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Beginn der Entscheidung

Gericht: Finanzgericht München
Beschluss verkündet am 21.02.2007
Aktenzeichen: 4 V 4294/06
Rechtsgebiete: StraBEG, ErbStG


Vorschriften:

StraBEG § 1 Abs. 1
StraBEG § 1 Abs. 7
ErbStG § 30 Abs. 1
ErbStG § 31
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht München

4 V 4294/06

Aussetzung der Vollziehung in Sachen Erbschaftsteuer

In der Streitsache

...

hat der 4. Senat des Finanzgerichts München unter Mitwirkung

...

ohne mündliche Verhandlung

am 21. Februar 2007

beschlossen:

Tenor:

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe:

I. Streitig ist im Hauptsacheverfahren 4 K 1067/06, ob § 1 StraBeG eingreift.

Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird auf die Einspruchsentscheidung vom 15.02.2006, die Akten und die von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.

Die Antragstellerin beantragt,

die Vollziehung des Erbschaftsteuerbescheids vom 22.10.2004 wegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit auszusetzen.

Der Antragsgegner (Finanzamt) beantragt,

den Antrag abzulehnen, weil wegen fehlender Verpflichtung zur Abgabe einer Erbschaftsteuererklärung keine Steuerstraftat vorgelegen habe, so dass § 1 StraBEG nicht eingreife.

II. Der Antrag ist unbegründet.

Bei der im Aussetzungsverfahren gebotenen und auch ausreichenden summarischen Beurteilung des Sachverhalts anhand präsenter Beweismittel bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinne von § 69 Abs. 3 und Abs. 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) an der Rechtmäßigkeit des Bescheids (vgl. Bundesfinanzhof -BFH-Beschluss vom 24. Februar 2000 IV B 83/99, BStBl II 2000, 298), und zwar aus folgenden Erwägungen: Der Senat sieht von einer näheren Darstellung der Entscheidungsgründe in entsprechender Anwendung von § 105 Abs. 5 FGO ab und verweist insoweit auf die Begründung der Einspruchsentscheidung, die keinen Rechtsfehler erkennen lässt und der er sich anschließt.

Ergänzend führt der Senat aus: Voraussetzung für die Abgabe einer strafbefreienden Erklärung nach § 1 Abs. 1 und Abs. 7 StraBEG ist, dass der Steuerpflichtige gegenüber den Finanzbehörden unrichtige oder unvollständige Angaben über steuerlich erhebliche Tatsachen gemacht oder die Finanzbehörde pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis gelassen und dadurch Erbschaftsteuer verkürzt hat, und dass diese Tat vor dem 17.10.2003 begangen worden ist (§ 1 Abs. 7 StraBEG). Eine strafbefreiende Erklärung kann nicht abgegeben werden, wenn sich eine derartige Straftat nur im Entschluss -, Vorbereitungs-oder Versuchsstadium befunden hat. Bei einem Erwerb von Todes wegen (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG) sind die Erwerber nicht automatisch verpflichtet, eine Erbschaftsteuererklärung einzureichen.

Erst durch die Aufforderung des Finanzamts gemäß § 31 ErbStG wird der zuvor lediglich potentiell Erklärungspflichtige unmittelbar zur Abgabe verpflichtet.

Gemäß § 30 Abs. 1 ErbStG ist jeder der Erbschaftsteuer unterliegende Erwerb vom Erwerber innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach erlangter Kenntnis von dem Anfall dem zuständigen Erbschaft-und Schenkungsteuerfinanzamt anzuzeigen.

Die Verpflichtung zur Anzeige des Erwerbs entfällt jedoch (§ 30 Abs. 3 ErbStG), wenn - wie im vorliegenden Erbfall - der Erwerb auf einer von einem deutschen Gericht, einem deutschen Notar oder einem deutschen Konsul eröffneten Verfügung von Todes wegen beruht und sich aus der Verfügung das Verhältnis des Erwerbers zum Erblasser unzweifelhaft ergibt.

Die Gerichte, Notare und die deutschen Konsuln sind in diesen Fällen verpflichtet, den Finanzämtern die Eröffnung der Verfügung von Todes Wegen anzuzeigen (§ 34 ErbStG).

Mangels einer bestehenden Anzeigepflicht konnte seitens der Antragstellerin keine Tat i.S. des § 1 Abs. 1 StraBEG begangen werden, sodass auch keine strafbefreiende Erklärung abgegeben werden konnte.

Die Voraussetzungen des § 30 Abs. 3 ErbStG waren erfüllt, denn das Testament wurde vom Amtsgericht München eröffnet (vgl. Niederschrift des Amtsgerichts vom 10.08.2000 - Geschäftsnummer: xxxx - Blatt 5 ff der Erbschaftsteuerakte). Aus dem Testament ergab sich unzweifelhaft das Verhältnis der Antragstellerin (Vermächtnisnehmerin) zur Erblasserin. Damit ist nicht das persönliche Verwandschaftsverhältnis gemeint, sondern das Rechtsverhältnis, das den der Erbschaftsteuer unterliegenden Tatbestand auslöst. Die namentliche Bezeichnung von Erblasser und Erben sowie der Rechtsgrund in einem Testament lassen die Anzeigepflicht entfallen. Aus der Niederschrift des Amtsgerichts vom 16.01.2001 ergibt sich auch, dass kein Verwandschaftsverhältnis vorlag.

Aus dem Testament sind die Vermächtnisgegenstände sowie die Quote des Vermächtnisses ersichtlich. Weiter lag dem Antragsgegner bereits am 29.05.2000 (Blatt 36 der Erbschaftsteuerakte) die Bankmeldung, auf die sich das Vermächtnis stützt, vor. Aus der Bankmeldung ist auch ersichtlich, dass ein Schließfach vorliegt.

Auf Grund dieser Unterlagen hätte das Finanzamt bereits eine Erbschaftsteuerfestsetzung vornehmen können.

Eine Aufforderung zur Abgabe der Erbschaftsteuererklärung war deshalb nicht notwendig.

Die Aufforderung zur Abgabe einer Erbschaftsteuererklärung gegenüber dem Testamentvollstrecker ist nur gegenüber den Erben wirksam, weil er nur die Erben insoweit vertritt, nicht aber gegenüber der Antragstellerin als Vermächtnisnehmerin.

Eine Straftat nach § 370 Abgabenordnung liegt somit nicht vor, da sämtliche Vermächtnisse dem Antragsgegner bereits mit dem Eingang des Testaments durch das Nachlassgericht (16.02.2001) bekannt waren.

Die Kostenentscheidung ergeht gem. § 135 Abs. 1 FGO.

Ende der Entscheidung

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