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Gericht: Finanzgericht München
Urteil verkündet am 03.09.2007
Aktenzeichen: 7 K 4129/05
Rechtsgebiete: EStG
Vorschriften:
EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 | |
EStG § 20 |
Finanzgericht München
Einkommensteuer 2002
In der Streitsache
hat das Finanzgericht München, 7. Senat, durch
den Richter am Finanzgericht als Einzelrichter
auf Grund mündlicher Verhandlung vom 03. September 2007
für Recht erkannt:
Tenor:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe:
I. Der Kläger erzielte im Veranlagungszeitraum 2002 neben Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit und Einkünften aus Gewerbebetrieb auch solche aus Vermietung und Verpachtung und Kapitalvermögen. Streitig ist, in welcher Höhe der Kläger Schuldzinsen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung und bei den Einkünften aus Kapitalvermögen geltend machen kann.
Der Kläger errichtete in Gerolsbach ein Doppelhaus, das im Jahr 2001 fertig gestellt wurde.
Die Doppelhaushälfte X-straße 8 mit einer Wohnfläche von 149,66 qm wurde anschließend vermietet, die andere Doppelhaushälfte (X-straße 6) wurde in zwei Wohnungen aufgeteilt.
Eine der beiden Wohnungen mit einer Wohnfläche von 80,54 qm wurde vermietet; die andere Wohnung mit einer Wohnfläche von 69,12 qm nutzt der Kläger seitdem zu eigenen Wohnzwecken.
Zur Finanzierung der Herstellungskosten des Doppelhauses nahm der Kläger mit Vertrag vom 2. Februar 2000 ein Darlehen in Höhe von 800.000 DM (= 409.033,51 EUR) zu einem Zinssatz in Höhe von 5,6% bei der Sparkasse S... auf. Die Darlehensvaluta wurde in Teilbeträgen nach Baufortschritt -dem vom Kläger bei der Sparkasse unterhaltenen und eigens für das Bauvorhaben eingerichteten Girokonto Nr. 00001 gut geschrieben. Im Streitjahr fielen für die Inanspruchnahme des Darlehens Schuldzinsen in Höhe von 22.905,84 EUR an.
Zusätzlich überwiesen die Eltern des Klägers unter dem 03. Mai 2000 einen Betrag in Höhe von 175.000 DM auf das Konto Nr. 00001 bei der Sparkasse S.... Hierzu hat der Kläger im Zuge des Verfahrens erklärt, dass es sich bei dem Betrag um ein zinsloses Darlehen handele, welches die Eltern zweckgebunden zur Finanzierung seiner eigen genutzten Wohnung ausgereicht hätten. Der Kläger beglich von dem Konto Nr. 00001 sämtliche Rechnungen für das gesamte Bauvorhaben in Höhe von 368.772 EUR. Den nicht verwendeten Darlehensbetrag in Höhe von 145.544 EUR setzte er zum Erwerb von Kapitalanlagen ein. In seiner Einkommensteuererklärung für das Streitjahr beantragte der Kläger die in Höhe von 22.905,84 EUR angefallenen Schuldzinsen entsprechend der nachstehenden Aufstellung auf die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung bzw. aus Kapitalvermögen zu verteilen, da er den Kredit in Höhe von 409.033 EUR wie folgt verwendet habe: Zur Errichtung der vermieteten Doppelhaushälfte X-straße 8: 184.386 EUR Zinsen: 10.325,64 EUR Zur Errichtung der vermieteten Wohnung X-straße 6: 79.069 EUR Zinsen: 4.427,92 EUR Zum Erwerb von Kapitalanlagen: 135.329 EUR Zinsen: 7.578,00 EUR Für andere Zwecke: 10.215 EUR Zinsen: 572,00 EUR Summe: 409.033 EUR 22.905,00 EUR Gleichzeitig hob er erneut hervor, dass das zinslose Darlehen seiner Eltern ausschließlich zur Begleichung der Herstellungskosten der eigen genutzten Wohnung verwendet worden sei.
Der Beklagte (Finanzamt) erkannte im Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr vom 2. September 2004 die im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung geltend gemachten Schuldzinsen in voller Höhe an; demgegenüber ließ es die im Rahmen der Einkünfte aus Kapitalvermögen geltend gemachten Schuldzinsen nicht zum Werbungskostenabzug zu.
Der hiergegen gerichtete Einspruch des Klägers hatte keinen Erfolg. Im Rahmen seiner Einspruchsentscheidung vom 25. Oktober 2005 erkannte das Finanzamt -nach entsprechendem Hinweis -nunmehr auch die im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung geltend gemachten Zinsen nur noch insoweit an, als diese anteilig auf die zur Einkunftserzielung verwendeten Gebäudeteile entfielen. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass ein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den geltend gemachten Zinsen und den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nicht in vollem Umfang gegeben sei, da der Kläger das Darlehen zur Begleichung der gesamten Herstellungskosten des Objekts X-straße 6 und 8 verwendet und von dem Konto 00001 bei der Sparkasse S.... beglichen habe.
