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Gericht: Finanzgericht München
Beschluss verkündet am 27.03.2009
Aktenzeichen: 7 V 553/09
Rechtsgebiete: EStG, FGO, AO
Vorschriften:
EStG § 4 Abs. 2 | |
EStG § 6 Abs. 1 | |
FGO § 69 Abs. 3 | |
AO § 164 Abs. 2 |
In der Streitsache
...
hat der 7. Senat des Finanzgerichts München
unter Mitwirkung
des Richters am Finanzgericht und
der Richterin am Finanzgericht
ohne mündliche Verhandlung
am 27. März 2009
beschlossen:
Tenor:
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe:
I. Streitig ist im Hauptsacheverfahren, ob die Antragstellerin in der Bilanz zum 31.12.2001 zu Unrecht eine Teilwertabschreibung auf den Bilanzposten Grund und Boden B-Straße vorgenommen hat und der Antragsgegner (das Finanzamt) eine entsprechende Gewinnerhöhung im Jahr 2005 nach den Grundsätzen der Bilanzberichtigung vornehmen durfte. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Das streitgegenständliche Grundstück B-Straße(Flurnummer... mit 9.189 qm) wurde von der Antragstellerin im Jahr 1961 zu einem Kaufpreis von 977.501 DM erworben. In den Bilanzen bis zum 31.12.2000 war das Grundstück mit einem Bilanzansatz von 977.500 DM für den Grund und Boden und 1 DM für die Gebäude enthalten.
Laut Altlastenverdachtsflächenkataster der Stadt M liegt das Grundstück im Umgriff einer ehemaligen Kiesgrube, die ausgebeutet und mit unbekannten Material wieder verfüllt worden ist.
Ein im Jahr 1999 im Auftrag der X-AG erstelltes Gutachten über das Risiko möglicher Altlasten kam zu dem Ergebnis, dass die beprobungsfreie Erfassung der Altlastenrisikosituation keine Hinweise auf bestehende Untergrundverunreinigungen durch umweltgefährdende Stoffe erbracht habe. Zwar bestünden auf Grund der Nutzung des Grundstücks in der Vergangenheit (Kiesgruben, Heizöltanks, Kfz- Werkstätte) Risikopotenziale für Untergrundverunreinigungen.
Ob diese auch zu entsprechenden Bodenbelastungen geführt hätten, könne nur im Rahmen von geotechnischen Untersuchungen geklärt werden. Insgesamt wird das Risikopotenzial in dem Gutachten als gering bis mittel eingestuft. Die Mehraufwendungen beim Abbruch bestehender Gebäude aufgrund des Vorhandenseins von Materialien und Einbauten, die einer gesonderten Verwertung/Entsorgung zuzuführen sind, wurden in Höhe von 560.000 DM geschätzt.
Die Antragstellerin hat eine mit fünf Gebäuden bebaute Teilfläche von 6.399 m² (B-Strasse 10) ab 1.7.2002 an die X-AG vermietet. Die auf dem Grundstücksteil B-Straße4 errichtete neue Lagerhalle vermietete die Antragstellerin ab 1.12.2003 an die X-AG.
In der Bilanz zum 31.12.2001 hat die Antragstellerin wegen der Altlastensituation auf dem unbebauten Grundstück laut Gutachten eine Teilwertabschreibung in Höhe von 200.000 DM (102.258 EUR) durchgeführt und den Bilanzansatz für das Grundstück auf 397.529,95 EUR herabgesetzt.
Nach Aussage der Antragstellerin sind die Altlasten lediglich für den bebauten Grundstücksteil beseitigt worden, nicht für den unbebauten.
Der Bodenrichtwert für die Grundstücke in der B-Straße beträgt - zum 31.12.2000 1.200 DM/qm - zum 31.12.2002 600 EUR/qm - zum 31.12.2004 540 EUR/qm.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Betriebsprüfungsbericht vom 24. Oktober 2006, die Einspruchsentscheidung vom 27. Januar 2009, den Untersuchungsbericht der ...vom 9. September 1999, die Akten, die von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze und den Beschluss des Finanzgerichts München vom 3. November 2008 Az. 7 V 2504/08 Bezug genommen.
Die Antragstellerin beantragt nach vorheriger Ablehnung durch das Finanzamt,
die Aussetzung der Vollziehung des Körperschaftsteuerbescheids 2005 in Höhe von 20.536 EUR zuzüglich Zinsen und Solidaritätszuschlag sowie des Gewerbesteuermessbescheids 2005 in Höhe von 7.505 EUR, jeweils vom 19. November 2008, wegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit.
Das Finanzamt beantragt,
den Antrag abzulehnen.
