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Beginn der Entscheidung

Gericht: Finanzgericht München
Urteil verkündet am 02.04.2009
Aktenzeichen: 5 K 2555/07
Rechtsgebiete: EStG


Vorschriften:

EStG § 33 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
In der Streitsache

...

hat der 5. Senat des Finanzgerichts München

unter Mitwirkung

[....]

aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 02. April 2009

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Gründe:

I. Die Kläger sind Ehegatten und werden zusammen beim Beklagten (dem Finanzamt) zur Einkommensteuer veranlagt. Sie erzielen als Lehrer Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Der Kläger erzielt darüber hinaus Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie aus selbständiger Arbeit als Schriftsteller.

In ihrer Einkommensteuererklärung 2005 machten die Kläger Krankheitskosten der Klägerin nach einer am 27. Januar 2005 durchgeführten Hüftoperation mit Beinverlängerung in Höhe von 18.392 EUR unter Vorlage eines nervenärztlichen Attestes vom 10. November 2006 als außergewöhnliche Aufwendungen geltend. Darin waren auch Aufwendungen für eine Aufpreiszahlung (Superior A/O - Einbett) bezüglich des Reha-Aufenthalts vom 10. Februar 2005 bis 2. März 2005 im xxx in Höhe von 2.440 EUR, für analytische Psychotherapie bei dem Neurologen Dr. S. in Höhe von 750 EUR und für Feldenkraisbehandlungen und -seminare etc. nach "K. " in Höhe von 6.625,90 EUR enthalten, die das Finanzamt im Einkommensteuerbescheid vom 21. Dezember 2006 unberücksichtigt ließ.

Dagegen legten die Kläger Einspruch ein und trugen u.a. vor, dass die Feldenkraisbehandlungen nach der Methode "K. " ebenso wie die Aufwendungen für das Einbettzimmer (medizinisch) notwendig gewesen seien. Die BfA hätte im Rahmen der Reha-Leistungen nur ein Zimmer in der Dependance übernommen. Im Einspruchsverfahren legte die Klägerin ein Schreiben der B. Ersatzkasse vom 5. Februar 2007 vor, wonach die Klägerin eine Bezuschussung einer Feldenkrais-Therapie beantragt habe, die sie nach der Hüftoperation im rehabilitiven Sinne anstelle einer krankengymnastischen Heilbehandlung durchgeführt habe. Dies sei aber nach eingehender Prüfung durch die B. Ersatzkasse abgelehnt worden, da es sich bei der Feldenkraismethode um eine vom Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen nicht anerkannte Behandlungsmethode handele. Kassen dürften nur Methoden übernehmen, die von diesem Ausschuss nach wissenschaftlicher Prüfung befürwortet würden. Mit Schreiben vom 15. Mai 2007 verzichteten die Kläger auf die Geltendmachung der Einbettzimmerkosten.

Mit Einspruchsentscheidung vom 18. Juni 2007 wies das Finanzamt den Einspruch hinsichtlich der Aufwendungen für die Behandlungen von S. und die nach Feldenkrais "K. " als unbegründet zurück. Aus hier nicht streitigen Gründen setzte das Finanzamt die Einkommensteuer 2005 von 10.880 EUR auf 10.860 EUR und den Solidaritätszuschlag von 598,40 EUR auf 597,30 EUR herab.

Im Klageverfahren begehren die Kläger die Berücksichtigung folgender Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen:

 Feldenkrais "K. ":6.625,90 EUR
Einbettzimmerkosten:1.009,70 EUR
S. , Neurologie:750,00 EUR.