Ein Abzug von Zinsen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen sei im Streitfall nicht möglich, da bei den vom Kläger getätigten Anlagen davon auszugehen sei, dass nicht die Erzielung von Einnahmen aus Kapitalvermögen, sondern die Erzielung von nichtsteuerbaren Wertsteigerungen im Privatvermögen im Vordergrund gestanden habe.
Mit seiner Klage verfolgt der Kläger sein Begehren um Berücksichtigung der geltend gemachten Zinsen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung und den Einkünften aus Kapitalvermögen weiter. Er vertritt die Auffassung, dass das bei der Sparkasse S.... aufgenommene verzinsliche Darlehen ausschließlich zur Finanzierung der vermieteten Gebäudeteile und das bei seinen Eltern aufgenommene Familiendarlehen ausschließlich zur Finanzierung der selbst genutzten Wohnung zweckgebunden verwendet worden sei. Dies gelte unbeschadet des Umstandes, dass beide Darlehensvaluten auf einem Konto zusammengeflossen und die Herstellungskosten des Objekts von diesem Konto beglichen worden seien. Es sei unrealistisch, für die steuerliche Berücksichtigung der Schuldzinsen die Verwendung getrennter Baukonten und die anteilige Bezahlung von Abschlagsrechnungen von diesen Konten zu fordern. Die anteiligen Herstellungskosten für die vermieteten und die eigen genutzten Gebäudeteile seien auf Wohnflächenbasis berechnet -und nachgewiesen -worden, da während des Baufortschritts nur Abschlagszahlungen angefallen seien und diese zu keinem Zeitpunkt einer Wohnung zuzuordnen gewesen seien. Diese Handhabung habe das Finanzamt in den Vorjahren auch bedenkenlos anerkannt. Zu Unrecht gehe das Finanzamt ferner davon aus, dass die Kapitalanlagen ohne Überschusserzielungsabsicht getätigt worden seien. Der nicht für die vermieteten Wohnungen verwendete Teil der Darlehensvaluta sei mit 5,6% verzinst worden; zum damaligen Zeitpunkt habe die Ertragsprognose bei Fonds aber stets mehr als 8% betragen.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den angefochtenen Bescheid in Gestalt der Einspruchsentscheidung mit der Maßgabe zu ändern, dass die geltend gemachten Zinsen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung und den Einkünften aus Kapitalvermögen berücksichtigt werden.
Das Finanzamt beantragt,
die Klage abzuweisen.
Mit Schreiben vom 25. Mai 2007 legte das Finanzamt eine vom Kläger im Verfahren über die Gewährung der Eigenheimzulage gefertigte Baukostenaufstellung vor, aus der sich ergibt, dass der Kläger die Baukosten teils direkt den Objekten X-straße 6 und 8 zugeordnet, im Wesentlichen aber zu 50% auf die Doppelhaushälfte X-straße 8 und zu 50% auf die in der Doppelhaushälfte X-straße 6 befindlichen Wohnungen verteilt hat.
Das Gericht hat in der Streitsache am 3. September 2007 die mündliche Verhandlung durchgeführt.
Auf das Sitzungsprotokoll sowie auf die vorgelegten Steuerakten, insbesondere auf die Einspruchsentscheidung des Finanzamts vom 25. Oktober 2005, wird Bezug genommen.
II. Die Klage ist nicht begründet.
1. Das Finanzamt hat die vom Kläger zusätzlich geltend gemachten Zinsaufwendungen zu Recht nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung anerkannt.
a) Nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) sind Schuldzinsen als Werbungskosten abziehbar, soweit sie mit einer bestimmten Einkunftsart in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Ein solcher wirtschaftlicher Zusammenhang ist dann gegeben, wenn die Schuldzinsen für eine Verbindlichkeit geleistet worden sind, die durch die Einkünfteerzielung veranlasst ist. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn und soweit das Darlehen tatsächlich zum Erzielen von Einkünften --im vorliegenden Falle von solchen aus Vermietung und Verpachtung--verwendet worden ist. Der wirtschaftliche Zusammenhang kann nicht durch einen bloßen Willensakt des Steuerpflichtigen begründet werden.
