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Beginn der Entscheidung

Gericht: Finanzgericht München
Urteil verkündet am 25.10.2006
Aktenzeichen: 4 K 1395/04
Rechtsgebiete: ErbStG, BGB


Vorschriften:

ErbStG § 7
BGB § 163
BGB § 158 Abs. 1
BGB § 1061
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht München

4 K 1395/04

Schenkungsteuer

In der Streitsache

hat der 4. Senat des Finanzgerichts München

unter Mitwirkung

[......] sowie

der ehrenamtlichen Richter

aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 25. Oktober 2006

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe:

I.

Strittig ist, ob eine Gegenleistung im Rahmen einer gemischten Schenkung vorliegt, wenn der mit einem Grundstück unter Vorbehaltnießbrauch Beschenkte die persönliche Haftung für die auf dem Grundstück abgesicherten Verbindlichkeiten übernimmt, sich aber der Schenker und Vorbehaltsnießbraucher verpflichtet, diese Verbindlichkeiten für die Dauer des Nießbrauchs weiter zu tilgen und zu verzinsen.

Mit notariellem Vertrag vom 16.04.1999 veräußerte Frau L, wohnhaft in......, an den Kläger und an seinen Bruder den Grundbesitz in ...... zum Miteigentum zu gleichen Teilen.

Als Gegenleistung wurden vereinbart: - Zahlung eines Geldbetrags i.H.v. 50.000,- DM - Zahlung einer Leibrente auf Lebenszeit i.H.v. monatlich 250,- DM - Einräumung eines Nießbrauchrechtes für die Schenkerin auf Lebenszeit am Vertragsgrundstück - Kumulative Übernahme der durch Grundschulden gesicherten (Bl. 6 FG-Akte) Verbindlichkeiten der Schenkerin gegenüber der Y-Bank, der X-Bank und der Kreissparkasse, wobei sich die Schenkerin verpflichtete Tilgung und Verzinsung für die Dauer des Nießbrauchsrechtes weiterhin zu tragen (s. Tz. III 2 des Vertrags, Bl. 8 /FA-Akte) - Übernahme der Kosten für eine standesgemäße Beerdigung Der Vertrag wurde wie vereinbart vollzogen.

Am 06.05.1999 übernahmen der Kläger und sein Bruder die Darlehensschuld der Schenkerin gegenüber der Y-Bank eG i.H.v. 480.000 DM ab den 01.11.1999.

Der Zins wurde mit 5,25% jährlich vereinbart und die Tilgung mit 1% ab dem 01.11.1999.

Weitere Tilgungen sind während der Zinsbindungsfrist nicht möglich. Die Zinsbindungsfrist endet am 31.05.2014. Als Beleihungsobjekt dient das geschenkte Grundstück. Das Darlehen wurde gesichert durch eine privatschriftliche Abtretung eines erstrangigen Teils in Höhe von DM 480.000, aus der zu Gunsten der V-bank in .... neu eingetragenen Briefgrundschuld zu DM 500.000.

Frau L wurde aus den alten Darlehensverträgen und der Schuld befreit. Frau L übernahm lediglich, so sie dazu in der Lage ist, die Tilgungsleistung des Annuitäten-Darlehens in Höhe von 204,51 EUR monatllich.

Die Schenkungsteuererklärung wurde am 02.12.1999 beim Finanzamt (FA) eingereicht.

Mit Bescheid vom 15.12.1999 stellte das zuständige Lagefinanzamt den Grundbesitzwert für das Vertragsgrundstück auf 723.000 DM fest.

Mit Bescheid vom 19.01.2000 setzte das FA die Schenkungsteuer aus einem steuerpflichtigen Erwerb von 319.100 DM in Steuerklasse III auf 73.393 DM fest. Hiervon wurde gem. § 25 Erbschaftsteuergesetz - ErbStG - ein Betrag von 31.004 DM zinslos gestundet. Die von dem Kläger übernommenen Verbindlichkeiten und die Kosten für die Bestattung der Schenkerin blieben dabei unberücksichtigt.

