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Gericht: Finanzgericht München
Beschluss verkündet am 04.10.2007
Aktenzeichen: 5 V 2130/07
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 69 Abs. 6 S. 2 |
Finanzgericht München
Änderung des Aussetzungsbeschlusses 5 V 462/07 vom 22. Mai 2007
In der Streitsache
...
hat der 5. Senat des Finanzgerichts München
unter Mitwirkung
des Vorsitzenden Richters am Finanzgericht ....,
des Richters am Finanzgericht ... und
der Richterin am Finanzgericht ...
ohne mündliche Verhandlung
am 04. Oktober 2007
beschlossen:
Tenor:
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsteller auferlegt.
Gründe:
I. Streitig ist im Einspruchsverfahren, ob der Antragsteller (Ast.) Verluste nach § 15a Einkommensteuergesetz (EStG) aus seiner Beteiligung als Kommanditist an der Firma S...GmbH & Co. KG (im Folgenden: KG) steuerlich geltend machen kann.
Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird auf die Akten, den Senatsbeschluss vom 22.05.2007, Az. 5 V 462/07 in derselben Angelegenheit und die von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.
Der Ast. beantragt,
in Abänderung des Senatsbeschlusses vom 22.05.2007, Az. 5 V 462/07 die Vollziehung der Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung 2004 und 2005 für die Firma S... GmbH & Co. KG in Höhe des bislang nicht als ausgleichs- und abzugsfähig anerkannten Verlusts des Antragstellers für 2004 in Höhe von 171.000 EUR und für 2005 in Höhe von 177.000 EUR wegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit auszusetzen.
Der Antragsgegner (Finanzamt) beantragt,
den Antrag abzulehnen.
II. Der Antrag ist unzulässig.
1. Nachdem das FG bereits über einen entsprechenden Antrag des Antragstellers entschieden hat, wäre ein erneuter Antrag nur unter den Voraussetzungen statthaft, unter denen nach § 69 Abs. 6 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) eine Änderung oder Aufhebung der ergangenen Entscheidung verlangt werden kann. Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall nicht vor.
Der Bundesfinanzhof hat zu dieser Frage seine gefestigte Rechtsprechung im Beschluss vom 16.10.2006 IV S 8/06 (n.v.; [...]; Haufe-Index 1626769) wie folgt zusammengefasst:
"Das Gericht der Hauptsache kann einen einmal ergangenen Beschluss jederzeit ändern oder aufheben (§ 69 Abs. 6 Satz 1 FGO). Die Beteiligten können die Aufhebung oder Änderung jedoch nur wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen (§ 69 Abs. 6 Satz 2 FGO). Solche Umstände liegen vor, wenn entweder nachträglich eingetretene oder bekannt gewordene Gegebenheiten den Fall in tatsächlicher Hinsicht in einem neuen Licht erscheinen lassen (vgl. hierzu BFH-Beschluss vom 18. September 1996 I B 39/96, BFH/NV 1997, 247 ) oder wenn eine Gesetzesänderung oder eine zwischenzeitlich ergangene gerichtliche Entscheidung zu einer veränderten Beurteilung der maßgeblichen Rechtslage führen können (BFH-Beschluss vom 15. Januar 1991 IX S 6/90, BFH/NV 1991, 535 ). Bei unveränderter tatsächlicher und rechtlicher Ausgangslage erfüllen neue rechtliche Überlegungen des Antragstellers ebenso wie die bloße Wiederholung der bisherigen Argumentation den Tatbestand des § 69 Abs. 6 Satz 2 FGO jedoch nicht (BFH-Beschluss vom 19. November 2003 I S 7/03, BFH/NV 2004, 516 ; Gosch in Beermann/Gosch, Steuerliches Verfahrensrecht, § 69 FGO Rz. 330 f., m.w.N.). Sie sind deshalb nicht geeignet, die Statthaftigkeit eines wiederholten Antrags auf gerichtliche Aufhebung der Vollziehung zu begründen. Durch § 69 Abs. 6 Satz 2 FGO wird verhindert, dass sich das Gericht wiederholt mit denselben Aussetzungsbegehren befassen muss (Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 69 FGO Tz. 166).
Diese Einschränkung gilt erst recht in der Revisionsinstanz; andernfalls könnte durch wiederholte Aussetzungsanträge die Vorschrift des § 128 Abs. 3 FGO unterlaufen werden, nach der die Beschwerde gegen den eine Aussetzung ablehnenden Beschluss des FG nur statthaft ist, wenn das FG sie zugelassen hat (vgl. BFH-Beschlüsse vom 4. November 1996 IX S 7/96, BFH/NV 1997, 492, und vom 25. März 1998 IX S 27/97, BFH/NV 1998, 1115)."
2. Der Senat schließt sich dieser Rechtsprechung an. Im vorliegenden Fall trägt der Ast. wiederum Sachverhalte vor, die er bereits im AdV-Verfahren unter dem Az. 5 V 462/07 vorgetragen hat. Neu vorgelegt hat er lediglich das Urteil des LG München II vom 24.02.2005. Den diesem Urteil zu Grunde liegenden Sachverhalt hat er jedoch bereits im vorherigen Verfahren vorgetragen (siehe Tz. II.4. des Senatsbeschlusses vom 22.05.2007). Somit sind keine nachträglich eingetretenen oder bekannt gewordenen Gegebenheiten vorgetragen, die den Fall in tatsächlicher Hinsicht in einem neuen Licht erscheinen lassen könnten.
In Anknüpfung an den zitierten BFH-Beschluss ist der Ast. darauf zu verweisen, dass das Finanzgericht die Beschwerde in seinem Beschluss vom 22.05.2007 nicht zugelassen hat und er diese Rechtstatsache nicht durch die Stellung eines erneuten AdV-Antrags unterlaufen kann.
3. Im Übrigen wäre der Sachvortrag des Ast. hinsichtlich seiner Inanspruchnahme aus der Bürgschaft auch nicht geeignet, ernstliche Zweifel an den angefochtenen Bescheiden zu begründen (vgl. BFH-Urteil vom 28.03.2000 VIII R 28/98, BStBl II 2000, 347, unter Tz. II.2.c)bb) sowie letzte Zweifel ausräumend BFH-Beschluss vom 01.10.2002 IV B 91/01 BFH/NV 2003, 304, unter Tz. 2.a: "für die Entscheidung des Rechtsstreits ohne Bedeutung"). Zudem ist nicht nachgewiesen, wann er die Bürgschaftsforderung beglichen hat. Offen bleiben kann daher auch die Frage, ob er hierfür Gegenansprüche gegenüber der GmbH erworben hat.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf 135 Abs. 1 FGO.
Ende der Entscheidung
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