Dient ein Gebäude --wie im Streitfall--nicht nur dem Erzielen von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, sondern auch der (nicht steuerbaren) Selbstnutzung, und werden Darlehensmittel lediglich teilweise zur Einkünfteerzielung verwandt, so sind die für den Kredit entrichteten Zinsen nur anteilig als Werbungskosten abziehbar. In vollem Umfang sind sie nur dann zu berücksichtigen, wenn der Steuerpflichtige die Herstellungskosten den eigenständige Wirtschaftsgüter bildenden Gebäudeteilen zuordnet und diese gesondert zugeordneten Herstellungskosten (Entgelte für Lieferungen und Leistungen) --objektiv nachprüfbar--auch tatsächlich mit Darlehensmitteln bezahlt. Finanziert der Steuerpflichtige dagegen die Errichtung eines sowohl zu fremden Wohnzwecken als auch zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäudes mit Eigenmitteln und Darlehen, die er einem gemeinsamen Konto gutschreiben lässt, von dem er alle Gebäudeerrichtungskosten bezahlt, sind die Darlehenszinsen nur anteilig (im Verhältnis der selbstgenutzten Wohnflächen/Nutzflächen des Gebäudes zu denen, die der Einkünfteerzielung dienen) als Werbungskosten abziehbar (Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH--vom25. März 2003 -IX R 38/00, BFH/NV 2003, 1049, m.w.N.;vom 27. Oktober 1998 IX R 29/96, BFHE 187, 284, BStBl II 1999, 680).
Die objektive Beweislast (Feststellungslast) für das Vorliegen des wirtschaftlichen Zusammenhangs mit einer Einkunftsart als Voraussetzung für den steuermindernden Abzug der geltend gemachten Aufwendungen trägt der Steuerpflichtige.
b) Der Kläger hat im Zuge des Verfahrens vorgetragen, er habe Abschlagszahlungen auf das gesamte Gebäude nach Baufortschritt geleistet und diese Leistungen anschließend weitgehend im Verhältnis 50:25:25 den eigenständige Wirtschaftsgüter bildenden Gebäudeteilen zuordnet. Im Termin zur mündlichen Verhandlung wurde darüber hinaus deutlich, dass hinsichtlich der Herstellungskosten einzelner Bauleistungen (z.B. Rohbau, Installation etc.) zum Teil sogar getrennte Rechnungen betreffend die Doppelhaushälften X-str. 6 und 8 erteilt wurden, die der Kläger den verschiedenen Gebäudeteilen zugeordnet hat. Die Aufteilung der Kosten betreffend die Doppelhaushälfte X-str. 6 könnte wegen der weitgehenden technischen Identität der darin befindlichen Wohnungen grundsätzlich --mit einigen Ausnahmen, etwa betreffend die Fenster und die Kellertreppe--ebenfalls noch zutreffend vorgenommen worden sein. Im Streitfall kann gleichwohl offen bleiben, ob diese eher geringen Abweichungen von einer sachlich richtigen Zuordnung dazu führen müssten, dass der Kläger die im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung angesetzten Darlehenszinsen nur anteilig im Verhältnis der selbstgenutzten Wohnflächen/Nutzflächen des Gebäudes zu denen, die der Einkünfteerzielung dienen, als Werbungskosten abziehen kann. Denn der Kläger konnte im Rahmen der ihm obliegenden Feststellungslast nicht darlegen, dass er die der Herstellung der fremden Wohnzwecken dienenden Gebäudeteile ausschließlich mit den bei der Sparkasse aufgenommenen Fremdmitteln bzw. die der Herstellung der eigenen Wohnzwecken dienenden Gebäudeteile ausschließlich mit den bei den Eltern aufgenommenen Fremdmitteln finanziert hat. Wie sich aus der vom Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung übergebenen Aufstellung ergibt, sind die Darlehensvaluten zwar zu unterschiedlichen Zeitpunkten auf dem der Abrechnung aller Bauleistungen dienenden Baukonto Nr. 00001 bei der Sparkasse .... eingegangen; eine Bezahlung der die verschiedenen Wirtschaftsgüter betreffenden Baurechnungen erfolgte dann jedoch einheitlich von dem genannten Konto. Allein hieraus lässt sich eine nach den Grundsätzen der höchstrichterlichen Rechtsprechung erforderliche objektiv nachprüfbare Bezahlung einzelner Leistungen mit bestimmten (von der Sparkasse oder den Eltern stammenden) Darlehensmitteln nicht entnehmen.
Vielmehr hätte in der vom Kläger gewählten Sachverhaltsgestaltung nur die Führung getrennter Baukonten dem Erfordernis der objektiven Nachprüfbarkeit entsprochen (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2003, 1049, unter Ziffer II. 2. der Entscheidungsgründe).
