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Gericht: Finanzgericht München
Urteil verkündet am 05.05.2008
Aktenzeichen: 15 K 3507/05
Rechtsgebiete: AO
Vorschriften:
AO § 218 Abs. 1 S. 1 |
Finanzgericht München
Lohnsteuer 1997, 1998 und 1999
In der Streitsache
...
hat das Finanzgericht München, 15. Senat,
durch
den Richter am Finanzgericht ..... als Einzelrichter
ohne mündliche Verhandlung
am 5. Mai 2008
für Recht erkannt:
Tenor:
1. Der Abrechnungsbescheid vom 24.09.2003 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 16.08.2005 wird aufgehoben.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Klägerin vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Klägerin die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leisten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte Lohnsteuer, Lohnkirchensteuer und Solidaritätszuschläge mittels Abrechnungsbescheids von der Klägerin zurückfordern durfte.
Die Klägerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), deren Unternehmensgegenstand in der Durchführung von Schweißmontagearbeiten an Rohr- und Fernleitungen besteht. Deren Gesellschafter M ist auch als Geschäftsführer der GmbH im Handelsregister eingetragen. Für die den Rechtsstreit betreffenden Lohnsteueranmeldungszeiträume Dezember 1997, Dezember 1998 und März 1999 gab die Klägerin wegen der bei ihr beschäftigten Arbeitnehmer beim Beklagten (dem Finanzamt) ursprünglich folgende Lohnsteueranmeldungen ab (in DM):
Anmeldungszeitraum | Lohnsteuer | Solidaritätszuschlag | Lohnkirchensteuer rk. | Gesamtsumme |
12/1997 | 3.794,31 | 246,58 | 62,53 | |
12/1998 | 626,33 | 20.46 | ------- | |
3/1999 | 1.016,57 | 25,99 | ------- | |
Summe | 5.437,21 | 293,03 | 62,53 | 5.792,77 |
Das Finanzamt führte bei der Klägerin eine Lohnsteuer-Außenprüfung der Lohnsteueranmeldungszeiträume Dezember 1993 bis einschließlich Oktober 1998 durch. Im Zusammenhang mit den daraufhin erfolgten - hier nicht streitigen - Nachforderungen hob es die jeweiligen Vorbehalte der Nachprüfung (§ 164 Abs. 1 Abgabenordnung -AO-) für die den Prüfungszeitraum betreffenden Lohnsteueranmeldungszeiträume auf (vgl. Prüfungsbericht vom 5.02.1999; Nachforderungsbescheid vom 11.02.1999). Anlässlich einer bei der Klägerin betreffend die Veranlagungszeiträume 1995 - 1997 durchgeführten Betriebsprüfung erkannte der Prüfer ein Aushilfsarbeitsverhältnis zwischen der Klägerin und der Tochter des Gesellschafter- Geschäftsführers nicht als ertragsteuerrechtlich wirksam an und behandelte die Lohnzahlungen als verdeckte Gewinnausschüttungen der Klägerin an ihren Gesellschafter. In Anerkennung der Rechtsansicht des Finanzamts auch für die Folgezeit, insbesondere für die hier streitigen Anmeldungszeiträume, reichte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin in der Funktion als deren damaliger steuerlicher Vertreter für die Lohnsteueranmeldungszeiträume Dezember 1997, Dezember 1998 und März 1999 unter dem Datum des 14.03.2000 berichtigte Lohnsteueranmeldungen beim Finanzamt ein. Hierdurch wollte der steuerliche Vertreter der Klägerin die infolge der fehlenden rechtlichen Anerkennung des Aushilfsarbeitsverhältnisses zuviel bezahlte pauschale Lohnsteuer etc. für die Klägerin vom Finanzamt zurück erlangen. Die Anmeldungsformulare füllte der steuerliche Vertreter insoweit unrichtig aus, als er dort die für das vermeintliche Aushilfsarbeitsverhältnis entrichteten pauschalen Steuerbeträge mit negativem Vorzeichen eintrug und nicht - wie es richtig gewesen wäre - die sich nach Verrechnung mit den unstreitig zutreffenden und ursprünglich angemeldeten Schuldbeträgen ergebenden Salden. Die in dieser Weise erstellten berichtigten Anmeldungen wiesen daher folgende negative Beträge aus (in DM):
