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Beginn der Entscheidung

Gericht: Finanzgericht München
Gerichtsbescheid verkündet am 25.07.2007
Aktenzeichen: 5 K 745/07
Rechtsgebiete: FGO, AO


Vorschriften:

FGO § 47
FGO § 56 Abs. 1
AO § 122 Abs. 2 AO
AO § 172 Abs. 1 S. 2
AO § 172 Abs. 1 S. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht München

5 K 745/07

Einkommensteuer 2004

In der Streitsache

...

hat das Finanzgericht München, 5. Senat,

durch

den Richter am Finanzgericht xxx als Berichterstatter

ohne mündliche Verhandlung

am 12. Juni 2007

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe:

I.

Der Kläger, ein 79jähriger ehemaliger Rechtsanwalt, wendet sich gegen den geschätzten Ansatz von Einkünften aus Kapitalvermögen in seinem Einkommensteuerbescheid 2004 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 29.11.2006. Gegen diese Einspruchsentscheidung hatte er zunächst Einspruch, hilfsweise Klage wegen anderer Punkte erhoben, die zu einer Änderung des Einkommensteuerbescheids 2004 am 15.01.2007 führten. Der Einspruch des Klägers wurde als Antrag nach § 172 Abgabenordnung behandelt, die Klage einvernehmlich für erledigt erklärt und von einer Erhebung der Gerichtskosten im Beschluss des erkennenden Gerichts vom 31.01.2007, Az. 5 K 15/07, abgesehen.

Mit der nun vorliegenden weiteren Klage bemängelt der Kläger den Ansatz der Kapitaleinkünfte in der Einspruchsentscheidung vom 29.11.2006. Die Klage ging am 25.02.2007 beim Beklagten, dem Finanzamt München IV, ein. Die Rücknahme der Klage habe er versehentlich, auf die 80 Jahre zugehend, in einem schlafähnlichen Zustand erklärt, er widerrufe sie wegen Irrtums an Eides Statt. Auf die mögliche Versäumung der Klagefrist hingewiesen, beantragte der Kläger mehrfach Fristverlängerung, äußerte sich aber nicht mehr.

Der Kläger beantragt,

den Ablehnungsbescheid wegen Einkommensteuer 2004 aufzuheben und zugleich 2.000 EUR an ihn zurückzuüberweisen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Im Übrigen wird auf die Einspruchsentscheidung und die Steuerakten Bezug genommen.

II.

Die Entscheidung ergeht durch Gerichtsbescheid, § 79a Abs.2 und 4, § 90a Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO).

Die Klage ist unzulässig, da sie verspätet erhoben worden ist.

Eine fristgebundene, verspätet erhobene Klage ist abzuweisen, sofern nicht ausnahmsweise Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist (Bundesfinanzhof -BFH Urteil vom 24. September 1985 IX R 47/83, BStBl II 1986, 268).

1. Die Klagefrist wurde nicht eingehalten.

Die Frist für die Erhebung der Anfechtungsklage beträgt einen Monat; sie beginnt mit der Bekanntgabe der Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf, § 47 FGO. Die Einspruchsentscheidung wurde am 29.11.2006 zur Post gegeben. Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der durch die Post übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben, außer wenn er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist, § 122 Abs. 2 Abgabenordnung (AO 1977). Die Bekanntgabe erfolgte somit am 02.12.2006. Ab diesem Tag lief die Klagefrist. Die Klagefrist wurde nicht durch den Änderungsbescheid vom 15.01.2007, bei dem es sich lediglich um eine punktuelle Änderung nach § 172 Abs. 1 Sätze 2 und 3 AO eines in den übrigen Punkten bereits bestandskräftig gewordenen Bescheids handelte, erneut in Gang gesetzt. Der Einkommensteuerbescheid 2004 wurde bestandskräftig mit der Bekanntgabe des Beschlusses über die Einstellung des Klageverfahrens unter dem Az. 5 K 15/07 vom 31.01.2007, gegen den kein Rechtsmittel gegeben war. Damit ist die am 25.02.2007 erhobene weitere Klage verspätet.

2. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der versäumten Klagefrist kann nicht gewährt werden.

War jemand ohne Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, § 56 Abs. 1 FGO. Nach Abs. 2 der Vorschrift ist der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen und die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist die Rechtshandlung fristgemäß nachgeholt worden, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind glaubhaft zu machen.

Diese Voraussetzungen sind im Streitfall nicht erfüllt. Der Vortrag des Klägers, er sei schlaftrunken gewesen, als er das um die Mittagszeit (konkret laut Faxprotokoll: um 12.33 Uhr) die Hauptsache für erledigt erklärt habe, ist nicht zur Glaubhaftmachung einer Fristversäumnis ohne Verschulden im Sinne des § 56 FGO geeignet. Der Kläger hat nicht glaubhaft gemacht, dass er - insbesondere unter Berücksichtigung seiner Berufserfahrung als Rechtsanwalt - nunmehr altersbedingt nicht mehr in der Lage wäre, die Tragweite seines Handelns in einer Weise zu überblicken, die zur Verneinung schuldhaften Handelns führen könnte.

Im Übrigen war der Vortrag verspätet, § 56 Abs. 2 Sätze 1 und 2 FGO. Der Antragsteller hätte die Gründe für die Wiedereinsetzung, bereits während der Antragsfrist von zwei Wochen nach dem Erhalt des Einstellungsbeschlusses im Verfahren 5 K 15/07 vorbringen müssen (BFH-Urteil vom 27. September 2001 X R 66/99, BFH/NV 2002, 358).

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.



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