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Gericht: Finanzgericht München
Urteil verkündet am 09.03.2009
Aktenzeichen: 6 K 4619/06
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
In der Streitsache
...
hat das Finanzgerichts München, 6. Senat
durch
den Richter am Finanzgericht NN als Einzelrichter
ohne mündlichen Verhandlung am 9. März 2009
für Recht erkannt:
Tenor:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Gründe:
I.
Die Kläger sind gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagte Ehegatten.
In den Streitjahren 2002 und 2003 hatte der Kläger auch gewerbliche Einkünfte. Streitig ist, ob bezüglich zweier Pkws insoweit gewillkürtes Betriebsvermögen vorliegt. Mit den Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre berücksichtigte der Kläger bei der Ermittlung seiner gewerblichen Einkünfte unter anderem folgende Betriebseinnahmen beziehungsweise - ausgaben: 2002 2003 Betriebseinnahme privater Kfz-Anteil (1%-Regelung) 4.394,74 6.009,99 Erlös Verkauf BMW 6.500,00 ./. ? 10.894,74 6.009,99 Betriebsausgaben Kfz-Kosten 5.739,92 6.101,19 Abschreibung BMW 6.601,00 ./. Abschreibung Mercedes 3.191,08 6.382,00 Vorsteuer Anlagezugang 6.126,57 ./. Darlehenszinsen u. -gebühren ./. 2.078,34 ? 21.658,57 14.561,53 Gesamtgewinn Auswirkung -10.763,83 -8.551,54 alle Beträge in EUR
Diese Pkws wurden auch in erheblichem Umfang für berufliche Fahrten des Klägers im Rahmen seiner nichtselbständigen Tätigkeit genutzt. Aus den vom Kläger vorgelegten Unterlagen ergibt sich folgende Nutzung der PKW:
2002 2003 berufliche Fahrten bei der nichtselbständigen Tätigkeit: ................................ 34.830 km 33.049 km betriebliche Fahrten im Rahmen der gewerblichen Einkünfte: ........................ 4.871 km 4.530 km private Fahrten: ............................... 3.472 km 4.746 km Summe: 43.173 km 42.325 km
Der Beklagte (das Finanzamt - FA -) wich in den Einkommensteuerbescheiden für 2002 und 2003, jeweils vom 13. Juli 2005, in mehreren Punkten von den Erklärungen der Kläger ab. Unter anderem blieben bei den gewerblichen Einkünften die oben genannten Betriebseinnahmen beziehungsweise -ausgaben unberücksichtigt.
Die Einsprüche dagegen hatten teilweise Erfolg. Den Anteil betrieblicher Fahrten bei den gewerblichen Einkünften schätzte das FA mit der Einspruchsentscheidung vom 23. Oktober 2006 auf jeweils 900 EUR jährlich (3.000 km * 0,30 EUR). Im Übrigen blieben die Pkws bei den gewerblichen Einkünften unberücksichtigt:
Die an den Nachweis beziehungsweise die Glaubhaftmachung von Betriebsausgaben zu stellenden Anforderungen seien im Streitfall hinsichtlich der Zuordnung des Pkw zum gewillkürten Betriebsvermögen nicht erfüllt.
Das Fahrzeug werde nach Aktenlage sowohl für unternehmerische als auch für nichtunternehmerische Zwecke genutzt. Voraussetzung für die Zuordnung zum Unternehmen sei, dass das Fahrzeug zu mindestens 10% für das Unternehmen genutzt werde.
Der Steuerpflichtige könne die Zuordnung eines Fahrzeugs zum Betriebsvermögen durch die Führung eines Fahrtenbuches belegen.
Die im Streitfall vorhandenen Aufzeichnungen würden jedoch die Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nicht erfüllen. Ihnen käme keine Beweiskraft zu.
Da eine genaue Ermittlung der betrieblichen Fahrten mangels geeigneter Aufzeichnungen nicht möglich sei, wurde der entsprechende Aufwand mit jeweils 900 EUR pro Jahr geschätzt. Dabei seien aus Vereinfachungsgründen 0,30 EUR je gefahrenen Kilometer ohne Einzelnachweis angenommen worden.
Dagegen wenden sich die Kläger mit ihrer Klage vom 27. November 2006:
Nachdem die eigengewerbliche Kfz-Nutzung in den früheren Jahren und in den Klagejahren jeweils über 10% betragen habe, sei vom Kläger die unmissverständliche Zuordnung zum gewillkürten Betriebsvermögen vorgenommen worden.
Der Behandlung der Kfz-Kosten, des Ansatzes des privaten Kfz-Anteiles und des Verkaufserlöses des Fahrzeuges im November 2002 als Betriebsausgaben und Betriebseinnahmen komme bei der Zuordnungsentscheidung Indizwirkung zu.
Es sei auch ein Zweitwagen vorhanden, der jedoch dem Privatvermögen zugeordnet worden sei.
Ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung wurde mit Beschluss des Finanzgerichts München vom 11. März 2008 abgelehnt (6 V 2927/07). In diesen Beschluss wird ausgeführt, es käme nicht entscheidend darauf an, ob ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch vorliege. Den Umfang der betrieblichen Nutzung eines als gewillkürtes Betriebsvermögen behandelten Pkws habe der Steuerpflichtige nachzuweisen, dies sei darzulegen und glaubhaft zu machen. Der Senat ist in der Entscheidung davon ausgegangen, dass die vorgelegten Unterlagen nicht geeignet seien, den Umfang der geltend gemachten betrieblichen Fahrten glaubhaft zu machen. Es könne damit nicht von einer betrieblichen Nutzung ausgegangen werden, die jeweils über 10% liege.
Die Kläger beantragen,
unter Aufhebung der Einkommensteuerbescheide für 2002 und 2003, jeweils vom 13. Juli 2005, und der Einspruchsentscheidung vom 23 Oktober 2006 die Einkommensteuer unter Berücksichtigung gewerblicher Einkünfte in Höhe von -2.218,18 EUR für 2002 und in Höhe von 10.849,23 EUR für 2003 neu festzusetzen.
Das FA beantragt,
die Klage abzuweisen.
Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird auf die Einspruchsentscheidung vom 23. Oktober 2006, die Akten und die von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.
Mit Beschluss vom 29. Juni 2007 wurde der Rechtsstreit dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
Am 17. Februar 2009 fand ein Termin zur Erörterung des Sach- und Rechtsstandes statt. Auf die Niederschrift wird Bezug genommen. Auf den ergänzenden Schriftsatz der Kläger vom 18. Februar 2009 wird ebenfalls Bezug genommen.
Die Beteiligten haben einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zugestimmt.
II.
1. Die Klage ist unbegründet. Das FA ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Pkws in den Streitjahren kein gewillkürtes Betriebsvermögen waren.
a) Gemischt genutzte Wirtschaftsgüter, wie die beiden Pkws, können als gewillkürtes Betriebsvermögen behandelt werden, wenn sie mindestens zu 10% betrieblich genutzt werden.
Den Umfang der betrieblichen Nutzung hat der Steuerpflichtige nachzuweisen, d.h. er hat dies in geeigneter Form darzulegen und glaubhaft zu machen. Auch die Eintragungen in Terminkalendern, die Abrechnung gefahrener Kilometer gegenüber den Auftraggebern, Reisekostenaufstellungen sowie andere Abrechnungsunterlagen können zur Glaubhaftmachung geeignet sein. Sind entsprechende Unterlagen nicht vorhanden, kann die überwiegende betriebliche Nutzung durch formlose Aufzeichnungen über einen repräsentativen zusammenhängenden Zeitraum (i. d. R. 3 Monate) glaubhaft gemacht werden. Dabei reichen Angaben über die betrieblich veranlassten Fahrten (jeweiliger Anlass und die jeweils zurückgelegte Strecke) und die Kilometerstände zu Beginn und Ende des Aufzeichnungszeitraumes aus (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 16. Juni 2004 XI R 17/03, BFH/NV 2005, 173 und BMF-Schreiben vom 7. Juli 2006, BStBl I 2006, 446; das BMF-Schreiben gibt insoweit allgemeine zeitlich uneingeschränkt geltende Beweismöglichkeiten wieder). Es kommt damit nicht entscheidend darauf an, ob ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch vorliegt.
b) Auch wenn der Umfang der geltend gemachten betrieblichen Fahrten (für 2002 rd. 11,3% und für 2003 rd. 10,7%) als nicht unrealistisch erscheint, sind sie nicht glaubhaft gemacht. Die vorgelegten Aufstellungen und Ausführungen des Klägers sind nicht geeignet um eine - ausreichende - überwiegende Wahrscheinlichkeit für die geltend gemachten betrieblichen Fahrten darzulegen.
Es liegen keine zeitnahen Aufzeichnungen des Klägers zumindest über einen repräsentativen Zeitraum vor, in denen der Umfang der betrieblichen Fahrten dokumentiert wurde. Wie der Kläger im Erörterungstermin erläuterte, wurden die vorgelegten Aufstellungen nachträglich gefertigt. Der Kläger hat - nach eigenen Angaben - auf der Grundlage seiner Rechnungen, die daraus erforderlichen Fahrten abgeleitet. Privatfahrten wurden nicht erfasst, sondern lediglich als Differenz zwischen der Gesamtfahrleistung und den beruflichen bzw. den betrieblichen gefahren Kilometern abgeleitet.
Nicht ersichtlich ist auch, inwieweit einzelne Fahrten mehreren Bereichen (beruflich, betrieblich, privat) zuzuordnen sind. So würde es der Lebenserfahrung entsprechen, dass der Kläger nach der nichtselbständigen Tätigkeit nicht jeweils zuerst nach Hause gefahren ist und von dort einen betrieblichen Termin wahrgenommen hat. Auch ist zu berücksichtigen, dass sich das Büro und das Lager des Klägers beim Haus der Mutter befanden. Hier ist eine Trennung von betrieblichem und privatem Anlass solcher Fahrten nicht erkennbar. Der Kläger konnte damit den behaupteten Umfang der betrieblichen Nutzung der Pkws nicht glaubhaft machen.
Das FA ist damit zutreffend davon ausgegangen, dass die betriebliche Nutzung der PKW nicht über der für die Berücksichtigung als gewillkürtes Betriebsvermögen erforderlichen 10%-Marke liegt.
2. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 135 Abs. 1 FGO.
Ende der Entscheidung
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