Der Klägerin seien bei der Genesung erhebliche Probleme bei den Bewegungsabläufen entstanden, die sich durch die üblichen krankengymnastischen Behandlungen nicht gebessert hätten. Auf Empfehlung ihres Arztes habe sie die Feldenkrais-Therapie begonnen, die ihr eine wesentliche Besserung gebracht habe. Nach dieser Therapie sei sie wieder in der Lage, ohne Stock zu gehen. Die Feldenkrais-Therapie habe sich insbesondere zur Wiedererlangung der vollen Mobilität nach Operationen in der Rehabilitation und zum Abbau fehlhaltungsbedingter Schmerzen bewährt. Die Anwendung der Heilmethode sei für die Klägerin zwingend erforderlich und auch erfolgreich gewesen. Zur Verkürzung des langandauernden Heilungsprozesses sei ihr vom Chefarzt des D O, Herrn Dr. G., dringend empfohlen worden, sich einer Reha im xxx zu unterziehen. Durch diese Maßnahme habe sich der schonhaltungsbedingte Bewegungsprozess gebessert und die Hemm-Spannungen hätten sich zu lösen begonnen. Weitere Operationsfolge sei eine ausgeprägte Stauung des Lymphflusses am linken Bein gewesen. Die Nervenschädigung habe zu einer zusätzlichen Vermehrung des Lymphstaus und damit zu einer Zunahme der Schmerzen geführt. Eine weitere Folge der Operation sei eine Schädigung des Ischiasnervs mit Lähmungen und schweren Schmerzzuständen gewesen. Aufgrund der Lähmung und der schweren Schmerzzustände habe sie den Neurologen S. konsultiert.

Auf die Stellungnahme des Finanzamts vom 20. Dezember 2007 hin erwiderten die Kläger, dass die Begründung der Einspruchsentscheidung auf der Argumentation ihres früheren steuerlichen Vertreters beruht habe. Diese sei nun durch ihre ausführliche Darstellung unter Vorlage von ärztlichen Bescheinungen und Gutachten sowie Rechnungen widerlegt.

Auf die Aufklärungsanordnung des Gerichts vom 24. April 2008 teilten die Kläger mit, dass sich die Klägerin einer analytischen Psychotherapie unterzogen habe, um die Nervenfunktionen zu testen. Es handele sich um vier verschiedene Rechnungen von S. Irrtümlicherweise seien die Rechnungen bei der Krankenkasse nicht eingereicht worden. Gleichzeitig legten sie eine amtsärztliche Bescheinigung vom 9. Juli 2008 vor. Danach ist die Klägerin am 3. Juli 2008 im Gesundheitsamt unter Einbeziehung der vorgelegten fachärztlichen Berichte mit folgendem Ergebnis amtsärztlich untersucht worden: "Im vorliegenden Fall ist zur Unterstützung der postoperativen Behandlung der orthopädischen Erkrankung die Durchführung einer Bewegungstherapie nach der Feldenkrais-Methode medizinisch sinnvoll, obwohl es sich dabei nicht um eine wissenschaftlich anerkannte therapeutische Maßnahme handelt."

Die Kläger beantragen sinngemäß,

den Einkommensteuerbescheid 2005 vom 21. Dezember 2006 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 18. Juni 2007 unter Berücksichtigung der Aufwendungen für Feldenkraisbehandlungen "K. " in Höhe von 6.625,90 EUR, für den Einbettzimmeraufpreis im xxx in Höhe von 1.009,70 EUR sowie für analytische Psychotherapie bei S. in Höhe von 750,00 EUR zu ändern und die Einkommensteuer entsprechend niedriger festzusetzen.

Das Finanzamt beantragt,

die Klage abzuweisen.