Anmeldungszeitraum | Lohnsteuer | Solidaritätszuschlag | Gesamtsumme |
12/1997 | -1.464,00 | -109,80 | |
12/1998 | -1.484,00 | -81,62 | |
3/1999 | -372,00 | -20,46 | |
Summe | -3.320,00 | -211,88 | -3.531,88 |
Das Finanzamt übersah diesen Fehler, behandelte die in den Anmeldungen erklärten Erstattungsbeträge als "negative Entrichtungsschulden" und erstattete im Jahr 2000 die erklärten Beträge zusammen mit den bereits ursprünglich angemeldeten und auch abgeführten Beträgen. Die Klägerin erhielt auf diese Weise einen Betrag von 9.324,65 DM (d.h. 3.531,88 DM + 5.792,77 DM) und damit auch die aufgrund der vorangegangenen Lohnsteueranmeldungen tatsächlich und unstreitig geschuldeten Abzugsbeträge erstattet.
Die fehlerhafte Sachbehandlung wurde schließlich seitens des Finanzamts erst bei der nächsten, die Lohnsteueranmeldungszeiträume Dezember 1998 bis Juni 2003 betreffenden Lohnsteuer-Außenprüfung vom 21.07.2003 bemerkt. Der Lohnsteuerprüfer schlug vor, die ausstehenden Entrichtungsschulden von 5.792,77 DM zusammen mit den entsprechenden, aber nicht streitgegenständlichen Schuldbeträgen der Vorjahre durch einen Haftungsbescheid für das Jahr 2000 von der Klägerin zurückzufordern (vgl. Prüfungsbericht vom 21.07.2003). Dieser Rechtsansicht folgend erließ das Finanzamt unter dem Datum des 13.08.2003 gegen die Klägerin einen Haftungsbescheid. Hierin forderte es von der Klägerin für den Zeitraum 2000 Lohnsteuer, Lohnkirchensteuer und Solidaritätszuschläge im Gesamtbetrag von 6.285,71 EUR ein. Der Gegenwert der o.g. 5.792,77 DM war darin mit enthalten. Gleichzeitig hob es im Haftungsbescheid den die Lohnsteueranmeldungszeiträume Dezember 1998 bis Juni 2003 betreffenden Vorbehalt der Nachprüfung auf.
Die Klägerin legte mit Schreiben vom 26.08.2003 gegen den Haftungsbescheid mit der Begründung Einspruch ein, eine Korrekturbefugnis zugunsten des Finanzamts hätte deswegen nicht bestanden, weil aus den berichtigten Lohnsteueranmeldungen vom 14.03.2000 ersichtlich gewesen sei, dass diese nur die Differenzbeträge aufgrund der Betriebsprüfung betroffen hätten. Nach Einholung einer telefonischen Rechtsauskunft bei der damaligen Oberfinanzdirektion München änderte das Finanzamt seine Rechtsansicht über die erfolgte Sachbehandlung und erließ unter dem Datum des 24.09.2003 einen berichtigten Haftungsbescheid. Hierdurch setzte es nunmehr die Entrichtungsschulden für den Zeitraum 2000 auf 0,- EUR herab und teilte der Klägerin mit, dass mithin der vorangegangene Haftungsbescheid geändert und der Vorbehalt der Nachprüfung für die Lohnsteueranmeldungszeiträume Dezember 1998 bis Juni 2003 aufgehoben seien. Zeitgleich erließ das Finanzamt den auf den 24.09.2003 datierten, klagegegenständlichen Abrechnungsbescheid, durch den es den o.b. Betrag von 2.961,80 EUR (d.h. 5.792,77 DM) von der Klägerin zurückforderte. Der mit Schreiben vom 1.10.2003 hiergegen eingelegte Einspruch der Klägerin blieb erfolglos und wurde durch Einspruchsentscheidung des Finanzamts vom 16.08.2005 als unbegründet zurückgewiesen.