Gegen diesen Bescheid legte der steuerliche Vertreter (stl.V.) mit Schreiben vom 10.02.2000 Einspruch ein mit der Begründung, dass die übernommenen Verbindlichkeiten und die Bestattungskosten unberücksichtigt geblieben seien, außerdem sei gegen den Feststellungsbescheid zum Grundbesitzwert Einspruch beim zuständigen Lagefinanzamt erhoben worden.

Auf die telefonische Aufforderung des FA Unterlagen zur Tilgung vorzulegen, erläuterte der XXX mit Schreiben vom 21.02.2000, dass die Schenkerin bereits 73 Jahre alt wäre und bei einer Tilgung von 1% damit zu rechnen sei, dass sein Mandant den überwiegenden Teil der Verbindlichkeiten tatsächlich übernehmen müsse. Es werde deshalb beantragt, die auf die verbleibende Lebenserwartung abgezinsten Verbindlichkeiten als Gegenleistung anzuerkennen.

Mit Schreiben vom 01.08.2000 nahm das FA zum Einspruch Stellung. Eine Änderung des Grundbesitzwertes wurde unter Hinweis auf die Bindungswirkung des Grundlagenbescheides abgelehnt. Zur Schuldübernahme verwies das FA auf die in der notariellen Urkunde getroffenen Vereinbarungen, nach denen eine aufschiebend bedingte Schuldübernahme gegeben sei, die gem. § 6 Abs. 1 Bewertungsgesetz - BewG - nicht berücksichtigt werden könne.

Erst nach Eintritt der Bedingung könne auf Antrag gem. § 5 Abs. 2 BewG eine geänderte Steuerfestsetzung durchgeführt werden.

Mit Änderungsbescheid vom 03.08.2000 setzte das Lagefinanzamt den Grundbesitzwert aufgrund eines Wertgutachtens auf 670.000 DM herab.

Der Einspruch blieb im Wesentlichen erfolglos. Lediglich wegen der Herabsetzung des Verkehrswerts auf 670.000 DM setzte das Finanzamt die Schenkungsteuer auf 65.182 DM (=33.327,03 EUR) herab. Davon wurden 28.129 DM (=14.382,13 EUR) gemäß § 25 EStG zinslos gestundet.

Mit der Klage trägt der Kläger vor, dass aufgrund des fortgeschrittenen Lebensalters der Schenkerin von einer vollständigen Erfüllung nicht ausgegangen werden könne, zumal sie sich nur verpflichtet habe zu weiteren Zins- und Tilgungsleistungen, solange es ihr wirtschaftlich möglich sei. Da die Schuldübernahme im Grundbuch als Hypothekendarlehen neu eingetragen sei, könne er das Grundstück nicht beleihen, um eine etwaige anfallende Schenkungsteuer zu begleichen. Lediglich die von Frau L übernommenen monatlichen Zins- und Tilgungsleistungen könnten zu einer Schenkung führen.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

unter Änderung des Schenkungsteuerbescheids vom 19.01.2000 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 25.02.2004 weitere 240.000 DM als Gegenleistung anzunehmen und die Schenkungsteuer entsprechend herabzusetzen.

Das Finanzamt beantragt

Klageabweisung.

Am 25. Oktober 2006 hat vor dem Senat mündliche Verhandlung in öffentlicher Sitzung stattgefunden. Auf die Sitzungsniederschrift wird verwiesen.