Ergänzend trägt es unter Bezugnahme auf die Einspruchsentscheidung vom 18. Juni 2007 vor, dass die Anerkennung der Aufwendungen für die psychotherapeutische Behandlung als außergewöhnliche Belastung nicht in Betracht komme. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem Urteil des Finanzgerichts Köln vom 27. September 2005 (14 K 1793/04, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 2005, 1938). Danach seien Aufwendungen für die von einem Heilpraktiker durchgeführte Psychotherapie (Gesprächstherapie und Hypnosetherapie), die zur Behandlung einer schweren sozialen Phobie eingesetzt worden seien, als außergewöhnliche Belastung nach § 33 des Einkommensteuergesetzes -EStG- abziehbare Krankheitskosten, bei denen auf den Nachweis der Zwangsläufigkeit und Notwendigkeit der geltend gemachten Aufwendungen durch ein vor Behandlungsbeginn erstelltes amtsärztliches Attest verzichtet werden könne. Der Streitfall sei jedoch nicht mit dem der Klägerin vergleichbar. Im entschiedenen Fall habe nach einer Bescheinigung des Heilpraktikers eine psychische Erkrankung vorgelegen, die behandelt worden sei. Im Streitfall handele es sich um analytische Psychotherapie, wobei nicht durch kein ärztliches Gutachten nachgewiesen sei, dass diese im Zusammenhang mit der bei der Klägerin vorliegenden Erkrankung stehe. Die vorgelegten Bestätigungen bezögen sich lediglich auf die Behandlungen nach Feldenkrais. Die psychotherapeutische Behandlung könne jedoch sowohl allgemein der Persönlichkeitsbildung als auch der Behandlung einer akuten Erkrankung dienen und sei damit nicht zwangsläufig eine der Heilung oder Linderung einer Krankheit dienende Maßnahme. Entscheidend sei immer der Einzelfall, wobei es dem Steuerpflichtigen obliege, die für die Besteuerung erheblichen Tatsachen vollständig und wahrheitsgemäß offen zu legen und die bekannten Beweismittel anzugeben (§ 90 Abs. 1 der Abgabenordnung -AO-). Nicht aufklärbare Zweifel in tatsächlicher Hinsicht gingen zu Lasten der Steuerpflichtigen, wenn die Tatsachen steuermindernd seien. Hinzu komme, dass die Rechnungen erneut nur in Kopie eingereicht worden seien. Es handele sich um doppelt erfasste Belege, da die auf den Belegen gemachten Angaben zu Rechnungsdatum, Datum der Behandlung und Rechnungsbetrag völlig identisch seien. Danach lägen nur zwei Rechnungen in Höhe von insgesamt 375 EUR vor. Der Vortrag der Kläger sei ohne Originalrechnungen und Zahlungsnachweise nicht nachgewiesen, da eine Rechnung auch zweimal kopiert werden könne. Darüber hinaus sei der vom Finanzgericht geforderte Nachweis darüber, dass die Kosten nicht von der Krankenkasse übernommen worden seien, nicht erbracht worden. Soweit weiterhin die Anerkennung der Feldenkrais-Seminare und -Sitzungen beantragt werde, rechtfertige das amtsärztliche Attest keine abweichende rechtliche Würdigung, da es nach der Behandlung erstellt worden sei. Auch im Fall nicht anerkannter Behandlungsmethoden sei der Nachweis der Zwangsläufigkeit durch ein vor der Behandlung ausgestelltes amtsärztliches Attest zu erbringen (R 33.4 Satz 4 der Einkommensteuerrichtlinien - EStR --, Urteil des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 15. März 2007 III R 28/06, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH -BFH/NV- 2007, 1841). Ein nachträglich erstelltes Attest könne nach der Rechtsprechung des BFH nur ausnahmsweise anerkannt werden, wenn der Amtsarzt den früheren Gesundheitszustand aufgrund von apparatemedizinischen Befunden, die vor dem Beginn der Behandlung erhoben worden seien, zuverlässig beurteilen könne. Diese Voraussetzungen seien im Streitfall nicht erfüllt.

Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird auf die Einspruchsentscheidung vom 18. Juni 2007, die Aufklärungsanordnungen vom 24. April 2008 und vom 23. September 2008, die Steuerakten, die ärztlichen Atteste vom 24. August 2005, vom 25. August 2005 und vom 10. November 2006, die von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze (samt Anlagen) und die Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 2. April 2009 Bezug genommen.

II. Die Klage ist unbegründet.

1. Nach § 33 Abs. 1 EStG wird die Einkommensteuer auf Antrag ermäßigt, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstandes erwachsen (außergewöhnliche Belastung). Aufwendungen sind außergewöhnlich, wenn sie nicht nur ihrer Höhe, sondern auch ihrer Art und dem Grunde nach außerhalb des Üblichen liegen. Ziel des § 33 EStG ist es, zwangsläufige Mehraufwendungen für den existenznotwendigen Grundbedarf zu berücksichtigen, die sich wegen ihrer Außergewöhnlichkeit einer pauschalen Erfassung in allgemeinen Freibeträgen entziehen. Aus dem Anwendungsbereich des § 33 EStG ausgeschlossen sind dagegen die üblichen Aufwendungen der Lebensführung, die in Höhe des Existenzminimums durch den Grundfreibetrag abgegolten sind (u.a. BFH-Urteil vom 29. September 1989 III R 129/86, Sammlung der Entscheidungen des BFH -BFHE- 158, 380, Bundessteuerblatt -BStBl- II 1990, 418).

