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Gericht: Finanzgericht München
Urteil verkündet am 17.10.2007
Aktenzeichen: 4 K 811/05
Rechtsgebiete: ErbStG
Vorschriften:
ErbStG § 10 Abs. 5 Nr. 3 |
Finanzgericht München
Erbschaftsteuer
In der Streitsache
...
hat der 4. Senat des Finanzgerichts München
unter Mitwirkung
sowie
der ehrenamtlichen Richter und ohne mündliche Verhandlung
am 17. Oktober 2007
für Recht erkannt:
Tenor:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe:
I.
Streitig ist, ob der Kläger Kosten für Sachverständige, Gerichts- und Notargebühren sowie Rechtsanwaltskosten, die für die Erbauseinandersetzung entstanden sind, als Nachlassverbindlichkeiten i. S. des § 10 Abs. 5 Nr. 3 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) abziehen kann.
Der am 11. Dezember 1997 in München verstorbene Erblasser xxx wurde aufgrund gesetzlicher Erbfolge vom Kläger zu 1/4 beerbt. Auf den Erbschein des Amtsgerichts vom 4. Februar 1998 wird verwiesen.
Der Beklagte (das Finanzamt -FA--) setzte die Erbschaftsteuer für den Kläger mit Bescheid vom 9. Oktober 2003 auf einen Betrag von 2 707 573,77 EUR fest. Den Einspruch des Klägers wies es mit Einspruchsentscheidung vom 28. Januar 2005 als unbegründet zurück. Mit geändertem Bescheid vom selben Tag setzte es die Erbschaftsteuer des Klägers auf einen Betrag von 2 802 404,09 EUR herauf.
Mit der hiergegen gerichtete Klage (Eingang bei Gericht am 24. Februar 2005) macht der Kläger geltend, das FA habe zu Unrecht nicht berücksichtigt Sachverständigenkosten für die Ermittlung der Grundstückswerte zur Vorbereitung der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft, Notariats- und Gerichtskosten anlässlich der Teilerbauseinandersetzung und Rechtsanwaltskosten für die Nachlassauseinandersetzung. Der Abzug dieser Kosten führe (soweit vom Kläger getragen) zu einer Minderung der Steuerbelastung von 68 533,26 EUR.
Der Kläger beantragt,
unter Änderung des Erbschaftsteuerbescheids vom 28. Januar 2005 die Erbschaftsteuer auf einen Betrag von 2 733 870,83 EUR festzusetzen.
Das FA beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung führt es aus, die geltend gemachten Kosten seien nicht vom Erblasser veranlasst, sondern beruhten auf einem eigenen Willensentschluss der Erben.
Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
II.
Die Klage ist unbegründet.
Bereits mit dem (auch vom Kläger angeführten) Beschluss vom 27. Juni 1996 4 V 2089/95 (Umsatzsteuer- und Verkehrsrecht -UVR- 1996, 248) hat der erkennende Senat entschieden, dass zu den nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG abziehbaren Kosten nur diejenigen Aufwendungen zählen, die unmittelbar mit der Erfüllung des Erblasserwillens zusammenhängen und daher nicht auf einem eigenen Willensentschluss des oder der Erben beruhen.
Diese Auffassung entspricht der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung (zuletzt Urteil des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 20. Juni 2007 II R 29/06, Der Betrieb -DB- 2007, 1962, m.w.N.).
Grund für diese Rechtsprechung ist der sich aus § 10 Abs. 8 ErbStG ergebende Grundsatz der Nichtabzugsfähigkeit der eigenen Erbschaftsteuer. Der Erbe soll seine eigene Erbschaftsteuerschuld nicht durch Aufwendungen mindern können, die nicht durch letztwillige Verfügungen des Erblassers veranlasst sind.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 90 Abs. 2 FGO).
Die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil kann durch Beschwerde angefochten werden.
Ende der Entscheidung
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