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Beginn der Entscheidung

Gericht: Finanzgericht München
Gerichtsbescheid verkündet am 14.03.2007
Aktenzeichen: 5 K 4393/06
Rechtsgebiete: EStG


Vorschriften:

EStG § 34 Abs. 4 S. 1 Nr. 2a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht München

5 K 4393/06

Kindergeld

In der Streitsache

hat das Finanzgericht München, 5. Senat,

unter Mitwirkung

des Vorsitzenden Richters am Finanzgericht xxx,

des xxx und

der Richterin am Finanzgericht xxx

ohne mündliche Verhandlung

am 14. März 2007

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe:

I. Streitig ist, ob der Klägerin ab Juli 2006 weiterhin Kindergeld für ihr am 16.04.1985 geborenes Kind F....zu gewähren ist.

Mit Bescheid vom 29.08.2006 hob die Familienkasse die Kindergeldfestsetzung auf und forderte zugleich das für den Monat Juli gezahlte Kindergeld von 154 Euro zurück. Den hiergegen erhobenen Einspruch der Klägerin wies die Familienkasse mit Einspruchsentscheidung vom 08.11.2006 zurück. Das Ausbildungsverhältnis von F.... sei wegen Nichtbestehens der Abschlussprüfung zum 30.06.2006 beendet worden. Auch wenn F.... die Berufsschule weiterbesuche, reiche dies nicht aus, um die Kindergeldvoraussetzung der Berufsausbildung zu erfüllen.

Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die Kindergeldakte sowie die eingereichten Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen.

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 29.08.2006 und die Einspruchsentscheidung vom 08.11.2006, mit der ihre Kindergeldberechtigung für ihre Tochter F.... aufgehoben und Kindergeld für Juli 2006 von 154 Euro zurückgefordert wurde, aufzuheben.

Die beklagte Familienkasse beantragt,

die Klage abzuweisen.

II. Die Klage ist unbegründet.

Volljährige Kinder wie F.... führen nur noch dann zur Kindergeldberechtigung, wenn und solange sie sich in Berufsausbildung befinden, § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2a EStG. Dies ist bei F.... nach dem 30.06.2005 jedoch nicht der Fall. Ein Kind befindet sich weiterhin in Berufsausbildung, wenn sich das Ausbildungsverhältnis nach dem Nichtbestehen der Abschlussprüfung auf sein Verlangen bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung verlängert. Dies hat die Antragstellerin nicht nachgewiesen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO), die Entscheidung durch Gerichtsbescheid auf § 90a FGO.

Ende der Entscheidung

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