Hiergegen richtet sich die mit Schriftsatz vom 18.09.2005 erhobene Klage, die die Klägerin wie folgt begründet:
Der klagegegenständliche Abrechnungsbescheid sei rechtswidrig, weil die Übersendung der berichtigten Lohnsteueranmeldungen seinerzeit für das Finanzamt ersichtlich wegen der Beanstandung des Aushilfsarbeitsverhältnisses der Klägerin mit der Tochter des Gesellschafter- Geschäftsführers erfolgt sei. Zweck und Inhalt der Lohnsteueranmeldungen seien ausreichend deutlich gewesen. Die zugunsten der Klägerin erfolgte fehlerhafte Erstattung könne deswegen nicht mehr berichtigt werden.
Die Klägerin beantragt,
den Abrechnungsbescheid vom 24.09.2003 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 16.08.2005 aufzuheben.
Das Finanzamt beantragt,
die Klage abzuweisen.
Nach seiner Ansicht sei der Abrechnungsbescheid rechtmäßig, weil das Finanzamt infolge der unzutreffenden Lohnsteueranmeldungen für die streitigen Zeiträume tatsächlich von der Klägerin geschuldete Lohnsteuer, Lohnkirchensteuer römisch-katholisch und Solidaritätszuschläge ohne Rechtsgrund ausbezahlt erhalten habe. Rechtsgrundlos erstattete Beträge dürften mittels Abrechnungsbescheids zurückverlangt werden. Die zivilrechtlichen Grundsätze über den Wegfall der Bereicherung seien nicht anwendbar.
Aufgrund Beschlusses des Senats vom 10.01.2006 ist die Streitsache gemäß § 6 Finanzgerichtsordnung (FGO) dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Die Beteiligten haben sich schriftsätzlich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird gemäß § 105 Abs. 3 Satz 2 FGO auf die Schriftsätze der Beteiligten und die Finanzamtsakten der Klägerin Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
1.) Die Entscheidung ergeht gemäß § 90 Abs. 2 FGO ohne mündliche Verhandlung.
2.) Die fristgerecht erhobene, und daher zulässige Klage ist begründet. Der klagegegenständliche Abrechnungsbescheid vom 24.09.2008 hält der rechtlichen Überprüfung nicht Stand.
a) Grundlage für die Verwirklichung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis sind gemäß § 218 Abs. 1 S. 1 AO u.a. die Steuerbescheide, die Steuervergütungsbescheide und die Haftungsbescheide. Steueranmeldungen im Sinne des § 168 AO stehen den Steuerbescheiden gemäß § 218 Abs. 1 S. 2 AO gleich. Steueranmeldungen, zu denen auch Lohnsteueranmeldungen im Sinne des § 41a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz in der für die streitigen Zeiträume geltenden Fassung (EStG) zählen, entsprechen einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung (§ 168 S. 1 AO). Führt die Steueranmeldung zu einer Herabsetzung der bisher zu entrichtenden Steuer oder zu einer Steuervergütung, so gilt dies allerdings erst, wenn das Finanzamt zustimmt (§ 168 S. 2 AO). Die Zustimmung kann formlos erfolgen (§ 168 S. 3 AO). Über Streitigkeiten, die die Verwirklichung der Ansprüche im Sinne des § 218 Abs. 1 AO betreffen, entscheidet das Finanzamt durch einen Abrechnungsbescheid (§ 218 Abs. 2 S. 1 AO). Dies gilt gemäß § 218 Abs. 2 S. 2 AO auch für Streitigkeiten über einen Erstattungsanspruch nach § 37 Abs. 2 AO.