2. Das Finanzamt hat die vom Kläger geltend gemachten Zinsaufwendungen zu Recht nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen anerkannt.
a) Schuldzinsen und andere Kreditkosten sind Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen, soweit sie mit dieser Einkunftsart in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 S. 1 i.V.m. § 20 EStG). Davon ist auszugehen, wenn der aufgenommene Kredit zum Erwerb oder zur Schaffung einer Kapitalanlage verwendet wird und der Zweck der Schuldaufnahme in der Erwerbssphäre liegt. Hierbei muss die Finanzierung der Anschaffung oder dem Halten einer Kapitalanlage dienen, bei der nicht die Absicht der Realisierung von Wertsteigerungen, sondern --auf Dauer gesehen--die Absicht der Erzielung eines Überschusses der Einnahmen über die Ausgaben aus der Nutzung der Kapitalanlage im Vordergrund steht. Was der Steuerpflichtige im Einzelfall beabsichtigt, ist aus äußeren Umständen zu erschließen. Da Kapitalvermögen i.S. des § 20 EStG nicht die --einheitlich zu beurteilende--Gesamtheit der Kapitalanlagen, sondern die Summe der jeweils --gesondert--zu beurteilenden Anlagegegenstände ist, muss zur Beurteilung der Überschusserzielungsabsicht grundsätzlich auf jede einzelne Kapitalanlage, d.h. jedes einzelne Wertpapier, abgestellt werden. Das schließt es im Allgemeinen aus, ein durch Zu- und Abgänge veränderliches Aktiendepot im Rahmen einer Gesamtbetrachtung als Einheit zu behandeln.
Hat der Steuerpflichtige neben der Absicht, auf Dauer gesehen einen Überschuss zu erzielen, auch die Erwartung oder Hoffnung, mit der Kapitalanlage steuerfreie Vermögensvorteile zu realisieren, so steht dies dem vollumfänglichen Abzug der Schuldzinsen als Werbungskosten nicht entgegen, sofern die Absicht, steuerfreie Wertsteigerungen zu realisieren, nur mitursächlich für die Anschaffung der ertragbringenden Kapitalanlage ist. Dabei ist ein betragsmäßiges Überwiegen des vom Steuerpflichtigen beabsichtigten Einnahmenüberschusses i.S. von § 2 Abs. 2 Nr. 2 EStG gegenüber dem voraussichtlichen steuerfreien Vermögensvorteil nicht erforderlich. Vielmehr tritt bei Feststellung einer Überschusserzielungsabsicht eine etwaige daneben stehende Absicht, steuerfreie Vermögensvorteile zu realisieren, stets zurück und kann nicht im Vordergrund stehen. Dies gilt selbst dann, wenn nach der für die Dauer der Kapitalanlage gebotenen Prognose zu erwarten ist, dass die erwarteten steuerfreien Vermögensvorteile die beabsichtigten steuerpflichtigen Einnahmenüberschüsse i.S. von § 2 Abs. 2 Nr. 2 EStG voraussichtlich übersteigen werden. Eine Aufteilung der Werbungskosten ist bei zu bejahender Überschusserzielungsabsicht trotz der zugleich bestehenden Erwartung, steuerfreie Vermögensvorteile zu realisieren, grundsätzlich nicht geboten.
Verbleibende Zweifel an einer beabsichtigten Überschusserzielung gehen zu Lasten des Steuerpflichtigen, da die Feststellungslast für das Vorhandensein der steuergünstigen Überschusserzielungsabsicht grundsätzlich beim Steuerpflichtigen liegt (FG München, Urteil vom 30. September 2004 -15 K 4948/02, n.v. [[...]], m.w.N.).
b) Im Streitfall hat der Kläger das Vorhandensein der für ihn günstigen Überschusserzielungsabsicht nicht nachweisen können. Insbesondere reicht es für die Annahme einer Überschusserzielungsabsicht nicht aus, der Prognose ein sog. Best-Case-Szenario zu Grunde zu legen, welches allgemeine Ertragserwartungen für bestimmte Gruppen von Anlageformen unterstellt (FG München, Urteil vom 30. September 2004, a.a.O.). Vielmehr muss die Überschussprognose an der jeweils zu beurteilenden konkreten Anlage anknüpfen. Ein dahin gehender Nachweis ist dem Kläger, der sich trotz entsprechender Hinweise auch im Termin zur mündlichen Verhandlung stets nur auf eine allgemeine "Anlagestrategie" berief, hinsichtlich keiner der im Streitjahr gehaltenen Anlagen gelungen. Soweit der Kläger mit Hilfe einer Aufstellung von Zinszahlungen und Erträgen im Rahmen der mündlichen Verhandlung dargelegt hat, dass er ab 2005 durch Umschuldung auf günstigere Kredite einen Wechsel der Anlagestrategie durchgeführt hat, mag dies für Jahre nach 2005 Bedeutung haben; hinsichtlich des Streitjahres zeigt dieser Umstand aber allenfalls, dass eine Erzielung von Überschüssen auch rein objektiv nicht möglich war.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
Ende der Entscheidung
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