II.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Senat sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und verweist insoweit auf § 105 Abs. 5 Finanzgerichtsordnung - FGO - und auf die Begründung der Einspruchsentscheidung vom 25.02.2004 die keinen Rechtsfehler erkennen lässt und der er sich anschließt. Ergänzend führt der Senat aus: Ob einer freigebigen Zuwendung eine Gegenleistung mit der Folge gegenübersteht, dass eine gemischte Schenkung gegeben ist, bestimmt sich zunächst nach zivilrechtlichen Grundsätzen. Soweit die Gegenleistung in der kumulativen Übernahme von Verbindlichkeiten des Zuwendenden (sog. Schuldbeitritt) bestehen soll, ist dabei nicht maßgebend, ob der Bedachte die Verbindlichkeiten im Außenverhältnis zu den Gläubigern übernommen hat, sondern darauf abzustellen, ob er im Innenverhältnis zum Zuwendenden diesen von seinen Verbindlichkeiten zu befreien hat (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 26. Januar 2000, II B 88/99, BFH/NV 2000, 954).

Dies ist trotz einer dahingehenden ausdrücklichen Erklärung dann nicht der Fall, wenn sich in einer gleichzeitig getroffenen gegenläufigen Vereinbarung der Zuwendende dem Bedachten gegenüber verpflichtet, die auf die Verbindlichkeiten zu entrichtenden Zins- und Tilgungsleistungen bis zur vollständigen Erfüllung aufzubringen. Dann heben sich nämlich die das Innenverhältnis betreffenden Vereinbarungen auf Dauer mit der Folge auf, dass im Innenverhältnis nach wie vor der Zuwendende die Schuldenlast trägt und sich insoweit an dem Zustand vor der Zuwendung nichts geändert hat.

Vorliegend hat sich die Schenkerin in der gegenläufigen Vereinbarung zwar nur für die Dauer ihres lebenslänglichen Nießbrauchs verpflichtet, die Verbindlichkeiten weiter zu verzinsen und zu tilgen; doch auch diese Vereinbarung bewirkt, dass sie im Innenverhältnis zum Kläger zunächst zur Verzinsung und Tilgung der Verbindlichkeiten verpflichtet bleibt und die Schuldübernahme durch den Kläger insoweit im Innenverhältnis leer läuft.

Allerdings ist diese gegenläufige Vereinbarung auflösend bedingt. Dem Erlöschen des Nießbrauchs (§ 1061 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB -) durch den Tod der Schenkerin kommt bezüglich dieser Vereinbarung gemäß § 163 i.V.m. § 158 Abs. 2 BGB die Bedeutung einer auflösenden Bedingung zu. Korrespondierend damit wirkt dasselbe Ereignis für die zunächst vereinbarte Schuldübernahme durch die Schenkerin gemäß den §§ 163, 158 Abs. 1 BGB als aufschiebende Bedingung. Diese aufschiebende Bedingung steht ungeachtet ihrer Bedeutung für die zivilrechtliche Annahme einer gemischten Schenkung jedenfalls schenkungsteuerrechtlich einer gemischten Schenkung entgegen. Selbst wenn zivilrechtlich von einer hinsichtlich der Gegenleistung aufschiebend bedingten gemischten Schenkung gesprochen werden könnte, könnte dies schenkungsteuerrechtlich nicht nachvollzogen werden. Dies ergibt sich aus § 12 Abs. 1 ErbStG i.V.m. den §§ 8, 6 Abs. 1 BewG, wonach aufschiebend bedingte Lasten nicht zu berücksichtigen sind.

Selbst wenn eine befreiende Schuldübernahme erfolgt wäre, durch Übernahme auf der persönlichen Haftung für die auf den Grundstück abgesicherten Verbindlichkeiten, bewirkt die Vereinbarung, dass die Schenkerin für die Dauer ihres lebenslänglichen Nießbrauchs die Verbindlichkeiten weiter zu verzinsen und zu tilgen hat, dass die Schuldübernahme insoweit im Innenverhältnis ins Leere läuft (s. BFH-Urteil vom 17.10.2001 II R 60/99, BStBl II 2002, 165).

Die Kostenentscheidung erfolgt gemäß § 135 Abs. 1 FGO.



Ende der Entscheidung

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