Das bedeutet, dass im Abrechnungsverfahren nach § 218 Abs. 2 AO von der formellen Bescheidlage, d.h. vom Regelungsinhalt der ergangenen Steuerbescheide oder der diesen gleichstehenden Steueranmeldungen ungeachtet ihrer Richtigkeit auszugehen ist (Bundesfinanzhof - BFH-Urteil vom 15. Juni 1999 VII R 3/97, BStBl II 2000, 46). Die Entstehung des Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis ist somit nur dann Gegenstand des Abrechnungsbescheids, wenn der Anspruch nicht festgesetzt und auch keine Steuerfestsetzung durch eine Steueranmeldung fingiert wird (Kruse in Tipke/Kruse AO § 218 Tz. 18). Bei Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis, die nach der gesetzlichen Systematik entweder im Sinne des § 155 Abs. 1 S. 1 AO festgesetzt oder im Sinne des § 168 S. 1 AO angemeldet werden müssen, können weder die Entstehung des Anspruchs noch die materielle Rechtmäßigkeit des Steuerbescheids bzw. der Steueranmeldung Regelungsgegenstand eines Abrechnungsbescheids sein (BFH-Urteile vom 22. Juli 1986 VII R 10/82, BStBl II 1986, 776 8 und vom 23. August 2001 VII R 94/99, BStBl II 2002, 330). In diesen Fällen regelt der Abrechnungsbescheid ausschließlich die Frage der Erfüllung des sich aus der (rechtmäßigen oder rechtswidrigen) Steuerfestsetzung oder Steueranmeldung ergebenden Anspruchs.
b) Bei Anwendung dieser Grundsätze auf den Streitfall hat die Klage Erfolg.
Die ursprünglich von der Klägerin beim Finanzamt für Dezember 1997, Dezember 1998 und März 1999 eingereichten Anmeldungen für Lohnsteuer, Lohnkirchensteuer und Solidaritätszuschläge haben Steuerfestsetzungen unter Vorbehalt der Nachprüfung gleich gestanden (§ 41a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG, Art. 13 Abs. 1 Sätze 1 und 2 Bayerisches Kirchensteuergesetz -Bay KiStG-, § 51 a Abs. 2a EStG, § 3 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2a Solidaritätszuschlagsgesetz -SolZG-, § 168 S. 1 AO). Diese haben die Grundlage für die - zunächst von der Klägerin auch bezahlten - Entrichtungsschulden in der Gesamthöhe von 5.792,77 DM gebildet.
Eine Lohnsteueranmeldung bezieht sich immer auf den gesetzlich vorgeschriebenen Anmeldungszeitraum (§ 41a Abs. 1 S. 1 Nr.1, Abs. 2 S. 1 und 2 EStG). Der hierdurch angemeldete Betrag hat deshalb die gesamte Entrichtungsschuld des besagten Anmeldungszeitraums zu beinhalten. Dies gilt auch für berichtigte Steueranmeldungen (§ 153 AO). Berichtigte Steueranmeldungen ersetzen infolgedessen vorangegangene in vollem Umfang und bilden die aktuelle und abschließende Regelung für den sie betreffenden Zeitraum. So verhält es sich auch bei den hier in Streit stehenden berichtigten Lohnsteueranmeldungen. Der Klägerin ist insoweit zuzustimmen, als der ihr beim Ausfüllen der Anmeldungsformulare unterlaufene Fehler für das Finanzamt bei sorgfältigerer Überprüfung hätte erkennbar gewesen sein können. Gleichwohl entspricht die dann durch das Finanzamt erfolgte Sachbehandlung dem objektiven, aber falschen Erklärungswert der Steueranmeldungen. Das Gericht folgt in diesem Punkt nicht der Rechtsansicht der Klägerin, die berichtigten Lohnsteueranmeldungen hätten nur die Unterschiedsbeträge aufgrund der Beanstandung der Betriebsprüfung zum Inhalt gehabt und an den vorangegangenen Anmeldungsbeträgen nichts geändert. Nach Ansicht des Gerichts orientiert sich der Regelungsinhalt der Steueranmeldungen demgegenüber an ihrem objektiven Erklärungswert und nicht an den subjektiven Erklärungsabsichten des Anmeldenden. Aufgrund der Abgabe der berichtigten Lohnsteueranmeldungen durch die Klägerin am 14.03.2000 hat sich mithin ein Erstattungsanspruch für die oben bezeichneten Lohnsteuern, Lohnkirchensteuern römisch-katholisch und Solidaritätszuschläge in der Gesamthöhe von 9.324,65 DM ergeben. Hiervon ist deshalb auszugehen, weil das Finanzamt durch die unstreitige Veranlassung der Auszahlung der vermeintlichen "negativen Entrichtungsschulden" dem diesbezüglichen Erstattungsanspruch in schlüssiger Weise im Sinne des § 168 S. 2 und 3 AO zugestimmt hat. Obwohl das Finanzamt die Zustimmung zu Un9 recht erteilt hat anstatt die Abzugssteuerbeträge durch geeignete Maßnahmen richtig zu stellen, sind die falschen Steueranmeldungen zur Grundlage der die streitigen Zeiträume betreffenden Anmeldungssteuern geworden.
