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Gericht: Finanzgericht München
Urteil verkündet am 07.02.2007
Aktenzeichen: 4 K 3756/06
Rechtsgebiete: ErbStG
Vorschriften:
ErbStG § 10 Abs. 5 Nr. 2 | |
ErbStG § 10 Abs. 5 Nr. 3 |
Finanzgericht München
Erbschaftsteuer
In der Streitsache
hat der 4. Senat des Finanzgerichts München
unter Mitwirkung
des Richters am Finanzgericht ... als Vorsitzender,
des Richters am Finanzgericht ... und
des Richters am Finanzgericht ... sowie
der ehrenamtlichen Richter ... und ...
aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 07. Februar 2007
für Recht erkannt:
Tenor:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe:
Streitig ist nur noch, ob die testamentarisch verfügte Eintragung eines Vorkaufsrechts am Nachlassgrundstück als Nachlassverbindlichkeit gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 2 Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) abgezogen werden kann.
I Die Klägerin ist testamentarische Alleinerbin der am 1.8.2005 verstorbenen Frau A B (Erblasserin), zuletzt wohnhaft in C, D-Str. 20. Der Nachlass bestand im Wesentlichen aus einem Grundstück in E und verschiedenen Bankguthaben. Laut notariellem Testament der Erblasserin vom 17.4.1996 hatte die Klägerin neben der Erfüllung verschiedener Geldvermächtnisse dem jeweiligen Eigentümer des Nachbargrundstücks in E ein dinglich gesichertes Vorkaufsrecht am Nachlassgrundstück auf ihre Kosten für den Verkaufsfall einzuräumen (Bl. 8 Finanzamts-Akte). Diese Auflage hat die Klägerin erfüllt.
Die vom steuerlichen Vertreter erstellte Erbschaftsteuererklärung ging am 3.3.2006 beim Beklagten, dem Finanzamt (FA) ein. Die Klägerin beantragte darin u.a. als Nachlassverbindlichkeit die Berücksichtigung des Vorkaufsrechtes (5000 EUR) und der Kosten für die Eintragung des Vorkaufsrechtes (537 EUR - Bl. 28 Finanzamts-Akte).
Das Lagefinanzamt stellte mit Bescheid vom 17.5.2006 den Grundbesitzwert auf 52.000 EUR fest.
Mit Bescheid vom 22.5.2006 setzte das Finanzamt die Erbschaftsteuer aus einem steuerpflichtigen Erwerb von 103.700 EUR in Steuerklasse III auf 23.851 EUR fest. Dabei gewährte es die Erbfallkostenpauschale nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG. Die Einräumung des Vorkaufsrechtes wurde wegen mangelnder Bereicherung des Berechtigten nicht steuermindernd angesetzt.
Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin Einspruch, wonach sie durch die Belastung des Grundstücks mit dem Vorkaufsrecht nachhaltig in der freien Veräußerbarkeit des Grundbesitzes gehindert sei, so dass insoweit eine Wertminderung vorliege.
Mit Einspruchsentscheidung vom 4.9.2006 wies das Finanzamt insoweit den Einspruch als unbegründet zurück. Lediglich aus nicht mehr streitigen sonstigen Punkten setzte es die Erbschaftsteuer auf 19.274 EUR herab. Die Kosten der Eintragung des Vorkaufsrechtes sah es mit der Erbfallkostenpauschale als abgegolten an
Mit der Klage trägt die Klägerin vor, dass angesichts des Vorkaufsrechtes kein Interessent in ernsthafte Kaufverhandlungen treten würde, die zum Abschluss eines Kaufvertrages führen würden, in den der Vorkaufsberechtigte eintreten könnte.
Diese wirtschaftliche Belastung sei bereits mit dem Erbfall eingetreten, so dass diese Auflage als Nachlassverbindlichkeit nach § 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG abzuziehen sei. Der Wert der Belastung mit dem Vorkaufsrecht sei mit 5.000 EUR geschätzt worden. Die endgültige Bewertung stelle sie in das Ermessen des Gerichts.
Die Klägerin beantragt,
unter Änderung der Einspruchsentscheidung vom 4.9.2006 und des Erbschaftsteuerbescheid vom 22.5.2006 bei der Erbschaftsteuer das Vorkaufsrecht mindestens mit 5.000 EUR erwerbsmindernd anzusetzen.
Das Finanzamt beantragt Klageabweisung.
Am 7.2.2007 hat vor dem Senat mündliche Verhandlung in öffentlicher Sitzung stattgefunden.
Auf die Sitzungsniederschrift vom gleichen Tage wird verwiesen.
II Die Klage ist unbegründet.
Ein Abzug der Belastung mit dem Vorkaufsrecht vom Erwerb gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG als Nachlassverbindlichkeit ist ausgeschlossen.
Die Erblasserin hat zwar die Erbin mit der Auflage belastetet, dem Eigentümer des Nachbargrundstückes für den ersten Verkaufsfall ein Vorkaufsrecht einzuräumen. Diese Auflage hat sie erfüllt. Die Aufwendungen für die Erfüllung der Auflage sind als Kosten der Nachlassregelung nunmehr unstreitig mit dem Ansatz der Erbfallkostenpauschale abgegolten (s.a. Bundesfinanzhof- BFH-Urteil vom 28.6.1995 II R 89/92, BStBl II 1995, 786, BFHE 178/214). Eine Berücksichtigung der Auflage als Nachlassverbindlichkeit gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG scheidet jedoch aus, da mit der Eintragung des Vorkaufsrechtes keine Bereicherungsminderung i.S.d. ErbStG verbunden ist.
Ein Vorkaufsrecht ermöglicht dem Berechtigten, von dem Verpflichteten das belastete Grundstück zu denselben Bedingungen zu kaufen, zu denen der Verpflichtete es an einen Dritten verkauft hat (§ 1098 Abs. 1 in Verbindung mit § 464 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch -BGB-). Einfluss auf die Höhe des Kaufpreises hat der Vorkaufsberechtigte nicht. Hierzu hat die Erblasserin auch keine Verfügung getroffen, die die Erbin an eine bestimmte Kaufpreisregelung binden würde. Die Erbin ist trotz des Vorkaufsrechtes in der Gestaltung des Kaufvertrages mit einem Dritten frei.
Anhaltspunkte dafür, dass eine Einschränkung der Klägerin vorliegt, die sich als Vermögensnachteil niederschlägt, sind daher nicht erkennbar. Abgesehen davon wäre dann auch das gesetzliche Vorkaufsrecht der Gemeinden nach §§ 24 - 28 Bundes-Bau-Gesetz zu berücksichtigen.
Der RFH hat jedoch schon mit Urteil vom 8.10.1926 (StW 1926 Summarische Prüfung. 2005, 2088) entschieden, dass dies den gemeinen Wert eines Grundstücks nicht beeinflusst.
Der Einwand der Klägerin, dass kein Interessent unter den gegebenen Voraussetzungen in entsprechende Verkaufsverhandlungen eintreten würde, ist eine Vermutung, die weder belegt noch bewertet werden kann.
Die Kostenentscheidung erfolgt gemäß § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung.
Ende der Entscheidung
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