Aufwendungen für Maßnahmen zur Behandlung von Krankheiten können als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden (§ 33 EStG). Sie sind auch dann zwangsläufig, wenn sie der Heilung oder Linderung einer Krankheit dienen. Sind Aufwendungen für Maßnahmen entstanden, die ihrer Art nach nicht eindeutig nur der Heilung oder Linderung einer Krankheit dienen können und deren medizinische Erforderlichkeit deshalb schwer zu beurteilen ist, verlangt der BFH seit dem Urteil vom 14. Februar 1980 VI R 218/77 (BFHE 130, 54, BStBl II 1980, 295, betr. Badekur in Ibiza) in ständiger Rechtsprechung grundsätzlich ein vor der Behandlung ausgestelltes amts- oder vertrauensärztliches Gutachten, aus dem sich die Krankheit und die medizinische Notwendigkeit der den Aufwendungen zugrunde liegenden Behandlung zweifelsfrei ergibt.

Aufwendungen für alternative Behandlungsmethoden können zwar Krankheitskosten darstellen. Dies gilt aber nur dann, wenn sie nach den Erkenntnissen und Erfahrungen der Heilkunde und nach den Grundsätzen eines gewissenhaften Arztes zur Heilung oder Linderung der Krankheit angezeigt sind und vorgenommen werden (BFH-Urteil vom 1. Februar 2001, III R 22/00, BFHE 195, 144, BStBl II 2001, 543, BFH-Urteil vom 18.Juni 1997, III R 84/96, BStBl II 1997, 805). Ob diese Voraussetzung zutrifft, ist anhand von objektiven Maßstäben und nicht nach der subjektiven Einschätzung des Steuerpflichtigen festzustellen, und zwar regelmäßig durch den Amtsarzt. Nicht das Finanzamt oder das Finanzgericht, sondern nur der rechtzeitig eingeschaltete Amtsarzt oder etwa der medizinische Dienst einer gesetzlichen Krankenkasse besitzen zugleich Sachkunde und die notwendige Neutralität, um die medizinische Indikation von nicht nur für Kranke nützlichen Maßnahmen ohne die für den behandelnden Arzt bestehende Gefahr einer Störung des Vertrauensverhältnisses zu seinem Patienten objektiv beurteilen zu können (BFH-Urteil vom 14. August 1997 III R 67/97, BStBl II 1997, 732).

Den Nachweis in dieser qualifizierten Weise zu führen, ist unverzichtbar, um die Inanspruchnahme unberechtigter Steuervorteile zu verhindern. Im Streitfall ist ein Nachweis über die medizinische Notwendigkeit der Behandlungen nach Feldenkrais und der analytischen Psychotherapie nicht geführt worden. Ein vor Antritt dieser Behandlungen ausgestelltes amtsärztliches Attest liegt nicht vor.

a) Bei den Akten befinden sich zwar ärztliche Bescheinigungen zum Thema Feldenkrais. Derartige Atteste, dazu noch nachträglich ausgestellte, reichen aber in der Regel nicht aus, um die medizinische Notwendigkeit der Behandlung nachzuweisen. Es liegt auch kein Fall vor, in dem ausnahmsweise von der Vorlage eines rechtzeitig erstellten amtsärztlichen Attestes abgesehen werden kann. Aus der Art der Behandlung allein lässt sich nicht ableiten, dass es sich um eine Heilmaßnahme (und nicht lediglich um eine vorbeugende, der Gesundheit allgemein dienende Maßnahme) gehandelt hat.

Das Erfordernis einer vorherigen amts- oder vertrauensärztlichen Begutachtung zum Nachweis der medizinischen Notwendigkeit einer Maßnahme, die auch zu den nicht abziehbaren Kosten der Lebensführung (§ 12 Nr. 1 EStG) gehören könnte, beruht vornehmlich auf zwei Erwägungen. Zum einen sollen durch Einschaltung eines Amts- oder Vertrauensarztes -oder eines anderen öffentlich-rechtlichen Trägers wie einer Beihilfestelle oder einer gesetzlichen Krankenkasse- Gefälligkeitsgutachten vermieden werden, die z.B. zu befürchten sind, weil auch Maßnahmen der Lebensführung die physische und psychische Gesundheit bessern können und ein langjährig behandelnder Arzt deshalb im Interesse seines Patienten die therapeutische Zwangsläufigkeit weniger streng beurteilen könnte. Eine vorherige Begutachtung ist vor allem deshalb erforderlich, weil sich frühere Gegebenheiten --z.B. der Gesundheitszustand vor der streitigen Behandlung-- im Nachhinein regelmäßig nicht oder jedenfalls nicht zuverlässig feststellen lassen (vgl. dazu BFH Urteil vom 15. März 2007 III R 28/06, BFH/NV 2007, 1841).

