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Gericht: Finanzgericht München
Urteil verkündet am 12.03.2008
Aktenzeichen: 5 K 4022/07
Rechtsgebiete: EStG
Vorschriften:
EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6 b |
Finanzgericht München
Einkommensteuer 2006
In der Streitsache
hat das Finanzgericht München, 5. Senat,
durch
die Richterin am Finanzgericht xxx als Einzelrichterin
ohne mündliche Verhandlung
am 12. März 2008
für Recht erkannt:
Tenor:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Gründe:
I. Die verheirateten Kläger erzielten im Jahr 2006 als Sonderschullehrer Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und wurden beim Beklagten (dem Finanzamt) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Sie bewohnen eine Eigentumswohnung, die ihnen gehört und in der sich ein häusliches Arbeitszimmer befindet. Dieses Arbeitzimmer wird von ihnen benötigt und gleichermaßen genutzt. In ihrer Einkommensteuererklärung für 2006 erklärten sie u.a. Aufwendungen von insgesamt 4.390,19 EUR für dieses häusliche Arbeitszimmer und machten dafür jeweils 1.250 EUR als Werbungskosten geltend.
Das Finanzamt berücksichtigte im Einkommensteuerbescheid 2006 vom 11.05.2007 nur beim Kläger Werbungskosten für das häusliche Arbeitszimmer i.H.v. 1.250 EUR, weil nur ein Arbeitszimmer für beide Kläger vorliege. Dagegen legten die Kläger Einspruch ein. Sie sind der Auffassung, dass jedem von ihnen der Höchstbetrag von 1.250 EUR für ihr gemeinsames Arbeitszimmer zustehe. Mit Einspruchsentscheidung vom 23.10.2007 wies das Finanzamt den Einspruch der Kläger zurück, weil es sich nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH-Urteil vom 20.11.2003 IV R 30/03, BStBl II 2004, 775) bei dem Höchstbetrag von 1.250 EUR um einen objektbezogenen handele, der nicht mehrfach für verschiedene Tätigkeiten oder Personen in Anspruch genommen werden könnte.
Mit ihrer Klage verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter.
Die Kläger beantragen sinngemäß,
Aufwendungen für ihr häusliches Arbeitszimmer i.H.v. 4.390,19 EUR bei jedem von ihnen zur Hälfte als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abzuziehen und unter Änderung des Einkommensteuerbescheids vom 11.05.2007 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 23.10.2007 die Einkommensteuer für 2006 entsprechend festzusetzen,
hilfsweise
zweimal den Höchstbetrag von 1.250 EUR für ihr häusliches Arbeitszimmer zu berücksichtigen.
Das Finanzamt beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Ergänzung des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten wird auf die Einspruchsentscheidung und die eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.
Die Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.
II. Die Klage ist unbegründet.
1. Das Gericht folgt der Begründung der Einspruchsentscheidung und sieht insoweit von einer Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 105 Abs. 5 der Finanzgerichtsordnung -FGO-).
2. Ergänzend wird bemerkt:
Der Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung der Kläger als Sonderschullehrer befindet sich nicht in ihrem häuslichen Arbeitszimmer, sondern in der Schule (BFH-Urteile vom 17.06.2004 IV R 33/02, BFH/NV 2005, 174 undvom 21.11.1997 VI R 4/97, BStBl II 1998, 351 jeweils mit weiteren Nachweisen).
Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH-Urteil vom 20.11.2003 IV R 30/03, BStBl II 2004, 775 mit Literaturhinweisen) ist die Abzugsbeschränkung des § 9 Abs. 5 i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b Satz 3 1. Halbsatz Einkommensteuergesetz (EStG) objektbezogen.
Die abziehbaren Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sind damit unabhängig von der Zahl der nutzenden Personen auf 1.250 EUR begrenzt. Für die objektbezogene Abzugsbeschränkung spricht zunächst der Wortlaut in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b Satz 1 EStG, wonach die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer den Gewinn nicht mindern dürfen. Die Regelung knüpft nur an das Vorhandensein eines Arbeitszimmers, nicht jedoch an den Aufwand des einzelnen Steuerpflichtigen oder an die Zahl der darin tätigen Personen an. Die Regelung in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b EStG unterscheidet sich damit von anderen in § 4 Abs. 5 Satz 1 EStG enthaltenen Abzugsverboten (vgl. u.a. Nr. 1, 2, 3, 5, 6), in denen auf die Aufwendungen des Steuerpflichtigen abgestellt und daher die Subjektbezogenheit bereits tatbestandlich erfasst wird. Die Objektbezogenheit der Regelung in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b EStG wird zudem durch die Gegenüberstellung der Abzugsbeschränkung in Satz 3 1. Halbsatz und der unbegrenzten Abzugsmöglichkeit in Satz 3 2. Halbsatz deutlich. Der Gesetzgeber hat darin zum Ausdruck gebracht, dass er in Ausnahmefällen den Abzug der Aufwendungen der Höhe nach begrenzt bis zu 1 250 EUR, in eng umgrenzten weiteren Ausnahmefällen aber unbegrenzt zulassen will. Durch eine Verdoppelung oder gar Vervielfachung des begrenzten Abzugsbetrages würde die vom Gesetzgeber für den Regelfall beabsichtigte Deckelung der tatsächlichen Aufwendungen einem unbegrenzten Abzug nahe kommen und damit die Unterscheidung der Tatbestandsalternativen des Satzes 3 faktisch wieder aufgehoben.
Gegen eine Verdoppelung oder Vervielfachung des Begrenzungsbetrages spricht zudem, dass die Raumaufwendungen bei Mehrfachnutzung weitgehend identisch sind mit den Raumaufwendungen bei der Nutzung durch nur eine Person. Höhere Aufwendungen entstehen bei der Mehrfachnutzung eines Arbeitszimmers vor allem für die Einrichtung (z.B. mehrere Schreibtische, Schreibtischstühle, Regale, PC). Auf diese Aufwendungen erstreckt sich der Anwendungsbereich des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b EStG jedoch nicht.
Die gesetzliche Obergrenze vom 1.250 EUR ist verfassungsgemäß (BVerfG-Urteil vom 07.12.1999 2 BvR 301/98, BStBl II 2000, 162; BFH-Urteil vom 23.09.1999 VI R 74/98, BStBl II 2000, 7; BFH-Beschluss vom 25.01.2000 VI B 219/98, BFH/NV 2000, 837).
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO, die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung auf §§ 90 Abs. 2, 79 a Abs. 3 FGO.
Ende der Entscheidung
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