihm und seinen Eltern kein Mietverhältnis bestanden habe, so sei seine Stellung wegen der engen persönlichen Bindung an seine Eltern mit der Lebenssituation vergleichbar, in der jemand seinem Lebenspartner das Wohnen in seiner Wohnung duldet. In einem solchen Fall bestünden auch keine Zweifel hinsichtlich des Merkmals eines "eigenen" Hausstands. Seit 1.07.2006 bestehe zudem die dem Finanzamt vorgelegte schriftliche Niederlegung der Nutzungsvereinbarung zwischen ihm und seinen Eltern. Der Umstand der doppelten Haushaltsführung werde nicht zuletzt dadurch belegt, dass er für seine Mietwohnung in A Zweitwohnungsabgabe entrichtet habe.

Der Kläger beantragt,

den Einkommensteuerbescheid für 2004 vom 9.08.2005 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 25.07.2006 mit der Maßgabe der Berücksichtigung von zusätzlichen Werbungskosten in Höhe von 6.165 EUR bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu ändern und die festgesetzte Einkommensteuer für 2004 auf 16.775 EUR herabzusetzen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Nach seiner Ansicht hätten mangels eigenen Hausstands des Klägers in P die Voraussetzungen für eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung nicht vorgelegen. Bei einem nichtverheirateten Arbeitnehmer, wie dem Kläger, sei neben einer Wohnung am Beschäftigungsort ein eigener Hausstand nur anzunehmen, wenn er dort eine Wohnung aus eigenem oder abgeleitetem Recht unterhalte, sich am Haushalt mindestens persönlich und finanziell beteilige und sich dort auch sein Lebensmittelpunkt befinde. Der Kläger habe demgegenüber im Haus seiner Eltern nur zwei Zimmer allein bewohnt, Wohnzimmer, Küche und Bad hingegen ohne bestimmenden Einfluss nur mit seinen Eltern gemeinsam genutzt. Es habe weder eine schriftliche Nutzungsvereinbarung gegeben noch habe sich der Kläger an den laufenden Haushaltskosten beteiligt. Die Übernahme der Kosten für die Sauna und den Wintergarten stellten demgegenüber Herstellungskosten dar und ersetzten nicht die erforderliche Beteiligung an den laufenden Haushaltskosten. Die Kosten für den Wintergarten seien im Übrigen auch erst im Jahr 2005 entstanden.

Die Beteiligten haben sich übereinstimmend schriftsätzlich mit einer Entscheidung des Gerichts ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird gemäß § 105 Abs. 3 Satz 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) auf die Schriftsätze der Beteiligten und die Verwaltungsakten des Klägers Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

1.) Die Entscheidung ergeht gemäß § 90 Abs. 2 FGO ohne mündliche Verhandlung.

2.) Die fristgerecht erhobene, und daher zulässige Klage ist unbegründet.

a) Zu den Werbungskosten eines Arbeitnehmers bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG auch notwendige Mehraufwendungen, die ihm wegen einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung entstehen, und zwar unabhängig davon, aus welchen Gründen die doppelte Haushaltsführung beibehalten wird. Eine doppelte Haushaltsführung liegt nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 2 EStG nur vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes, in dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und auch am Beschäftigungsort wohnt. Mit dem Tatbestandsmerkmal "Hausstand" ist der Ersthaushalt (Hauptwohnung) gesetzlich umschrieben, an dem sich der Arbeitnehmer - abgesehen von den Zeiten der Arbeitstätigkeit und gebenenfalls der Urlaubsfahrten - regelmäßig aufhält, den er fortwährend nutzt und von dem aus er sein Privatleben führt, d.h. wo er seinen Lebensmittelpunkt hat. Das Vorhalten einer Wohnung außerhalb des Beschäftigungsortes für gelegentliche Besuche oder für Ferienaufenthalte ist nicht als Unterhalten eines Hausstandes zu werten (Bundesfinanzhof -BFH-Urteil vom 9. August 2007 VI R 10/06, BStBl II 2007, 820). Einen eigenen Hausstand unterhält der Arbeitnehmer dann, wenn er eine Wohnung aus eigenem oder abgeleitetem Recht besitzt, deren Einrichtung seinen Lebensbedürfnissen entspricht und in dem hauswirtschaftliches Leben herrscht, an dem er sich sowohl durch seine persönliche Mitwirkung als auch finanziell beteiligt (BFH-Urteil vom 17. November 1978 VI R 93/77, BStBl II 1979, 146). Unter dem Begriff des Haushalts ist die Wirtschaftsführung mehrerer (in einer Familie) zusammenlebender Personen oder einer einzelnen Person zu verstehen (BFH-Urteil vom 1. Februar 2007 VI R 77/05, BFH/NV 2007, 1024).

