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Beginn der Entscheidung

Gericht: Finanzgericht München
Beschluss verkündet am 10.07.2007
Aktenzeichen: 5 V 1796/07
Rechtsgebiete: EStG


Vorschriften:

EStG § 32 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht München

5 V 1796/07

Aussetzung der Vollziehung in Sachen Kindergeld

In der Streitsache

...

hat der 5. Senat des Finanzgerichts München

unter Mitwirkung

des Vorsitzenden Richters am Finanzgericht

des Richters am Finanzgericht und

der Richterin am Finanzgericht

ohne mündliche Verhandlung

am 10. Juli 2007

beschlossen:

Tenor:

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe:

I. Streitig ist im Hauptsacheverfahren unter dem Az. 5 K 3820/06, ob der Antragsteller ab Januar 2004 noch Kindergeld für seinen Sohn A beanspruchen konnte, oder ob die Antragsgegnerin aufgrund der eigenen Einkünfte des Sohnes berechtigt war, die Kindergeldfestsetzung aufzuheben und das für die Monate Januar 2004 bis bis Februar 2005 in Höhe von 2.156 EUR ausbezahlte Kindergeld zurückzufordern. Die Beteiligten sind sich über die Höhe der Einnahmen von A einig, streiten aber darüber, ob Aufwendungen des Antragstellers für das in seiner Wohnung befindliche, von A genutzte Arbeitszimmer im Wege des Drittaufwands bei A als Werbungskosten in Höhe von 1.250 EUR abzuziehen sind.

Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird auf die Einspruchsentscheidung vom 06.09.2006, die Akten dieses und des Hauptsacheverfahrens und die von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.

Der Antragsteller beantragt,

die Vollziehung des Aufhebungs- und Rückforderungsbescheids vom 26.04.2006 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 06.09.2006 wegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit auszusetzen.

Die Antragsgegnerin (Familienkasse) beantragt,

den Antrag abzulehnen.

II. Der Antrag ist unbegründet.

1. Bei der im Aussetzungsverfahren gebotenen und auch ausreichenden summarischen Beurteilung des Sachverhalts anhand präsenter Beweismittel bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinne von § 69 Abs. 3 und Abs. 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) an der Rechtmäßigkeit der Bescheide (vgl. Bundesfinanzhof-BFH-Beschluss vom 24. Februar 2000 IV B 83/99, BStBl II 2000, 298), und zwar aus folgenden Erwägungen:

a) Der Sohn A des Antragstellers hat im Jahr 2004 über eigene Einkünfte und Bezüge von 10.344,69 EUR verfügt und bis zu seinem Ausbildungsende im Februar 2005 weitere 2.906,21 EUR verdient. Auch unter Abzug der Beiträge zur Sozialversicherung für Arbeitnehmer und unter Berücksichtigung des (für 2005: anteiligen) Arbeitnehmer-Pauschbetrags übersteigen diese Einkünfte -insoweit zwischen den Beteiligten unstreitig -den Grenzbetrag nach § 32 Abs. 4 EStG von 7.680 EUR für 2004 bzw. den anteiligen Jahresgrenzbetrag von 1.280 EUR für 2005 (vgl. Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 05.03.2007, eingereicht im Hauptsacheverfahren: 8.416,10 EUR für 2004, 2.469,53 EUR für 2005).

b) Entgegen der Auffassung des Antragstellers waren die Einkünfte von A aus nichtselbständiger Arbeit bei summarischer Prüfung anhand der präsenten Beweismittel nicht um weitere Werbungskosten für ein Arbeitszimmer in Höhe von 1.250 EUR zu mindern. Die Argumentation des Antragstellers, diese Aufwendungen müssten bei A abgezogen werden, da er -der Antragsteller -sie im Wege des abgekürzten Zahlungsweges an Stelle von A getragen habe und der Bundesfinanzhof in diesem Fall den Abzug der Aufwendungen beim Einkunftserzieler anerkenne, ist bei summarischer Prüfung nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Auffassung der Antragsgegnerin zu begründen.