II. Der Antrag ist unbegründet. Bei der im Aussetzungsverfahren gebotenen und auch ausreichenden summarischen Beurteilung des Sachverhalts anhand präsenter Beweismittel bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinne von § 69 Abs. 3 und Abs. 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) an der Rechtmäßigkeit der Bescheide (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 24. Februar 2000 - IV B 83/99, Bundessteuerblatt --BStBl-- II 2000, 298), und zwar aus folgenden Gründen:
Ist ein Bilanzansatz unrichtig, kann der Steuerpflichtige nach § 4 Abs. 2 Satz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) den Fehler durch eine entsprechende Mitteilung an das Finanzamt berichtigen (Bilanzberichtigung). Ein Ansatz in der Bilanz ist unrichtig, wenn er unzulässig ist, d.h., wenn er gegen zwingende Vorschriften des Einkommensteuerrechts oder des Handelsrechts oder gegen die einkommensteuerrechtlich zu beachtenden handelsrechtlichen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung verstößt. Soweit eine Bilanzberichtigung nicht möglich ist, ist der falsche Bilanzansatz grundsätzlich in der Schlussbilanz des ersten Jahres, dessen Veranlagung geändert werden kann, erfolgswirksam richtig zu stellen (R 4.4 Einkommensteuerrichtlinien - EStR - 2007). Zwar darf die Bilanzberichtigung nur der Steuerpflichtige selbst vornehmen (BFH-Urteil vom 4. November 1999 IV R 70/98, BStBl II 2000, 129). Hält jedoch das Finanzamt einen Bilanzansatz für fehlerhaft, darf es diese Bilanz der Besteuerung nicht zugrunde legen und muss eine eigene Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich mit ggf. auf der Grundlage der Bilanz abgeänderten Werten vornehmen (BFH in BStBl II 2000, 129; H 4.4 (Bilanzberichtigung) Einkommensteuer-Handbuch 2007).
Nach diesen Grundsätzen war das Finanzamt berechtigt, von der von der Antragstellerin vorgelegten Bilanz zum 31.12.2005 abzuweichen und in den nach § 164 Abs. 2 Abgabenordnung (AO) geänderten Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuermessbescheiden 2005 einen um 82.146 EUR höheren Gewinn anzusetzen, als sich aus der Gewinnermittlung ergibt.
Die Antragstellerin hat in der Bilanz zum 31.12.2001 auf den Bilanzposten "Bebautes Grundstück B-strasse" zu Unrecht eine Teilwertabschreibung in Höhe von 102.258,38 EUR vorgenommen.
Die Grund und Boden des Grundstücks B-Straße ist bis zum 31.12.2000 zutreffend mit den Anschaffungskosten in Höhe von 499.788,33 EUR bilanziert worden (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 EStG). Die Ansatz eines niedrigeren Werts als den der Anschaffungskosten ist nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 EStG nur zulässig, wenn die Antragstellerin nachweist, dass der Teilwert des Grundstücks aufgrund einer voraussichtlich dauernden Wertminderung niedriger ist als die Anschaffungskosten. Die Zulässigkeit der im Jahr 2001 durchgeführten Teilwertabschreibung hängt somit davon ab, ob die Antragstellerin den Nachweis geführt hat, dass der Teilwert des Grundstücks zum 31.12.2001 niedriger war als 54,39 EUR/qm. Die Antragstellerin hat weder nachgewiesen, dass auf dem nicht bebauten Teil des Grundstücks tatsächlich Untergrundverunreinigungen durch umweltgefährdende Stoffe vorhanden waren (das Gutachten der ... erbringt diesen Nachweis gerade nicht, sondern lässt dies offen), noch wird der Nachweis erbracht, dass allein aufgrund des möglichen Verdachts von Altlasten, wie er sich aufgrund der Eintragung im Altlastenverdachtsflächenkataster ergibt, ein niedrigerer Teilwert als 54,39 EUR/qm bestanden hat. Angesichts des Bodenrichtwert von 600 EUR/qm zum 31.12.2001 erscheint die Annahme auch wenig realistisch. Warum der Bodenrichtwert im Streitfall nicht angewendet werden könne, obwohl die an der B-Straße liegenden Grundstücke aufgrund ihrer Lage laut Plan offensichtlich in ihrer Gesamtzahl sehr überschaubar sind und alle in vergleichbarer Weise genutzt werden, hat die Antragstellerin nicht nachvollziehbar dargelegt. Auch hat der Umstand, dass der Bodenrichtwert von 2002 bis 2004 um 60 EUR/qm gesunken ist, keine Auswirkung auf die Frage, ob der Teilwert den Betrag von 54,39 EUR/qm unterschritten hat. Damit verstieß der Bilanzansatz zum 31.12.2001 gegen zwingende Bilanzierungsvorschriften und war falsch.
Da die Steuerfestsetzung 2001 wegen Eintritts in der Festsetzungsverjährung nicht mehr änderbar ist und die Körperschaftsteuerbescheide 2002 bis 2004 bestandskräftig sind und nicht unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehen, hat das Finanzamt den Gewinn 2005 zutreffend auf der Grundlage der von der Bilanz des Antragstellerin abweichenden Bilanzposition für den Grund und Boden B-Straße ermittelt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 FGO.
Ende der Entscheidung
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