Auch ein alleinstehender Arbeitnehmer kann unter den genannten Voraussetzungen einen solchen doppelten Haushalt führen (BFH-Urteil vom 5. Oktober 1994 VI R 62/90, BStBl II 1995, 180). Die bloß unentgeltliche Nutzung zweier Zimmer im elterlichen Haus durch einen Alleinstehenden ohne dessen erkennbar eigenständige Haushaltsführung erfüllt die tatbestandlichen Voraussetzungen eines eigenen Hausstands hingegen nicht (BFH-Urteil vom 5. Juli 2007 VI R 44-45/06, BFH/NV 2007, 1878). Dasselbe gilt, wenn der alleinstehende Arbeitnehmer die Haushaltsführung nicht mitbestimmt, sondern lediglich in einen fremden Haushalt (z.B. in den der Eltern oder als Gast) eingegliedert ist (BFH-Urteil vom 14. Juni 2007 VI R 60/05, BStBl II 2007, 890).

b) Bei Anwendung dieser Grundsätze auf den Streitfall ist die tatbestandliche Voraussetzung eines eigenen Hausstands des Klägers im Haus seiner Eltern in P nicht erfüllt gewesen.

Es ist schon fraglich, ob die vom Kläger geschilderten räumlichen Wohnverhältnisse im elterlichen Haus den Schluss auf einen eigenen Hausstand zulassen. Tatsächlich hat der Kläger nur zwei Zimmer im Obergeschoss bzw. Dachgeschoss des Hauses seiner Eltern allein bewohnt. Bad, Küche, Wohnzimmer, die Kellerräume mit der Sauna oder auch der Wintergarten sind erkennbar dem Wohnbereich der Eltern des Klägers zuzuordnen, wenn sie auch von ihm erlaubterweise mitbenutzt worden sind. Weitere Zweifel am Tatbestandsmerkmal eines eigenen Hausstands bestehen insoweit, als die vom Kläger benutzten Räume im elterlichen Haus weder in seinem Eigentum gestanden noch von ihm gemietet worden sind. Seine Nutzungsberechtigung hat ausschließlich auf einem mündlichen Leiheverhältnis oder gar nur auf der bloßen Duldung durch seine Eltern beruht. Der dem Beklagten im Verwaltungsverfahren vorgelegten Niederschrift über die Nutzungsvereinbarung zwischen dem Kläger und seinen Eltern kommt für den Streitfall schon deswegen keine Bedeutung zu, weil die Vereinbarung erst nach Ende des Streitjahrs abgeschlossen worden ist. Der Senat hat Bedenken, ob eine solche im Streitjahr ungesicherte Besitzstellung als Wohnen aufgrund abgeleiteten Rechts im Sinn der bundesgerichtlichen Rechtsprechung angesehen werden kann. Dem Kläger ist in diesem Zusammenhang jedoch einzuräumen, dass nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung jedenfalls die Duldung des dauerhaften Mitbewohnens einer vom nichtehelichen Lebenspartner allein gemieteten Wohnung die vorgenannte Voraussetzung der Nutzung aufgrund abgeleiteten Rechts erfüllen kann (BFH-Urteil vom 12. September 2000 VI R 165/97, BStBl II 2001, 29). Dies würde im Streitfall die Rechtsfrage aufwerfen, ob hinsichtlich des steuerrechtlichen Tatbestandsmerkmals eines eigenen Hausstands eine Differenzierung zwischen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft und der Lebens- und Wohngemeinschaft mit den eigenen Eltern - so es sich im Streitfall tatsächlich um eine solche gehandelt hat - zugelassen werden kann. Letztlich kann diese Rechtsfrage jedoch ebenso dahin gestellt bleiben wie die Tatfrage, ob die räumlichen Gegebenheiten im elterlichen Haus als Hausstand des Klägers grundsätzlich geeignet gewesen sein könnten.

