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Gericht: Finanzgericht München
Beschluss verkündet am 14.10.2008
Aktenzeichen: 2 K 2258/04
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 139 Abs. 3 S. 3 |
Finanzgericht München
Gesonderte und einheitliche Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung 1994, 1995 und 1996
In der Streitsache
...
hat das Finanzgericht München, 2. Senat, als Einzelrichter
ohne mündliche Verhandlung
am 14. Oktober 2008
beschlossen:
Tenor:
Die Zuziehung eines Bevollmächtigten durch den Beigeladenen im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
Gründe:
Es entspricht billigem Ermessen, dem Beigeladenen die Kosten des Vorverfahrens gemäß § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO zuzuerkennen.
Dem Kläger wurden mit Urteil vom 20.03.2006 die Kosten des Beigeladenen auferlegt. Zu den Kosten gehören gemäß § 139 Abs.1 FGO die Aufwendungen aller Beteiligten zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung (vgl. Tipke/Kruse/Brandis AO/FGO § 139 FGO Rz 125).
Die Voraussetzungen des § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO sind erfüllt. Ein Vorverfahren hat geschwebt. An diesem war der Beigeladene beteiligt. Das Vorverfahren des Beigeladenen ist dem Klageverfahren unmittelbar und verfahrensnotwendig vorangegangen (vgl. Gräber/ Stapperfend FGO 6. Auflage, § 139 Rz 113; Tipke/Kruse/Brandis AO/FGO § 139 FGO Rz 127). In den Fällen notwendiger Beiladung nach § 60 Abs. 3 FGO ist die Hinzuziehung zum Vorverfahren des Klägers nach § 360 Abs. 3 AO zwingend. Der Beigeladene konnte sich dem Einspruchsverfahren nicht entziehen.
Der Beigeladene konnte es auf Grund der Schwierigkeit der Streitsache für notwendig halten, schon im Vorverfahren einen fachkundigen Berater mit der Interessenvertretung zu beauftragen.
Der Prozessbevollmächtigte des Beigeladenen ist im Vorverfahren aufgetreten und hat dieses durch Klärung des Sachverhaltes gefördert.
Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben (§ 128 Abs. 4 Finanzgerichtsordnung -FGO-).
Ende der Entscheidung
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