aa) Von Drittaufwand wird gesprochen, wenn ein Dritter, hier der Antragsteller, Kosten trägt, die durch die Einkünfteerzielung des Steuerpflichtigen veranlasst sind (BFH-Urteil vom 26.09.2006 X R 3/05, BFH/NV 2007, 323). Der Steuerpflichtige kann Aufwendungen selbst dann abziehen, wenn ein Dritter ihm den entsprechenden Betrag zuvor geschenkt hat, oder -statt ihm den Geldbetrag unmittelbar zu geben -in seinem Einvernehmen seine Schuld tilgt. Die Aufwendungen sind aber nicht nur im Fall der Abkürzung des Zahlungswegs dem Steuerpflichtigen zurechenbar, sondern ebenso, wenn der Dritte im eigenen Namen für den Steuerpflichtigen einen Vertrag abschließt und aufgrund dessen auch selbst die geschuldete Zahlung leistet. Dies gilt jedenfalls dann, wenn Zuwendungsgegenstand entsprechend dem abgekürzten Zahlungsweg ein Geldbetrag ist. Bei Dauerschuldverhältnissen kommt eine Berücksichtigung der Zahlung unter dem Gesichtspunkt der Abkürzung des Vertragswegs nach der Rechtsprechung indes nicht in Betracht (vgl. zusammenfassend das auch vom Antragsteller herangezogene BFH-Urteil vom 15.11.2005 IX R 25/03, BStBl II 2006, 623).

bb) Ausgehend von diesen Grundsätzen fehlt es vorliegend schon an einem Vertrag als Rechtsgrund für die getätigten Aufwendungen. Der hier vom Antragsteller angestellte Vergleich des Streitfalles mit der Vermietung von Räumen an einen Unterhaltsberechtigten und anschließender Verrechnung des Barunterhalts mit der Mietzahlung geht demgegenüber von einem fiktiven Sachverhalt aus. Zuwendungsgegenstand war auch kein Geldbetrag, sondern eine bloße Nutzungsüberlassung. Zudem kommt nach ständiger Rechtsprechung eine Abkürzung des Vertragswegs bei Dauerschuldverhältnissen, hier dem Unterhaltsverhältnis, nicht in Betracht. Nicht dargelegt ist auch, inwieweit A das Zimmer überhaupt zur Einkünfteerzielung im Rahmen seiner Tätigkeit als Werkstudent und nicht zur -zeitlich wohl eindeutig überwiegenden -Erledigung seiner sonstigen studentischen Pflichten in der einkunftslosen Zeit genützt hat.

c) Selbst wenn die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer dem Grunde nach anzuerkennen wären, würde dies für das Jahr 2004 nicht zwingend zu einem Unterschreiten des Jahresbetrags von 7.680 EUR führen. Denn bisher wurde hier der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 920 EUR einkunftsmindernd berücksichtigt, der nun durch konkret berechnete Werbungskosten ersetzt werden müsste. Der Antragsteller hat bislang nicht durch präsente Beweismittel glaubhaft gemacht, dass die Fahrtkosten von A, wie im Schriftsatz vom 14.10.2005 ohne nähere Erläuterung angegeben, 792 EUR betragen haben sollen. Im Gegensatz zu dieser Angabe stehen die Ausführungen in der Erklärung zu den Werbungskosten 2004 vom 17.05.2006, in denen 220 Arbeitstage x 4 km x 0,30 EUR, also 264 EUR, als Fahrtkosten sowie 16 EUR als Werbungskosten für Kontoführung angegeben wurden. Auch diese Angabe erscheint dem Senat bei summarischer Prüfung wegen der nur zeitweisen Beschäftigung als Werkstudent und der im übrigen Zeitraum nicht zum Werbungskostenabzug führenden Betätigung als Student ohne weitere Erläuterung nicht als glaubhaft (vgl. § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG für Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung).

Für 2005 sind bislang keinerlei Fahrtkosten als Werbungskosten geltend gemacht. Hier würden sich selbst bei Anerkennung von Werbungskosten für das häusliche Arbeitszimmer Einkünfte von 2.469,53 EUR + 153,33 EUR ./. 1.250 EUR = 1.372,86 EUR ergeben. Der anteilige Jahresgrenzbetrag liegt aber bei 1.280 EUR.

d) Schließlich ist auch nicht anhand von präsenten Beweismitteln nachgewiesen bzw. glaubhaft gemacht, dass die besonderen Abzugsvoraussetzungen nach § 9 Abs. 5 i.V.m. § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG für das häusliche Arbeitszimmer während der Tätigkeit von A als Werkstudent erfüllt gewesen waren.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf 135 Abs. 1 FGO.

Ende der Entscheidung

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