Ein eigener Hausstand des Klägers ist jedenfalls schon deshalb nicht anzunehmen gewesen, weil sich der Kläger nicht in der für eine gemeinsame Haushaltsführung typischen und erforderlichen Weise finanziell am Haushalt seiner Eltern beteiligt hat (BFH-Urteil vom 12. September 2000 a.a.O.; vgl. auch Schmidt/Drenseck EStG 28. Aufl. 2009, § 9 Rz. 146). Von einem eigenen Hausstand im einkommensteuerrechtlichen Sinn einer doppelten Haushaltsführung kann nur die Rede sein, wenn der Betreffende als Inhaber des Hausstands auch die typischen Kosten der Haushaltsführung trägt bzw. im Fall eines gemeinschaftlichen Haushalts mit einer oder mehreren Personen mit trägt. Dies ist im Streitfall jedoch nicht gegeben gewesen. Der Kläger hat sich im Streitjahr unstreitig nicht an den laufenden Haushaltskosten, wie etwa an den Unterhaltskosten des Hauses für Wasser, Energie, Heizung etc. oder auch den laufenden Lebenshaltungskosten für Lebensmittel u.Ä. finanziell beteiligt. Die laufenden Haushaltskosten haben nach dem Sachvortrag der Beteiligten die Eltern des Klägers allein getragen.

Hieran hat sich auch dadurch nichts geändert, dass der Kläger den Bau der Sauna sowie des Wintergartens im Jahr 2005 allein finanziert hat. Der Senat folgt zwar nicht der Rechtsansicht des Beklagten, dass dieser Umstand schon deshalb nicht entscheidungserheblich ist, weil der Bau und die Finanzierung des Wintergartens erst nach Ablauf des Streitjahrs stattgefunden haben. Es geht in diesem Zusammenhang nämlich nicht um die Frage des Grundsatzes der Abschnittsbesteuerung und der zeitlichen Zuordnung von Aufwendungen. Es kann im Ergebnis deswegen auch dahin gestellt bleiben, ob der Kläger mit seinen Eltern beispielsweise eine Vereinbarung dahingehend getroffen haben könnte, dass er sich zur Übernahme einmaliger, aber hoher Investitionskosten und jene zur Übernahme laufender Haushaltskosten verpflichtet haben. Ein solcher finanzieller Ausgleich würde jedenfalls zur Begründung eines doppelten Haushalts im einkommensteuerrechtlichen Sinn nicht ausreichen. Ein eigener Hausstand verursacht unvermeidlich und typischerweise laufende Unterhaltskosten, die dessen Inhaber zu tragen hat. Hierin zeigen sich die tatsächliche und die finanzielle Verantwortlichkeit für den Hausstand. Die alternative Übernahme anderer Aufwendungen, wie etwa Herstellungs- oder Investitionskosten mag eine Form finanzieller Beteiligung darstellen, ist jedoch typischerweise nicht Ausdruck der Verantwortlichkeit für den Haushalt. Nach dem Gesamtbild der Lebensumstände des Klägers lebt und wohnt dieser zu den hier in Rede stehenden Zeiten im Haushalt seiner Eltern. Allein dadurch wird dieser aber nicht zu seinem eigenen Hausstand.

Auch der Umstand, dass der Kläger - wie er vorträgt - wegen seiner Mietwohnung in A an die Stadt A Zweitwohnungssteuer entrichtet hat, ändert hieran nichts. Zum einen ist davon auszugehen, dass dies erst nach Ablauf des Streitjahrs der Fall gewesen sein kann, weil die Zweitwohnungssteuer in A erst mit Wirkung ab 1.01.2005 eingeführt worden ist (vgl. Art. 3 Abs. 2 Satz 1 Bayerisches Kommunalabgabengesetz, § 13 Satzung über die Erhebung der Zweitwohnungssteuer in der Stadt A -ZweitwohnSatz-). Zum anderen haben die beiden Regelungen keine einheitlichen tatbestandlichen Grundlagen. Die Zweitwohnungssteuer setzt gemäß § 2 Abs. 1 ZweitwohnSatz das Innehaben einer Zweitwohnung voraus, die nach § 2 Abs. 2 Sätze 1 und 2 ZweitwohnSatz dann vorliegt, wenn sich dort entweder melderechtlich die Nebenwohnung des Inhabers befindet (Art. 13 Abs. 1, Art. 15 Abs. 3 Bayerisches Gesetz über das Meldewesen -MeldeG-) oder er jedenfalls anderorts seine melderechtliche Hauptwohnung (Art. 15 Abs. 1 MeldeG) unterhält. Das Innehaben einer Wohnung im Sinn des Melderechts setzt aber keinen Hausstand voraus.

3.) Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

Ende der Entscheidung

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