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Gericht: Finanzgericht München
Urteil verkündet am 21.06.2007
Aktenzeichen: 5 K 3777/06
Rechtsgebiete: FGO, ZPO
Vorschriften:
FGO § 155 | |
ZPO § 227 |
Finanzgericht München
Einkommensteuer 2003
In der Streitsache
hat das Finanzgericht München, 5. Senat,
durch
den Richter am Finanzgericht ... als Einzelrichter
aufgrund der mündlichen Verhandlung
vom 21. Juni 2007
für Recht erkannt:
Tenor:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Gründe:
I. Die Kläger werden beim Beklagten, dem Finanzamt München IV, zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.
Im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer 2003 wurden die Einkünfte der Kläger aus Vermietung und Verpachtung von in Italien belegenen Immobilien im Rahmen des Progressionsvorbehalts mangels erklärter Angaben in geschätzter Höhe berücksichtigt. Hiergegen wandten sich die Kläger im Einspruchsverfahren, ohne eine nach deutschem Recht erstellte Überschussermittlung vorzulegen. Der Beklagte wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 31.08.2006 zurück.
Mit ihrer Klage verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter. Der Berichterstatter forderte sie mit Anordnung nach § 79 b Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO) vom 28.11.2006 auf, die Tatsachen anzugeben, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung sie sich im Verwaltungsverfahren beschwert fühlen. Die Frist verstrich ungenutzt, ebenso die anschließend in der Anordnung nach § 79 b Abs. 2 FGO vom 08.03.2007 gesetzte Frist, die Ermittlung der Einkünfte für die in Italien belegenen Immobilien bis zum 15.04.2007 vorzulegen.
Der Senat hat die Entscheidung mit Beschluss vom 05.06.2007 dem Einzelrichter übertragen.
In zwei Telefonaten hat der Klägervertreter dem Einzelrichter gegenüber die Abgabe der geforderten Unterlagen angekündigt.
Am Nachmittag des 20.06.2007 rief eine Mitarbeiterin des Klägervertreters den Einzelrichter an und erklärte, der Klägervertreter habe eine Wirbelverletzung und befinde sich im Krankenhaus.
Er könne nicht zum Termin am 21.06.2007 erscheinen. Der Einzelrichter wies die Mitarbeiterin darauf hin, dass eine Absetzung des Termins zur mündlichen Verhandlung nur bei Glaubhaftmachung der Erkrankung durch Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung vor dem Termin in Betracht komme. Bei Gericht ging am 21.06.2007 dann per Fax ein Terminverlegungsantrag ein, in dem lediglich die spätere gesonderte Übermittlung eines entsprechenden ärztlichen Attests angekündigt wurde. Ein solches ging bis zum Ende der mündlichen Verhandlung nicht ein. In dem Fax wurde auch die spätere Übermittlung der Klagebegründung angekündigt, die ebenfalls nicht einging.
Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung - mangels Anwesenheit - keinen Antrag gestellt.
Sein Antrag in der Klageschrift richtet sich auf den Ansatz der Vermietungseinkünfte Italien im Rahmen des Progressionsvorbehalts in einer noch zu erklärenden Höhe.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
In der mündlichen Verhandlung wurde die Sach- und Rechtslage mit dem Beklagten erörtert.
Auf die Sitzungsniederschrift wird verwiesen.
II. 1. Der Termin zur mündlichen Verhandlung war nicht aufzuheben.
Nach §§ 155 FGO, 227 Zivilprozessordnung kann ein Verhandlungstermin aufgehoben oder verlegt werden, wenn erhebliche Gründe vorliegen. Auf Verlangen des Gerichts sind die Gründe glaubhaft zu machen. Wird ein Antrag so kurzfristig vor dem Termin gestellt, dass der Zeitraum für ein Nachweisverlangen nicht ausreicht, kommt die Aufhebung des Termins nur in Betracht, wenn die Gründe substantiiert dargelegt und gleichzeitig glaubhaft gemacht sind (Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, Kommentar, § 91 Rz 3 mit umfassenden Nachweisen zur ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs). Auch wenn es sich um eine unvorhergesehene, plötzliche Erkrankung handelt, ist die Vorlage eines ärztlichen Attests erforderlich, aus dem sich die Verhandlungsunfähigkeit ergibt oder das eine so genaue Schilderung enthält, dass das Gericht selbst beurteilen kann, ob die Erkrankung ein erscheinen zum Termin nicht erwarten lässt (Bundesfinanzhof -BFH-Beschluss vom 23.10.2002 BFH/NV 2003, 80). Daran fehlt es.
2. Die Klage ist unbegründet.
Die Schätzung der Besteuerungsgrundlagen durch den Beklagten nach § 162 Abgabenordnung 1977 erscheint sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach nicht als unberechtigt.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
Ende der Entscheidung
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