Feldenkraisbehandlungen werden nicht nur von Kranken, sondern auch von Gesunden getätigt, um die Gesundheit zu erhalten, das Wohlbefinden zu steigern oder die Freizeit sinnvoll zu gestalten. Unter Umständen kann der Nachweis der medizinischen Indikation durch ein nachträglich erstelltes amtsärztliches Gutachten erbracht werden (vgl. dazu BFH Urteil in BFH/NV 2007, 1841). Ein nachträglich erstelltes amtsärztliches Gutachten hat der BFH bisher jedoch nur ausnahmsweise genügen lassen, wenn erstmals ein derartiges Erfordernis für bestimmte Aufwendungen von der Finanzverwaltung oder Rechtsprechung aufgestellt wurden bzw. wenn der Amtsarzt den früheren gesundheitlichen Zustand aufgrund von früher erhobenen apparatemedizinischen Befunden zuverlässig beurteilen kann. Der Streitfall stellt unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BFH keinen derartigen Ausnahmefall dar. Die Notwendigkeit einer vorherigen amtsärztlichen Begutachtung von Maßnahmen, die nicht eindeutig und unmittelbar der Behandlung oder Linderung einer Krankheit dienen, wird in der Rechtsprechung des BFH seit langem hervorgehoben. Diese Rechtsprechung hätte von den Klägern bzw. einem steuerlichen Berater, dessen Rat sie ggf. hätten einholen müssen, berücksichtigt werden können (vgl. BFH-Urteil vom 10. Oktober 1996 III R 118/95, BFH/NV 1997, 337). Im Streitfall fehlt es zudem an der für eine nachträgliche Begutachtung ausreichenden objektiven Grundlagen für eine an ärztlichen Maßstäben ausgerichtete Beurteilung. Die Amtsärztin konnte daher nur attestieren, dass diese Maßnahme medizinisch sinnvoll sei.

b) Hinsichtlich der Behandlungskosten für analytische Psychotherapie wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen des Finanzamts verwiesen.

c) Hinzu kommt, dass bei Unterlassen der Geltendmachung eines Anspruchs auf Ersatz oder Erstattung von Krankheitskosten die Aufwendungen den Charakter der Zwangsläufigkeit verlieren. Deshalb müssen Steuerpflichtige in nachhaltiger und nachprüfbarer Weise versuchen, z.B. von der Krankenkasse oder der Beihilfestelle Ersatz zu verlangen (Blümich/Heger, EStG, § 33 Rz. 179).

Für die Feldenkraisbehandlungen wäre eine ärztliche Verordnung nötig gewesen (Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 20. Januar 2006 L 1 KR 13/05, [...]) sowie der Nachweis, dass die zu therapierenden Beschwerden mit den anerkannten Heilverfahren nicht gelindert werden konnten.

Hinsichtlich der analytischen Psychotherapie fehlen zudem die Nachweise über die Höhe der Aufwendungen infolge möglicher Doppelerfassung der Belege und die Nichterstattung durch die Krankenkasse.

d) Die Beschaffung von medizinischer Fachliteratur führt nicht zu außergewöhnlichen Belastungen (BFH-Urteil vom 24. Oktober 1995 III R 106/93, BFHE 179, 93, BStBl II 1996, 88).

2. Aufpreis für Einbettzimmer im xxx:

Zwar sind Krankenhauskosten auch für ein Einbettzimmer als außergewöhnliche Belastungen abziehbar, soweit nicht eine Erstattung aufgrund von Kranken- und Krankenhaustagegeldversicherung erfolgt. Jedoch blieben die Kläger den Nachweis der Nichterstattung durch die Krankenversicherung schuldig. Dies wäre aber nötig gewesen, zumal die Kläger in ihrer Klage einen Betrag von 1009,70 EUR (im Gegensatz zum Rechnungsbetrag von 2.440 EUR) beanspruchen.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO).

Ende der Entscheidung

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