Ob die nach dem vorgetragenen Sachverhalt im Zeitpunkt der Abgabe der berichtigten Lohnsteueranmeldung für Dezember 1997 vorangegangene Lohnsteuerfestsetzung infolge der Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung mit Bescheid vom 11.02.1999 überhaupt nach den Vorschriften der AO noch berichtigt werden hätte können, braucht das Gericht nicht zu prüfen, weil auch die berichtigte Lohnsteuerfestsetzung für Dezember 1997 zwischenzeitlich bestandskräftig geworden ist. Schließlich braucht sich das Gericht auch nicht mit der Frage zu befassen, ob das Finanzamt befugt gewesen ist, seinen Fehler im Wege der Haftungsinanspruchnahme der Klägerin nach § 42d Abs. 1 EStG - d.h. durch den Haftungsbescheid vom 13.08.2003 - in der gewählten Weise wieder zu berichtigen. Bedenken könnten in diesem Zusammenhang im Hinblick auf die zeitliche Einordnung der Haftungsschuld in den Besteuerungszeitraum 2000 angebracht sein, weil die Haftungsinanspruchnahme darauf abgezielt hat, Entrichtungsschulden für ganz andere Zeiträume, nämlich für Dezember 1997, Dezember 1998 und März 1999 zu korrigieren. Ob der Lohnsteuerprüfer die zeitliche Zuordnung unter dem Eindruck der Vorschriften über die Festsetzungsverjährung (§ 169 Abs. 2 Nr. 2, § 170 Abs. 1 und 2 AO) entschieden hat, bleibt nach Aktenlage offen (vgl. hierzu Ruban in Hübschmann/Hepp/Spitaler AO § 170 Rz. 16). Einer näheren Überprüfung dieser Rechtsfrage bedarf es nicht, weil das Finanzamt durch den berichtigten Haftungsbescheid vom 24.09.2003 die Wirkung des hierdurch ersetzten Bescheids offenkundig wieder beseitigt hat.
Nach allen vom Finanzamt getroffenen Verwaltungsakten sind die berichtigten, aber inhaltlich unzutreffenden Steueranmeldungen vom 14.03.2000 infolge der Zustimmung des Finanzamts bis dato Grundlage der Verwirklichung der festgesetzten Anmeldungssteuern im Sinne des § 218 Abs. 1 S. 1 AO geblieben. Mit den sich hieraus ergebenden - materiell allerdings unzutreffenden - Erstattungsbeträgen ist der klagegegenständliche Abrechnungsbescheid nicht zu vereinbaren. Die vom Finanzamt angestrebte Korrektur der formellen Rechtslage kann in diesem Fall nur durch Änderung der Steuerfestsetzung, nicht hingegen durch einen zur bestehenden formellen Rechtslage im Widerspruch stehenden Abrechnungsbescheid vorgenommen werden. Ob eine Korrektur der Festsetzung der Abzugsbeträge im Streitfall noch erfolgen könnte, ist nicht Gegenstand des Klageverfahrens.
3.) Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
Rechtsmittelbelehrung
Die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil kann durch Beschwerde angefochten werden.
Ende der Entscheidung
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