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Gericht: Finanzgericht München
Urteil verkündet am 30.03.2006
Aktenzeichen: 7 K 1237/06
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 56 Abs. 1 | |
FGO § 90a Abs. 1 | |
FGO § 90a Abs. 2 S. 1 | |
FGO § 90a Abs. 4 |
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
In der Streitsache
hat das Finanzgericht München, 7. Senat, ... als Einzelrichter ... ohne mündliche Verhandlung am 30. März 2006
für Recht erkannt:
Tenor:
1. Die Klagen werden abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Revision wird zugelassen.
Gründe:
In der vorliegenden Sache ist am 06. September 2005 ein Gerichtsbescheid ergangen, gegen den die Klägerin rechtzeitig den Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt hat. Für das weitere Verfahren hat sie nunmehr - auch für den Fall der Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter - auf mündliche Verhandlung verzichtet.
Das Gericht hält auch nach erneuter Prüfung an der im Gerichtsbescheid vertretenen Auffassung fest und folgt dessen Begründung (§ 90 a Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung).
Ende der Entscheidung
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